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Kinder anvertraut werden könnte, und daß, fall« nach der Anstellung ein Volsschullehrer diesen Anforderungen nicht mehr genügt, ihm die religiöse Unterweisung entzogen werden muß;
daß die Kirche die Organe zur Leitung de« Religionsunterrichtes zu bestimmen hat;
daß diesen Organen auch die nothwendigen — im Anträge im Einzelnen aufgezählten — Befug- nifle z-rstehen und
daß die kirchlichen Behörden über die religiösen Lehr- und Unterrichtsbücher bestimmen und über die Vertheilung des Unterrichtsstoffes.
Selbstverständlich werden diese natürlichen Rechte auch für die Protestanten gefordert, und von jedem wirklich gläubig protestantischen wie wirklich liberalen Standpunkte aus muß dieser Centrumrantrag zur Verwirklichung der Verfassung unterstützt werden 1
Zu den kirchenpolitischen Anträgen des Cenlrums läßt fich auch noch die von dem Abg. Freiherrn v. Huene in der Budgetkommisston beantragte, leider aber dort zunächst abgelehnte Resolution rechnen, welche lautete:
Die k. StaatSregierung zu ersuchen, baldmöglichst im Vermerk des Etats ,u Kap. 124 Tit. 5 auch für die Alterszulagen (an Geistliche aller Konfessionen) bestimmt festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen dieselben nicht nur gewährt werden können, sondern gewährt werden müssen. ,
Durch Ablehnung dieser Resolution hat also zunächst die Mehrheit der Kommission ihre Meinung dahin kundgegeben, daß sie keine festen Regeln, sondern da» Gutdünken des Kultusminister» in dieser Sache will. Bekanntlich wird seit Jahren außerdem verweigert, auch nur mitzutheilen, wie viel von den Zuschüssen und Zulagen an katholische und wie viel an evangelische ^Geistliche fällt I
Von Centrum au» ist nun im Plenum weiterhin folgende Resolution beantragt worden:
Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen:
die königliche StaatSregierung zu ersuchen,
1. Ermittelungen darüber anzustellen, ob und welche katholisch« Seelsorgestellen, deren Unterhaltung von der Staatsregierung auf Grund besonderer rechtlichen Verpflichtungen geleistet wird, zur Zeit ihren Inhabern ein standesgemäßes Einkommen nicht gewähren.
2. Eventuell in dem nächstjährigen Etat durch entsprechend« Einfügung deS im Kapitel 116 auSqeworfenen Fonds die Mittel zur Aufbesserung ungenügenden Stellen- einkommen» vorzusehen.
Viele dieser Stellen, zu deren Unterhaltung der Staat rechtlich verpflichtet ist, find oft sehr
sen, Brüder vom rauhen Hause u. s. w. überhaupt ein Klostergesetz nicht in Anwendung gekommen ist.
Der zweite Antrag de» Centrum» bezieht sich auf die Volksschulen, und legt nicht selbst einen Gesetzentwurf vor, sondern will in einem Beschluß de» Abgeordnetenhauses an die Staatsregierung die Aufforderung ergehen lassen zu einem Gesetzentwürfe, der die Verwirklichung de» noch immer bestehenden Artikels 24 der Verfassung und der darin nicht etwa verliehenen, sondern garantirten natürlichen und historischen Rechte der Kirche bezüglich tee religiösen Unterrichts in den Volksschulen „im vollen Umfange" enthält. Dieser
Sm „schlechtes itlte“.
Erzählung von Rhönanus.
(1. Fortsetzung.)
„Ja," sagte ein junger Burfch, „al» ich gestern vom Petersberg heimging, begegnete er mir, er sagte auf mein Ansprechen, er wolle nur noch einen Gang durch den Rauschenberg machen und dann heimkehren."
„Schnell fort aus den Petersberg," rief ich dem Eouard zu, „und frage überall, beim Schulzen, bei den Waldarbeitern, ob sie nicht wüßten, wo er sei, und dann gehst du sofort zur Gensdarwerre, daß sie streifen lassen." Er eilte fort und ich blieb zurück bei den Kmdern, von denen da» kleinste noch nicht drei Jahre alt war. Bei mir stand e» fest, daß ihm em Unglück zugestoßen sei; denn noch nie feit den elf Jahren war er die ganze Nacht über auegebliebtn. Und doch klammerte itb mich an den letzten Hoffnungsstrahl an und tief immer wieder: „ach Gott I e» kann ja nicht fein!"
