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.HL 126. Montag, den 6. Juni. 1887.

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* Gegenwärtiger Stand der Gesetz­gebung für die religiösen Genossen­schaften in Preußen.

Während die Verfaffung Preußens volle reli­giöse Asiociationsfreiheit gewährleistet, als ein positiv zu schützendes Recht der Preußen, stellt gegenüber dem nur die krankenpflegenden Orden bestehen lassenden Klostergesetz von 1875 das Aprilgesetz wieder her die Zulassung für vier Kategorien von Orden, für diejenigen Orden nämlich, welche sich a) der Aushilfe in der Seelsorge, b) der Hebung der christlichen Nächsten­liebe, c) dem Unterrichte und der Erziehung der weiblichen Jugend in höheren Mädchenschulen und gleichartigen Erziehungsanstalten widmen, und d) deren Mitglieder ein beschauliches Leben führen. Die seit dem Jahre 1875 allein geduldeten k r a n- kenpflegenden Orden bilden nur einen Th eil der Kategorie b), welcher aber allerdings nach Zahl der Niederlassungen und Mitglieder schon vor 1875 alle die übrigen Orden auch damals überragte. Zur Beruhigung über die Gefährlichkeit der wieder in weiterem Mgße zugelassenen Orden sei das hier ausdrücklich betont. Ferner noch, wie prccär sich das Recht aller wieder zu­gelassenen Orden gestaltet. In dieser Beziehung bestimmt § 2 des Aprilgesetzes: „Auf die wieder zugelassenm Orden und Kongregationen finden in Beziehung auf die Errichtung der einzelnen Nieder­lassungen sowie auf die sonstigen Verhältnisse die­selben gesetzlichen Bestimmungen Anwendung, welche für die bestehenden Orden und Kongre­gationen gelten." Die bestehenden Orden aber haben bekanntlich ihre alten Niederlas­sungen behalten, es bedürfen aber neue Niederlassungen der Genehmigung der beiden Minister des Innern und des Kultus (Gesetze von 1875 und 1880.) Diejenigen in den vier Kategorien jetzt wieder zugelaffenen Orden, welche also 1875 in Preußen Niederlassungen besaßen, dürfen diese alten Niederlassungen ohne Wei­teres wieder eröffnen, haben ein Recht darauf, zu jeder neuen Niederlassung aber bedürfen auch sie der Genehmigung. Und derselben Geneh­migung bedarf es natürlich, wenn z. B. Kapu­ziner an Stelle einer alten Niederlassung der Jesuiten träten, oder wenn ein neu gestifteter oder

Nell,'s yrrlobung.

Eine nächtliche Geschichte von Reinhold Ortmann.

5. Fortsetzung.

Nelly wurde von den Frostschauern noch heftiger geschüttelt als vorher. Der starke Geruch des Glühweins, der das ganze Zimmer erfüllte und den sie sonst so sehr liebte, war ihr äußerst unan­genehm. Ihre Gemüthsstimmung verschlechterte sich von Minute zu Minute. Noch nie in ihrem gan­zen Leben hatte sie eine gleiche Empfindung der Verlassenheit und Vernachlässtgung gehabt. Auch die Tante schien ja bei dem Gerüste des feurigen Trankes ihrer vollständig vergessen zu haben. Sie war wirklich ganz außerordentlich unglücklich! Da wollte sie wenigstens mit ihrer Bitterkeit gegen Denjenigen nicht zurückhalten, den sie nun einmal hauptsächlich für die Jämmerlichkeit ihrer Lage verantwortlich machte.

„Wie hat Dir denn nun dieser Doktor Fischer gefallen, Tante Dorette? — Gegen Dich hat er sich ja auch ganz besonders zuvorkommend benom­men! — Ich glaube, wenn cs auf ihn angekom­men wäre, lägest Du noch jetzt unter dem Wagen/'

„Ach, Kind, warum erinnerst Du mich an diese schrecklichen Augenblicke? — Wie oft habe ich nicht zu Deinen Eltern gesagt: Gestattet dem Kio.de um

vor 1875 in Preußen noch nicht ansässiger, aber zu den vier zugelassenen Kategorien gehöriger Orden Niederlassungen gründen wollte.

