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JM 125.

Mitwoch, den 2. Juni

1886.

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Dit .Fuldaer Zeitung' erscheint täglich, von«, und Feiertag« au,genommen. Bierteljährkcher Abonnem-ntsprels ohne Br.ngerlohn und Bestellgeld. 1 Mk. 50 Pfg., — mit der beüettistischen »ochenbeilage .Sterne und Blumen' in Fulda 1 Mk. 70 Pfg., auswärts 1 Mk. 75 Pfg. Inserate: Die einspaltige Zeil, oder deren Raum 15 Pfg.; bei Wiederholungen entsprechender Rabatt.

Das Kirchen-politischr Gesetz

ist bekanntlich am 25. Mai im .Staats-Anzeiger' veröffentlicht .worden. Wir haben den Text des neuen Gesetzes bereits vor längerer Zeit abgedruckt. Vielen Lesern jedoch wird es erwünscht sein, den­selben nochmals in seiner offiziellen Gestalt zu erhalten. Derselbe lautet:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Land­tages Unserer Monarchie, was folgt.

Artikel 1. Zur Bekleidung eines geistlichen Amtes ist die Ablegung einer wissenschaftlichen Staatsprüfung nicht erforderlich. Die entgegenstehenden Bestimmungen in den §§ 4 und 8 des Gesetzes vom 11. Mai 1873 (Gesetz- Samml. S. 191) sowie im Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Mai 1882 (Gesetz-Samml. S. 307) werden aufge­hoben.

Artikel 2. An Stelle des § 6 des Gesetzes vom 11. Mai 1873 treten folgende Bestimmungen. Das theologische Studium kann auch an den zur wissenschaftlichen Vor­bildung der Geistlichen geeigneten kirchlichen Seminaren, welche bis zum Jahre 1873 bestanden haben, zurückgelegt werden. Zur Wiedereröffnung und Fortführung dieser Anstalten sind 1. dem Minister der geistlichen Angelegen­heiten die Statuten und der Lehrplan einzureichen und die Namen der Leiter und Lehrer, welche Deutsche sein müssen, mitzutheilen; 2. ist der Lehrplan dem Universitäts­lehrplan gleichartig zu gestalten; 3. es ist zur Anstellung an diesen Anstalten die wissenschaftliche Befähigung erfor­derlich, an einer deutschen Staats-Universität in der Dis­ziplin zu lehren, für welche die Anstellung erfolgt. Diese Seminare sind nur für diejenigen Studirenden bestimmt, welche dem Sprengel an gehören, für den das Seminar errichtet ist. Hiervon kann jedoch der Minister der geist­lichen Angelegenheiten Ausnahmen gestatten. Der Minister der geistlichen Angelegenheiten macht die zur wissenschaft­lichen Vorbildung geeigneten Seminare öffentlich bekannt. Die Wiedereröffnung der Seminare für oie Erzdiözese Gnesen-Posen und die Diözese Kulm wird durch königliche Verordnung bestimmt.

Artikel 3. Die kirchliche» Obern sind befugt, Konvikte für Zöglinge, welche Gymnasien, Universitäten und kirch­liche Seminare, hinsichtlich deren die gesetzlichen Voraus­setzungen für den Ersatz des Universitäts-Studiums erfüllt sind, besuchen, zu errichten und zu unterhalten. Dem Minister der geistlichen Angelegenheiten sind die für diese Konvikte geltenden Statuten und die auf die Hausordnung bezüglichen Vorschriften einzureichen, sowie die Namen der Leiter und Erzieher, welche Deutsche sein muffen, mitzu­theilen.

Artikel 4. Die kirchlichen Obern sind befugt, die zur theologisch-praktischen Vorbildung bestimmten Anstalten (Prediger- und Priester-Seminare) wieder zu eröffnen. Dem Minister der geistlichen Angelegenheiten sind die Statuten dieser Anstalten nnd die für dieselben geltende Hausordnung einzureichen, sowie die Namen der Leiter und Lehrer, welche Deutsche sein müssen, mitzutheilen.

Artikel 5. Die in den §S 9 bis 14 des Gesetzes vom

Die gelbe Kravatte.

Novelle von August Butscher.

Er trat in das große Wirthslokal, nicht ohne ein gewiffes Bangen, man werde mit Fingern auf ihn deuten, und es werde sich jenes Gezischel er­heben, das für ehrgeizige Gemülher fast verlocken- der wirkt als ein stürmischer Applaus. UebrigenS hatte er sich umsonst geängstigt: die Leute hatten offenbar zu viel Takt, und er dankte ihnen ihm Sr'üen dafür; außerdem mußte er sich auch sagen, daß ihn ja die wenigsten von Person kannten. Er ließ „seine Aeuglein um und um gehn", und entdeckte an einem Hintertische ein liebreizendes Jüngferchen vom Lande, dem das Spitzhäubchen und das seidene Halstuch mit den Goldborden allerliebst standen. Doch zog ihn eine andere Ent­deckung noch mehr an: sie hielt das .Intelligenz- blatt' in den kleinen braunen Händen.

