Montag, den 20. Dezemder.
1886
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Oeukscb.'S Reich.
Berlin, 19. Dezember.
* Gutem Vernehmen nach sollen die Mitglieder der bulgarischen Deputation heute einzeln vom Staatssekretär Grafen Herbert Bismarck empfangen werden.
* Der Reichstag genehmigte heute di? im Etat des Innen« eingestellte Forderung von 200,000 Mark zur Förderung der deutschen Hochseefischerei. Im Uebrigen wurde die Sitzung durch Gcschäfts- ordnungsdebatten über die Ansetzung der nächsten Sitzung ausgefüllt. Der Präsident schlug vor, die nächste Sitzung am 4. Januar abzuhalten, Dr. Windthorst beantragte den 7. Januar, Abg. von Köller wünschte dagegen, daß die Sitzungen vorläufig überhaupt nicht unterbrochen «erden sollten. Abg. Richter erklärte, daß n?r Zweck des Antrag« Köller nur der sei, gegen die Militärkommiflion im Lande Mißtrauen zu erregen. Abg. Dr. Windthorst sagte, die Mehrheit der Kommiflion sei bereit, jeden Mann und jeden Groschen zu bewilligen, aber es werde eben mit Gewalt auf die Auflösung hingcarbeitet. Staatssekretär v. Bötticher erwiderte, daß das Recht der Auflösung allein S. M. dem Kaiser und den verbündeten Regierungen zustehe und würden sich weder der Kaiser noch die verbündeten Regierungen von irgend jemand zur Auflösung drängen lassen. Gleichzeitig sprach der Staatssekretär Namens der verbündeten Regierungen deren Bedauern darüber aus, daß die Vorlage verzögert und damit die vom Kaiser ausgesprochene Zuversicht getäuscht
Magdalena.
Weihnachts-Roman von Carl Armand.
25. Fortsetzung.
Ein gebieterischer Wink seiner Hand rief den Offizier an seine Seite.
„Sprich!" befahl er kurz: „Wer ist dieses Weib und was ihr Vergehen?"
In ehrfurchtsvoller Haltung gab der Offizier einen kurzen Bericht von der Flucht des Staatsgefangenen nebst allen dieselben begleitenden Umständen, wobei er, einen verächtlichen Blick auf Magdalena schleudernd, nicht vergaß hervorzuheben, daß diese fich in Verkleidung in die Festung geschlichen und durch ihre Verführungskünste sowohl den alten Schließer Selnitscheff als den Soldaten Juffuf zum Verrath an ihrem erhabenen Czaren verleitet habe, letzterer b dcß — noch in elfter Stunde zur Einsicht gekommen — seine Schuld durch ein offenes Geständniß gesühnt und fich das Verdienst erworben habe, den entflohenen Verbrecher einzuholen und durch eine Kuael nie- derzustreckcn, wobei er selbst leider den Tod gefunden.
Während der Rede des Offiziers wich nach und nach jede mildere Regung von den Zogen des Fremden — sein Antlitz, als er es jetzt der Knieenden wieder zuwandte, war finster wie die Nacht.
worden sei. Abg. Dr. Windthorst, Richter und Rickert führten dagegen aus, daß eine Erledigung der Vorlage noch vor Weihnachten nicht j zu erreichen gewesen wäre. Abg. Richter bemerkte, ; der Zuversicht des Monarchen stehe die Zuversicht seiner Wähler gegenüber, daß er die Vorlage ge- wiffenhaft prüfen werde. Darin werde er sich auch von der höchsten Stelle nicht beeinfluffen laffen. Abg. Dr. Harmann (nationall.) erklärte, für eine Sitzung am Montag stimmen zu wollen, sei es auch nur zum Zweck etmr Demonstration gegen das bezüglich Der Militärvorlage geübte Verfahren. Abgg. Marquardtsen und Buhl (nationall.) sind für einen Zusammentritt nach Neujahr; von einer Fortsetzung der Plenarsitzungen am Montag versprechen sie sich keinen Erfolg. | Abg. v. Stauffenberg (fortschr.) legte dar, daß die Regierung schon jetzt ihre Vorbereitungen treffen könne, da die Stimmung der Mehrheit der Militärkommiflion für die Bewilligung j den Mannes und jeden Groschens sei. Vor der Be- scvlußfaflung bezweifelt Abg. v. Köller die Beschlußfähigkeit. Es sind nur 163 Mitalieber anwesend, das Haus ist somit nicht beschlußfähig. Präsident v. Wedell setzte darauf die nächste Sitzung auf
> den 4. Januar an.
* Wie bereits mitgetheilt, wurde über Frankfurt a. M. der kleine Belagerungszustandes verhängt. Die betr. Publikation des Ministeriums lautet:
Auf Grund des § 28 des Gesetzes gegen die gemein- gefährlichen V-strebunze-- der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 (Reichs-Gesetzblatt Seite 351) wird mit Zustimmung des Bundesraths für die Dauer Eines Jahres angeordnet, was folgt:
§ 1. Personen, von denen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu besorgen ist, kann der Aufenthalt in dem Stadt- und Landkreise Frankfurt a. M., dem Stadt- und Landkreise Hanau, dem Kreise Höchst und dem Ober-Taunuskreise von der Landes-Polizeibehörde versagt werden.
; S 2. In dem Stadt- und Landkreise Frankfurt a. M., dem Stadt- und Landkreise Hanau, dem Kreise Höchst und dem Ober-Taunuskreise sind das Tragen von Stoß-, Hieb- oder Schußwaffen, sowie der Besitz, das Tragen, die Einführung und der Verkauf von Sprenggeschoffen, soweit es sich nicht um Munition des Reichsheereslund der kaiserlichen Marine handelt, verboten.