In allen diesen Fällen handelt es sich ja um neue Niederlassungen, und allein die früher schon in Preußen ansässigen, durch das Kloster- gesetz vertriebenen Orden haben nach § 2 des Aprilgesetzes ein Recht auf die Niederlassung d o r t, wo sie früher eine solche besaßen. § 4 des April- gefitzes spricht denn auch ohneWeiteres, ohne jede Vorbedingung von den „betreffenden wie­der errichteten Niederlaffungen", zum Unterschiede von neuen Niederlassungen, und bestimmt, in welcher Weise die betreffenden wiedererrichteten Genossenschaften in den Besitz oder wenigstens so­gleich Genuß ihres alten Vermögens kommen können. Denn das Eigenthum daran war ja auch durch das Klostergesetz von 1875. das die betreffenden Orden au» ihren Niederlassungen ver­trieb, ihnen nicht entzogen worden, sondern das Klostergesetz von 1875 sagte ausdrücklich, „das Vermögen der aufgelösten Niederlassungen der Orden unterliege nicht der Einziehung durch den Staat". Sondern „die Staatsbehörden hätten dasselbe einstweilen in Verwahrung und Verwaltung zu nehmen". Und ferner wurde im Klostergesetz von 1875 bestimmt: „Aus dem Vermögen werden die Mitglieder der aufge­lösten Niederlassungen unterhalten. Die weitere Verwendung bleibt gesetzlicher Bestimmung Vor­behalten." Es heißt nun in § 4 Artikel 5 des Aprilgesetzes.

DaS' vom Staate in Verwahrung und Verwaltung genommene Vermögen der aufgelösten Niederlaffungen wird den betreffenden wiedererrichteten Niederlassungen zurückgegeben, sobald dieselben Korporationsrechte besitzen und in rechtsverbindlicher Weise die Verpflichtung zur Unterhaltung der Mitglieder der aufgelösten Niederlassun­gen übernommen haben. Schon vor der Erfüllung dieser Voraussetzungen kann denselben die Nutznießung dieses Vermögens gestattet werden.

Man sieht, daß dieser Artikel ohneWeiteres, ganz abgesehen von einer Genehmigung dazu, die Wieder-Errichtung dieser Niederlassungen zur Voraussetzung hat. Sie braucht darum natür­lich doch nicht allenthalben zu geschehen, denn das staatliche Gesetz konnte in der Beziehung nichts gebieten und hat auch nichts geboten. Wo ein Orden selbst von einer früheren Niederlassung ab­zusehen für gut findet, in der Absicht zum Beispiel,

um sich an einem anderen vielleicht passenderen Orte, falls die Genehmigung zu dieser neuen Niederlassung ertheilt wird, ansässig zu machen, oder, wo die Diözesan-Obern, z. B. wegen anderer Verwendung der Einrichtungen der alten Nieder­lassung, dazu veranlassen, da wird eben die Wieder­errichtung einer alten Niederlassung unterbleiben. Wo sie aber geschieht, geschieht sie ohne Hinderniß durch den Staat, da es sich nicht um eine neue Niederlassung handelt, und den „w i e d e r errich­teten" Niederlassungen wird auch ihr Vermögen zurückgegeben, muß ihnen zurückgegeben, „s o b a l b" sie die oben in § 4 angegebenen zwei Bedingungen erfüllen; aber auch schon vor dieser Erfüllung kann ihnen wenigstens die Nutznießung dieses Vermögens „gestattet" werden.

Das ist, wenn die bezüglichen Ausführungen der .Germania' in allen Punkten zutreffend sind, woran wir unsererseits keinen Augenblick zweifeln, der deutliche Sinn der Dispositionen des April- Gesetzes!

Deutsches Reich.

Berlin, 5. Juni.

* Der ,Obs. Fr.' läßt sich aus Rom, 2. Juni melden, daß der Papst augenblicklich an einer neuen Encyclica arbeite, welche die Arbeiter­frage behandeln und der modernen Welt die Grundlagen für eine Lösung der socialen Prob­leme an die Hand geben soll.

