M 138.
Sonnabend, den 19. Juni
1886.
Di« Fuldaer Bettung' erscheint täglich, Sonn- und Feiertage aulgenommen. Vierteljährlicher Abonnementspreis ohne Bringerlohn und Bestellgeld: 1 Mk. 50 Pfg., — mit der belletristischen Wochenbeilage ,Sterne und Blumen' in Fulda 1 Mk. 70 Pfg., auswärts 1 Mk. 75 Pfg.
Inserate: Die einspaltige Zeile oder deren Raum 15 Pfg,; bei Wiederholungen entsprechender Rabatt.
Zweites Blatt.
Einladung zum Abonnement
auf die
.Kuldaer Zeitung'
für das III. Quartal 1886.
Einziges Organ der CentrumSpartei in der Diözese Fulda und dem RegierungS- bezirk Cassel.
Erscheint täglich und kostet pro Quartal nur Mk. 1,50; mit dem illustrirten Sonntagsblatt ,Slerne und Blumen', nbigirt von PH. Wasser- bürg (Laicus), Mk. 1,75 (ohne Bestellgeld).
Die .Fuldaer Zeitung' bringt Leitartikel über alle wichtigen politischen und socialen Fragen, kurzgefaßte Uebersichten über die Landtagsund Reichstagsverhandlungen mit Einschluß hervorragender Parlamentsreden, politische Nachrichten aus dem I n - und Ausland, alle wiffens- werthen Mittheilungen aus Stadt, Provinz und Nachbargebiet, ferner Vermischtes, Marktberichte [tc. und ein sittlich gutes Feuilleton.
Annoncen finden durch die ,Fuldaer Zeitung', welche unter den in Fulda erscheinenden Blättern den größten Leserkreis besitzt, die weiteste Verbreitung. Bei österm und wiederholtem Einrücken wird entsprechender Rabatt bewilligt.
Freunden unserer Zeitung, welche bereit sind, durch Empfehlung für weitere Verbreitung derselben zu wirken, stellen wir zu diesem Zweck auf Verlangen eine Anzahl von Probe-Nummern zur Verfügung.
Das Abonnement wolle man recht bald erneuern, damit keine Unterbrechung in der regelmäßigen Lieferung des Blattes eintritt.
Rkdartion «ud Kerlas der ,Z«ld. Zeitung.
* Die künftige Einrichtung der preußischen Lotterie.
Bereits die nächste (175.) Klassenlotterie wird nach dem neuen Plane gezogen werden. Dieselbe wird aus 160,000 Stammlosen und 30,000 zu den Gewinnen der drei ersten Klaffen auszugebenden Freiloosen bestehen, welche bi» zu ihrer Aus- gäbe für Rechnung der Lotteriekaffe mitspielen, mit 95,000 in 4 Klaffen vertheilten Gewinnen. Sämmtliche vier Klaffen kosten jede 39 Mk. Einsatz und zwar enthält die erste Klaffe 1 Gewinn zu 30,000 Mk., 1 zu 15,000 Mk., 1 zu 10,000 Mk., 2 zu 5000 Mk., 3 zu 3000 Mk., 4 zu 1500 Mk. u. s. w; die zweite Klaffe enthält 1 Gewinn zu 45,000 Mk., 1 zu 30,000 Mk., 1 zu 15,000 Mk., 2 zu 10,000 Mk., 3 zu 5000 Mk., 4 zu 3000 Mk., 5 zu 1500 Mk. u. s. w.; die dritte Klasse enthält 1 Gewinn zu 60,000 Mk., 1 zu 45,000 Mk., 1 zu 30,000 Mk., 2 zu 15,000 Mk., 3 zu 10,000 Mk., 4 zu 5000 Mk., 5 zu 3000 Mk., 10 zu 1500 Mk. u. s. w. und endlich die vierte Klaffe 1 Gewinn zu 600,000 Mk., 2 zu 300,000 Mk., 2 zu 150,000 Mk., 2 zu 100,000 Mk., 2 zu 75,000 Mk., 2 zu 50,000 Mk., 2 zu 40,000 Mk., 10 zu 30,000 Mk., 25 zu 15,000 Mk., 50 zu 10,000 Mk., 100 zu 5000 Mk., 1050 zu 3000 Mk., 1100 zu 1500 Mark.
Das „große Loos" beträgt also künftig 600,000 Mark, der niedigste Gewinn der vierten 61 affe 210 Mark. Eine weitere Neuerung ist die Ausgabe von Achtel-Loofen. Außer dem Einsätze find in jeder Klasse für ein ganzes Loos 1 M. an Schreibgebühr und 2 M. Reichsstempelabgabe zu entrichten. Es beträgt sonach für jede Klaffe der Preis eines ganzen Loose« 42 M., eines halben
Looses 21 M., eines Viertellooses 10 M. 50 Pf. und eines Achtelloses 5 M. 25 Pf.
