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M 53.

Montag, den 7. März.

1887,

Mitt W Ztitmiz.

Die .Fuldaer Zeitung'

erscheint täglich, Sonn- und Feiertage ausgenommen. Vierteljährlicher Abonnementspreis ohne Bringerlohn und Bestellgeld: 1 M. 50 mit der belletristischen Wochenkeilage »Sterne und Blumen' in Fulda 1 M. 70 Pf., auswärts 1 M. 75 Pf.

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Pf..

Erstes Blatt.

* Die kirchenpolitische Borlage, die BerbesserungS- anträge und die Zusatzartikel des Hoch». Herrn Bischofs Kopp von Fulda.

Wichtiger als die nur Bekanntes wiederholende Thronrede find für das katholische Volk die Ver« befserungsanträge unseres Hochw. Herrn Bischöfe» zu der Kirchenvorlage. Die katholische Presse hat an derselben in voller Einmülhigknt drei Dinge getadelt: die Ausnahmestellung, welche manchen Diözesen in Bezug auf die Seminare zugedacht war; das exorbitante Einspruchsrecht, das die Vorlage aufrecht erhielt und endlich den lediglich diskretionären Charakter der Bestimmungen über die Orden. Dazu kam dann noch als vierter sehr bedenklicher Punkt die Fortdauer des das Prinzip enthaltenden Artikel des Gesetzes über die kirch­lichen Strafmittel vom 13. Mai 1873. Unser Hochw- Herr Bischof erstrebt nun durch seine An­träge die Ausmerzung all' dieser Fehler. Die Verbesierungranträge beziehen sich auf die theo­logischen Lehranstalten, die Anzeige, die Mittheilung der bischöflichen Disziplinargründe, Messe und Sakramente und endlich auf die Orensfrage, wäh­rend die 3 Zusatzartikel die Aufhebung des Ge­setzes über die Verwaltung erledigter Bisthümer und die Abänderung der Bestimmungen über die Vermögensverwaltung bezwecken. Wir lasten den Wortlaut der Kirchenvorlage, der Verbeflerungs- anträze und der Zusatzartikel hier folgen:

Vorlage. Verbesserungsanträge.

Artikel 1. Artikel2 des Gesetzes vom 21. Mai 1886 wird, wie folgt, abgeändert und ergänzt:

§ 1. Die Bischöfe von Osnabrück undLimburg sind befugt, in ihren Diözesen Seminare zur wiffenschaft- lichen Vorbildung der Geist­lichen zu errichten und zu un­terhalten. Auf diese Semi­nare finden die Bestimmungen des Artikels 2 des Gesetzes vom 21. Mai 1886 Anwen­dung.

§ 2. Die beschränkende Be­stimmung im Absatz 4 des Artikels 2 des Gesetzes vom

Artikel 1. 8 1 Absatz 1 in folgender Fassung anzu­nehmen : Die kirchlichen Oberen sind berechtigt, in ihren Diözesen Seminare zur wissenschaftlichen Vorbildung der Geistlichen zu errichten und zu unterhalten.

21.Mai 1886 wegen des Be­suchs der kirchlichen Seminare wird aufgehoben.

Artikel 2. Das Gesetz vom 11. Mai 1873 wird wie folgt abgeändert:

§ 1. An Stelle der Vor­schriften in Nr. 2 und 3 des 8 16 des Gesetzes vom 11. Mai 1873 tritt folgend- Be­stimmung : Der Einspruch ist zulässig: 2) wenn dafür er­achtet wird, daß der Anzu­stellende aus einem Grunde, welcher dem bürgerlichen oder staatsbürgerlichen Gebiete an­gehört, für die Stelle nicht geeignet sei.

§ 2. Ein staatlicher Zwang zur Dauernden Besetzung der Pfarrämter findet fortan nicht statt. Der 8 18 des Gesetzes vom 11. Mai 1873 wird auf­gehoben.

8 3. Gerichtliche Entschei­dungen gegen Geistliche in den Fällen des 8 H des Ge­setzes vom 11. Mai 1873 haben nicht von Rechtswegen tis Erledigung der Stelle zur Folge. Die entgegenstehende Bestimmung am andern Ort wird aufgehoben.

2) Dem Artikel 2 fol­gende Fassung zu geben. Ar­tikel 2. Die Bestimmungen des Abschnitts III. des Ge­setzes vom 11. Mai 1873 über die Anstellung der Geist­lichen werden aufgehoben, ebenso sind im Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 1883 unter Nr. 2 die Worte: „so­fern letztere . . . besteht" zu streichen. An die Stelle die­ser Bestimmungen treten fol­gende :

§ 1. Die geistlichen Oberen sind verpflichtet, denjenigen Geistlichen, welchem sie ein Pfarramt übertragen, vor der Einweisung in dasselbe dem Oberpräsidenten zu benennen.

