stehenden verrotteten Zustande immer noch eine Besserung bringe. Abqg. v. d. Reck (kons.), Eiken- scheidt (Centt.s, v. Schorlemer, Dirichlet, Rickert und Windthorst erklärten sich gegen die Vorlage, die nur ein bureaukratisches Instrument sei und den Verhältnissen Westfalens keineswegs Rechnung trage. Für die Vorlage trat Abg. von Heede ein, der die deshalb von den Freisinnigen gegen die Nationalliberalen erhobenen Vorwürfe zurückwies und den Freisinnigen vorwarf, daß sie stets nur negirten. Abg. Rickert bestritt Letzteres, ebenso die Angabe, daß zwischen dem Centrum und den Freisinnigen ein Wahlbündniß bestehe. Dagegen hätten die Nationalliberalen die Unterstützung des Gen« trums zu Gunsten des Herrn v. Schauß nachgesucht. Abg. v. Eynern (nl.) verlas einen Brief, sowie ein Telegramm des Herrn v. Schauß, worin dieser die Rickert'sche Mittheilung für unwahr erklärt. Nach längeren Auseinandersetzungen der Abgg. v. Eynern und Rickert über diesen Gegenstand wurde die Kreisordnung sowohl wie die Provinzialordnung für Westfalen abgesehen von einigen redaktionellen Modifikationen unverändert nach den Beschlüffen der zweiten Lesung angenommen. — Morgen: Antrag Seer, Petitionen, Wahlprüfungen.
• Der Reichskanzler Fürst Bismarck hat sich heute Nachmittag 5 Uhr zu längerem Landaufenthalte nach Friedrichsruh begeben.
* Die .Germania' schenkt den offiziösen Aus« laffungen Beachtung, wonach vor der Publikation der kirchenpolitischen Vorlage noch Verhandlungen mit der Kurie stattfinden und schreibt: „Was uns an der Aeußerung interessirt, das ist die Art des Hinweises auf die Verhandlungen mit Rom und in Verbindung damit die Thatsache, daß wirklich bis heute die seit acht Tagen in beiden Häusern des preußischen Landtags erledigte kirchen- politische Vorlage noch nicht die königl. Sanktion erhalten hat, während letztere 1873 bei den Kampfgesetzen immer sofort erfolgte."
♦ Posen, 19. Mai. Die Durchreise des hochwürdigsten Herrn Erzbischofs durch die Stadt Posen nach Breslau, wo die Consekration am 30. Mai stattfinden soll, wird im strengsten Jncognito erfolgen. Der hochwürdigste Herr Bischof hat sich jeden feierlichen Empfang, alle Begrüßungen und Ovationen verbeten. — DieUebernahme des Vermögens der Erzdiözese Gnesen-Pvsen soll heute, wie der .Kuryer Pozn.' meldet, durch den Domherrn Korytkowski und den Generalvikar Likowsky erfolgen.
* Cassel, 19. Mai. Eine Anzahl hiesiger Zimmergesellen hatten eine Erhöhung des Lohnes gefordert, auch sollte es zu einer Arbeitseinstellung kommen. Die Zimmermeister haben dem gegenüber jede Mehrforderung zurückgewiesen und sich bei einer Konventionalstrafe von 1000 Mk. gegenseitig verpflichtet, keinen der Gesellen, welche eine Arbeitseinstellung versucht haben, anzunehmen. Die Zimmergesellen haben dieses Vorgehen als gegen die Gewerbeordnung verstoßend bezeichnet und unterbreiten dasselbe dem öffentlichen Urtheil.
* München, 19. Mai. Autographirte Fvr«
„Was--Kassendefekte?!" schrie der Ren
dant auf, „haben Sie die Kasse überhaupt schon revidirt, um Defekte finden zu können? Sie haben überhaupt mit meiner Kasse nichts mehr zu schaffen. Ich behaupte, diese Herren haben mich bestohlen, Herr Kommissarius, und bitte dieselben zu visüiren und zu verhaften!
„Pfui Teufel —1 pfui Teufel!" rief der Rech« nungsrath, indem er mit komisch ärgerlicher Geberde feine Nase reichlich versorgte. Es war das erste Mal, daß er seine stumme Rolle aufgab.
„Machen wir der unangenehmen Situation ein Ende!" sagte der Regierungsrath ungemein stolz und mit kalter Strenge, „es waltet kein Zweifel ob, daß Geld an dem „Soll" des Kaffenbestands fehlt und dadurch ist der Defekt festgestellt. Wir werden das in der Kasse befindliche Geld an uns nehmen und Sie, Herr Kommissarius, verhaften diesen Mann, um nach den gesetzlichen Bestimmungen mit ihm zu verfahren!"
