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JV 171.

Freitag, den 27. Juli.

1888

fullmer

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□ Macht und Recht.

Zu den unberechtigtesten Eigenthümlichkeiten unserer Zeit gehört es, daß sie darauf aus ist, die Grundsätze möglichst zu verwischen und den ver­meintlichen Gegenwarts-Nutzen an ihre Stelle zu setzen. Prinzipienpolitik und Opportunitätspolitik sind miteinander im Kampfe, und letztere hat schon bei weiten Kreisen den Sieg davongetragen. Wir sind weit davon entfernt, zu leugnen, daß die Opportunitätspolitik ihre Berechtigung habe, aber immerhin muß die Prinzipienpolitik die Grundlage bilden und den Entscheid abgeben, in wieweit die andere zur Anwendung kommen kann, oder, praktisch ausgedrückt: Die Rechtsfrage steht der Machtfrage voran.

Dieser wichtige Grundsatz ist einer von denen, welche der hl. Vater in seiner neuesten Encyclica der Welt wiederum in klarem, wisienschaftlich nicht anfechtbarem Beweise vor Augen geführt hat, indem er das Vsrhältniß zwischen dem natürlichen und dem menschlichen Rechte darlegte. Wie das erstere sich zu dem letztern verhält, so verhält sich das Recht überhaupt zu der Macht.

Das Recht ist in seiner Grundlage göttlichen Ursprungs, die Macht ebenfalls, in ihrer Hand­habung sind sie beide den Menschen anvertraut, deshalb muß der Mensch die Grenze der Anwendung suchen und beobachten.

Ein Grundirrthum der modernen, auf den Theorien von 1789 beruhenden Staatslehre, welche sich der Liberalismus angeeignet hat, ist, daß sie den Menschen selbst, die Gesellschaft als höchsten Gesetzgeber hinstellt, die Gottheit dagegen, als Ursprung des Gesetzes außer Acht läßt. Daraus müßte sich naturnothwendig die Lehre entwickeln, daß Macht und Recht eins und das­selbe seien, denn wenn alles, was vom „Volk" beschlossen wird — wobei naturgemäß die Mehr-

x Ein Wort.*)

Original-Skizze von I. v. Dirkink.

Ein Jeglicher kann fehlen; wie er aber des Fehlers Fol­gen trägt, das unterscheidet den edlen Geist von dem ge­meinen. Raupach.

Wie oft bin ich ihn gegangen den einsamen Weg durch die westfälische Heide, zur Zeit wenn die Blüthen der Erika ihren rosa Gazeschleier über die braune öde Fläche breiteten.

Wie traumhaft still war es ringsum. Da wo Pflug und Axt sich einen Theil der Heide dienst­bar gemacht, grünten die zarten Halmspitzen des Getreides. Weit hinaus dehnten sich die Gebiete der Ackerfelder mit ihrem Sproffenschimmer, ein buntfarbiges Gefilde.

Hier begann die Landschaft der Ansiedler, die Umgebung eines Dörflein», deflen Strohdächer wie Vogelnester aus den breitästigen Bäumen her­vorlugten.

Jeden Abend im Dämmern ging ich bis zum Krug, einem einsam gelegenen Wirthshaus, Ein­gangs der Heide. Das tobte Kraut der Einöde hatte sich hier unter der Hand thätiger Menschen

Nachdruck nicht gestattet.

heit entscheidet — Recht ist, dann ist die sich selbst ergebende Folgerung, daß der immer im Rechte ist, welcher die Macht be­sitzt und daß mit dem Verluste der Macht auch der Verlust des Rechtes verbunden ist.

Auf diesem Standpunkte stand der scharfe Dia­lektiker Ferdinand Lassa le, der Apostel des kollektivistischen Sozialismus, der ihn insbesondere auf die Verfasiungsfrage anwandte. In seiner bekannten „Asstsenrede" heißt es: „Verfasiungs- fragen sind ursprünglich nicht Rechtsfragen, sondern M a ch t f r a g e n, die wirkliche Verfaflung eines Landes existirt nur in den reellen thatsäch- lichev Machtverhältnisien, die in einem Lande be­stehen; geschriebene Verfasiungen find nur dann von Werth und Dauer, wenn sie der genaue Aus­druck der wirklichen, in der Gesellschaft bestehenden Machtverhältnisie find."

Ohne Zweifel kann dieser Satz bestehen, aber nur so lange, als man die spitzfindige Beweis­führung nicht bemerkt. Es ward Lasiale auch so­fort darauf geantwortet, sein Grundsatz motivire die Anerkenntniß, daß Macht vor Recht gehe. Laffale antwortete, daß er damit keinen ethischen Standpunkt, sondern das Ecgebniß einer historischen Untersuchung habe geben wollen. Dies zugegeben, wird man dennoch sagen muffen, daß Laffale im Jrrthum war, weil er die Grundlage des Rechtes verkannte. Eine Verfassung soll niemals Macht­frage sein, sondern eine Zusammensetzung von Naturrecht und menschlichem Rechte, wie fie den Bedürfniffen der Gegenwart angepaßt ist. Die Grundsätze des Naturrecht» dürfen in keiner Ver­fassung angetastet sein, z. B. darf keine 93er- faffung die wahre Gewissensfreiheit verletzen, und soweit die Verfassung im Naturrecht ihre Grund­lage hat, kann keine Bestimmung derselben durch da» Gegentheil ersetzt werden. Die von dem menschlichen Rechte, da» nach dem Zeitbedürfnisse wandelbar ist, genommenen Bestimmungen dürfen wohl neben dem Naturrechte hergehen, können und sollen dasselbe erzeugen, aber niemals dem­selben widersprechen. Aus dem Grunde hat z. B. die katholische Kirche niemals Verfassungsbestim­mungen anerkannt, welche die Sklaverei sanktio- nirten, fie hat stets Widerspruch gegen die Ver­fassungsbestimmungen erhoben, welche die Aus­übung des kath. Kultus untersagte, weil solche im

in eine Blüthenwildniß verwandelt. Die Wirthin war jung, von untersetzter Statur und wenig Worten. Ihr Hauswesen glänzte von Sauberkeit. Geräuschlos waltete sie ihres Amte»; selbst die Hausthiere geberdeten sich manierlicher als anders­wo : ich genoß hier Stunden des köstlichsten Frie­dens. Ein paar krausköpsige, semmelblonde Kinder spielten draußen im Schatten der Wachholder- sträuche, wo Wald- und Preißelbeeren einen dichten Teppich gewebt hatten.

