M 53.
Montag, den 7. März.
1887,
Mitt W Ztitmiz.
Die .Fuldaer Zeitung'
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Pf..
Erstes Blatt.
* Die kirchenpolitische Borlage, die BerbesserungS- anträge und die Zusatzartikel des Hoch». Herrn Bischofs Kopp von Fulda.
Wichtiger als die nur Bekanntes wiederholende Thronrede find für das katholische Volk die Ver« befserungsanträge unseres Hochw. Herrn Bischöfe» zu der Kirchenvorlage. Die katholische Presse hat an derselben in voller Einmülhigknt drei Dinge getadelt: die Ausnahmestellung, welche manchen Diözesen in Bezug auf die Seminare zugedacht war; das exorbitante Einspruchsrecht, das die Vorlage aufrecht erhielt und endlich den lediglich diskretionären Charakter der Bestimmungen über die Orden. Dazu kam dann noch als vierter sehr bedenklicher Punkt die Fortdauer des das Prinzip enthaltenden Artikel des Gesetzes über die kirchlichen Strafmittel vom 13. Mai 1873. Unser Hochw- Herr Bischof erstrebt nun durch seine Anträge die Ausmerzung all' dieser Fehler. Die Verbesierungranträge beziehen sich auf die theologischen Lehranstalten, die Anzeige, die Mittheilung der bischöflichen Disziplinargründe, Messe und Sakramente und endlich auf die Orensfrage, während die 3 Zusatzartikel die Aufhebung des Gesetzes über die Verwaltung erledigter Bisthümer und die Abänderung der Bestimmungen über die Vermögensverwaltung bezwecken. Wir lasten den Wortlaut der Kirchenvorlage, der Verbeflerungs- anträze und der Zusatzartikel hier folgen:
Vorlage. Verbesserungsanträge.
Artikel 1. Artikel2 des Gesetzes vom 21. Mai 1886 wird, wie folgt, abgeändert und ergänzt:
§ 1. Die Bischöfe von Osnabrück undLimburg sind befugt, in ihren Diözesen Seminare zur wiffenschaft- lichen Vorbildung der Geistlichen zu errichten und zu unterhalten. Auf diese Seminare finden die Bestimmungen des Artikels 2 des Gesetzes vom 21. Mai 1886 Anwendung.
§ 2. Die beschränkende Bestimmung im Absatz 4 des Artikels 2 des Gesetzes vom
Artikel 1. 8 1 Absatz 1 in folgender Fassung anzunehmen : Die kirchlichen Oberen sind berechtigt, in ihren Diözesen Seminare zur wissenschaftlichen Vorbildung der Geistlichen zu errichten und zu unterhalten.
21.Mai 1886 wegen des Besuchs der kirchlichen Seminare wird aufgehoben.
Artikel 2. Das Gesetz vom 11. Mai 1873 wird wie folgt abgeändert:
§ 1. An Stelle der Vorschriften in Nr. 2 und 3 des 8 16 des Gesetzes vom 11. Mai 1873 tritt folgend- Bestimmung : Der Einspruch ist zulässig: 2) wenn dafür erachtet wird, daß der Anzustellende aus einem Grunde, welcher dem bürgerlichen oder staatsbürgerlichen Gebiete angehört, für die Stelle nicht geeignet sei.
§ 2. Ein staatlicher Zwang zur Dauernden Besetzung der Pfarrämter findet fortan nicht statt. Der 8 18 des Gesetzes vom 11. Mai 1873 wird aufgehoben.
8 3. Gerichtliche Entscheidungen gegen Geistliche in den Fällen des 8 H des Gesetzes vom 11. Mai 1873 haben nicht von Rechtswegen tis Erledigung der Stelle zur Folge. Die entgegenstehende Bestimmung am andern Ort wird aufgehoben.
2) Dem Artikel 2 folgende Fassung zu geben. Artikel 2. Die Bestimmungen des Abschnitts III. des Gesetzes vom 11. Mai 1873 über die Anstellung der Geistlichen werden aufgehoben, ebenso sind im Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 1883 unter Nr. 2 die Worte: „sofern letztere . . . besteht" zu streichen. An die Stelle dieser Bestimmungen treten folgende :
§ 1. Die geistlichen Oberen sind verpflichtet, denjenigen Geistlichen, welchem sie ein Pfarramt übertragen, vor der Einweisung in dasselbe dem Oberpräsidenten zu benennen.
