M 107.
Mittwoch, den 9. Mai.
1888
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Zweites Blatt.
C.V.C. Die Ansprüche des Staates auf die Schule.
Der Staat allein ist der Herr der Schule; er allein schafft Schulen und gibt Unterricht und Erziehung. So lautet da» Losungswort der heutigen Liberalen. Wir setzen diesem Schlagwort das Recht entgegen und behaupten: Der Staat hat allerdings ein Recht an der Schule, aber unter allen bethelligten Autoritäten kommt er erst in letzter Linie, wenn es sich um Unterricht und Erziehung handelt. Was ist der Staat? Der Staat ist nicht» ander« al» die Gesammtheit der Familien, die zu einem gemeinschaftlichen Jntereffe zusammen- getreten sind; er ist die organisirte Centralmacht, nicht zum Finden und Schaffen, sondern zur Be- schützung de« Rechtes, nicht um die Rechte und Interessen der Familien, welche die Gesellschaft ausmachen, zu konfisziren, sondern um sie zu erhalten und zu beschützen. Der Staat kann und darf also nicht in Widerspruch mit den Jntereffen der Familie treten. Thut er es dennoch, so tritt er au« seinen Grenzen heraus und ist nur mehr die Gewalt. Die Staatsgewalt wird dann zum Absolutismus, der nur mehr von Unterdrückung und Verfolgung lebt und zu einer unerträglichen Tyrannei wird. Bei dieser Auffassung de» Staate» al« Ausdruck, aber nicht als Aufzehrung der Familie, fragen wir, welche« die Rechte be« Staates auf Unterricht und Erziehung find? Aus sich und von fich kann der Staat nicht lehren und nicht erziehen; er hat von sich keine Doktrin und keine Moral; er kann somit auf Erziehung und Unterricht nur diejenigen Rechte ausüben, welche sein Beruf al» Beschützer der Familienrechte mit sich bringt. So hat er: 1) da» Recht, dar Lehren und Unterrichten Unwürdigen und Unfähigen zu untersagen; er hat 2) da» Recht zu sorgen, daß die öffentliche Moral keinen Schaden leide; er hat 3) da»Recht, Unterricht anzubieten, aber diese« Recht erwächst ihm nur aus einer stillschweigenden Uebereinkunft, nach welcher er der Mandatar der Familie ist. Au« diesem dreifachen Rechte ziehen wir eine dreifache Folgerung: 1) Wenn der Staat da» Recht hat, Unterricht einem Jeden zur Verfügung zu stellen, so hat er aber nicht da» Recht, seinen Unterricht irgend Jemand aufzu- zwingen. 2) Die Familien haben das Recht, den freien Unterricht dem Staatsunterricht vorzuziehen und 3) ist der Staat als Vertreter der Familien
verpflichtet, in feinem Unterricht den Glauben und den Willen der Familien zu achten.
Reben diesen Rechten des Staates oder vielmehr über diesen Rechten steht das Recht der Familien. Durch das Naturrecht gehört die Erziehung des Kindes den Eltern. Dieses Recht der Eltern bestand vor jeder staatlichen Einrichtung, es ist von jeder Gesetzgebung unabhängig, e» ist unveränderlich wie das ewige Gesetz. Und nun sollte der Staat zu dem Familienvater sagen können; Die Seele Deine» Kinde», Dein Kind hat Dir gehört und wird Dir wieder gehören, aber während der Schulzeit, in welcher der Same für da» ganze Leben fällt und von welcher sein Wohl oder Wehe abhängt, wird es den Lehrern gehören, die ich ihm gebe; diese werden e» ohne Dich und sogar gegen Deinen Willen und Wunsch erziehen, ich verfüge über Dein Kind nach meinem Gutbefinden; ich werde e« Dir zurückgeben, wenn ich aus ihm ein Bild gemacht habe, das nicht Dir, sondern mir gleicht' — Solch' eine Sprache empört; Natur und Vernunft protestiren dagegen; da» ist aber die Sprache be» absoluten Staate». Dar Kind gehört jedoch nicht dem Staate, sondern dem Vater und der Vater hat da» Recht, die Lehrer feine» Kinde» zu bestimmen, die Erziehung seine» Kinde» zu leiten oder leiten zu