„Auch meine Ansicht — ganz meine Ansicht!" meinte der Rechnungsrath, dessen Schnupftabaksdose einen riesigen Vorrath auszuweifen haben mußte, denn die Nase des Herrn Rechnungsrath schien unersättlich. Stand diese Unersättlichkeit mit dem schweigsamen Wesen des Herrn Rechnungsrath vielleicht in Zusammenhang? — —--
mulare der kgl. Regierung von Oberbayern, Kammer des Innern, für Anschreiben an katholische Geistliche beginnen mit den Worten: „Dem Priester Herrn . . . . wird hiermit" rc. rc. In neuester Zeit findet sich darin das Wort „Herrn" durchstrichen, vermuthlich um dem Priester seine Unbedeutendheit im Staate Bayern recht nahe zu legen. — Die liberalen .Neuesten Nachrichten' brachten folgende, allerdings sehr elegische Mittheilung: „Die Hoffnung, unseren Lesern am Beginne dieser Woche die Mittheilung machen zu können, daß eine Antwort auf die Vorstellung des Gesammtministeriums vom 6. d. M. erfolgt ist, hat sich nicht erfüllt. Es ist bis zur Stunde ein Allerhöchster Entscheid nicht eingetroffen." Es ist in der That nur zu verwundern, wenn die ,N. Nachr.' die bezeichnete Hoffnung wirklich bis gestern gehegt haben. Die „Ultramontanen", gegen die sie wegen ihrer „entschiedenen Weigerung" so grimmig zu Felde zogen, haben, wie es scheint, schon in der Besprechung vom 29. April voraus- gesehen, daß es so kommen werde und daß sich die von den ,N. Nachr.' geforderten Garantien nicht gewinnen ließen. Uebrigens ist es jedenfalls gut, wenn die ,N. Nachr.', um die verhängnißvolle Angelegenheit nicht vollständig einschlafen zu lassen, alle Wochen einmal konstatiren, daß bis zur Stunde ein allerhöchster Entscheid noch nicht eingetroffen fei.
• Mainz, 20. Mai. Die hessischen Behörden scheinen bezüglich der Handhabung des Sozialistengesetzes auch schärfere Instruktionen erhalten zu haben. Während erst am verflossenen Samstag eine Wahlversammlung auf Grund des beregten Gesetzes inhibirt worden ist, wurde durch ein gestern publizirtes Schreiben des Kreisamtes die seit einigen Wochen hier erscheinende periodische Druckschrift ,Neue deutsche Gerber-Zeitung' auf Grund der §§ 11 u. 12 des Sozialistengesetzes verboten. Das Verbot erscheint etwas befremdend, denn soweit aus den vorliegenden Nummern zu ersehen, ist die verbotene Zeitschrift eine Fachschrift mit sehr trockenem Inhalt.
Ausland.
* Bern, 20. Mai. Nach dem vom Bundes- rathe durchberathenen Landsturmgesetz sind alle nicht militärdienstlich eingetheilten und nicht infolge ihres Amtes dienstfrei erklärten Schweizerbürger vom 17. bis zum vollendeten 50. Altersjahr Landsturm dienstpflichtig. Das Aufgebot erfolgt, sobald die Grenzen durch einen Feind bedroht oder überschritten sind. In Friedenszeiten findet kein Dienst statt. Nach dem Aufgebot steht der Landsturm unter dem Militärstrafgesetz und leistet den Kriegseid, er hat gleiche Rechte und Pflichten wie die übrigen Truppen. Man berechnet die Stärke des Landsturms aus 200,000 Mann, wovon ein Drittel mit Schußwaffen zu versehen, die übrigen bei Schanzarbeiten u. s. w. zu verwenden wären.
* Paris, 20. Mai. Die meisten republikanischen Zeitungen fordern die Ausweisung der Prinzen; die Ansicht, daß die Ausweisung ein unpolitisches Vorgehen wäre, wird nur von we-
Der Rendant stand starr mit offenem Munde wie eine Bildsäule da und schien die Sprache vollständig verloren zu haben. — Ein Frösteln überlief feine ganze Gestalt, seine Lippen schlossen sich und wie gebrochen sank er auf einen Stuhl.
Inzwischen hatte jedoch der Polizeibeamte Zeit gehabt, seinen Entschluß zu fassen.
„Ich muß um Verzeihung bitten, daß ich Ihrem Wunsche nicht Nachkommen kann, Herr Regierungsrath!" sagte er. „Ich erwartete von Ihnen gerufen zu werden, und das ändert die Sache —!"
„So wollen Sie sich auf die Seite des Freundes stellen," rief der Regierungsrath heftig, „wo bleibt da Ihr Pflichtbewußtsein?"
„Von Freundschaft ist hier nicht die Rede," erwiderte der Kommissarius mit heftigem Unwillen, „und meine Pflicht werde ich erfüllen. Ich höre ferner, daß die Revision noch nicht stattgefunden, folglich auch kein Kassendefekt festgestellt fein kann und obenein behauptet der Rendant bestohlen zu fein. Der Herr Rendant ist aber so gut wie Sie und ich Beamter, meine Herren, und folglich ebenso glaubwürdig, wie wir. Oie Sachlage ist daher eine solche, daß ich mir herausnehmen muß, bestimmend aufzutreten."
(Fortsetzung folgt.)
nigen vertreten. Gegenüber dieser Agitation der republikanischen Zeitungen für die Ausweisung bemerken die conseroativen Blätter, daß der Empfang am Sonnabend beim Grafen von Paris wrchau» nicht den Charakter einer politischen Kundgebung hatte. Der „Moniteur" sagt, man könne die Prinzen, aber nicht die Prinzipien ausweisen.