§ 2. Der Ober Präsident ist berechtigt, binnen 30 Tagen gegen den Ernannten etwaige Anstände aus erheblichen, auf Thatsachen beruhenden Gründen, die auf dem bürgerlichen ober staatsbürgerlichen Gebiete liegen, jedoch nicht aus der Ausübung eines bürgerlichen oder staatsbürgerlichen Rechts oder der Erfüllung einer kirchlichen Pflicht hergenommen werden dürfen, geltend zu machen. Die Thatsachen sind zu beweisen. Ist binnen obiger Frist kein Anstand erhoben worden, so ist anzunehmen, daß ein solcher überhaupt nicht vorhanden ist.
8 3. Im Falle, daß über die erhobenen Anstände eine Einigung zwischen dem Oberpräsidenten und den geistlichen Oberen nicht zu Stande käme, wird die kanonische Einweisung in das Pfarramt staatlicherseits gleichwohl nicht behindert.
§ 4. Die Abhaltung von Messen und die Spendung der Sakramente fallen nicht unter die Strafbestimmungen der Gesetze vom 11. Mai 1873 und vom
Artikel 3. Die im Ab
satz 2 Artikel 8 des Gesetzes gender Faflung anzunehmen:
21. Mai 1874.
3) DenArtikel 3 infol-
1 öom tötete berührt.
Erzählung von Carlos Armand.*)
Motto: Von der Gottheit einstens ausgegangen, Muh die Kunst zur Gottheft wieder führen.
I.
Es war an einem Sonnabend des Jahres 1786. -
Aus einem Olivenhain, der eines der zahllosen, blendend weißen Landhäuser umschloß, die gleich einem schimmernden Kranze die uralte Meerkönigin, da» stolze Marseille, umgeben, traten zwei Männer heraus und schritten langsam, in ernstem Gespräch den von blühenden Mandelbäumen beschatteten Strandweg hinauf, der zu der von dem Fort St. Nikolas gelegenen Vorstadt Les Catalans führt.
Auf Beider Stirnen hatte das Alter schon seine Furchen gegraben; aber während die Haltung de» Einen, dessen Antlitz einen ausgesprochen italienischen Typus zeigte, ein wenig schlaff und vorn- übergeneigt war, trug der Andere sein edle», von grauen Locken umwallte» Haupt stolz und aufrecht auf der hohen, noch ungebeugten Gestalt.
Die« Antlitz mit dem feinen, geistreichen Munde,
*) Nachdruck verboten.
dem großen, leuchtenden Augenpaar, aus dessen blauer Tiefe so unverkennbar der Strahl des Genius flammt, muß einem bedeutenden Manne angehören — und ein folcher ist e« in der Thal: sein Name prangt al» glänzender Stern am Himmel der Kunst, wo er leuchten wird in unsterblichem Glanze: Christoph Willibald von Gluck, der große Reformator der Oper, der gefeierte Komponist der Jphigenia auf Tauris, ist es, den wir an der Seite des Jugendfreundes unter den Mandelbäumen hinwandeln sehen. —
Sech» Jahre find verflossen, seit der große Meister die Hauptstadt Frankreich» verlassen, um reich an Ruhm und Ehren nach Wien zurückzukehren. Mit dem vorausahnenden Sinn de» Künstlers, der mehr als andere Menschenkinder durch tausend feine, geheime Fühlsäden der Seele mit der Welt de» Uebersinnlichen zusammenhängt, glaubte er sein Ende nahe zu wissen, und da verlangte e» ihn noch einmal mächtig zurück nach dem heitern sonnigen Lande, wo an dem Hofe seiner einstigen Schülerin der liebreizenden Königin Maria Antoinette, seine Schöpfungen solch begeisterte Aufnahme gefunden. Er erinnerte sich, da» ihm an den Gestaden de» Mittelmeeres, in der Umgebung Marfeilles, ein Jugendfreund lebte — ein italienischer Conte — mit dem er einst
vom 21. Mai 1886 vorgeschriebene Verpflichtung der geistlichen Oberen zur Mittheilung kirchlicher Disziplinär - Entscheidungen an die Oberpräsidenten wird aufgehoben.
Artikel 4. Das Gesetz über die Grenzen des Rechts zum Gebrauche kirchlicher Straf- und Zuchtmittel vom 13. Mai 1878 wird aufge-
Die Verpflichtung der geifl° lichen Oberen zur Mittheilung kirchlicher Disziplinarentschei- dungen an den Oberpräsidenten wird aufgehoben.
