M 124. Freitag, den 3. Juni. 1887.
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O Der hessische Kulturkampf.
Angesichts der bevorstehenden Revision der heffi- schm Kirchmgesetze wird ein Rückblick auf den hessischen Kulturkampf am Platze fein.
Der hessische Kulturkampf war eine Nachahmung des preußischen.
Der Gedanke daran tauchte bereits 1874 auf, verwirklicht wurde er in den Gesetzm vom 23. April 1875. Durch Ausschließung Oesterreich» au» dem deutschen Bunde hielt man die Zahlen- Verhältnisse zu Gunsten de» Protestantismus so verändert, um die katholische Kirche in Hessen der protestantischen asiimiliren zu können. Trotz aller Warnungen folgte man dem Beispiele Preußens, besten Gesetze mit einigen Abschwächungen, aber auch mit mehreren Verschärfungen wörtlich nachgedruckt wurden. Diese Gesetze bezogen sich dem Wortlaute nach auf beide Kirchengemeinschaf, ten, aber sie waren so abgefaßt, daß sie zu keinem Konflikte mit dem Protestantismus führten. Die Einführung des Kulturkampfes in Heflen war aber um so thörichter, als man 1875 doch schon hin. länglich sich von der Unmöglichkeit überzeugt hatte, die Falk'schen Kampfgesetze siegreich durchzuführen. Man vertraute aber, den pafliven Widerstand der heflischen Katholiken durch energische bureaukratische Maßregeln brechen zu können. In- dessen machte man damit ebenso Fiasko wie in Preußen. Alles, was die warnenden Stimmen vorhergesagt hatten, traf ein. Wie in Preußen, häuften sich auch in Hessen Ruinen auf Ruinen, aber Klerus und Volk erwiesen sich allen Verlockungen unzugänglich und in ihrem pafliven Widerstande als unbesiegbar.
Der bischöfliche Stuhl verwaiste durch den Tod des unvergeßlichen Bischofs v. Ketteler, und er blieb ohne irgend welche Schuld Roms und de» Domkapitels mehr als 10 Jahre verwaist, weil die Regierung alle seitens des Domkapitel» vorgeschlagenen Kandidaten zurückwie» resp. an sie Forderungen stellte, welche al» unberechtigt zurückgewiesen werden mußten. In da« Domkapitel von Mainz riß der unerbittliche Tod eine Lücke nach der andern, nahezu die Hälfte aller Pfarreien waren zuletzt ohne Pfarrer und auf eine unzureichende Nothseelsorge angewiesen.
^klly's VerlidM«.
Ein« nächtlich« Geschichte von Reinhold Ortmann.
4. Fortsetzung.
„Ihr Kutscher hat sich," sagte dec Doktor weiter, „aus seiner Betäubung vollkommen erholt, ist aber von der Müdigkeit und den Geistern des Weines oder einer anderen spirituösen Flüssigkeit derart gefangen genommen, daß es verlorene Liebesmüh' wär-, ihn aus seinem todtenartigen Schlummer aufrütteln zu wollen. Im Uebrigen hat die kleine Schmarre an seiner Stirn genau so wenig zu bedeuten, al» —"
Er vollendete nicht; denn Nelly, welche jetzt im Strahlenkrei» der Laterne ganz dicht vor ihm stand, sah ihn in der Erwartung de» Nachsatze» mit einem wirklich zornigen Aufblitzen ihrer schönen Augen an. Er hatte j,tzt auch seinen häßlichen Banditenhut abgenommen, und al» sie die von schlichtem braunem Haar umrahmte breite Stirn gewahrte, stieg urplötzlich eine lebhafte Erinnerung in ihr auf.
„Herr Han» Fischer!" rief sie, ihren Ingrimm für einen Moment vergessend, in heller Ueberasch- ung au». „Sind Sie e» denn wirklich?"