§ 2. Der Ober Präsident ist berechtigt, binnen 30 Tagen gegen den Ernannten etwaige Anstände aus erheblichen, auf Thatsachen beruhenden Grün­den, die auf dem bürgerlichen ober staatsbürgerlichen Gebiete liegen, jedoch nicht aus der Ausübung eines bürgerlichen oder staatsbürgerlichen Rechts oder der Erfüllung einer kirch­lichen Pflicht hergenommen werden dürfen, geltend zu machen. Die Thatsachen sind zu beweisen. Ist binnen obiger Frist kein Anstand erhoben worden, so ist anzunehmen, daß ein solcher überhaupt nicht vorhanden ist.

8 3. Im Falle, daß über die erhobenen Anstände eine Einigung zwischen dem Ober­präsidenten und den geistlichen Oberen nicht zu Stande käme, wird die kanonische Einwei­sung in das Pfarramt staat­licherseits gleichwohl nicht be­hindert.

§ 4. Die Abhaltung von Messen und die Spendung der Sakra­mente fallen nicht unter die Strafbestimmungen der Gesetze vom 11. Mai 1873 und vom

Artikel 3. Die im Ab­

satz 2 Artikel 8 des Gesetzes gender Faflung anzunehmen:

21. Mai 1874.

3) DenArtikel 3 infol-

1 öom tötete berührt.

Erzählung von Carlos Armand.*)

Motto: Von der Gottheit einstens ausgegangen, Muh die Kunst zur Gottheft wieder führen.

I.

Es war an einem Sonnabend des Jahres 1786. -

Aus einem Olivenhain, der eines der zahllosen, blendend weißen Landhäuser umschloß, die gleich einem schimmernden Kranze die uralte Meerköni­gin, da» stolze Marseille, umgeben, traten zwei Männer heraus und schritten langsam, in ernstem Gespräch den von blühenden Mandelbäumen be­schatteten Strandweg hinauf, der zu der von dem Fort St. Nikolas gelegenen Vorstadt Les Cata­lans führt.

Auf Beider Stirnen hatte das Alter schon seine Furchen gegraben; aber während die Haltung de» Einen, dessen Antlitz einen ausgesprochen italieni­schen Typus zeigte, ein wenig schlaff und vorn- übergeneigt war, trug der Andere sein edle», von grauen Locken umwallte» Haupt stolz und auf­recht auf der hohen, noch ungebeugten Gestalt.

Die« Antlitz mit dem feinen, geistreichen Munde,

*) Nachdruck verboten.

dem großen, leuchtenden Augenpaar, aus dessen blauer Tiefe so unverkennbar der Strahl des Genius flammt, muß einem bedeutenden Manne angehören — und ein folcher ist e« in der Thal: sein Name prangt al» glänzender Stern am Himmel der Kunst, wo er leuchten wird in un­sterblichem Glanze: Christoph Willibald von Gluck, der große Reformator der Oper, der gefeierte Komponist der Jphigenia auf Tauris, ist es, den wir an der Seite des Jugendfreundes unter den Mandelbäumen hinwandeln sehen. —

Sech» Jahre find verflossen, seit der große Meister die Hauptstadt Frankreich» verlassen, um reich an Ruhm und Ehren nach Wien zurückzu­kehren. Mit dem vorausahnenden Sinn de» Künstlers, der mehr als andere Menschenkinder durch tausend feine, geheime Fühlsäden der Seele mit der Welt de» Uebersinnlichen zusammenhängt, glaubte er sein Ende nahe zu wissen, und da ver­langte e» ihn noch einmal mächtig zurück nach dem heitern sonnigen Lande, wo an dem Hofe seiner einstigen Schülerin der liebreizenden Köni­gin Maria Antoinette, seine Schöpfungen solch begeisterte Aufnahme gefunden. Er erinnerte sich, da» ihm an den Gestaden de» Mittelmeeres, in der Umgebung Marfeilles, ein Jugendfreund lebte — ein italienischer Conte — mit dem er einst

vom 21. Mai 1886 vorge­schriebene Verpflichtung der geistlichen Oberen zur Mit­theilung kirchlicher Diszipli­när - Entscheidungen an die Oberpräsidenten wird aufge­hoben.

Artikel 4. Das Gesetz über die Grenzen des Rechts zum Gebrauche kirchlicher Straf- und Zuchtmittel vom 13. Mai 1878 wird aufge-

Die Verpflichtung der geifl° lichen Oberen zur Mittheilung kirchlicher Disziplinarentschei- dungen an den Oberpräsiden­ten wird aufgehoben.