Rach zwei qualvollen Stunden sah ich endlich — denn jeden Augenblick eilte ich an'» Fenster — den Eduard däherkommen. Die Angst lähmte mir bie Füße, daß ich keinen Schritt entgegen thun konnte; e» flimmerte mir vor den Augen, al» ich
nicht anrühren; wie er liege, so müsse er bleiben, bi» da« Gericht e« gesehen habe. „O Vater I o Vater I" so beendigte er unter lautem Schluchzen seine traurige Botschaft.
Ich wollte hineilen an die Unglücksstätte, aber man hielt mich zurück; ich müsse da» Gericht abwarten, denn die Sache sei sicher nicht mit rechten Dingen zugegangen. Und so war'» auch. Sofort sah man, daß er eine» gewaltsamen Tove» gestorben. Rach den Spuren an der K hie war er gedrosselt und gewürgt worden, der Brustkasien war ihm eingedrückt, mit Fußtritten und Messerstichen mußten sie ihn langsam zu Tode gemartert haben; die Zunge hatte er sich durchgemssen, wahrscheinlich im furchtbaren Toveskampfe, — ich darf gar nicht d'ran denken, wa» der arme Mann ausgestanden haben mag." —
So hab' ich's erzählen hören von der armen Mutter ; das war der Anfang ihres „schlechten Leben»." , „ _
Was braucht es weiterer Ausmalung? Der Mord war festgestellt, die erfie Frage war nach dem vermuthlichen Thäter. Die öffentliche Mei- nung bezeichnete sofort jene drei Gesellen, die ganz vfftn dem Ermordeten Rache geschworen und Drohungen auSgestoßen hatten. Sie wurden
lich«n Oberen zu. ,
Das zur Leitung des Religionsunterrichts berufene kirchliche Organ rst befugt, nach eigenem Ermessen den schulplanmäßigen Religionsunterricht selbst zu ertheilen oder dem Religionsunterrichte des Lehrers beizuwohnen, in diesen einzugreifm und für dessen Ertheilung den Lehrer mit Weisungen zu »ersehen, welche von Letzterem zu befolgen find.
4) Die kirchlichen Behörden bestimmen die für den Religionsunterricht und die religiöse Uebung in den Schulen dienenden Lehr- und Unterrichtsbücher, den Umfang und Inhalt deS schulplanmäß'gen religiösen Unterrichtsstosses und dessen Vertheilung auf die
werden.
Diejenigen Organe zu bestimmen, welche m den einzelnen Volksschulen den Religionsunterricht zu leiten berechtigt sind ,steht ausschließlich den kirch-
(Eentrumeantrag lautet:
Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen:
Die königl. StaatSregierung aufzufordern, dem Landtage baldigst den Entwurf eines Gesetzes vorzulegen, durch welches den Kirche» und ihren Organen in Betreff des religiösen Unterrichts in den Volkschulen diejenigen Befugnisse in vollem Umfange gewährt werden, welche die VerfaffungS-Urkunde im Arttkel 24 denselben durch den Satz: „Den religiösen Unterricht in der Volksschule leiten die Betreffenden Religions-Gesellschaften" zugesichert hat und dabei, dem ursprünglichen Sinne tiefer Zusicherung entsprechend, insbesondere auf Feststellung folgender Rechte Bedacht zu nehmen:
In das Amt des VolkSschullehrers dürfen nur Personen Berufen werden, gegen welche die kirchliche Behörde in kirchlich-religiöser Hinsicht keine Einwen- düng gemacht hat. Werden später solche Einwendungen erhoden, so darf der Lehrer zur Ertheilung des Religions - Unterrichts nicht weiter zugelaffen
einzelnen Klassen.
Rach dem Anträge soll also bet dem von der Regterunq erwarteten Gesetzentwürfe insbesondere auf die Feststellung der Rechte Bedacht genommen werden: , , t
daß Niemand Volksschullehrer wird, dem nicht die religiöse Unterweisung und Erziehung der in der Nähe sein verstörte« Gesicht sah und sein Sckluckz-n hörte Er riß die Thür auf, und noch hörte ick ihn ruf n: „Der Vater ist tobt" und dann nickt» mehr, — ich war ohnmächtig zu- sammengesunken. Die Kinder schrieen zusammen, daß die Nachbarsleute e» hörten und herbeieilten. Ich kam wieder zu mir, um nun meine» Elend» bewußt zu werden.