Eines Abends traf ich einen seltsamen Gast im Kruge. Wir wechselten den Tagesgruß und ein paar gleichgiltige Worte. Ich erfuhr dann, daß der Herr hier übernachten wollte. Die Wirthin rieth ihm jedoch zu einem Gang in's Dorf.

„Dort im „Stern", rief ste, „werden der Herr General ein besseres Nachtquartier finden."

General? Ich schaute den Herrn schärfer an. Er trug ein helles Reisekostum; die Haltung ver- rieth den Soldaten auch gerade nicht. Die bleiche Farbe seines männlich schönen Antlitze» deutete auf ein innere» Leiden. Gewiß General a. D. dachte ich. Ein Held von anno 70; was führt ihn nur in diese Gegend? Ich blieb nicht lange darüber im Unklaren.

„Der Herr General find aus unferm Kirchspiel

Widerspruch zum Naturrecht stehen. Wie mit der Verfassung, so steht es mit allen Gesetzen. Das göttliche Gesetz muß unter allen Umständen respektirt werden, es bildet, kurz gesagt, das Recht der Gesetze überhaupt.

Bei rein menschlichen Gesetzen spielt unbestritten die Machtfrage eine Rolle. Ohne die nothwen- dige Macht können sie nicht zu Stande kommen und nicht durchgeführt werden, löst eine andere Macht die frühere ab, so können solche Gesetze andere werden, es muß ihnen dann, sofern sie dem göttlichen Gesetze nicht widerstreben, Gehor­sam geleistet werden. Dem göttlichen Gesetze muß man folgen, weil es an sich Recht ist, dem menschlichen, weil es als Recht stipulirt ist. Das göttliche Gesetz verlangt immer Zustimmung, das menschliche kann darauf keinen Anspruch machen.

Zum Beispiel. Das göttliche Recht besagt, daß jeder Mensch Recht auf persönliche Freiheit hat. Diesem Gesetze kann man ohne Sünde seine Zustimmung nicht versagen, man darf das Gegen- theil in keinem Gesetze stipuliren (womit natürlich nicht gesagt fein soll, daß ein Verbrecher nicht eingekerkert werden darf; denn die Strafbestimmung ist die gottgewollte Konsequenz des Gesetzes, ohne dieselbe ist es hinfällig). Somit ist die Sklaverei überhaupt unmoralisch und ein menschliches Gesetz, welches sie anordnet, ungültig. — Wie lange die Legislaturperiode in einem konstitutionellen Staate dauern soll, ist im göttlichen Gesetze nicht im Ent­ferntesten bestimmt, wenn also die Macht anordnet, daß ste statt drei fünf Jahre währen soll, so ist das ein Gesetz, dem man sich fügen muß, deshalb einen Revolutionär zu machen, wäre sündhaft. Dagegen ist Niemand im Entferntesten verpflichtet, dieser Anordnung seine Zustimmung zu geben, jeder darf mit gesetzmäßigen Mitteln darauf hinarbeiten, daß eine andere Macht ans Ruder kommt, welche andere Bestimmungen über diesen Punkt in ver­fassungsmäßiger Weise einführt. Diese Gesetzes­bestimmung ist eben rein menschlich, Produkt einer Macht, die ein Recht schaffen kann, welches dem Naturrecht nicht widerspricht. Die gegenwärtige Macht hat also nur insofern das Recht der Ge­setzgebung, als dies Gesetze sind, welche 1) das Naturrecht erklären, 2) auf Übertretung desselben Strafen setzen, 3) menschliches Recht schaffen, das dem göttlichen (Natur-) Rechte nicht widerspricht.

gebürtig," belehrte mich mit einem gewissen Stolz die Wirthin, als hätte sie mir die Gedanken von der Stirn gelesen.

„Ich habe das gnä' Fräulein Schwester noch im guten Andenken; sie war mir von jeher eine gütige Herrin. Ja, ja," fuhr sie plötzlich, ganz gegen ihre Gewohnheit, zu plaudern fort, „ich erkannte den Herrn General sogleich, obschon er nicht in seiner Uniform, mit den vielen Orden angethan ist. Wir hatten im Elternhause des Herrn General so viele Bilder von ihm, aber nun sind dort Alle tobt. Gnä' Fräulein starb vor 2 Jahren. Sie und Dürthen Broke find als die Woylthäter unseres Dorfes weit und breit be­rühmt. Heute morgen aber haben sie auch Herrn v. Sanders begraben. Man hörre das Grabgeläute hier ganz deutlich. Ich habe dann auch ein Vater­unser für den Tobten gebetet. Er war kein guter Mann."

Der General wurde sichtlich unruhig. Er fuhr sich einige Male mit der schlanken Hand über die tiefgefurchte Stirn, auf der helle Schweißtropfen perlten. Er preßte die Lippen, als dränge er ge­waltsam eine, ihm auf der Zunge schwebende Frage zurück. Ich war jedoch neugierig geworden.

„Wer war Herr v. Sanders?" entfuhr es mit.