4) Den Absatz 2 des Ar- tikels 4 zu streichen.

hoben.

Nur § 1 dieses Gesetzes

gehörigkeit verloren haben, wird dieselbe bei ihrer Rück-

bleibt in Kraft.

Artikel 5'. Das Gesetz vom 31. Mai 1875, betreff, die geistlichen Orden und ordensähnlichen Kongregatio­nen der katholischen Kirche robb wie folgt abgeänbert unb ergänzt:

§ 1. Von den burch Gesetz vom 31. Mai 1875 ausge­schlossenen Orben unb ordens­ähnlichen Kongregationen kön­nen durch Beschluß des Staats Ministeriums diejenigen wie­der zugelaffen werden, welche sich der Aushilfe in der Seel­sorge oder der Hebung der christlichen Nächstenliebe wid­men, oder deren Mitglieder

n:J« dieselben gesetzlichen Be­stimmungen Anwendung, die für die bestehenden Orden und Kongregationen gelten.

§ 3. Die Minister des In­nern und der geistlichen An­gelegenheiten sind ermächtigt, den bestehenden, sowie den wieder zuzulaffenden Orden und Kongregationen die Aus­bildung von Missionaren für den Dienst im Auslande, so­wie zu diesem Behuf« die Er­richtung von Niederlassungen zu gestatten.

kehr hiermit wieder verliehen.

8 3. Die Mitglieder der Orden und ordensähnlichen Kongregationen dürfen ihre Ordensthätigkeit fortsetzen, welche sie vor Erlaß des Ge­setzes vom 31. Mai 1875 aus­geübt habm.

8 4. Das auf Grund des 8 4 des Gesetzes vom 31. Mai 1875 vom Staate in Ver­wahrung und Verwaltung ge­nommene Vermögen der auf­gelösten Niederlassungen wird früheren Besitzern, sobald dieselben ihre inländischen Niederlassungen wieder eröff­nen, zurückgegeben, andern­falls den Bischöfen derjenigen Diözesen, in welchen die be­treffenden Niederlassungen sich

.5) Dem Artikel 5 fol­gende Faflung zu geben: Ar­tikel 5. Das Gesetz vom 31. Mai 1875 über die geistlichen Orden und ordensähnlichen Kongregationen der katholi­schen Kirche wird aufgehoben. An die Stelle desselben treten folgende Bestimmungen:

§ 1. Die geistlichen Orden und ordensähnlichen Kongre­gationen der katholischen Kirche treten in dasselbe Rechtsver- : hältniß zurück, in welchem sie vor dem Erlaß jmes Gesetzes ■ standen.

8 2. Sämmtlichen Mitglie- : bern von Orden und ordens- , ähnlichen Kongregationen, ■ welche in Folge des genann­ten Geseßes ausgewandert sind

ein beschauliches Leben führen.

§ 2. Auf die wieder zu­zulassenden Orden und Kon­gregationen finden in Bezie- und die preußische Staatsan- hung auf die Errichtung der einzelnen Niederlaffungen, so­wie aas die sonstigen Verhält-

in Mailand gemeinschaftlich unter demselben Leh­rer die ersten Kunststudien betrieben, und seiner Sehnsucht genügend, reiste er dorthin, um in der freundlich anheimelnden Häuslichkeit desselben einige genußreiche Sommermonde zu verleben. —

Giovanni bi Vestast war der Name de» Conte. Derselbe war der letzte Sproß eine» alten, aber verarmten Adelsgeschlechtes. Reich begabt, und don begeisterter Liebe zur Kunst be­seelt, hatte er beschlvss-n, dieselbe zu seinem Be­ruf zu erwählen und sich als Geigenspieler au»- zubilden. Aber obgleich auch in seinem Innern der göttliche Funke schlummerte, so hatte er e» doch nickt wie sein großer Freund verstanden, ihn zur Flamme zu entfachen. Seine weiche Seele war nicht aus dem Stoffe gebildet, aus dem da» Schicksal sich seine Auserkorenen formt. — Gio­vanni bi Vestasi gehörte zu jenen vielen Namen­losen, bie ihre Lebensbahn vollenden, ohne bet Nachwelt bie leuchtenbe Spur ihrer Schritte zu hinterlassen.

Nach vielen Kämpfen unb Enttäuschungen hatte er endlich in dem friedlichen, weißen Hause unter dem Olivenschatten einen stillen Hafen gefunden. Seinen und feiner einzigen Tochter Lucia Unter­halt erwarb er burch Ertheilung von Musikunter­richt, unb bie Söhne unb Töchter ber vornehme-