„Gewiß, mein Fräulein," antwortete er sehr ruhig und mit einer kleinen Verbeugung, die eigentlich nicht mehr al» ein Kopfnicken war. „Ich
Ganz wie in Preußen, so nahm der Staat auch in Hessen da» Recht in Anspruch, daß selbst der Religionsunterricht nur in seinem Auftrage und Namm ertheilt werden dürfe, und in vielen Gemeinden wurden die Geistlichen aus der Schule vollständig ausgeschlossen, so daß der kirchliche Religionsunterricht brach gelegt war. Ja man ging, wie eine Denkschrift klagte, so weit, daß man katholischen R-ligionsunterricht durch sogen. Altkatholiken ertheilen ließ.
Alle Anstalten zur Heranbildung des Cleru», darunter da» trefflich geleitete Mainzer Priesterseminar, viefielen der Schließung durch den Staat. Der Seelsorgermangel aber wuchs um so mehr, al» in Hessen überhaupt keine kirchliche Bildungsanstalt vorhanden war. Die katholischen Orden wurden auf bett Aussterbeetat gesetzt, die Lehrorden dursten ihrm festgesetzten Bestand an Lehrerinnen nicht überschreiten, die barmherzigen Schwe- stem unterstanden ungefähr derselben Polizeiaufsicht wie in Preußen, die Protestant. Diakonissen dagegen erfreuten sich der Protektion. Aehnlich wie in Preußm verfuhr Hessen auch in Bezug auf die kirchliche Vermögensverwaltung. Die Ausübung der päpstlichen Jurisdiction war auch in H-ffen ausgeschlossen; worauf er bei diesem Ausschluß der auf dem Dogma beruhenden päpstlichen Regierungsgewalt abgesehen war, da» verräth noch der selbst in den jetzigen Motiven vorkommende Ausdruck: „Landeskirche."
Mit Recht klagt deßhalb die Begründung der von Dr. Franck und Genossen im Vorjahre eingebrachten Interpellation in der hessischen zweiten Kammer: „Zu bett äußerm Schädigungen kommt noch bet in ben staatlichen Kirchengesetzen enthaltene Versuch, bie katholische Kirche innerlich umzuänbern burch Aufhebung ber bem Papste zustehenden Regierungsgewalt, durch Ueberlieferung der kirchlichen Disziplin und des Erziehungsrechts des Klerus an den Staat, durch Uebertragung des Anstellung«- und Entlassungsrecht» der Geistlichkeit an den Staat, die Uebernahme der bifchöf- lichen Regierungsgewalt durch den Staat in Anordnung eines sogen, kirchlichen Gerichtshofes und der Zulässigkeit de» Einschreitens gegen einen angeblichen Mißbrauch der Amtsgewalt von Amtswegen, endlich durch Einführung de« Staats- unterließ es vorhin, mich Ihnen vorzustellen, weil ich glaubte, Sie hätten mich sogleich erkannt."
Welche Ueberhebung! — Sie hätte ihn gleich erkennen sollen, weil sie sich al» ganz kleine« Mäd- chm einige Male mit dem lang aufgeschossenen Dorfschullehrersohn abgegeben hatte oder weil sie vor drei oder vier Jahren ein paar Tage lang recht lustig in seiner Gesellschaft gewesen war ? — Welche Zumuthung an eine vielumschwärmte junge Dame! — Er hatte bei ihrem letzten Zusammen- treffen - e« war kurz vor seinem Examen, wie sie sich jetzt erinnerte — eine kurze Zeit auf dem Gute ihre« Vater« zugebracht, um dessen Natura- liensammlung zu ordnen und zu katalogisiren. Dabei hatte er ihr, dem kaum vierzehnjährigen Hau«- töchterchen, durch seine Gelehrsamkeit ebenso sehr imponirt, al« durch fein ruhige«, abgeschlossene«, zielbewußtes Wesen, und sie hatte sich willig von ihm Hofmeistern lassen, wenn sie damit nur die Vergünstigung erlangen konnte, bei seiner Arbeit zugegen zu sein, oder ihn auf seinen Spaziergängen, bei denen er mit dem ernstesten Gesichte so viel heitere und doch bedeutsame Dinge vorzubringen wußte, zu begleiten.
Aber das waren vergangene Zeiten, längst, längst vergangene, und der Herr Doktor täuschte sich ganz oewaltig, wenn er glaubte, noch immer ihr gegenüber die gönnerhafte und hofmeisternde Hal-
pfarrerthum« in die Kirche und in zahlreichen anderen Beziehungen."
