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J\® 87.

Freitag, den 16. April

1886.

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* Die kirchenpolitische Vorlage lautet in der vom Herrenhause angenommenen Fassung:

Entwurf eines Gesetzes,

betreffend

Abänderungen der kirchenpolitischen Gesetze. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen rc.

verordnen mit Zustimmung der beiden Häuser des Land­tags Unserer Monarchie was folgt:

Artikel 1.

Zur Bekleidung eines geistlichen Amtes ist die Ablegung einer wissenschaftlichen Staatsprüfung nicht erforderlich. Di« entgegenstehenden Bestimmungen in den §§ 4 und 8 des Gesetzes vom 11. Mai 1873 (Gesetzsamml. S- 191), sowie im Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Mai 1882 (Ge­setzsamml. S. 307) werden aufgehoben.

Attikel 2.

An die Stelle des § 6 des Gesetzes vom 11. Mai 1873 treten folgende Bestimmungen:

Das theologische Studium kann auch an den zur wis- senschaftlichen Vorbildung der Geistlichen geeigneten kirch­lichen Seminaren, welche bis zum Jahre 1873 bestanden haben, zurückgelegt werden.

Zur Wiedereröffnung und Fortführung dieser Anstal­ten sind

1) dem Minister der geistlichen Angelegenheiten die Sta­tuten und der Lehrplan einzureichen und die Namen der Leiter und Lehrer, welche Deutsche sein müffen, mitzutheilen;

2) ist der Lehrplan dem Universitäts-Lehrplan gleichartig zu gestalten;

3) es ist zur Anstellung an diesen Anstalten die wissen­schaftliche Befähigung erforderlich, an einer deutschen Staatsaniversität in der Disziplin zu lehren, für welche die Anstellung erfolgt.

Diese Seminare sind nur für diejenigen Studie­renden besttmmt, welche dem Sprengel angehören, für den das Seminar errichtet ist. Hiervon kann jedoch der Minister der geistlichen Angelegenheiten Ausnahmen gestatten.

Der Minister der geistlichen Angelegenheiten macht die zur wissenschaftlichen Vorbildung geeigneten Se­minare öffentlich bekannt.

Die Wiedereröffnung der Seminare für die Erz­diözese Gnesen-Posen und die Diözese Kulm wird durch königliche Verordnung bestimmt

Artikel 1.

Die kirchlichen Oberen sind befugt, Konvikte für Zög­linge, welche Gymnasien, Universitäten und kirchliche Se­minare, hinsichtlich deren die gesetzlichen Voraussetzungen für den Ersatz des Universitätsstudiums erfüllt sind, be­suchen, zu errichten und zu unterhalten.

Dem Minister der geistlichen Angelegenheiten sind die für diese Konvikte geltenden Statuten und die auf die Hausordnung bezüglichen Vorschriften einzureichen, sowie die Namen der Leiter und Erzieher, welche Deutsche fein müffen, mitzutheilen.

— Pie letzte SrSßu m Mierscheid. “

Roman von Antonie Haupt.

Die Fa?ade trug reichen, architektonischen Schmuck, ohne jedoch damit überladen zu sein, und machte mit ihren Säulen, Thürmen und Balustraden einen großartigen Eindruck. Zur Seite des stattlichen Herrensitzes erhob sich eine gothische Kapelle mit hohen Fensterbogen, und hinter dem Schlöffe sührte ein terrassenförmig an- gelegter Park aufwärts zu den verfallenen, epheuumrankten Ueberresten der mittelalterlichen Stammburg, während auch vorn die äußerste Spitze des von wilden Schluchten umgebenen Vorgebirges zu einem kunstvollen Garten umge­schaffen war.

Voll freudiger Rührung schaute das junge Mädchen zu den Thürmen und Zinnen des Schlosses hinauf, welches ihm nach einem Jahre des Kummers und der Verfolgung eine sichere Heimath werden sollte. Mit Jubelklang ließ der Postillon die Hellen Töne seines Signalhorns durch die klare Luft erschallen, und sogleich ent­rollte sich auf dem Schlosse die Fahne mit dem großen Waldeck'schen Wappen.

„Sieh' da," rief Seine Ercellenz, „man zieht

Artikel 4.

| Die kirchlichen Oberen sind befugt, die zur theologisch- prakttschen Vorbildung bestimmten Anstalten (Prediger­und Prietterseminar«) wieder zu eröffnen.

