1888
Donnerstag, den 12. Juli.
M 158.
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* Der Gesetzentwurf über die Alters- u. Jnvaliden-Berficherung der Arbeiter
ist von den Ausschüssen des Bundesraths fertig gestellt. Es sollen alle, die in den Grundzügen schon bereits bezeichneten Personen zur obligatorischen Versicherung herangezogen werden; ausgenommen sollen nur solche sein, welche berufsmäßig einzelne Dienstleistungen persönlicher Art bet wechselnden Arbeitgebern verrichten, wie Kofferträger, Waschfrauen, Lohndiener rc. Die Wartezeit soll bei der Altersrente auf 30 Jahre, bei der Invalidenrente auf 5 Jahre festgesetzt sein. Die Aufbringung der Mittel soll zu drei Thetlen, und zwar durch das Reich im Wege des Umlageverfahlen», durch die Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Wege des Prämienverfahrens erfolgen. Weiter ist zu berichten:
Die Beiträge für die Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden nach Wochen, nicht wie früher nach Tagesbeiträgen geleistet. Bis auf Weiteres soll die Feststellung büfet Beiträge 21 Pfennige für Männer, 14 Pfennige für Weiber pro Woche betragen. Der Arbeitgeber soll den Bei- trag ganz bezahlen und kann bei jeder Lohnzahlung die für den Arbeiter aufgelegte Hälfte des Betrages einziehen. Binnen zehn Jahren sollen für die einzelnen Versicherungsanstalten die Beiträge anderweitig festgesetzt werden. Die Errichtung verschiedener Bertragsstufen innerhalb der einzelnen Versicherungsanstalten für die einzelnen Betriebe soll gestaltet sein.
Der Betrag der Rente soll bei Männern auf 120 Mark, bei Weibern auf 80 Mark festgesetzt fein. Nach Ablauf der ersten fünf Jahre steigt die Invalidenrente, während der nächsten 15 Jahre um jährlich 2 M., von da ab um jährlich 3M., von da ab bis 250 M. um jährlich 4 M.; bei Weibern steigt die Rente um zwei Drittel des angegebenen Betrages. Die Altersrente mit 120 M. beginnt mit dem 71. Lebensjahre. Dieser Betrag der Rente wird nur dann bezahlt, wenn fortlaufend Beiträge entrichtet sind, und zwar für jedes Kalenderjahr 47 Wochen. Ausfälle an Beiträgen bedingen eine Kürzung der Rente um den Versicherungswerth des Ausfalls. Ausgefallene Beiträge können von 2 zu 2 Jahren nachgezahlt werden, wobei aber zur anteiligen Deckung des Reiche» eine Erhöhung des Beitrages (Zafatzmarke) eintritt. Für Personen, welche aus einer verstche- rungspflichtigen Berufsarbeit völlig ausfcheiden, bleibt bie bisherige Anwartschaft auf Rente für 5 Jahre Vorbehalten. Tritt in bieser Zit nicht wieberum eine versicherungSpflrchtige Beschäftigung ober eine freiwillige Fortzahlung der Beiträge nebst Zuschlägen ein, so erlischt die bisherige Anwaltschaft, und es beginnt, wenn eine Versicherungs- Pflichtige Beschäftigung von Neuem ausgenommen wird, ein neues VerficherungSverhältniß. Zeiten bescheinigter Krankheit von mindestens siebentägiger Dauer gelten als BeitragSz iten. Eine Kürzung der Rente wegen Ausfalls bes Beitrages in Folge Militärbienstes findet nicht statt; bett auf biefe Zeit entfaHenben Beitragsaussall, um welchen bie Rente gekürzt werben müßte, übernimmt bei Feststellung bet Rente ba» Reich.
