Einzelbild herunterladen
 

Intelligenz-Blatt

der freien Stadt Frankfurt. "^ verbunden mit dem Amtsblatt, Organ der hiesigen Staatsbehörden, und den Frankfurter Nachrichten als Extrabeilage.

...... ....... .......

(Expedition: am Geistpförtchen, Schlachthausgaffe 21.)

42 60. Samstag den 10. März 1860.

Abonnementspreis für's halbe Jahr 2 ff. 30fr. Tägliche Ausgabe außer Montags. Einrückungsgebühren: 6 kr. für die ganze, 3 fr. für die gespaltene Zeile.

Ueberblick der GreigniHe im Gebiete der politischen und materiellen Interessen.

Frankfurt, 10. März. (Zur Situation.) Ein Art. der „Preuß. Ztg." über die Verfaffungsverhâltniffe der Herzogthümer Schleswig-Holstein schließt mit folgen­den Worten: „Die Noth des unglücklichen, unter den gesteigerten Uebergriffen der Dänen immer schwerer leidenden Landes ist dringend genug. Die Verpflichtungen, die Deutsch­land auch Schleswig gegenüber einzulösen hat, wird Niemand in Abrede stellen wollen. Eben so unzweifelhaft ist das Recht Deutschlands, sich um die Verfassungsverhältniffe von Schleswig zu bekümmern. Die Vereinbarungen von 1851 und 1852 betreffen nicht allein Holstein und Lauenburg, sondern eben so sehr das Herzogthum Schleswig. Auch für Schleswig ist bedungen, daß nur auf verfassungsmäßigem Wege die Verfassung ab­geändert und die Einfügung in den neu zu bildenden Gesammtstaat bewirkt werden dürfe; auch für Schleswig ist Selbstständigkeit und Gleichberechtigung ausbedungen und zugesagt; insbesondere hat Dänemark auch zugesichert, daß kein Schritt zur Jncorporation Schleswigs in Dänemark geschehen solle. Wir wissen nicht, ob ein dänischer Staats­mann den Muth haben wird, zu behaupten, daß dieses Versprechen gehalten sei. Die Gesammtverfassung vom 2. Oct. 1855 ist für Schleswig auf gleiche Weise und aus den­selben Gründen, wie für Holstein, nicht zu Recht beständig, und eine neue Einrichtung der bereits gescheiterten Gesammtverfassung kann nicht zu Stande kommen, ohne daß dabei auch das Verhältniß des Herzogthums Schleswig erörtert werde. Kann der deutsche Bund aus die ihm von der dänischen Regierung für Schleswig ertheilten Zusagen ver­zichten?" — Wenn das „Dresdener Journal," welches den Wortlaut der in der Bun­destagssitzung vom 3. d. gestellten Anträge des Ausschusses für die kurhessische Ver­fassungs-Angelegenheit bringt, und am Schluffe auch den Antrag der Minorität (bekannt­lich Preußens) mittheilt, dahin gehend: „den Ausschuß zu beauftragen, zunächst die Ver­fassung von 1831 mit ihren späteren Zusätzen vom Standpunkte des Bundesrechts aus zu prüfen und das Ergebniß der hohen Bundesversammlung zur Erklärung vorzulegen," — so bedarf Letzteres eine nähere Erörterung, damit man dieses Separatvotum der Minorität (wie gesagt: Preußens) nicht etwa mit dem ausführlicheren Minderheits­gutachten verwechsle, welches Preußen hat ausarbeiten lasten, und in welchem seine bekannte Auffassung des Bundesbeschlusses vom 27. März 1852 und der