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1888

Montag, dm 6. Februar.

filiitt W 3tit8ig.

Original-Roman von Marie Romany.

(23. Fortsetzung.)

X.

Die trübseligen Novemberwochen waren allmäh­lich vorübergegangen und auch das Neujahrsfest war nun vorbei.

Für Alle, die mit der Affaire von Wildenau in Verbindung gewesen, hatten diese beiden Monate und die sonst so willkommenen Festtage wenig Freude gebracht; für Alle waren sie eine Folter gewesen, deren Ende Jeder von Allen ersehnte, deren Abschluß ein Jeder mit banger Erwartung entgegensah.

Die Baronin, wie schon früher berichtet, hatte in einem Hotel mittlerer Größe inPafsy ihr Quar­tier aufgeschlagen; sie hatte ihre Chaise, ihren Kutscher, Diener, ihre Zofe, sogar die Köchin bei sich behalten; aber es dauerte nicht lange, so feh.- ten die nöthigen Gelder, da die Versicherung vor Beendigung des Gerichtsverfahrens zu keiner Her­ausgabe irgend welcher Summe verpflichtet war. In der Bedrängniß ging die Baronin wieder mit Ungestüm ihren Bruder an. Herr von Bülow, der für das Unglück, welches feine Schwester betroffen hatte, gerechte Theilnahme fühlte, half ihr durch

Deutsches Reich.

Berlin, 4. Februar.

♦ Der deutsch-österreichische Bündniß- vertrag, dessen überraschtnde Veröffentlichung bereits in der vorigen Nummer d. Bl. Gegenstand der Besprechung war, hat folgenden Wortlaut:

In Erwägung, daß Ihre Majestäten der deutsche Kaiser, König von Preußen, und der Kaiser von Oester­reich, König von Ungarn, es als ihre unabweisliche Mon- archenvfllcht erachten müssen, für die Sicherheit ihrer Reiche und die Ruhe ihrer Völker unter allen Umständen Sorge zu tragen; in Erwägung, daß beide Monarchen, ähnlich wie in dem früher bestandenen Bundesverhältmffe durch festes Zusammenhalten beider Reiche im Stande sein wer­den, diese Pflicht leichter und wirksamer zu erfüllen; in Erwägung schließlich, daß ein inniges Zusammengehen von Deutschland und Oesterreich-Ungarn Niemanden bedrohen kann, wohl aber geeignet ist, den durch die Berliner Sti­pulationen geschaffenen europäischen Frieden zu konsolidiren, haben Ihre Majestäten der Kaiser von Deutschland und der Kaiser von Oesterreich, König von Ungarn, indem fle einander feierlich versprechen, daß sie ihrem rein defensiven Abkommen eine aggressive Tendenz nach keiner Richtung jemals beilegen wollen, einen Bund des Friedens und der aeqenseitigen Vertheidigung zu knüpfen beschloffen.

Zu diesem Zwecke haben Allerhöchstdieselben zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Se. Majestät der deutsche Kai­ser Allerhöchstihren bevollmächtigten Botschafter, General- Lieutenant Prinzen Heinrich VII. Reuß re. rc., Se. Maje­stät der Kaiser von Oesterreich, König von Ungarn, Aller- böchstihren Wirklichen Geheimen Ralh, Minister des kaiser­lichen Hauses und des Aeußern, Feldmarschall-Lieutenant rmlius Grafen Andrassy von Esik-Szent-Kiraly und Kraßna- Horka rc. rc., welche sich zu Wien am heutiger. Tage ve-- einigt haben und nach Austausch ihrer genügend befun­denen Vollmachten übereingekommen sind wie folgt:

Artikel 1. Sollte wider Verhoffen und gegen den auf­richtigen Wunsch der beiden hohen Kontrahenten eines der beiden Reiche von feiten Rußlands angegriffen werden, so sind die hohen Kontrahenten verpflichtet, einander mit Der gesammten Kriegsmacht ihrem Reiche beizustehen und dem­gemäß den Frieden nur gemeinsam und übereinstimmend JU Artcke^L. Würde einer der hohen kontrahirenden Theile von einer andern Macht angegriffen werden, so ver­pflichtet sich hiermit der andere hohe Kontrahent, dem Angreifer gegen seinen hohen Verbündeten nicht nur nicht beizustehen, sondern mindestens eine wohlwollende, neu­trale Haltung gegen den hohen Kontrahenten zu beob­achten; wenn jedoch in solchem Falle die angreisende Macht von Seiten Rußlands, sei es in Form einer aktiven Kooperation, sei es durch militärische Maßnahmen, welche den angegriffenen bedrohen, unterstützt werden sollte, so tritt die im Art. 1 dieses Vertrages stipulirte Verpflich­tung des gegenseitigen Beistandes mit voller Heeresrnacht auch in diesem Falle sofort in Kraft und die Kriegs-

stellung derartiger Getränke zum Zwecke der Täuschung im Handel und Verkehr ist untersagt.