Dem Minister der geistlichen Angelegenheiten sind die Statuten dieser Anstalten und die für dieselben geltende Hausordnung einzureichen, sowie die Namen der Leiter und । Lehrer, welche Deutsche sein müffen, mitzutheilen.

Artikel 5.

Die in den §§ 9 bis 14 des Gesetzes vom 11. Mai 1873 enthaltenen besonderen Vorschriften wegen der Staats­aufsicht über die in den Artikeln 2, 3 und 5 bezeichneten Anstalten werden aufgehoben.

Artikel 6.

Der § 1 im Gesetz vom 12. Mai 1873 (Gesetzsamml. S. 198) wird aufgehoben.

Kirchendiener im Sinne des Gesetzes vom 12. Mai 1873 sind nur solche Personen, welche die mit einem geistlichen ober jurisdiktionellen Amte verbundenen Rechte und Ver­richtungen ausüben.

Artikel 7.

Die Vorschrift des § 2, Absatz 2 im Gesetz vom 12. Mai 1873 findet nur Anwendung, wenn mit der Entfernung aus ihrem Amte der Verlust oder eine Minderung des Amtseinkommens verbunden ist.

Artikel 8.

Dem Minister der geistlichen Angelegenheiten sind die Statuten und die Hausordnung der Demeritenanstalten einzureichen, sowie die Namen der Leiter derselben mitzu­theilen. Am Schluffe jedes Jahres ist dem Minister der geistlichen Angelegenheiten ein Verzeichniß der Demeriten, welches deren Namen, die gegen sie erkannten Strafen und die Zeit der Aufnahme und Entlaflung enthält, einzureichen.

Von einer Verweisung in eine Demeritenanstalt für län­ger als 14 Tage, oder einer Entfernung aus dem Amte ist dem Oberpräsidenten gleichzeitig mit der Zustellung an den Betroffenen Mittyeilung zu machen.

Die in den §§ 6 und 7 des Gesetzes vom 12. Mai 1873 enthaltenen besonderen Vorschriften wegen der Staatsauf­sicht werden aufgehoben.

Attikel 9.

Der königliche Gerichtshof für kirchliche Angelegenheiten (Abschnitt IV des Gesetzes vom 12. Mai 1873) wird auf­gehoben.

Artikel 10.

Die Bestimmungen des Abschnitts II des Gesetzes vom 12. Mai 1873 über die Berufung an den Staat werden aufgehoben.

Im Fall des § 37 im Gesetz vom 20. Juni 1875 (Gesetzsamml. S. 241) findet nur noch Beschwerde an den Minister der geistlichen Angelegenheiten statt.

Attikel 11.

Der Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juli 1880 (Gesetz­sammlung e. 225) tritt mit der Verkündung des gegen- wättigen Gesetzes wieder in Kraft.

Attikel 12.

Unter die Bestimmungen des Gesetzes vom 13. Mai 1873 (Gesetzsamml. S. 205) fällt die Versagung kirchlicher Gnadenmittel nicht.

die Fahne auf! Sieh' nur, Sophie, wie es sich im Winde entfaltet, das alte, stolze Banner."

Erika seufzte unwillkürlich. Sie dachte daran, wie lange schon auf ihrer Stammburg die Triko­lore sich ausbreite.

„Ob mein alter Freund uns erwartet hat?" überlegte der Graf. „Fast scheint es so, obgleich er die Stunde unserer Ankunft kaum wissen konnte.

Langsam fuhr der Wagen auf gewundenem Waldwege den steilen Berg hinan. „Sie haben uns wuklich erwartet," rief der alte Herr, als sie endlich die Höhe erreicht hatten. „Seht nur eine Ehrenpforte, und das ganze Schloßpersonal davor! Ich bin wirklich überrascht."

Vor dem Portal erhob sich eine geschmackvoll mit Laub und Tannen zweigen bekleidete Ehren­pforte, in deren Mitte ein Kranz schwebte mit dem aus Blumen gebildeten Gruße: „Willkommen in der Heimath." Zu beiden Seiten präsentirte sich in ehrerbietiger Haltung das Personal des Schlosses, und gerade unter der Ehrenpforte stand mit prächtigem Blumenstrauß ein kaum dem Kin­desalter entwachsenes weißgekleidetes Mädchen, ans dessen brünettem, schmelrnischem Gesichten Erika sofort die Schwester de« Hauptmannes Doktor Schmitt erkannte. Das Kind trug ein

Artikel 13.

