Intelligenz-Blatt der freien Stadt Frankfurt, ^^ verbunden mit dem Amtsblatt, Organ der hiesigen Staatsbehörden, /Hâ^W und den Frankfurter Nachrichten als Extrabeilage.
(Expedition: am Geistpförtchen, Schlachthausgasse 21.)
M 30. Samstag den 4. Februar 1860.
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Ueberblick -er GreLgniffe im Gebiete der politischen un- materiellen Interessen.
Frankfurt, 4. Februar. (ZurRevision derBundes-Krtegsversassung.) Wir haben bereits die von dem Preußischen Militär-Bevollmächtigten in der Bundes- Militär-Commtssion am 4. Januar abgegebene Erklärung, betreffend die Revision der Bundes- Kriegsverfassung, mitgetheilt. Die denselben Gegenstand betreffende Preußische Cirkular- depesche, an die preußischen Gesandten bet den Bundes-Regierungen gerichtet, lautet wie folgt: Berlin, den 12. Januar 1860. Ew. . .... ist bekannt, daß die Ausbildung d^r Wehrverfaffung des Deutschen Bundes für Preußen von jeher den Gegenstand ganz besonderer Fürsorge gebildet hat, und daß wir in verschiedenen Epochen (namentlich nach den Jahren 1830, 1840 und 1851) den größten Antheil an den Verbefferungsversuchen desselben genommen haben. Wenn durch die Ergebniffe der letztern auch ein Fortschritt in der Entwickelung erzielt wurde, so genügte derselbe doch nicht, um die verschiedenen Bundes-Contingente zu einer einheitlichen Organisation und einer taktischen Ausbildung zu führen, wie sie die gegenwärtige Kriegführung nothwendig erheischt. Die Revtsions- V-rhandlungen von 1851 bis 1855 hatten nur eine unvollständige Umgestaltung der fünf ersten Abschnitte der „besonderen Bestimmungen" der Bundes-Kriegsverfaffung zur Folge, wobei wichtige Fragen, die sich auf die Formation und Eintheilung der Bundesheere beziehen, unerledigt blieben. Die „allgemeinen Umriffe," der Bundes-Kriegsverfaffung, welche die organischen Bestimmungen enthalten, wurden der Revision gar nicht unterworfen, und diese blieb auch in den besonderen Bestimmungen bei dem Abschnitt VI. vom „Obei feld- Herrn" rc. stehen. Gerade die Bestimmungen dieses Abschnitts aber und die bezüglichen Artikel des organischen Theiles der Krtegsverfaffung sind es, auf deren praktische Unausführbarkeit die Königl. Regierung noch während der militärischen Vorbereitungen des vorigen Sommers ihren Bundesgenossen gegenüber hinzuweisen sich veranlaßt sah. Die Anregung, welche die Revision der Bundes-Kriegsverfaffung in der Bundestag«sitzung vom 20. October v. I. von Seiten einer Anzahl Bundesregierungen fand, konnte uns daher nur zur besonderen Genugthuung gereichen; und da wir von allen Reformfragen gerade diese für die dringlichste und praktisch bedeutsamste halten müssen, so wurde der Königl. Milttärbevollmächtigte sofort mit Instruktionen versehen, welche durchgreifende Verbefferungsvorschläge für die Bundesverfaffung in's Auge fassen« Nachdem nun die