Zntelligenz-Blatt
der freien Sla-k Frankfurt, /^^
verbunden Mit' dem Amtsblatt, Organ der hiesigen Staatsbehörden, und den Frankfurter Nachrichten als Extrabeilage. K
-- *^M*«»OM»v«â
(Expedition: am Geistpförtchen, Schlachthausgasse 21.)
M 88. Donnerstag den 12. April 1860.
Abonnements preis für'S halbe Jahr 2 fl. 30 kr. Tägliche Ausgabe außer Montags. EinrückungSgebühren: 6 kr. für die ganze, 3 kr. für die gespaltene Zeile.
ueberblick der Ereignisse im Gebiete der politischen und materiellen Interessen.
Frankfurt, 12. April. Die Note des Bundesrathes an Frankreich, Großbritannien, Oesterreich, Preußen und Rußland, und an Portugal, Sardinien, Schweden und Spanien, vom 5. April 1860 lautet wie folgt: „Seitdem die künftige Stellung Savoyens zu der Eidgenoffenschaft zum Gegenstände diplomatischer Erörterungen geworden ist, hat'der schweizerische Bundesrath konsequent an dem Axiome festgehalten, daß nach Maßgabe der völkerrechtlich garantirten Rechte über diese Frage nicht ohne positive Mitwirkung der Schweiz entschieden^ werden dürfe. Es findet sich diese Ansicht und ihre einläßliche Begründung auch in derjenigen Note entwickelt, welche der Bundesrath unterm 19. März an die hohen Garanten der Wiener Verträge zu richten die Ehre gehabt hat. In dem seitherigen Notenwechsel mit Frankreich und Sardinien hat der schweizerische Bundesrath die absolute Nothwendigkeit einer Vereinigung der Mächte hervorgehoben, welche die Aufgabe hätte, unter bestimmter Theilnahme der Schweiz die schwebende Frage auszutrkgen und einer den völkerrechtlichen Grundsätzen und europäischen Interessen entsprechenden Erledigung zuzuführen. Der Bundesrath war um so mehr zu der Annahme berechtigt, einer günstigen Aufnahme dieses seines Vorschlages entgegensetzen zu dürfen, als in dem Art. 2 des unterm 24. März d. I. zwischen Frankreich und Sardinien zu Turin abgeschlossenen Reunionsvertrages eine Verständigung theils mit dm Mächten des Wiener Congresses, theils mit der schweizerischen Eidgenoffenschaft ausdrücklich vorgesehen ist. Diese freiwillig übernommene Verpflichtung wird der Schweiz gegenüber als sichernde Bürgschaft dafür aufgeführt, daß die in ihrer vollen Gewichtigkeit anerkannte Frage eine den Interessen der Schweiz entsprechende Lösung finden werde. Der Weg, welchen der schweizerische Bundesrath, um zu diesem Ziele zu gelangen, ein- zuschlägen hat, ist ihm am Schluffe des Art. 4 desjenigen Protokolles vorgezeichnet, welches von den Mächten des Aachener Congresses am 15. November 1818 festgestellt worden ist. Dieser Paffus lautet wörtlich folgendermaßen: „ „Elles (ces conférences des puissances) n’auront Heu qn’â la suite d’une Invitation formelle de la part de ceux de ces Etats que les dites affaires concerneraient et sous la réserve expresse de leur droit d’y participer directement ou par leurs plénipotentiaires.“ “ Der schweizerische Bundesrath sieht sich nunmehr in der Lage, an die hohen Mächte das bestimmte