1887
Montag, den 12. Dezember.
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Inserier Die einfpattige Zeile oder deren Raum 15 Pf., bei Wiederholungen entsprechender Rabatt. ___________________,__r
* Das Landwehr- und Land- fturmgesetz
ist dem Reichstage zugegangen. Der Gesetzentwurf zerfällt in 5 Abschnitte: Landwehr, Ersatzreseroe, Seewehr- und Marine-Ersatzreserve, Landsturm, Schlußbestimmungen.
Die Landwehr wird in zwei Aufgebote eingetheilt. Die Verpflichtung zum Dienst in der Landwehr ersten Aufgebots ist von fünfjähriger Dauer. Die Verpflichtung zum Dienst in der Landwehr zweiten Aufgebot« dauert bis zum 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welcbem das 39. Lebensja hr vollendet wird. Der Eintritt in die Landwehr zweiten Aufgebot» erfolgt
a) nach abgeleisteter Dienstpflicht in der Landwehr ersten Aufgebot», b) für Ersatzreservisten, welche geübt haben, nach abgeleisteter Ersatzreservepflicht.
Die Dien Verhältnisse der Landwehr zweiten Ausgebotes regeln sich nach den für die Landwehr ersten Aufgebots giltigen Bestimmungen, jedoch mit den im § 4 vorgesehenen Abweichungen. Für die zur Landwehr zweiten Aufgebotes gehörigen Personen greifen folgende Vergünstigungen Platz;
1. Dieselben dürfen im Frieden zu Uebungen und Controlversammlungen nicht herangezogen werden.
2. Die für ihre Controls erforderlichen Meldungen an die zuständigen Militärbehörden können auch durch Familien-Angehöcigen erstattet werden.
3. Sie bedürfen außer dem Falle einer besonderen Anordnung für die Zeit eines Krieges oder einer Kriegsgefahr keiner Eclaubniß zur Aus- Wanderung, sind vielmehr nur verpflichtet, von ihrer bevorstehenden Auswanderung der zuständigen Militärbehörde Anzeige zu machen. Die Unterlassung dieser Anzeige unterliegt der tm § 360 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich angedrohten Strafe.
Zur erstmaligenAufstellung derLrsten haben sich die zur Landwehr zweiten Aufgebots gehörigen Personen, welche im Jahre 1850 und später geboren wurden, innerhalb sechs Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes schriftlich oder mündlich unter Vorlage ihrer Militärpapiere, so-
ö älteste Zeit.
6. Fortsetzung.
Wir könnten außer den gennannten noch andere verschwundene und nur noch in Ortsnamen steckende altdeu-sche Wörter zur Begründung unserer Ansicht aufzählen, z. B. da» Wort quairns bie Handmühle" im Namen Kürnbach und Krrn- kuppe, doch würde un» das zu wett führen; die genannten Namen werden wohl genügen.
Die christlichen Missionäre fanden m unserem deutschen Vaterlande einen empfänglichen Menschen- schlag vor, doch fanden sie auch vielfach thätigen oder doch leidenden Widerstand. Viele bekannten sich au» äußeren Gründen össentlich zum Christen- thum, hingen jedoch durch ganze Generationen hindurch heimlich dem Götzendienst mitJemen Meßopfern und Opfermahlzeiten an. Mußten doch die fränkischen Kaiser den Genuß de» Pferde- fleisches bei Todesstrafe verbieten, um die Opfermahlzeiten abzustellen, woher es kommt, daß unser Volk sich des Pserd-flerfchgenuffes ganz entwöhnt hat m.d die vorurtheilsvolle Mehr- M von uns noch heute einen Widerwillen gegen den Genuß dieses so gesunden und nahrhaften Fleische« hegt. Unter solchen Umständen erforderte das Auftreten der Missionäre große
weit diese noch vorhanden sind, im Stationsort I der betreffenden Landwehrkompagnie zu melden. Bei Unterlaffung der Meldung kommen die Bestimmungen de» § 67 der ReichSmilitärgesetze» in Anwendung. Die vorstehend festgesetzte Meldefrist wird für die zur Landwehr zweiten Aufgebots gehörigen Personen, welche sich außerhalb Deutschlands, beziehungsweise auf Seereisen befinden, bis zum 30. September 1888, bezw., wenn dieselben vor diesem Zeitpunkte nach Deutschland zurückkehren oder bei einem Seeamte des Inlandes abgemustert werden, bis 14 Tage nach erfolgter Rückkehr beziehungsweise Abmusterung v erlängert.
Der Landsturm hat die Pflicht, im Kriegsfälle an der Vertheidigung des Vaterlandes theil- zunehmen; er kann in Fällen außerordentlichen Bedarfs zur Ergänzung des Heeres und der Marine herangezogen werden. Der Landsturm besteht aus allen Wehrpflichtigen vom vollendeten siebzehnten bis zum vollendeten fünfundvierzigsten Lebensjahre, welche weder dem Heere, noch der Marine angehören; er wird in zwei Aufgebote eingetheilt.
Zum Landsturm ersten Aufgebots gehören die Landsturmpflichtigen bis zum 31. März desjenigen Kalenderjahre», in welchem sie ihr neunund- dreißigste» Lebensjahr vollenden, zum Landsturm zweiten Aufgebots von dem eben bezeichneten Zeitpunkt bis zum Ablauf der Landstur mpflicht.
Der Aufruf des Landsturm» ersten Aufgebots erfolgt durch die kommandirenden Generäle, bei unmittelbarer Kriegsgefahr im Bedarfsfalls durch die Gouverneure und Kommandanten von Festungen.