4) Den Absatz 2 des Ar- tikels 4 zu streichen.
hoben.
Nur § 1 dieses Gesetzes
gehörigkeit verloren haben, wird dieselbe bei ihrer Rück-
bleibt in Kraft.
Artikel 5'. Das Gesetz vom 31. Mai 1875, betreff, die geistlichen Orden und ordensähnlichen Kongregationen der katholischen Kirche robb wie folgt abgeänbert unb ergänzt:
§ 1. Von den burch Gesetz vom 31. Mai 1875 ausgeschlossenen Orben unb ordensähnlichen Kongregationen können durch Beschluß des Staats Ministeriums diejenigen wieder zugelaffen werden, welche sich der Aushilfe in der Seelsorge oder der Hebung der christlichen Nächstenliebe widmen, oder deren Mitglieder
n:J« dieselben gesetzlichen Bestimmungen Anwendung, die für die bestehenden Orden und Kongregationen gelten.
§ 3. Die Minister des Innern und der geistlichen Angelegenheiten sind ermächtigt, den bestehenden, sowie den wieder zuzulaffenden Orden und Kongregationen die Ausbildung von Missionaren für den Dienst im Auslande, sowie zu diesem Behuf« die Errichtung von Niederlassungen zu gestatten.
kehr hiermit wieder verliehen.
8 3. Die Mitglieder der Orden und ordensähnlichen Kongregationen dürfen ihre Ordensthätigkeit fortsetzen, welche sie vor Erlaß des Gesetzes vom 31. Mai 1875 ausgeübt habm.
8 4. Das auf Grund des 8 4 des Gesetzes vom 31. Mai 1875 vom Staate in Verwahrung und Verwaltung genommene Vermögen der aufgelösten Niederlassungen wird früheren Besitzern, sobald dieselben ihre inländischen Niederlassungen wieder eröffnen, zurückgegeben, andernfalls den Bischöfen derjenigen Diözesen, in welchen die betreffenden Niederlassungen sich
.5) Dem Artikel 5 folgende Faflung zu geben: Artikel 5. Das Gesetz vom 31. Mai 1875 über die geistlichen Orden und ordensähnlichen Kongregationen der katholischen Kirche wird aufgehoben. An die Stelle desselben treten folgende Bestimmungen:
§ 1. Die geistlichen Orden und ordensähnlichen Kongregationen der katholischen Kirche treten in dasselbe Rechtsver- : hältniß zurück, in welchem sie vor dem Erlaß jmes Gesetzes ■ standen.
8 2. Sämmtlichen Mitglie- : bern von Orden und ordens- , ähnlichen Kongregationen, ■ welche in Folge des genannten Geseßes ausgewandert sind
ein beschauliches Leben führen.
§ 2. Auf die wieder zuzulassenden Orden und Kongregationen finden in Bezie- und die preußische Staatsan- hung auf die Errichtung der einzelnen Niederlaffungen, sowie aas die sonstigen Verhält-
in Mailand gemeinschaftlich unter demselben Lehrer die ersten Kunststudien betrieben, und seiner Sehnsucht genügend, reiste er dorthin, um in der freundlich anheimelnden Häuslichkeit desselben einige genußreiche Sommermonde zu verleben. —
Giovanni bi Vestast war der Name de» Conte. Derselbe war der letzte Sproß eine» alten, aber verarmten Adelsgeschlechtes. Reich begabt, und don begeisterter Liebe zur Kunst beseelt, hatte er beschlvss-n, dieselbe zu seinem Beruf zu erwählen und sich als Geigenspieler au»- zubilden. Aber obgleich auch in seinem Innern der göttliche Funke schlummerte, so hatte er e» doch nickt wie sein großer Freund verstanden, ihn zur Flamme zu entfachen. Seine weiche Seele war nicht aus dem Stoffe gebildet, aus dem da» Schicksal sich seine Auserkorenen formt. — Giovanni bi Vestasi gehörte zu jenen vielen Namenlosen, bie ihre Lebensbahn vollenden, ohne bet Nachwelt bie leuchtenbe Spur ihrer Schritte zu hinterlassen.
Nach vielen Kämpfen unb Enttäuschungen hatte er endlich in dem friedlichen, weißen Hause unter dem Olivenschatten einen stillen Hafen gefunden. Seinen und feiner einzigen Tochter Lucia Unterhalt erwarb er burch Ertheilung von Musikunterricht, unb bie Söhne unb Töchter ber vornehme-