* Der Reichstag berieth heute zuerst in erster Lesung die Novelle zum Gesetz betr. die RechtS- verhältniffe in den deutschen Schutzgebieten. Die Vorlage wurde einer 11er Kommission zur Vor- berathung überwiesen. Der Gesetzentwurf betr. die Zurückbeförderung der Hinterbliebenen im Auslande angestellter Beamten (Reichsbeamten) und Per­sonen des Soldatenstandes wurde in zweiter Lesung angenommen. Der Nachtragsetat für 1888/89 wurde der Budgetkommission überwiesen. Der Gesetzentwurf betr. die Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften endlich wurde in 3. Lesung angenommen mit einem Amendement Kleist-Retzow, wonach das Minimum der gewährten Unterstützungen nach Ab­lauf eines Jahres nach dem Friedensschluß zu er­statten ist. Montag: Militäranleihe, Wehrvorlage.

* Das Abgeordnetenhaus setzte heute die Berathung des Etats der Berg-, Hütten- und Salinen-Werke fort, wobei sich eine kurze Währung«, debatte entspann. Nächste Sitzung: Dienstag (Etat).

» Der Antrag auf Einführung fünfjähriger Legislaturperioden für Preußen (nach Ablauf der jetzigen) ist soeben im Abgeordnetenhause eingebracht worden. Derselbe ist von dem Abg. v. Benda und 14 anderen Mitgliedern der Kar­tellparteien unterzeichnet.

* Das unter Reserve mitgetheilte römische Telegramm der .Aachener Volkszeitung' über die Theilung der Diözese,; Breslau und Köln und die Ernennung der beiden Oberhirten zu Cardinälen erweist sich als unrichtig. Bezüg- lich der Erzdiözese Köln erklärt die ,Köln. Vztg.', daß der Nachricht der ,Aach. Vztg.' „kein That- bestand irgend welcher Art zu Grunde liege." Was die Diözese Breslau anlangt, so wurde allerdings vor einiger Zeit von glaubwürdiger Seite versichert, daß die Abtrennung des Delega- turbezirkes von der Diözese Breslau und die Um- Wandlung diffelben in ein apostolisches Vicariat seitens der maßgebenden Factoren im Prinzip beschloffen sei, und unser hochwürdigster Herr Fürstbischof die Angelegenheit gelegentlich seiner Romreise zum Abschluß bringen würde. Man wollte sogar wiffen, die Ernennung einer Armeebischofs und eines Missionsbischofs als von Raoul und Elly damit begnügt, sie über ihren Aufenthalt zur Zeit des Brandes zu befragen, hatte aber vsrgeffen, festzustellen, ob ihnen, oder einem von ihnen, das Vorhandensein von Schwefel in ihrem elterlichen Hause bekannt gewesen war. Die» hatte eine nochmalige Vernehmung der Geschwister zur Folge gehabt; beide versicherten, von Brenn­stoff weder etwas gewußt, noch gesehen zu haben; Raoul wies die Möglichkeit, das Vorhandensein von Schwefel auch nur geahnt zu haben, entrüstet von sich und Elly bestätigte schlichtweg, daß sie sich ein paar Tage vor dem Brande mit der Ord­nung der Bücher und Musikalien im hinteren Zim­mer de» Erdgeschoffes beschäftigt habe, daß aber an jenem Tage nicht eine Spur von Schwefel dort gewesen war.

Noch ein Umstand war an's Tageslicht getreten, der dem Verdacht - wenigstens des Polizeirath» — gegen die Pflegetochter der Baronin eine festere Grundlage gab. Als etwa acht Tage nach dem Brande die immer auf's Neue wiedergekehrte Be­sinnungslosigkeit de» in der CharitL befindlichen Juden endlich vorüber und nun ein bejammerns- werther, durch die verworrensten Fieberphantasien geplagter Zustand eingetreten war, hatte er in sei­nen Traumreden wiederholt die Namen Rachel und Sello Baruch über die Lippen gebracht. Natürlich

sührung der beiden hohen Kontrahenten wird auch dann eine gemeinsame bis zum gemeinsamen Friedensschluß.