Der Aufruf des Landsturms zweiten Aufgebots erfolgt durch kaiserliche Verordnung, bei unmittelbarer Kriegsgefahr im Bedarfsfälle durch dir vorstehend bezeichneten Offi-
Wenn dec Landsturm nicht aufgerufen ist, dürfen die Landsturmpflichtigen keinerlei militärischen Kontrole und Uebungen unterworfen werden.
Der Landsturm ist in einer für jede militärische Verwendung geeigneten Art zu bewaffnen, auszn- rüsten und zu bekleiden.
Klugheit, und man muß gestehen, sie bewiesen dieselbe und hatten sie nicht zu bereuen. Er wurde mit der größten Schonung verfahren, die heiligen Haine, zu denen die Gewohnheit das Volk hinzog, wurden vielfach zu Stätten für christliche Kirchen gewählt und letztere solchen Heiligen geweiht, denen die kirchliche Legende eine Wirksamkeit beilegte, welche derjenigen einigermaßen ähnlich erschien, die von den Heiden ihren Göttern zugeschrieben wurden. So galt der Gott Wodan als Beschützer der Reisen- den, zu ihm wurde von den letzteren um L>chutz gebeten. Denselben Schutz schreibt die Kirche dem heiligen Apostel Jakobus dem Aelteren zu und über Wodanshainen erhoben sich vielfach Jakobuskirchen. Der Donnergott Donar kämpfte mit den menschenfeindlichen Riesen, an seine Stelle, um ihn allmählich aus dem Gedächtniß der neuen Christen zu verdrängen, trat entweder der heilige Petrus ober bet Erzengel Michael. Als ber heilige Bonifatius bie Donnereiche bei Geismar in Nieder - h.ssen gefällt hatte, erbaute er an ihrer Stelle eine christliche Kirche und weihte sie dem heuigen Petrus. Daselbst steht heute noch der St. Peters- dorn zu F itzlar. An Stelle der Stadt Kirchham, deren Stätte früher Weifloh hieß, stand ein Ham des Donnergottes, also am Fuße von Amöneburg, wo heute noch der Name in der veränderten Form
Personen, welche vor dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetze» au» dem Landsturm aus- geschieden sind, treten in denselben nicht zurück, wenn sie nach den vorstehend für den Landsturm getroffenen Bestimmungen noch landsturmpflichtig wären. Letztere finden ferner auf Angehörige von Elsaß-Lothringen, welche vor dem 1. Januar 1851 geboren sind, keine Anwendung.
Das Krieg «he er besteht hiernach künftig aus dem stehenden Heer (aktiver Dienststand und Reserve) und der Landwehr ersten und zweiten Aufgebot» und erhält seine Ergänzung und Verstärkung au» der Ersatzreseroe und dem Landsturm. Von diesen beiden soll die erstere durch anderweitige Regelung ihrer Dienstverhältnisse, der letztere durch Theilung in zwei Aufgebote und Zuweisung weiterer Jahrgänge für die ihnen zufallenden Aufgaben mehr befähigt werden. Für den Landsturm ist hierbei die Altersgrenze vom vollendeten 42. bis zum vollendeten 45. Lebensjahre hinausgeschoben.
Deutsches Reich.
Berlin, 11. Dezember.
• Aus San Remo erfährt das ,B. T.' von autoritativer Seite, daß nach den jüngsten ärztlichen Untersuchungen zweifellos Anzeichen eines HeilungSprozeffes im Kehlkopf des Kronprinzen vorhanden feien.
* Die zweite Lesung der Kornzollvorlage tn der Zollkommission des Reichstags hat kein besseres Resultat gehabt al» die erste. Sämntt- liche Zollsätze sind abgelehnt worden. Der Antrag auf Aufhebung de» Identitätsnachweise» wurde nicht wieder eingebracht. Der in der ersten Lesung angenommene Zusatzantrag Windthorst's erhielt folgende veränderte Fassung: „Jnioweit die in diesem Gesetze genannten Gegenstände bi» zum 31. März 1888 infolge von Verträgen eingeführt worden, welche nachweislich vor dem 26. November abgeschlossen sind, werden die bis jetzt gültig gewesenen Zollsätze erhoben. Der hiernach erforderliche Nachweis kann durch alle in der deutschen Zivil-Prozeßordnung zugelassenen Beweismittel er- bracht werden. Tie betreffenden Ansprüche sind innerhalb vier Wochen nach der Publikation dieses Gesetzes bei der Amtsstelle, an welcher die Maare „der Würfel" eine Wiefenfläche bezeichnet. Bonifatius erbaute hier eine Michaelskirche. Weitere Haine branden sich an der östlichsten der früher erwähnten drei oberhessischen Straßen, die jedenfalls dem Wodan geweiht waren. Bonifatius baute in denselben hie Jokoduskirche am Wege von Kirchhain nach Langenstein, wie auch die Kirche in dem an der alten Straße gelegenen Dorfe Langenstein zu katholischer Zett dieses jetzt protestantischen Dorfes dem heiligen Jakobus geweiht war.
Sollten die Mönche in Buchonien anders gehandelt Haber. ? Wir glauben wohl kaum. Sollte nicht der Ort Eihloha, der seinem Namen nach einen Götzenhain trug, auch schon deshalb gewählt worden sein, um auf ihm eine Kirche zu errichten, welche die in sich versamm-ln sollte, die der alte Hang, die Macht der Gewohnheit an diese Stätte trieb? Wie groß die Macht des Altgewohnten ist, beweist uns noch heutzutage das Verhalten der großen Masse des Volkes, in b< sse n Denkweise und Gebräuchen noch eine Menge unbewußten Heidenthnms steckt. Der Glaube an Gespenster, herumlaufer.de Hunde mit tellergroßen Augen, gespenstische Menschen, welche den Kopf unter dem Arm spazieren tragen ooer dem Wanderer des Nachts plötzlich aufhocken und sich