Er setzte sich kühn an ihre Seite, und sie er- röthete pflichtschuldigst. Kannte sie ihn wohl? so fragte er sich. Es kamen ja so viele Frauen und Mädchen in die Apotheke. Und war sie wohl eben vertieft in sein Meisterwerk? Die Frauen sind es ja gerade, die das Feuilleton der Tagesblätter mit einem wahren Heißhunger abgrasen.

11. Mai 1873 enthaltenen besonder» Vorschriften wegen der Staatsaufsicht über die in den Artikeln 2, 3 und 4 bezeichneten Anstalten werden aufgehoben.

Artikel 6. Der § 1 im Gesetz vorn 12. Mai 1873 (Gesetz-Sammlung S. 198) wird aufgehoben. Kirchendiener im Sinne des Gesetzes vom 12. Mai 1873 sind nur solche Personen, welche die mit einem geistlichen oder juris- diktionellen Amt verbundenen Rechte und Verrichtungen ausüben

Artikel 7. Die Vorschrift des § 2 Absatz 2 im Gesetz vom 12. Mai 1873 findet nur Anwendung, wenn mit der Entfernung aus dem Amte der Verlust oder eine Minde­rung des Amtseinkommens verbunden ist.

Artikel 8. Dem Minister der geistlichen Angelegenheiten sind die Statuten und die Hausordnung der Deineriten- Anstalten einzureichen, sowie die Namen der Leiter der­selben mitzutheilen. Am Schluffe jedes Jahres ist dem Minister der geistlichen Angelegenheiten ein Verzeichniß der Demeriten. welches deren Namen, die gegen sie er­kannten Strafen und die Zeit der Aufnahme und Ent­lassung enthält, einzureichen. Von einer Verweisung in eine Demeriten-Anstalt für länger als 14 Tage oder einer Entfernung aus dem Amte ist dem Ober-Präsidenten gleichzeitig mit der Zustellung an den Betroffenen Mit­theilung zu machen. Die in den 88 6 und 7 des Gesetzes vom 12. Mai 1873 enthaltenen besondern Vorschriften wegen der Staatsaufsicht werden aufgehoben.

Artikel 9. Der königliche Gerichtshof für kirchliche An­gelegenheiten (Abschnitt IV des Gesetzes vom 12. Mai 1873) wird aufgehoben.

Artikel 10. Die Bestimmungen des Abschnitts II des Gesetzes vom 12. Mai 1873 über die Berufung an den Staat werden aufgehoben. Im Fall des 8 37 im Gesetz- vom 20. Juni 1875 (Gesetz-Sammlung S. 241) findet nur noch Beschwerde an den Minister der geistlichen An­gelegenheiten statt.

Artikel 11. Der Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juli 1880 (Gesetz-Sammlung S. 285) tritt mit der Verkündung des gegenwärtigen Gesetzes wieder in Kraft.

Artikel 12. Unter die Bestimmungen des Gesetzes vom 13. Mai 1873 (Gesetz-Sammlung S. 205) fällt die Ver­sagung kirchlicher Gnadenmittel nicht.

Artikel 13. Die Bestimmungen des Artikels 6 des Gesetzes vom 14. Juli 1880 werden ausgedehnt auf die Uebernahme der Pflege und Leitung in Waisen-Anstalten, Armen- und Pfründner-Häusern, Rettungs-Anstalten, Asylen und Schutzanstalten für sittlichgefährdete Personen, Arbeiterkolonien, Verpflegungsanstalten, Arbeiterherbergen, Mägdehäusern, sowie auf die Uebernahme der Leitung und Unterweisung in Haushaltungsschulen und Handarbeits­schulen für Kinder in nicht schulpflichtigem Alter, als Nebenthätigkeit der ausschließlich krankenpflegenden Orden und ordensähnlichen Kongregationen, welche im Gebiete der preußischen Monarchie gegenwärtig bestehen.

Artikel 14. In denjenigen Landestheilen, in welchen der Vorsitz im Vorstände einer katholischen Kirchengemeinde — Kirchenrath — nicht bereits vor dem Erlaß des Gesetzes vom 20. Juni 1875 (Gesetz-Samml. S. 241) einem welt­lichen Mitgliede zustand, geht der Besitz aus den ordnungs­mäßig bestellten Pfarrer und Psarrverweser, in Filial-

„Sie wollen sich wohl die Stadt ansehen?" fragte unser kühner Dichter, der auch galant sein konnte und nicht mehr mit der Thüre ins Haus fallen wollte. „Ja, unsere Staot bietet manche Sehenswürdigkeit", und als solche betrachtete er natürlich sich selbst.

Das Mädchen erröthete wiederum und sagte: „Ich bin kein Fräulein, nur eine Jungfrau. Mein Vater kaust etwas ein, und ich soll hier auf ihn warten."