Die Ziehungen der 175. Lotterie find dergestalt festgesetzt, daß mit der Ziehung der 1. Klaffe am 6. Oktober, der 2. am 9. November, der 3. am 14. Dezbr. 1886 und der 4. Kl. am 21. Januar 1887 der Anfang gemacht werden wird. Jedes Loos gewährt nur für die Klaffe, auf welche es lautet, Anspruch auf Gewinn. Die Spieler haben daher von Klaffe zu Klasse für ihre nicht gezogenen Loose neue, mit gleicher Nummer bezeichnete, unter Vorzeigung der Loose aus der zuletzt gezogenen Klasse, bei dem betreffenden Einnehmer oder Unter- Einnehmer bis spätestens 6 Uhr Abend am vierten Tage vor dem Anfang der bevorstehenden Ziehung, bei Verlust d.s Anrechts, einzulösen. Spieler, welche der Vorzeigung der Vorklaffen-Loose sich entheben wollen, können diese auf ihre Gefahr im Gewahrsam de« Einnehmers oder Unter-Einnehmers lassen. Will der Spieler das zur Erneuerung vorgezeigte Loos ferner an sich behalten, so ist der Einnehmer oder Unter-Einnehmer zur theilweisen Ablösung seiner Namensunterschrift verpflichtet. Jeder Spieler hat genau darauf zu achten, daß er für die neue Klaffe ein Loos derselben Nummer erhalte, welche sein Loos der Vorklaffe hatte. Empfängt ein Spieler eine andere Nummer, so hat er auf den Gewinn, welcher auf diese Nummer fällt, keinen Anspruch, sondern nur ein Anrecht auf den Gewinn, welcher etwa auf die ursprünglich von ihm gespielte Nummer gefallen ist; wogegen der Gewinn auf die verwechselte Nummer demjenigen Spieler gebührt, welcher dieselbe in der früheren Klaffe gespielt und bereit Erneuerung unter Zahlung bes planmäßigen Betrages nachgesucht hat.
Für jebes in ben 3 ersten Klaffen gezogene Loo; erhält ber Spieler außer bem planmäßigen Gewinnbetrage, noch ein für bie nächstfolgenbe Klaffe einsatzfreies Loos, bei besten Annahme jedoch für bie schon gezogenen Klassen bie Einsätze, Schreibe,ebühren und Reichsstempelabgaben nach Maßgabe bes § 2 nachgezahlt, außerbem auch für bie Klaste, auf welche bas Freiloos lautet, bie Schreibgebühr, sowie von bem Betrage betreiben aus Anlaß ber Reichsstempelabgabe für ein ganzes Loo» 5 Pf., für ein halbe» Loo» 3 Pf., für ein Viertellos 2 Pf. unb für ein Achtelloos 1 Pf. entrichtet werben müssen. Auch bie Eiu« forberung ber Freiloose muß spätestens bi» 6 Uhr Abend» tun vierten Tage vor Anfang ber bezüglichen nächsten Ziehung, zugleich mit ber Erhebung des Geunnffbetrages, unter Rückgabe des betreffenden Grwinnloofe», bei Verlust De« weiteren Anrecht» erfolgen.
Von allen Gewinnen werden 134/5 Prozent für die General-LoUerie-Kasten unb 2 Prozent für ben Einnehmer, auch bie etwaigen Einsatzreste ber laufenden. Lotterie in Abzug gebracht, welche auf dem Gewinnloose vermerkt sttheu, unb sich auf bas Letztere ausschließlich beziehen.
Beschlag auf Gewinngelber kann von Gläubigern niemals gelegt werben. Der Anspruch auf einen Gewinn erlischt mit bem 90. Tage nach bem Ablauf bes Datums ber bezüglichen Gewinnliste. Eine Ausnahme hiervon finb t statt, wenn ein Gewinn auf ein rechtzeitig als vermißt ange- melbetes LooS gefallen ist. Alsbann kommt bem zum Empfang bes Gewinnes Berechtigten, neben jener Frist von 90 Tagen eine fernere Frist von 30 Tagen zu statten.
Die Ausgabe ber Loose 1. Klasse bieser Lotterie wirb seitens ber Einnehmer nicht vor bem ersten Tage nach beenbigter Ziehung ber 4. Klasse 174. Lotterie erfolgen. Bei fämmtlichen königl. Lotterie- Einnehrneru wirb ein Theil ber ihnen zugewiesenen Loose in Achtelabschnitten zum Verkauf gestellt sein.
Vermischtes.