Es können territoriale Versicherungsanstalten für einen ober mehrere Kommunal- öerbänbe, für einen ober mehrere Bundesstaaten errichtet werben, und bedarf biete Einrichtung bet Genehmigung de» Bundesrath». Die Versicherungsanstalten sollen den Charakter der juristischen Person erhalten; der Vorstand soll au» einem ober mehreren öffentlichen Beamten bestehen, auch können in den Vorstanb nach Bestimmung be»
Statuts bet Versicherungsanstalt andere Personen berufen werben. Die Funktionen bet General-Ver- sammlung versieht ein Ausschuß, welcher aus gleich vielen Arbeitgebern und Arbeitnehmern besteht. Die Mitglieder des Ausschuffcs werden von den Vorständen der Orts- u. s. w. Krankenkaffen, und zwar die Vertreter der Arbeitgeber von den im Vorstand befindlichen Arbeitgebern, die Arbeitnehmer von den Arbeitnehmern gewählt. Neben dem Vorstand und Ausschuß können andere Organe bestellt werden, nämlich örtliche Organe (Vertrauensmänner) und ein Aufsichtsrath zur speziellen lieber» wachung der laufenden Geschäfte. Der Au! sicht!- rath soll ebenso zusammengesetzt werben wie der Ausschuß. Für jede Versicherungsanstalt soll mindestens ein Schiedsgericht eingesetzt werden, welches int Wesentlichen den bei der Unfallversicherung fungirenden Schiedsgerichten entspricht. Das Reich hat für jede Versicherungsanstalt einen Kommissar zu bestellen, welcher allen Verhandlungen, die sich auf die Feststellung der Rente beziehen, beizuwohnen berechtigt ist. Die Feststellung der R.nte wird durch die untere Verwaltungsbehörde vorbereitet; die Feststellung selbst erfolgt durch den Vorstand vorbehaltlich der Beschwerde an das Schiedsgericht. Gegen die Entscheidung des letzteren ist nur wegen Verletzung de» Rechts Revision an das Reichs- bezw. Landesversicherungsamt zulässig.
Die Entrichtung der Beiträge erfolgt durch Einkleben von Marken in das Quittungsbuch. Jede Versicherungsanstalr gibt für slcy anarten aus. Die Verwendung der Marken liegt dem Arbeitgeber ob. Fakultativ zugelaffen ist die Einziehung der Beiträge durch die Krankenkaffen. Sobald die Quittungsbücher voll sind, sollen sie aufgerechnet und der Inhalt eines jeden abgeschloffenen Quittungsbuches in eine dem neuen Qaittungsbuche vorgetragene Tabelle eingetragen werden.
Die festgestellte Rente wird durch das Rechnungsbureau des Reichsversicherungsamtes auf die bei derselben beteiligten Versicherungsanstalten verteilt.
Die Uebergangsbestimmung sorgt dafür, daß für jede Person, welche zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes das 40. Lebensjahr vollendet hat, auch ohne Abfolvirung der 30jährigen Carrenzzeit die Altersrente gezahlt werden kann; dieses ist in der Weise geschehen, daß Personen, welche zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes z. B. das 70. Lebensjahr vollendet haben, Altersrente schon dann erhalten, wenn sie nachweislich während der unmittelbar vorangegangenen drei Kalenderjahre je 47 Wochen thatsächlich beschäftigt gewesen sind. Die thatsächliche Beschäftigung vertritt in diesem Falle den Nachweis der Beitragszahlung.
Neben den gesetzlichen Versicherungsanstalten kann der Versicherungspflicht genügt werden durch Zugehörigkeit einer Pensions- rc. Kaffe, falls dieselbe mindestens baffelbe bietet, wie die Versicherungsanstalten. Bei Übertritt von einer P nstonskaffe zur Versicherungsanstalt und umgekehrt sind beide in Wechselbeziehung zu einander zu bringen.
Reich und Staat können mit den von ihnen beschäftigten Personen einer Versicherungsanstalt beitreten, aber auch die Versicherung durch Ausführungsbehörden, ähnlich wie bei der Unfallversicherung, selbst durchführen.
Deutsches Reich.
Berlin, 11. Juli.