Art. 3. Dieser Vertrag soll in Gemäßheit seines fried­lichen Charakters und um jede Mißdeutung auszuschließen, von b. h. K. geheim gehalten und einer dritten Macht nur im Einverständnisse beider Theile und nach Maßgabe spezieller Einigung mitgetheilt werden. B. h. K. geben sich nach den bei der Begegnung in Alexandrowa ausge­sprochenen Gesinnungen des Kaisers Alexanders der Hoffl nung hin, daß die Rüstungen Rußlands sich als bedrohlich für sie in Wirklichkeit nicht erweisen werden, und haben aus diesem Grunde zu einer Mittheilung für jetzt keinen Anlaß; sollte sich aber diese Hoffnung wider Erwarten als eine irrtümliche erweisen, so würden die b. h. K. es als eine Pflicht der Loyalität erkennen, den Kaiser Alexan­der mindestens vertraulich darüber zu verständigen, daß sie einen Angriff auf einen von ihnen als gegen beide gerichtet betrachten müßten.

Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Ver­trag eigenhändig unterschrieben und ihre Wappen beige­druckt.

Geschehen zu Wien am 7. Oktober 1879.

Heinrich VII., Prinz Reuß, (I-.8.) Andrassy. (I-. 8.)

* Die Kommission de» Reichstages für das Gesetz, betriff, den Verkehr mit Wein hat vor- gestern und gestern Beschiüffe gefaßt, die als ein Sieg der „Puristen" aufzufaffen sind. Die Be- schlüffe lauten nach einem Telegramm der ,Frkf. Zta.' wie folgt: m.

§ 1 Alinea 1. Unter dem Namen Wein (Naturwein) oder einer gleichbedeutenden Bezeichnung, wie der Benen­nung des Jahrganges einer Gegend, Gemarkung oder Ge- markungslage dürfen nur solche Getränke gewerbsmäßig feilaebalten oder verkauft werden, welche ohne jeben Zu- atz aus Traubensaft durch alkoholische Gährung bereitet worden sind Alinea 2. Als Zusätze sollen die durch d,e Übliche Kellerbehandlung, sowie die led-guch zum Zwecke der Haltbarmachung in den Wem gelangenden geringen Mengen von schwefeliger Säure, beziehungsweise daraus entstandener Schwefelsäure, Alkohol und Bestandtheile der Schönungsmittel nicht betrachtet werden. Der zugesetzte Alkohol darf nicht mehr als ein Bolumprozent betragen. — 8 2. Es ist gestattet, dem reinen Traubensafte 6et der Hauptqährung reinen Zucker in wässeriger Lösung zuzu­setzen Derartig bereitete Weine dürfen nur unter der ausdrücklichen Beifügung eines^Wortes, welches d,e Ver­zuckerung erkennbar macht, m den Handel gebracht w.rden. __ 8 3, Die Verwendung von Rosinen, Zucker, Wasser, Alkohol über ein Prozent (gallistren, p"i°tisiren, moml- liren) und anderer nicht unter Verbot gestellter Stoffe bei der Herstellung von Weinen, weinhaltigen oder wemahn- lichen Getränken, sowie von Farbstoffen zum Auffarben des Rothweins muß beim Feilhalten und Bet dem Verkauf des Erzeugnisses in einer Weise erkennbar gemacht wer­den, welche die Annahme des Vorhandenseins von Wemen im Sinne des S 1 gegebenen Falls ausschließt, z. B.Ro- sinenwein, gezuckerter Wein, verbesserter Wem, 6 a Bro en, Kunstwein, Süßwein, Liqueur und dergleichen. Die Her- schätzenswerthe Beträge, aber die Größe des Haus­halts und vielleicht mehr noch die Summen, die Raoul für fein verschwenderisches Leben begehrte, hatten, als das neue Jahr hereinbrach, diesen Fond», der beträchtlich gewefev, bi» auf ein Ge­ringe» aufgezehrt. Wie begreiflich, mußte unter solchen Verhältmffen Frau von Wildenau, da sie sich frei von Schuld in Bezug des Brandes fühlte, dem Weiterschreiten der gesetzlichen Thätigkert mrt zitternder Ungeduld entgegensetzen. .Es war ihr auf Befehl der Staatsanwaltschaft untersagt worden^ über die Grenzen der Stadt hinau-zugehen; auch Jeannette durfte Pari» nicht verlassen; Raoul und Elly schienen für die Gerechtigkeit kaum von Be­deutung, aber der Befehl war an sie ergangen, daß die Behörden in genauer Kenntniß über ihren jeweiligen Verbleib zu halten seien.

Der Polizeirath hatte seit jenem Morgen auf der Präfektur die Baronin nicht unedergesehen. Die» war nicht Mangel an Freundschaft; er hätte viel darum gegeben, ihr ein Troste»wort sagen zu dürfen, aber feine Stellung verbot ihm, ihr gegen­überzutreten, bi» da» Gerichtsverfahren zu Ende war. In der freudigen Erregung, einen Schul- digen für das,Verbrechen gefunden zu haben, hatte er zum Schluß der Inquisition noch einen kleinen faux paa gemacht; er hatte sich in dem Verhör