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Freitag dm 26. März
1886.
Fuldaer
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Inserate:
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* Die geänderte kirchenpolitische Vorlage.
Nachdem wir die Beschlüße der kirchenpolitischen Kommission des Herrenhauses, sowie die betreff. Zusatzartikel im Wortlaut mitgetheilt haben, können wir heute eine kurze Besprechung der an der ursprünglichen Regierungsvorlage vorgenommenen Aenderungen, sowie der neu hinzugesügten Einschaltungen und Zusatz-Artikel folgen lassen.
Von den vierzehn Artikeln der ursprünglichen Vorlage sind nur vier unverändert geblieben, der Rest ist vollständig umgearbeitet, außerdem sind drei Artikel eingeschaltet und fünf Zusatzartikel beigefügt, welche den Rahmen der Regierungsvorlage überschreiten. Einen Anlaß, das frühere Urtheil über die Arbeit der Kommiffion zu rnodi- siziren, bietet der Wortlaut nicht. Ueber die sog. theoretischen Seminare mit mehrjährigem Kursus (im Gegensatz zu den praktischen Semi- naren mit einjährigem Kursus) enthielt die Regierungsvorlage nichts, so daß die Ansicht auskam, die Wiederöffnung der betr. Anstalten Paderborn, Trier, Pelplin und Posen sei gar nicht in Betracht gezogen. Jetzt ist die Wiedereröffnung in Aussicht genommen, aber für Pelplin und Posen (polnische Landestheile) eine kgl. Verordnung Vorbehalten, mithin die Wiedereröffnung vorläufig auf Paderborn und Trier beschränkt und zudem an drückende Bedingungen geknüpft. Nicht nur werden für Lehrplan und Befähigungsnachweis der Pro- iefforen weitgehende Anforderungen gestellt und die Benutzung dieser Anstalten durch Angehörige einer andern Diözese an die ausnahmsweise Ge- stattung des Kultusministers gebunden, sondern auch die Anstellung der Leiter und Lehrer von der staatlichen Genehmigung abhängig gemacht — eine Bestimmung, die nicht einmal in den M a i g e s e tz e n gestanden hat. Jedenfalls würde nach dem Ausstcrben der wenigen jetzt noch lebenden Seminar-Profefforen die Regierung jede ihr nicht genehme Persönlichkeit ohne Angabe von Gründen ausschließen können. Von einer wirklichen Freiheit der Bischöfe in der Erziehung der Kandidaten des geistlichen Amtes kann bei solchen Bestimmungen nicht die Rede sein. Art. 13 der Vorlage hatte für die „Unsähigkeits - Erklärung" gegenüber Bischöfen und Priestern anstatt des mai-
- Die letzte «räß» m MtÄrrschrid. 26
Roman von Antonie Haupt.
Hastig entfaltete Erika das Schreiben. Es war von Wittlich datirt und fein Inhalt lautete:
„Meine hochverehrte, gnädige Gräfin! Sie wls- sen es schon — natürlich, wem sollte die Niederlage der Deutschen an der Ourthe verborgen ge- blieben sein? Es ist die» ein Sieg, welchen der Feind nicht dem Mangel an Tapferkeit unserer Truppen, sondern allein dem bewunderungswürdigen Feldherrn-Talent Marceau'S zu verdanken hat. Die Kaiserlichen sind total geschlagen und die Franzosen scheinen ihnen zum Rheine zu folgen. Nauendorf soll bei St. Vith die Eifel decken, doch Melas hat den Befehl zu unserem Rückzüge nach Koblenz gegeben. Alle Hoffnung, Trier rote« der zu gewinnen, ist damit geschwunden. Wrr müßen unthätig zusehen, wie der Feind Besitz von unserem Lande nimmt, während meine Truppen vor Begierde brennen, die alte Hauptstadt wieder zu erobern. Mit meinen begeisterten, nach dem Kampfe glühenden Mannschaften hätten wir das Schwierigste leisten können, doch, ohne unsere Kraft zu erproben, gibt man nach einigen Mißerfolgen der Kaiserlichen das Erzstist dem Feinde preis.
