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Dienstag, den 4. Mai
1886.
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* Die neue Kirchennovelle.
Obgleich über die kirchenpolitische Vorlage, welche Heuleim Abgeordnetenhause zur Berathung gelangt, bereits sehr viel geredet und geschrieben ist, wird es den Lesern doch angenehm sein, in kurzen Worten nochmals zusammengefaßt zu sehen, was durch diese neue kirchenpolitische Novelle von den Maigesetzen fällt und was bestehen bleibt. I. Was wird durch dieses Gesetz an dem bisherigen
Zustande geändert:
1. (Art. 1.) Die Ablegung einer wissenschaftlichen Staatsprüfung zur Bekleidung eines geistlichen Amtes (das sog. Kulturexamen und der an seine Stelle getretene „Nachweis") ist auf gehoben.
2. (Art. la.) Die theologisch-wissenschaftlichen Seminare/welche bis zum Jahre 1873 in Preußen bestanden haben, können wieder eröffnet werden, d. h. nur solche, welche der Kultusminister als geeignet öffentlich bekannt macht. Die Kirche stellt die Professoren an den Anstalten an.
Die Wiedereröffnung der Seminars für die Erzdiözese Posen-Gnesen und die Diöcese Kulm wird durch königliche Verordnungen bestimmt.
3. (Art. 2.) Die kirchlichen Obern sind befugt, K o n - si£te für Zöglinge, welche Gymnasien, Universitäten und kirchliche Seminare, hinsichtlich deren die gesetzlichen Voraussetzungen für den Ersatz des Universitätsstudiums erfüllt sind, besuchen, zu errichten und zu unterhalten.
Dem Minister der geistlichen Angelegenheiten find die für diese Konvikte geltenden Statuten und die auf die Hausordnung bezüglichen Vorschriften sinzureichen, sowie die Namen der Leiter und Erzieher, welche Deutsche sein müssen, mitzutheilen.
4. (Art. 3.) Die kirchlichen Obern sind befugt, die zur theologisch>p caktischer. B o$-Sildung r: »stimm' >•* Anstalten (Prediger- und Priester-Seminare) wieder zu eröffnen.
Dem Minister der geistlichen Angelegenheiten sind die Statuten dieser Anstalten und die für dieselben geltende Hausordnung einzureichen und die Namen der Leiter und Lehrer mitzutheilen.
5. (Art. 4.) Der Papst kann wieder jurisdiktio- nelle Gewalt ausüben in Preußen. — Küster rechnen nicht mehr zu den Kirchendienern im Sinne des Gesetzes.
6. (Art. 5.) Der Staat schützt die von der Kirche di s- ziplinirten Geistlichen eventuell nur mehr in ihrem Amtseinkommen.
7. (Art. 5a.) Die Dem eriten-Anstalt en, d. h. die Anstalten für jene Priester, welche von der kirchlichen Behörde zu zurückgezogenem Leben durch disziplinarische Verordnung angewiesen werden, können wieder eröffnet werden.
8. (Art. 6.) Der königliche Gerichtshof für kirchliche Angelegenheiten ist aufgehoben.
9. (Art. 7 bis 14.) Die Bestimmungen des Abschnitts II. des Gesetzes vom 12. Mai 1873 (Berufung an den Staat) werden aufgehoben.
Im Falle des § 37 im Gesetz vom 20. Juni 1875
— Dir letzte GM« w Manderscheid. 56
Roman von Antonie Haupt.
(Schluß.)
Einige Wochen später war das alle Stammschloß der Schauplatz einer stillen Hochzeitsfeier. In der Schloßkapelle zu Waldeck wurde die letzte Gräfin von Manderscheid — vor der Welt Eugenie von Anethan — dem Grafen Antonius Boos von Waldeck als Gattin angetraut. Zugegen waren nur die Eltern des Bräutigams, Amtmann Lamberti mit den Seinigen und Graf Sternberg- Manderscheid, welcher gerade zur rechten Zeit eingetroffen war, um an Vaterstelle die Braut ihrem Verlobten zuzuführen.