„Wer bat dir'« gesagt, daß er toot ist", war meine erste Frage.
„Ich hab ihn ja selber gesehen, drüben am Wald liegt er — auf freiem Feld und regt fich nicht mehr."
Wie kommst du da hinüber?
„Wie ick Halbweg« P-terSberg bin", erzählte er unter stetem Weinen, „kam ein wildauSsiher- ber Mann daher und fragte rntck: „Wo willst du hin? Du suchst wohl deinen Vater? Der liegt dort am Acker, er hat den Hal« gebrochen und ist tobt." Dann nahm er mich bei der Hand und führte mich über die Felder so eine Viertelstunde weit bi« hin an den Steinküppel, — und dort liegt der Vater, mit dem Geficht gegen den Boden. Ich hab „Vater I Vater!" gischrieen und wollt' ihn anfcffdi, da hat mich der Mann weggeriffen und gesagt, ich solle ihn
Di. Fuldaer, Zttttmg- erscheint täglich, «mm- und Feiertag, «..genommen Vierteljährlicher »BonnemeM.preis ^»lohn und Bestellgeld: 1 M. 50 Pf. »ne «uwaer, Qiuun» bellettistischen Wochenbeilage .Sterne und Blumen in Fucka IM. 70 Pb'auswärts 1S.75 Pf.
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* Kirchenpolitische Anträge des Cerrtrrrms.
Getreu seiner Aufgabe al« politische Vertretung bc« katholischen Volke«, im Bewußtsein voller lieber- Mimmung mit den katholischen Grundsätzen und Interessen, zugleich in der festen Uederzeugung daß auch für Staat und Volk die ungehinderte Tvättg- leit der Kirche nur von Segen sein kann und in unserer bedrohten Zeit eine zwingende Rothwendig- leit besteht, diese Tätigkeit ohne Zögern noch weiter von Fesseln zu befreien, hat da« Centrum de« preußischen Abgeordnetenhauses, so schreckt die Germ.', zwei kirchenpolitische Anträge eingebracht, von denen der eine bezüglich der im letzten Kirchen- „esetze noch so prekär geordneten Ordensfrage wenigsten» die früheren Zustände betr.ff« der Kor- porationsrechte wieder Herstellen will, während der andere da« von der Regierung zwar thatsäch- lich mehrfach besser gehandhabte, rechtlich und viel- fach auch thatfächlich aber noch in den Zuständen de« Kulturkampfes gehaltene Gebiet der Schule berührt. Der erste Antrag lautet:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen k. verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtage» der Monarchie, was folgt:
Einziger Artikel.
Haben Niederlassungen von Orden oder ordensähnlichrn Kongregationen, welch« auf Grund des Gesetzes, betreffend di» geistlichen Orden und ordensähnlichen Kormregattonen der katholischen Kirche vom 31. Mai 1875 (Gesetzsamml. 6. 717) aufgelöst sind, zur Zeit ihrer Auflösung Korxo- rationsrechte beseffen, so erhalten sür d.-1-n.g-n d.^-r Riederlaffungen, welche auf Grund der Gesetz« Üb« Ab- änderung der kirchenpolitischen Gesetz. °°rn l4. Jun l880 (Gesetzsamml. S. 285), vom 31. War 1886 (Gesetzsamml. 6. 147) und vom 29. April 1887 (Gesetzsamml. 8. 127) wieder zugelassen find oder zugelassen werden, dies, Hör« porationsrechte wieder Rechtsgeltung. , „ .
Diese Rechtsgeltung tritt, soweit sie nicht nach bestehendem Rechte schon früher eingetreten ist, für d,e bereits vor der Rechtskraft dieses Gesetzes zugelaffenen Niederlassungen mit Eintritt dieser Rechtskraft, für di- Niederlassungen, welche später zug.lassen werden, mit deren Zulassung in Kraft.
Urkundlich:c. . _ , . „
Der Antrag bebarf kaum eine« Wortes der Erläuterung und Begründung. Er will nur eine innerhalb der ja fehr beschränkten Grenzen der Bestimmungen de« vorigjährigen Klrchengesetze» über bie Klöster gehaltene, Wiederherstellung der Kor- porationsrechte auf den früheren Zustand, welcher bei den Protestanten durch bei Kulturkampf überhaupt nicht gestört worden ist, da für Diakonis-