• lieber den durch seine Enthüllungen der Freimaurerei bekannten Leon Taxil schreibt die ,Kreuzzeitung': „es sei mindesten» gewagt, einem eidbrüchigen Ueberläufer, der sein Gelöbniß schnöde
verleugnet hat, mehr zu glauben, als den ehren- werthesten Männern de» Jahrhunderts". Wir meinen, es sei „mindestens gewagt", Taxil wegen seiner Bekehrung zum Glauben einen „eidbrüchigen Ueberläufer" zu nennen. Taxil war früher nicht nur Freimaurer, sondern ein Religionsspötter und pornographischer Schriftsteller schlimmster Sorte. Er hat sich gründlich bekehrt, und gegen seine umfangreichen Enthüllungen über die Freimaurerei haben die „ehrenwertesten Männer des Jahrhunderts" nicht das Mindeste zu erwidern gewußt. Die Advokaten der Freimaurerei wechseln mit zwei Versionen ab: ein Mal sagen sie, die Freimaurer verfolgten die höchsten idealen Ziele, und anderseits, die Freimaurerei sei etwas ganz Harmloses, eine Art Wohlthätigkeitsverein, der sich nur der alten Traditionen halber noch mit dem versteckten mittelalterlichen Mummenschanz umgebe. In beiden Fällen würden sie doch gut thun, offen mit ihrem Programm hervorzutreten. Im 19. Jahrhundert hat die Geheimnißkrämerei keinen ©tun mehr. Hohe ideale Ziele offen zu bekennen, braucht man sich nicht zu scheuen, und kein Gesetz verbietet es. Ist dagegen alles nur Komödie, so begreifen wir nicht, warum man sich so große Mühe gibt, den deutschen Kaiser zu gewinnen. Huldigen die Freimaurer den Tendenzen des Großmeisters Brandt, der als das Ziel der Logen proklamirt, die „konfessionellen Schranken zu beseitigen", so werden alle glöukiaen Ginannplif*»« '*•
danken, und die Katholiken — die zudem in jedem Freimaurer einen Verschworenen gegen ihre Kirche sehen — nicht minder. Der Freimaurer-Orden laste den Mantel des GeheimnrsteS fallen und zeige uns, daß er nur ebele und ideale und keine religionsfeindlichen Ziele verfolgt, und wir werden die Ersten fein, welche auf ein abfprechendes Ur» theil über ihn verzichten.
• Seitens der Reichsregierung sind die Bundesregierungen um gutachtliche Steuerungen darüber ersucht, ob und eventuell wie weit eine Ergänzung, beziehungsweise Abänderung der bestehenden Gesetzgebung vorzunehmen sein möchte, um dem übermäßigen Branntwein genuß mit erfolg entgegenzutreten. Die Antworten der Bundesregierungen sind bereits eingegangen, und es unterliegt nunmehr die Frage der Prüfung der beteiligten Restarts der Reichsverwaltung. Außerdem unterliegt die bereit» bei der Berathung des neuen Branntweinsteuergesetzes in Anregung gekommene Frage bet Zulässigkeit eines FuselgehaltS im Trmkdranntwein im Reichsgesundheilsamte einer eingehenden Prüfung. H erüber hatte vor einigen Jahren der internationale Kongreß für Gesundheitspflege beraten, um sich bann dahin auszusprechen, daß der Kampf gegen den Alto- Holismus nur bann siegreich fein werbe, wenn e» gelinge, jebe andere Alkoholart als ben Amhyl- alkohol vom Hanbel auszufchließen. Dazu wäre erforberlich: 1. ein chemisches Reagens zu besitzen, welches genau unb rasch in irgenb einer alkoholischen Flüssigkeit bie barin enthal'ene Menge nicht äthytischen Alkohols zu bosiren erlaubt, und 2. jebe Bereitungsweise von Alkohol zu verbieten, welche nicht eine vollkommene Rektifizirung der erhaltenen Produkte sichert.
* Der Kaiser hat nachstehende Ordre an den Kultusminister Dr. v. Goßler erlast n: Es ist Mein Wille, daß das Projekt der E.richtung eines Dome» in Meiner Haupt- und Restdenzstaot Berlin, welche» durch den Allerhöchsten Erlaß Meine» in Gott ruhenden Herrn Vater» vom 29. Mär, d. I. von Neuem angeregt worden ist, m t allem Na v- druck gefördert werde. Die Ausführung des» Plane« nach den Absichten de» Hoch'eligen Kar er» unb König» Friedrich ist mir ein heilige» Ber-