Die Unterthanen begrüßten die Vermählung des jungen Herrn als ein Glück für die ganze Gegend und schauten schon jetzt voll Liebe und Verehrung zu ihrer künftigen Herrin empor. Wie glücklich fühlten ste sich, daß der schreckliche Krieg nicht alle Bande zwischen ihnen und der gütigen Herrschaft zerrissen hatte, und daß diese nun wieder dauernden Wohnsitz in ihrer Mitte nehmen werde. Graf Antonius hatte es versprochen, daß er die Gegend nicht verlassen, sondern seine ganze Kraft der Wohlfahrt seiner Heimath weihen wolle.
(Gesetz-Sammlung S. 241) findet nur noch Beschwerde an den Minister der geistlichen Angelegenheiten statt. (Der § 37 des Gesetzes vom 20. Juni 1875 bestimmt, daß die Entlassung einesKirchenvorstehers oder Gemeindevertreters erfolgt wegen Verlustes der zur Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaften oder wegen grober Pflicht- roiöti gleit.)
10. (Zusatzart. 1.) Bei Verwaisung einer Diözese, geht die Verwaltung bis zur Erwählung eines neuen Bischofs an einen Kapitelsvikar über, der von der eidlichen Verpflichtung auf die Landesgesetze entbunden ist.
11. (Zusatzart. 2.) Die Versagung kirchlicher Gnadenmittel kann nicht mehr bestraft werden.
12. (Zusatzart. 3.) Die Thätigkeit der krankenpflegenden Orden kann nunmehr auf Waisenanstalten, Rettungshäuser für Gefallene, Arbeiter-Herbergen, Mägdehäuser u. s. w. ausgedehnt werden.
13. (Zusatzart. 4.) Der Vorsitz im Kirchenvorstande geht an den Pfarrer oder Pfarrverweser (nicht Hilfsseelsorger) über. Ausgenommen sind die linksrheinischen Pfarreien. In den Diözesen Posen-Gnesen und Kulm ist die Bestimmung der königl. Verordnung vorbehalten.
14. (Zusatzart. 5.) Das Lesen stiller heiliger Messen und das Spenden der Sterbesakramente ist unter allen Umständen straffrei.
Wenn das Abgeordnetenhaus, und nochmals das Herrenhaus diesem Gesetzentwurf zu- stimmen und schließlich die Königl. Sanktion erfolgt, dann ist ein wesentliches Stück der Maigesetze wieder gefallen.
II. Was nicht in dem Gesetz Entwürfe steht.
Auch wenn dieser neue Gefetzentwurs angenommen wird, bleiben noch folgende Gesetze oder gesetzliche Bestimmungen bestehen:
Pfarrers Einspruch zu erheben;
2. das Gesetz gegen die geistlichen Orden und ordensähnlichen Kongregationen der katholischen Kirche;
3. das Altkatholikengesetz, durch welches viele katholische Kirchen uns genommen und noch nicht wiedergegeben sind und noch genommen werden können;
4. das Schulaufsichtsgesetz, infolge deffen auch der Religionsunterricht nur im Auftrage des Staates ertheilt werden soll und der Pfarrer daran gehindert werden kann, denselben in der Schulzeit zu ertheilen, und kraft dessen ihm auch die Lokalschulinspektion entzogen werden kann. Endlich besteht immer noch für das ganze deutsche Reich
5. der Kanzelparagraph,
6. das Jesuitengesetz, kraft dessen auch die Orden, die den Jesuiten verwandt sein sollen, ausgewiesen sind, und
7. das Priesterausweisungsgesetz, kraft dessen man jeden Geistlichen ausweisen kann, gegen welchen eine Untersuchung eingeleitet ist auf Grund der Anklage, daß er ein Maigesetz übertreten habe.
Wo ist die Feder, welche die Seligkeit des endlich vereinigten Paares würdig zu schildern vermöchte? Der Glanz des Glückes durchwob und verklärte die dunkeln Tage der Vergangenheit und warf, gleichwie ein Leuchtthurm in's brausende Meer, seine Strahlen weit hinaus in die stürmischen Wogen kommender Zeit. Der Sonnenschein auf Erika's Lebensweg verschwand noch einmal, um dann aber desto herrlicher und dauernder emporzusteigen.
Es war im Jahre 1813, als ihr heldenmüthiger Gatte, sowie ihr im zartesten Jünglingsalter stehender Sohn in gleicher heiliger Begeisterung die Waffen ergriffen, um mit dem ganzen deutschen Volke für Vaterland und Ehre, für Freiheit und Glauben zu kämpfen. Mit Tausenden deutscher Frauen und Jungfrauen zitterte Erika in den gefahrvollen Stunden der Entscheidung; ihre Gebete einten sich mit tausend und abertausend heißen Gebeten zagender, hoffender Herzen.