gesetzlichen Ausnahme-Gerichtshofes für kirchliche Angelegenheiten das Kammergericht bestellt. Jetzt tritt an Stelle deßsn ein unbeschriebenes Blatt, welches erst durch „Anordnung des Königs" ausgefüllt werden soll. Ob kirchlicher Gerichtshof, ob Kammergericht, ob irgend ein beliebiges gerichtliches oder außergerichtliches Verfahren des Staates, welches mit Unfähigkeits-Erklärung eines Bischofs oder Priesters enden könnte — in der Sache ist alles dasselbe: unannehmbar. Art. 2 der Novelle vom 14. Juli 1880 hatte festgesetzt: „In einem katholischen Bisthum, deffen Stuhl erledigt, oder gegen deßen Bischof durch gerichtliches Urtheil auf Unfähigkeit zur Bekleidung des Amtes erkannt worden ist, kann die Ausübung bischöflicher Rechte und Verrichtungen in Gemäßheit des § 1 im Gesetz vom 20. Mai 1874 Demjenigen, welcher den ihm ertheilten kirchlichen Auftrag darthut, auch ohne die im § 2 vorgeschriebene eidliche Verpflichtung durch Beschluß des Staatsministeriums gestattet werden. In gleicher Weise kann auch von dem Nachweise der nach § 2 erforderlichen persön- lichen Eigenschaften, mit Ausnahme des Erforder- nißes der deutschen Staatsangehörigkeit, dispensirt werden.
Dieser Artikel galt nur bis zum 1. Jan. 1882, wurde durch die Novelle vom 31. Mai 1882 wieder bis zum 1. April 1884 in Geltung gesetzt und soll jetzt ohne Zeit grenze wieder in Kraft treten. Die in § 3 des Gesetzes vom 14. Mai 1874 geforderte eidliche Verpflichtung, „die Gesetze des Staates zu befolgen", kann bei der Lage der Gesetzgebung, da man gar nicht weiß, was für Gesetze der Staat noch machen wird, von keinem Bisthumsverweser rückhaltlos geleistet werden. Ihre diskretionäre Forderung aber erscheint unter gegenwärtigen Umständen doppelt bedenklich. Das Gesetz vom 13. Mai 1873 hatte ohne jede Einschränkung den Gebrauch kirchlicher Straf-und Zucht-Mittel u. a. aus dem Grunde untersagt, weil das betreffende Mitglied der Kirche „eine Handlung vorgenommen hat, zu welcher die Staatsgesetze oder die von der Obrigkeit innerhalb ihrer gesetzlichen Zuständigkeit erlaßenen Anordnungen verpflichten", oder „um dadurch zur Unterlaßung einer Handlung zu bestimmen, zu welcher die Staatsgesetze" (rc. wie oben). Die auf Grund dieses Gesetzes eingeleiteten, bis in den Beichtstuhl
So war denn auch unsere mit vielen Opfern errungene Vertheidigung Manderscheids vergeblich. Bald steht es nicht einmal in meiner Macht, Sie, verehrte Gräfin, vor der Willkür und dem Ueber- muth der Sanskulotten zu schirmen. Es würde mir eine schwere Sorge vom Herzen nehmen, ja, mich wahrhaft glücklich machen, wenn Sie sich dem Schutze der braven Männer anvertrauen wollten, welche ich Ihnen zusende, um Sie sicher nach Koblenz zu geleiten. Ich beschwöre Sie, Komteße, retten Sie sich, ehe e» zu spät ist. Mit treuer und dankbarer Verehrung Major Boos."