* Da» Einfangen frember, im Freien um« herschweifenber, sich im Eigeuthum eine« berechtigten Taubenhalters besinnlichen Tauben, in der Absicht, sich die Tauben anzueignen, kann nach einem Urtheil des Reichsgerichts, IV. Strafsenats, vom 12. Februar d. I., als Diebstahl bestraft werden. „Es behandelt das preußische Allgemeine Landrecht, abweichend von dem gemeinen Recht, die Tauben nicht nnbedingt ebenso, wie andere frei umherschweifende HauSthiere. . . . Es verordnet nämlich § 111, Th. 1, Tit. 9, daß Tauben, welche Jemand hält, ohne ein wirkliche« Recht dazu zu haben, Gegenstand de» Thierfanges sind, sobald sie im Freien betroffen werden, und § 113 daselbst, daß, wenn nicht provinzialrechtliche Vorschriften anbei« bestimmen, das Recht, Tauben zu halten, nur Demjenigen zustehen soll, der tragbare Aecker in ber Felbflur hat ober zu nutzen berechtigt ist. Demgemäß sollen Tauben, bie im Freien betroffen werben, nur bann Segen« staub bes ThiersangeS sein, wenn Derjenige, welcher sie hält, ben Elsorbernissen bei § 113 nicht genügt unb beshalb kein Recht zum Halten von Tauben hat. Ist biefe Voraussetzung gegeben, so kommt es nicht barauf an, ob bie Tauben bie Gewohnheit, zurückzukehren, aufgegeben haben aber nicht. Hieraus folgt, baß bagegen bas Eigeuthum bes berechtigten Taubeuhalters Schutz finben soll, unb daß feine Tauben, auch wenn sie außerhalb ihre» Verwahrungsorte» betroffen werben, so lange nicht Gegeustaub bes Thierfanges finb, als sie bie Gewohnheit ber Rückkehr noch haben. Ihrem Eiu- fangen legt da» Gesetz bie Wirkungen eines Eigen- thumerwerbsakteS nicht bei. Ist in solchem Falle ber Taubeuhalter auch Eigenthümer ber Tauben unb geht er durch deren Umherschweifeii weder seines Eigenthumrecht«, noch seines Gewahrsams an denselben verlustig, so lange sie die consuetudo revertendi bewahren, so kann durch die Handlung eines Dritten, der da» Gesetz die Bedeutung und Wirkung eines zum Eigenthumserwerb geeigneten Aktes versagt, wohl der Gewahrsam, nicht aber das Eigeuthum aufgehoben werden. Es bleiben vielmehr die eingefangenen Tauben für Denjenigen, der sie gefangen hat, eine fremde Sache. Geschieht da» Einfangen in der Absicht, sich die Tauben anzueignen, so ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Handlung nur civilrechtlichen Anspruch ans Herausgabe der unbefugt gefangenen Tauben begründen, nicht aber al« ein Wegnehmen im Sinne des § 242 der Strafgesetzbuch» angesehen werden soll."
* Der Physiker Professor Picket in Genf hat ein Gemisch von Kohlensäure und schwefliger Säure entdeckt, das »on Werth ist für die Kälteerzeugung. Da nämlich die Dampfspannung der Flüssigkeit sehr viel geringer ist als die des bisher zumeist verwendeten Ammoniaks, so bedürfen die Dämpfe der „Flüssigteit Pictet" zu ihrer Condensation einer geringeren Kraft, die Eismaschine arbeitet mit einer bedeutenden Kohlenersparniß. Bei der Compression der Gase braucht eine viel geringere mechanische Arbeit geleistet zu werden als bei jeder anderen Kälte- erzeugungs-Flüssigkeit. Da nun in der Cisfabrikation der Kohlenverbrauch den wesentlichsten Theil der Produktionskosten ausmacht, so wird mit Hülfe der „Flüssigkeit Pictet" die künstliche Herstellung von Eis und Kälte bedeutend billiger als bei Anwendung aller bisherigen Methoden. Der geringe Verbrauch an motorischer Kraft, an Kühlwaffer, an Kälteerzeugungs-Flüssigkeit u. s. w., der sichere und keinerlei Störungen unterworfene Betrieb ermöglichen die Aufstellung von Eismaschinen in sehr vielen Fällen, in welchen die bisherigen Systeme überhaupt nicht anwendbar waren. Die Leistung des neuen Verfahrens ist ganz überraschend, wie man u. A. daraus ersieht, daß mit einem Kilogramm Steinkohle bis zu 40 Kilogramm Eis hergestellt werden, was einer Leistung von mehr als dem Dreifachen der bisherigen Eismaschinen entspricht.
* Murlbauer: MeiTonl is do a sakrischer Bua. Jetzt hat er sein erstes Rigorosum so vortreffii b'standen, daß er's auf allgemeines Verlangen gar no amal wiederholen muaß!"