Der Sieg wurde errungen, das Joch der Fremdherrschaft abgeworfen und die Wiedergeburt Deutschlands vollzogen. Die Trierischen Lande wurden durch den Friedensschluß zu Paris mit der preußischen Krone vereinigt.
Nach dem wieder deutschen Trier eilte Erika zum Empfange der aus Frankreich heimkehrenden
Deutsches Reich.
Berlin, 3. Mai.
* Die Fraktionen des Abgeordnetenhauses halten zum Theil heute Abend, zum anderen Theil morgen Vormittag Sitzungen ab, um sich über die kirchenpolitische Vorlage schlüssig zu machen. Es kann nach wie vor als feststehend betrachtet werden, daß das Centrum, die Polen und die Konservativen geschlossen für die Vorlage stimmen werden. Dasselbe nimmt man vom größten Theil der Frei- konservativen an. Die Nationalliberalen wollen, wie man hört, geschloffen die Vorlage ablehnen. — Zu der gestern mitgetherlten Note Jacobini's vom 25. v. M. bemerkt die ,Köln. Vztg.' u. A.: Dieses weitere Entgegenkommen des hl. Stuhles ist von der Staatsregierung mit „lebhafter Befriedigung" ausgenommen und zum Gegenstand einer feierlichen Kundgebung an denjenigen legislativen Körper gemacht worden, welcher morgen in die Beraihung der Vorlage eintntt. Die Annahme der btztern ist unter diesen Umständen nicht wohl mehr zu b zweifeln; ob auch die .Kölnische Ztg.' und ihre Freunde oder ein Theil von ihnen mit dabei sein werden, kann uns ziemlich gleichgültig sein. Mögen sie Ja oder Nein sagen — wir kennen unsere Pappenheimer und auch die Gründe, aus denen diese Neophyten des kirchenpolitischen Ausgleichs sich an dem Friedenswerk beteiligen werden."
* Meichsonreiaer' vublirirt stipei Erklärungen vev zi'Jy'lcujuny —- *•*»1’7 —
und englischen Machtsphäre im westlichen stillen Ozean, sowie die gegenseitige Handels- und Verkehrsfreiheit in den deutschen und englischen Besitzungen und Schutzgebieten. Die Vereinbarungen sind namens der beteiligten Regierungen durch den Unterstaatssekretär Grafen Bismarck und den englifchen Botschafter Malet getroffen und vom 6. bezw. 10. April datirt. Nach der ersten Vereinbarung ist eine Demarkationslinie festgestellt, welche von einem Punkte in der Nähe von Mitre Rock an der Nordostküste von Neu-Guinea acht Grad südlicher Breite aus» geht und die Salomonsinseln durchschneidet, so daß die drei größeren nördlichen Inseln Bougainville, Choiseul und Isabel Deutschland verbleiben und dann sich nordöstlich zu den Marschallsinseln
Krieger. Unter jauchzendem Zurufen des Volkes zog General Graf Boos von Waldeck — ein ruhmgekrönter Held — an der Spitze seiner sieggewohnten Truppen in die Stadt. Mit einem Schrei der Freude flog seine edle Gemahlin ihnen entgegen; stolz und glückselig ruhte sie an seinem Herzen, vor allen Menschen ihn umarmend, allen zujubelnd: „Er ist mein! Seine Ehre, seine Liebe — Alles ist mein!"
Auch der junge Stammhalter kehrte als Offizier zurück; seine Brust war mit der höchsten Auszeichnung, dem eisernen Kreuze erster Klasse, geschmückt.
Begeisterte Jünglinge und Männer aus allen Ständen ohne Unterschied, gleich an Vaterlandsliebe, an Opferwilligkeit und an Verdienst, kehrten in die Heimath zurück. Nur durch die allgemeine todesmuthige Hingebung war es möglich geworden, das große Ziel zu erreichen.
Gemeinsam wohnte man dem Dank-Gottesdienst im hohen Dome bei. Es war eine ergreifende Feier und kein Auge blieb tränenleer, als unter dem Donner der Kanonen und dem Geläute der Glocken vieltausendstimmig der deutsche Choral ertönte: „Herr, großer Gott, Dich loben wir!"