♦ Petersburg, 20. Mai. Der,Regierungs- anjeiger4 veröffentlicht nachstehenden Befehl des Kaisers an die Flotte des Schwarzen Meeres: „lieber dreißig Jahre sind vergangen, seitdem die Flotte des Schwarzen Meeres Heldenthaten verrichtete und sich für das Wohl Rußlands opferte. Jetzt ersteht diese Flotte wieder zur Freude des lange um sie trauernden Vaterlandes. Mein Wille und meine Gedanken sind auf die friedliche Entwickelung des Volkswohls gerichtet. Allein Umstände können die Erfüllung meiner Wünsche erschweren und mich zur bewaffneten Vertheidigung der Würde des Reichs zwingen. Ihr werdet dann für dieselbe mit mir eintreten mit der Ergebenheit und der die Zeitgenossen in Erstaunen setzenden Standhaftigkeit, welche Eure Vorfahren auf den Aufruf meines Großvaters bewiesen haben. Auf dem Wasser, dem Zeugen ihrer Heldenthaten, vertraue ich Euch die Vertheidigung der Ehre und Sicherheit Rußlands an".
* Der Zuckersteuer-Entwurf.
Der Entwurf eines Gesetz, die Besteuerung des Zuckers betreffend, rote dieser vom Bundesrath nach Ablehnung des vom Reichstage angenommenen Entwurfs durch denselben beschlossen wurde, weicht nur in den §§ 1 und 2 des Artikels von diesem Entwürfe ab. Diese Paragraphen lauten:
Artikel I. Die §§ 1 und 3 des Gesetzes vom 26. Juni 1869, die Versteuerung des Zuckers betreffend (Bundes- Gesetzbl. S. 282), treten mit dem 1. August 1886 außer Kraft und werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:
§ 1. Die Rübenzuckersteuer wird von 100 Kilogramm der zur Zuckerbereitung bestimmten rohen Rüben mit Mk. 1,70 erhoben.
§ 2. Für den über die Zollgrenze ausgeführten oder in öffentliche Niederlagen oder Privat-Transitlager unter amtlichem Mitverschluß aufgenommenen Zucker wird, wenn die Menge wenigstens 500 Kilogramm beträgt, eine Steuervergütung nach folgenden Sätzen für 100 Kilogr. gewährt:
a) für Rohzucker von mindestens 90 Prozent Polarisation und für raffinirten Zucker von unter 98, aber mindestens 90 Prozent Polarisation:
1) für die Zeit vom 1. August 1886 bis zum 30. September 1887 Mk. 18,00
2) vom 1. Oktober 1887 ab „ 17,25
b) für Kandis und für Zucker in weißen, vollen, harten Broden, Blöcken, Platten, Würfeln oder Stangen, oder in Gegenwart der Steuerbehörde zerkleinert, ferner für andere vom Bundesrath zu bezeichnende Zucker von mindestens 991/2 Prozent Polarisation:
1) für die Zeit vom 1. August 1886 bis 31. Oktober 1887 Mk. 22,20
2) für die Zeit vom 1. Nov. 1887 ab „ 21,50 c) für allen übrigen harten Zucker, sowie für allen weißen trockenen (nicht über 1 Prozent Wasser enthaltenden) Zucker in Krystall-, Krümel- und Mehlform von mindestens 98 Prozent Polarisation, so weit auf denselben nicht der Vergütungssatz unter b Anwendung findet:
1) für die Zeit vom 1. August 1886 bis 31. Oktober 1887 Mk. 20,80
2) für die Zeit vom 1. Nov. 1887 ab „ 20,15
Der Bundesrath hat die Zollämter zu bestimmen, über welche die Ausfuhr der unter a und c fallenden Zucker bewirkt werden kann. Derselbe ist auch befugt, zu bestimmen, daß die bei der Ausfuhr von Zucker gegen Steuervergütung abzugebende Deklaration auf den Zuckergehalt nach dem Grade der Polarisation gerichtet werde.
Aus der Begründung heben wir den folgenden Satz hervor. „Der gegenwärtige Gesetzentwurf sieht im Vergleich zu der frühem Vorlage nicht nur einen niedrigem Steuersatz vor, sondern kommt auch in der Bemessung der Steuervergütung für ausgeführten rc. Zucker den Beschlüssen des Reichstages entgegen und eignet sich im Uebrigen die sämmtlichen von dem Reichstag zur Erleichterung und Begünstigung der Zuckerindustrie beschlossenen Bestimmungen an, ungeachtet der gegen einige derselben auch jetzt noch bestehenden nicht unerheblichen Bedenken."
Aus Stabt, Provinz und Nachbargebiet.
Fulda, 21. Mai.
* Wie gegenwärtig aus mehreren preußischen Diözesen gemeldet wird und auch unlängst mit Bezug auf die Diözese Fulda an dieser Stelle angedeutet wurde, sollen die erledigten Pfarrstellen, soweit es möglich ist, nunmehr definitiv besetzt