Von letzterem Verbote werden Gewehrpatronen nicht betroffen. Ausnahmen von dem Verbote des Waffentragens finden statt: 1. für Personen, welche Kraft ihres
„Und was erwartest Du nach alle dem noch von dem Czaren, Magdalena von Orlowsky?" fragte er, als jener geendet, mit harter Stimme. Der hohnvolle Klang, mit dem er ihren Namen sprach, schien diesen fast wie eine Anklage ihr ins Antlitz schleudern zu wollen.
„Gnade!" erwiderte die junge Frau mit klarer Stimme. Er lachte kurz und zornig au-.
„Gnade für den Staatsverräther! — nimmermehr!" Das Wort gab ihr plötzlich Muth und Seelenkrast zurück: die gebrochene Haltung schwand und über ihre blaflen Wangen flog ein leuchtender Schimmer, als fit mit dem Tone tiefster Ueberzeugung ausrief:
„Alexander von Orlowsky ist kein Staatsverräther, so wahr der Himmel über uns! Gott vergebe denen, die ihn fälschlich anklagten und den Czaren verleiteten, ein unerhörtes Unrecht an einem tapfer», treuen Offizier zu begehen. Doch mein Gatte lehrte mich groß und edel denken von seinem Kaiser — so erwarte ich denn von ihm nicht Gnade für einen Staatsverräther, so doch zum mindestens Gerechtigkeit gegen einen unschuldig Verurtheilten!"
Es lag etwas Hinreißendes, Ueberzeugendes in dem edlen Feuer, das ihre Worte durchglühte — dar leuchtend aus den schönen Augen brach und
Amts oder Berufs zur Führung von Waffen berechtig find, in Betreff der Letzteren; 2. für die Mitglieder v»n Vereinen, welchen die Befugniß, Waffen zu tragen, beiwohnt, in dem Umfange dieser Befugniß; 3. für Personen, welche sich im Besitz eines Jagdscheines befinden, in Betreff der zur Ausübung der Jagd di enenben Waffen; 4. für Personen, welche einen für sie ausgestellten Waffenschein bei sich führen, in Betreff der in demselben bezeichneten Waffen.
Hebet die Ertheilung des Waffenscheines befindet die Landes-Polizeibehörde. Er wird von derselben kosten- und stempelfrei ausgestellt und kann zu jeder Zeit wieder entzogen werden.
S 3. Vorstehende Anordnungen treten mit dem 18. Dezember d. I. in Kraft.
Der Belagerungszustand erstreckt sich also auf die Ausweisungsbefugniß und das Verbot des Waffentragens, aber nicht auf die Versammlungs- freiheit. Als ausschlaggebend für die jetzige Verhängung der seit Rumpff's Ermordung bereits in Erwägung besindlichcn Maßregel werden die letzten Verhaftungen in Frankfurt bezeichnet.
* Vom Rhein, 18. Dezbr. Das kürzlich zur Veröffentlichung gelangte Pferde - Aushebungs- Reglement vom 22. Juli d. I. hebt 'das gleichnamige Reglement vom 12. Juni 1875 auf und regelt in seinem ersten Theile das Verfahren bei den periodischen Vormusterungen des Pferde-Bestandes im Königreich Preußen. Im zweiten Theile sind die Vorschriften enthalten, welche bei der Beschaffung der Mobilmachungs- Pferde, also im Kriegsfälle zu brachten sind. Das neue Reglement basirt, wie das alte, auf dem Reichsgesetz über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 und bestimmt, daß die Ober- Provinzial-Behörden schon im Frieoen den Ge- sammtbedarf an Mobilmachungs - Pferden auf die einzelnen Kreise zu vertheilen haben. Diese haben das Aushebungs-Geschäft in der Weise zu besorgen, daß drei sachverständige Taxatoren vom Kreistage gewählt werden, welche den Werth der ausgehobenen, kriegstauglichen Pferde ermitteln. Im Uebrigen wird das Geschäft vom Landrath und einem Cavallerie- oder Artillerie-Offizier geleitet. Die Privaten erhalten die ermittelte Entschäbigung für die abgegebenen Pferde aus der Regierungs- Hauplkaffe oder durch die heimathliche königliche Steuerkafle.
* Cleve, 18. Dez. Bei Gelegenheit des im nächsten Jahre stattfindenden 50jährigen P rie-
die sanften Zügen mit fürstlicher Hoheit überhauchte.
„Kannst Du beweisen, was Du sprichst?" sagte der Fremde hastig — sein Ton verrieth lebhaftes Interesse.
„Wenn es mir vergönnt wäre, vor dem Czaren zu stehen, so hoffe ich, daß das, was ich ihm zu sag-n vermag, ihn den Beweis für die Unschuld meines Gatten liefern würde —"
„Es sei!" — sprach der Reiter nach kurzem Besinnen. „Du sollst den Czaren sehen, morgen noch, mein Wort zum Pfände!"
„O Dank, Herr, Dank," flüsterte Magdalena in tiffster Bewegung — „Doch," fügte sie in plötzlich neu heroorbrechender Angst hinzu: „Mein Gälte ist verwundet, schwer, vielleicht tödtlich! Noch ist Leben in ihm, doch wie leicht kann der schwache Funken verlöschen, wenn ihm nicht Pflege und Wartung zu Theil wird! O, seid barmherzig, krönt Euer edles Werk — Ihr scheint ja mächtig — so helft mir denn, das Herz dieser Männer erweichen, damit sie den Verwundeten rasch an einen Ort bringen, wo er Ruhe und ärztliche Hülfe findet, und mich nicht von ihm und meinem Kinde trennen!"
Der Fremde wandte sich mit befehlender Geberde an den Offizier:
„Der Verwundete wird mit Weib und Kind