Ein Wirrsal von Gedanken und Gefühlen über- fluthete die arme Komteße; Eins nur ward ihr klar und durchzuckte sie mit hoher Freude und Genugthuung: „Er bangt um mich! Er trägt Sorge meinethalben. Doch — warum kommt er nicht selbst?" „
Wenn er vor sie hingetreten wäre und gesagt hätte- „Komm mit mir als mein geliebtes Weib, als meine treue Gesährtin; folge mir auf den Schauplatz des Kampfes, in eine unsichere, grauenhafte Zukunft!" — keinen Augenblick würde Erika gezöger: haben, ihr Stammschloß zu verlaßen; jedem Schrecken würde sie an seiner Seite getrotzt haben. Doch er verschmähte ja ihre Liebe, und | mit jeder Faser ihres Daseins hing die Komteße
eindringenden Prozeße sind in trauriger Erinnerung. Um für die Zukunft der Wiederholung derartiger Vorgänge vorzubeugen, soll nun unter die Bestimmungen des Gesetzes vom 13. Mai 1873 die Versagung kirchlicher Gnadenmittel nicht fallen. Zusatz- Artikel 4 enthält eine namentlich im Interesse der leidenden Menschheit sehr erfreuliche Erweiterung der Liebesthätigkeit der O r d e n s g e n o s s e n s ch a f- len. Die Maigesetzgebung hatte in engherzigster Weise diese Betätigung der christlichen Charitas auf das Feld der Krankenpflege im engsten Sinne des Wortes beschränkt; die Novelle von 1880 hatte bi: erste Bresche in dieses System gelegt. Jetzt endlich, nach säst sechsjähriger Unterbrechung, soll ein weiterer Schritt der Umkehr geschehen. Da- gegen bleibt die Polizeiaufsicht der Ordens- genoßenschasten, für welche noch vor wenigen Tagen die Abgg. v. Heereman und Porsch so drastische Beispiele anführten, noch immer in Kraft. Gemäß Zusatz-Artikel 5 endlich darf in Zukunft jeder katholische Priester eine stille hl. Messe lesen und sogar einem Sterbend en die hl. Sakramente spenden, ohne dadurch die „Majestät des Gesetzes" zu verletzen. Es ist eine bittere Ironie auf die Gesetzgebung der Kulturkampfs-Periode, daß fo etwas im Jahre 1886 — erlaubt werden muß! Jede andere Art des Gottesdienstes und jede andere Sakramentsspendung aber bleibt nach wie vor an die oberpolizeiliche Erlaubniß geknüpft!! Dennoch fährt man fort, von der „Gewissensfreiheit" in Preußen und im deutschen Reiche zu reden. Es wäre wahrlich an der Zeit, mit der gesammten Maigesetzgebung gründlich auszu- räumen. Da sie aus dem Abbruch ist, macht das Bemühen, die Ruinen des Werkes zu konserviren, einen gar so kläglichen Eindruck. Wenn der Herr Reichskanzler wirklich den Kulturkampf satt hat, warum denn diese Flickarbeit?
Deutsches Reich.
Berlin, 25. März.
* Ein Erlaß des Kaisers an den Reichskanzler drückt dankbare Freude über die erhebenden patriotischen Kundgebungen aus, die ihm bei der Feier des Geburtstages dargebracht worden seien. Der Kaiser schöpft daraus erneut die Kraft und das Vertrauen, trotz seines Alters für des Volkes an ihrem Waldthal; nur die zwingendste Gewalt konnte sie dazu vermögen, die heimathlichen Ge- filde zu verlaßen. Eine kurze Weile noch kämpfte sie, dann sagte sie in festem Tone:
„Uebermittdn Sie Ihrem Herrn Major meinen aufrichtigsten Dank für seine Sorge und seinen Schutz. Ich bin entschlossen, auf Manderscheid zu bleiben, und so vielleicht durch meinen Einfluß auch eine Anzahl von Nebenmenschen vor der Wuth des Feindes zu sichern.
Der Sergeant schüttelte mißbilligend den Kops: „Gnädige Gräfin erlauben mir zu bemerken, daß bei den Franzosen die Gewalt stets über das Recht geht," sagte er ernst. „Auf die gerühmte Kourtoisie den Damen gegenüber darf man im Kriege nicht bauen; ich habe im Gegenteil Gräuelthalen zugesehen, mit denen ich ihr Gemüth nicht beunruhigen will. Folgen Sie den Bitten unseres Herrn Majors und dem Rathe eines er- sahrenen Kriegers. Setzen Sie sich nicht den Rohheiten der Sanskulotten aus."
Die Gräfin lächelte: „Ich glaube, Sie sehen zu schwarz. Was könnten die Feinde einer wehr- losen Frau anhaben? Wenn man ihren gewiß manchmal recht unbilligen Forderungen entspricht und sie den guten Willen sehen, so werden sie sich zufrieden geben."