Solche Naivetät war entzückend. Winfried nahm sich vor, diese liebenswürdige Unschuld in einer neuen Novelle poetisch zu verklären. Aber er mußte rasch auf sein Ziel lossteuern; denn der Vater konnte kommen und er wollte vorher um jeden Preis ein Lob von diesen unschuldigen Lippen erobern. „Sie lesen wohl „die gelbe Kravatte" ?" fragte er deßhalb unvermittelt und erröthete nun selber wie ein Jungsräulein.

„Sie meinen da» Ding da?" fragte sie, indem ihr die Röthe bi» zu den braupen Zöpfen stieg, und ihr Händchen auf das Feuilleton deutete.

„Allerdings!" sagte der Verfertiger de» „Dinges" und erröthete wiederum pflichtschuldigst.

„O beileibe 1 wehrte sie ab, „Sie werden doch so etwas nicht von mir denken!"

gemeinden auf die für dieselben ordnungsmäßig bestellten Pfarrgeistlichen über. In der Erzdiözese Posen-Gnesen und in der Diözese Kulm erfolgt die Regelung im Wege königl. Verordnung.

Artikel 15. Das Lesen stiller Messen und das Spenden der Sterbesakramente unterliegt nicht den Strafbestim­mungen der Gesetze vom 11. Mai 1873, 12. Mai 1883, 21. Mai 1874 (Gesetz-Samml. S. 139) und 22. April 1875 (Gesetz-Samml. S. 194).

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unter­schrift und beigedrucktem königlichen Jnsiegel.

Gegeben Berlin, 21. Mai 1886.

(L. 8.) Wilhelm.

v. Bismarck, v. Puttkamer. Maybach. Lucius. Friedberg, v. Bötticher, 'o. Goßler. v. Scholz. Bronsart v. Schellendorff.

Um sich das Verhältniß dieser vierten Novelle zu den Maigesetzen und den drei Novellen von 1880, 1882 und 1883 im Einzelnen klar zu machen, kann als Orientirungsmittel die treffliche Zusammenstellung von V. Rintelen: „Die kirchen­politischen Gesetze Preußens und des Deutschen Reiches in ihrer Gestaltung nach dem neuesten Abänderungsgesetz", (Berlin, KarlHeymann 1886. 68 S. 8°) auf's Beste empfohlen werden.

Deutsches Reich.

Berlin, 1. Jnni.

* Der russische Minister des Auswärtigen, Herr von Giers, ist gestern Abend beim Reichs­kanzler Fürsten Bismark in Friedrichsruh einge­troffen. — Die Fürstin v. Bismark und Staats- stcretär Graf Herbert Bismark haben sich gestern nach F-iedrichsruh begeben. Graf Herbert begiebt sich von dort dieser Tage nach einem englischen Seebade. — Ueber den Aufenthalt des Fürsten Bis - marck in Friedrichsruh erzählt der ,Hamb. Korresp.': „Wie Augenzeugen versichern, steht der Reichskanz­ler sehr früh auf, um stundenlange Fußtouren durch den stärkenden Waldesduft zu machen. Das Aussehen des Fürsten ist ein recht frisches und die Haltung wie immer eine straffe. Die Fußwande­rungen werden auf Anordnung des Arztes unter­nommen."

• Der Erzbischof von Posen-Gnesen Dr. Dinder ist heute (Dienstag) zu mehrtägigem Auf­enthalte in Berlin eingetroffen. Am Sonntag wird der neue Oberhirt in Posen erwartet, wo am Dienstag die Inthronisation erfolgt.

* Der Sohn des verstorbenen Historikers von

„Und warum nicht?" fragte er verwundert und ein wenig ärgerlich.

„Weil es mir die Mutter streng verboten hat. Sie hat das Ding heute Morgen durchgesehen nnd hat bei ihrem Verbot ein recht zorniges Ge­sicht gemacht."

„Und hat sie sich nicht deutlicher ausgedrückt ?" forschte eifrig der kleine Winfried, der mit einer Art von Behagen eine Opposition witterte; es war doch wenigstens etwas.

Noch tiefer erröthend erwiderte die Unschuld vom Lande: „Die Mutter sagte: da» sei eine ganz leichtsinnige Geschichte, das muffe ein Schöner sein, der solches Zeug zusammenschmiere. Nicht» als Liebelei nnd heimliche Zusammenkünfte und am Ende Mord und Todtschlag! Wenn sie den Tagedieb kennte, so wollte sie ihm ordentlich den Kopf waschen; es sei eine Schande, so etwas zu drucken. — So hat sie gesagt, und da muß ich wohl folgen."

Unser Verfaffer, jetzt förmlich vernichtet, fand im Augenblicke kein Wort der Erwiderung, Zorn und Beschämung kämpften in stummem Ringen auf seinen Lippen. Und als er seine Entgegnung gefunden zu haben glaubte, trat eine große, vier­schrötige Gestalt an den Ttsch, in welcher er zu seinem Schrecken den Wagenschmter-Verehrer von