* Das Vorgehen der Negierung gegen den Klerus in den rheinischen Kreisen der Diözese Münster scheint keine vereinzelte Maßregel zu sein, es liegen vielmehr heute Nachrichten vor, die auf das Gegentheil und demnach auf Instruk­tionen von höchster Stelle schließen losten. Wie der ,D. Rchsztg.' aus Nassau gemeldet wird, sind auch dort Geistliche wegen ihrer angeblich agitatorischen Thätigkeit bei den Reichstagswahlen auf Verlangen der Regierung von der bischöflichen Behörde in Limburg zur Verantwortung gezogen worden und demselben Blatt zufolge hat in Straßburg der Unterstaatssekretär von Putt- kamer an das dortige bischöfliche Ordinariat ein Schreiben gerichtet, in welchem es heißt: „Wie aus mir vorliegenden amtlichen Berichten hervor­geht, haben bei den letzten Reichstags-Wahlen

Gotteswillen nicht, auf Bälle zu gehen, das führt niemals zu etwas Gutem! Und nun haben wir ja gesehen und gehört, wohin es führt!"

Nelly trommelte mit den Fingern ihrer unver- letzten linken Hand ungeduldig auf den Tisch.

„Ich bitte Dich, Tantchen, was hat denn der Ball mit unserem Unfall zu thun? — Und es • wäre auch noch gar nicht so schlimm gewesen, wenn uns nur irgend ein anderer Mensch an Stelle die­ses Doktors zu Hülfe gekommen wäre I — Unsere Verzweiflung und Verlegenheit scheint ihm jedoch eine wahre Augenweide gewesen zu fein."

„Meinst Du da» wirklich, Kindchen?" fragte die Tante, die ihren Glühwein unterdcsten auSgetrun- ken und sich wieder so bequem als möglich auf die Matratze placirt hatte, mit schwacher Stimme: „Das wäre ja eine entfitzliche Barbarei!"

„O, es ist schlimmer als eine Barbarei! — Es ist eine — ein — nun, es ist abscheulich! — Früher war es ein ganz leidlicher Mensch; aber jetzt — brrr! Ich möchte lieber sterben, ehe ich mich von einem solchen Arzte behandeln ließe!"

„Da würde sich die Mamsell doch erst zuvor ein wenig bedenken, meine ich!" mischte sich die Alte ein, die unbeweglich neben ihrem Kochherd steh-n geblieben war; und als ihr Nelly nur mit einem kühlen, abweisenden Blick antwortete, fuhr sie in

üjrer rauhen Weise ohne Gereiztheit, aber auch oi?ne Höflichkeit fort:

„Mein armer Mann, der da drinnen auf seinem Krankenbette — ober, wenn Gott will, auf seinem Sterbebette liegt, hat auch immer gesagt: Mir soll keiner von den Quacksalbern über die Schwelle kommen! — Ec hatte einen so grimmigen Haß aus die Herren Doktoren alle mit einander. Und er hatte auch einen Grund dazu, der wahrscheinlich bester war als Ihrer, Mamsell!"

Nelly hatte sich durch das Drei, reden der Alten zwar etwas gekränkt gesuhlt, aber das ging rasch vorüber, da ihre Teilnahme nur ein wenig viel­leicht auch ihre Neugierde rege gemacht war.

„Was für ein Grund war denn das, Mutter Konrad?" fragte sie; und ohne ihre Stellung zu verändern, erroieberte die alte Frau:

„Nun, das werden Sie am Ende kaum ver­stehen; denn Sie sind noch sehr jung und können keine Ahnung davon haben, wie es einem Vater und einer Mutter am Krankenbette ihres Kindes um's Herz ist. Außerdem sind Sie reich und find'- wohl gewohnt, das gleich ein hulsreicher Herr Haus- arzt da ist, wenn Ihnen einmal eins von den zier- Ilchen Fingerchcn weh rhut!"

Mit einer raschen Bewegung streckte Nelly bej diesen Worten die Hand mit den verwundeten Fin,