Die Bestimmungen des Artikels 6 des Gesetzes vom 14. Juli 1880 werden ausgedehnt auf die Uebernahme der Pflege und Leitung in Waisenanstalten, Armen- und Pfründnerhäusern, Rettungsanstalten, Asylen und Schutz­anstalten für sittlich gefährdete Personen, Arbeiterkolonien, Verpflegungsanstalten, Arbeiterherbergen, Mägdehäusern, sowie auf die Uebernahme der Leitung und Unterweisung in Haushaltungsschulen und Handarbeitsschulen für Kinder in nicht schulpflichtigem Alter, als Nebenthätigk«it der aus­schließlich krankenpflegenden Orden und ordensähnlichen Kongregationen, welche im Gebiete der Preußischen Mo­narchie gegenwärtig bestehen.

Artikel 14.

In denjenigen Landestheilen, in welchen der Vorsitz im Vorstande einer katholischen Kirchengemeinde — Kirchen­rath — nicht bereits vor dem Erlaß des Gesetzes vom 20 Juli 1875 (Gesetzsammlung S. 245) einem weltlichen Mitglied« zustand, geht der Vorsitz auf den ordnungsmäßig bestellten Pfarrer und Pfarrverweser, in Filialgemeinden auf die für dieselben ordnungsmäßig bestellten Pfarrgeist­lichen über.

In der Erzdiözese Gnesen-Posen und in der Diözese Kulm erfolgt die Regelung im Wege Königlicher Ver­ordnung.

Artikel 15.

Das Lesen stiller Messen und das Spenden der Sterbe­sakramente unterliegt nicht den Strafbestimmungen der Gesetze vom 11. Mai 1873, 12. Mai 1873, 21. Mai 1874 (Gesetzsamml. S. 140) und 22. April 1875 (Gesetzsamml. S. 194).

Urkundlich rc.

Die Berathung vorstehenden Gesetzentwurfs durch das Abgeordnetenhaus wird, da der Landtag gestern (Donnerstag) in die Ferien gegangen ist, erst nach Ostern, ttnb zwar am 4. Mai, stattfinden. time Beraihung an eine Kommission wird von keiner Seite beabsichtigt. Nach den Besprechungen, die in den letzten Tagen stattgefunden haben, steht fest, — so meldet man wenigstens der ,Frkf. Zig.' au« Berlin — daß das Gesetz von den Konservativen, dem Centrum und den Polen ohne den Versuch einer Abänderung angenommen wird. Die Natio­nalliberalen, die sich zur Zeit der Leitung ihres in Berlin anwesenden eigentlichen Führers, des Herrn Miquel, erfreuen, sind fest entschlossen, ihre Opposition gegen die neue Wendung der Kirchen­politik energisch zum Ausdruck zu bringen. Sie scheinen die Gewißheit zu haben, daß ihnen dies seitens des Fürsten Bismarck nicht übel genommen werden wird. — —

Wir werden auf den Gesetzentwurf in der mor­gigen Nummer zurückkommen.

passendes kleines Gedichtchen zur Begrüßung vor und überreichte dann der Gräfin von Doos mit zierlicher Wendung die duftige Blumenspende. Auf die schöne junge Dame an deren Seite war die Kleine nicht vorbereitet, doch mit großer Gei­stesgegenwart löste sie das reizende Sträußchen von Rosen und Vergißmeinnicht, womit sie sich selbst geschmückt hatte, und bot es Erika dar. „Willkommen!" sagte sie dabei.

Mit freundlichem Dank nahm die Komtesse den aus freiem Antrieb so lieblich gespendeten Gruß entgegen.

„Das hast Du gut gemacht, Sophiechen!" rief Seine Excellenz, indem er das Kind auf die Wange klopfte. „Das schöne Gedicht ist ganz gewiß wieder aus Deinem klugen Köpfchen entsprungen." Dann flog der Blick des Grafen hinüber zu dem alten Herrn, welcher mit dem Ausdrucke freudiger Bewegung zur Seite stand.

„Grüß Gott, alter Freund und Studiengenosse!" rief er lebhaft, indem er mit ausgestreckten Armen auf ihn zueilte und ihn an feine Brust zog. „Nach fünf Jahren wieder auf Waldeck! Ah, gehorsam­ster Diener, Frau Kellnerin," wandte er sich an dessen Gemahlin, eine rüstige, ältere Dame. „Freut mich von Herzen, Sie so gesund und wohl aus­sehend begrüßen zu können."