lassen, nicht wie ein Anderer, sondern wie er will. Erst dann fängt das Recht de» Staate» an, wenn die Rechte de» Vater» aufhören. Urber dem Staat steht die Familie durch das Naturrecht und über dem Recht de» Staate» auf die Schule steht da» der Kirche durch da» göttliche Recht. Die Staatsallmacht im Unterrichte widerspricht nicht bloß dem Berufe, dem Auftrage und der Lehre der Kirche, sondern auch dem Rechte der Familie und somit auch den Gesetzen der Vernunft. — Diesen Widerspruch faßte Montalembert in folgenden Worten zusammen: „Heute soll eine Mandarinen-Wirthschaft von Leuten, die gar keinen übernatürlichen Glauben anerkennen, im Namen de» Staates die heiligste und zarteste sittliche Autorität an sich reißen und sich der hohen Polizei über Seele und Leib bemächtigen. Heute marschirt die Tyrannei mit fliegenden Fahnen. Ihre Losung ist der Schulzwang, die Laien- schule, d. h. der religionslose Unterricht. Man greift den Satz Danton«, das Kind gehöre dem Staate, nicht den Eltern, wieder an; das Schulmonopol ist ein soziales Uebel und dem Staate gefährlicher als der Kirche. Diese» Urtheil Monta- lemberts ist zwar hart, aber wahr und gerecht. Ja wohl, die Grundsätze Danton» und Robespierre's:
Da» Kind gehöre dem Staate und nicht den Eltern, leben wieder in der Allmacht des Staate» auf. Auch I. I. Rousseau meinte, die Kinder gehörten vor Allem dem Staate und deshalb übergab er die feinigen den Hospitälern. Das war wenigsten« konsequent. Die Republik Sparta erklärte ebenfalls das Kind für ein Eigenthum de» Staates, blieb sich aber auch konsequent, indem sie die Kinder auf Staatskosten ernährte. Heute verlangt der Staat die Seele der Kinder, überläßt aber die leibliche Sorge den Eltern. Wer da am weitesten geht, der heidnische oder der moderne Staat, mag der Leser beurtheilen.
Vermischtes.
* Zur Bekämpfung der Distel sind durch die Regierungsbehörden Anordnungen erlassen worden. Die Landwirthschaft und Gartenbau treibenden Personen werden damit aufgefordert, auf den von ihnen bewirthschasteten Weiden, Saatfeldern (auf Feldern mit Winterklee, Oelsaaten, Buchweizen, Erbsen und Bohnen, soweit der Stand dieser Saaten es gestattet), nicht minder auf den nicht landwirthschaftlich benutzten Flächen, welche letztere vielfach als Hauptbrutstätten der Distel sich erweisen, an Wällen und Gräben, in Knicken, in den von Feldern begrenzten Theilen der Holzungen und namentlich auch in jungen Holzschlägen, sowie in Gärten die Distel zu vertilgen. Es wird hierbei darauf hingewiesen, daß diese Maßregel im Jntereffe der Landeskultur liegt und eine allgemeine Ausführung der Maßregel auch aus dem Grunde nöthig ist, weil der Schaden, welcher durch Unterlaffung der Vertilgung der Nachbarn, welche außerstande sind, dagegen sich zu schützen, sich erstreckt. Die städtischen Behörden, sowie die Gemeinde- Gutsbezirksvorsteher wurden dazu veranlaßt, die vorstehende Aufforderung zunächst in diesem Jahre und ferner alljährlich in geeigneter Weise den Besitzern und Nutznießern von Grundstücken in ihren Bezirken bekannt zu machen. Die Gemeindevorstände und Gutsbezirksvorsteher sollen ferner dafür sorgen, daß auf dem sämmtlichen zu den öffentlichen Nebenwegen gehörigen Erdreich die Disteln vertilgt werden. Die Regierung verlangt, daß alljährlich bis zum 1. November ein Kreis- bericht über die Vertilgung der Distel erstattet werde. Die Gemeinde» Gutsbezirksvorsteher sollen bis zum 1. Oktober jeden Jahres über bett Erfolg an bis Polizeibehörbe berichten und diese Behörden bi» zum 10. Oktober einen Gesammtbericht zur Sache an die Landräthe erstatten.
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