So die Begründung ber Interpellation, beren Einbringung um so mehr am Platze war, al« Hessen bem preußischen Beispiel mit feiner Novelle gefolgt war. Von 1875—1882 war in Hessen überhaupt nichts geschehen. Im Jahre 1882 knüpfte man enblich Unterhandlungen, an, aber diese schleppten sich ergebnislos hin. Da brachte im Februar 1884 der Abg. Racke seine Interpellation ein. Minister Starck erwiderte, der neue Kandidat für den Bischofsstuhl müsse die Sicherheit geben, daß er die Anzeigepflicht erfülle; ohne Erfüllung der Anzeige gebe es keine Revision. Also auch in diesem Punkte folgte man in Hessen bem preußischen Beispiele.
Im Februar 1885 erfolgte sodann die Interpellation Franck wegen Wiederbesetzung de« bischöflichen Stuhle«.' Minister Finger verlangte die Vorlegung einer neuen Kandidatenliste mit Ausschluß der früher nicht acceptirten Persönlichkeiten; eine Revision der Kirchengesetze erachtete er für möglich, aber er verlangte, daß die Kirche den ersten Schritt thue. Doch bie katholischen Abgeordneten in ber hessischen Kammer ließen mit ihrem Drängen zum Frieden nicht nach. Gleich wieder im folgenden Jahre (1886) bewies da« die weitere Interpellation Franck, welche forderte, „die Regierung um ben Entwurf eine« Gesetze» zu ersuchen, woburch bie in Preußen eingeführten kirchenpolitischen Erleichterungen für bie katholische Kirche auch in Hessen zur Einführung zu gelangen haben." Nun flüchtete sich Minister Finger hinter bie Erklärung: „Eine Revision ist nur möglich, wenn ber Bischofrstuhl besetzt ist. Nur mit einer Persönlichkeit, welche bie Verhältnisse im Lande kennt, kann in geeigneter Weise ins Benehmen getreten werben." Die Bedingung erfüllte sich bald. Domkapitular Haffner wurde am 5. Juni 1886 vom Papst zum Bischoie von Mainz ernannt, und am 21. Juni feierlich geweiht. Trotzdem dauerte es noch fast ein ganze« Jahr, ehe sich die hessische Regierung zur Einbringung der jetzigen kuch.npo'itischen Vorlage entschloß, die auch noch lange r.Kfct alle Kulturkampfsgesetze Hessen« einer Revision unterzieht.
tung annehmen zu dürfen, bie sie ihm einst in kindlicher Unerfahrenheit zugestanben. Au« bem Backfisch war eine junge Dame geworben, bie ihre Würbe nicht ungestraft bektbigen ließ unb jebe Außerachtlassung schuldigen Respekte» auf da« Schärfste ahnden mußte.
Sie verschmähte e» darum, dem Doktor auf feine arrogante Bemerkung Überhaupt eine Antwort zu geben, und wandte sich statt dessen zu Tante Do» retten mit der Frage, was man denn nun eigentlich in dem Unwetter unb ber Finsterniß weiter beginnen solle.
„Ach, Kindchen, wenn uns ber Herr Doktor nicht weiter Hilst, so müssen wir ganz gewiß umkommen in bieser Schreckensnacht!" stöhnte bieAn- gerebete. „Ich bin schon so durchnäßt wie ein Ertrunkener. Können wir denn den Wagen nicht wieder aufrichten?"
„Das ist leider unmöglich; denn die Axe ist gebrochen unb auch sonst dürste da» Gefährt nicht ganz ohne Schaden davonaekommen fein. Zudem wird das Fräulein wenig Neigung verspüren, selbst zu kutschiren, und ein gewisse» thörichteS Gesetz verbietet un«, den Burschen hier auf den ganzen Rest der Nacht sich selbst zu überlassen, obwohl er nicht» weiter al« Ihr Kutscher ist. Aus allen diesen und noch einigen wHt’ren Gründen, bie Sie mir wohl ber Zeiterfparniß wegen erlassen, möchte ich