J\g 68. Mittwoch, den 24. März 1886.
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Der Bericht der Herrenhaus-Kommission über die kirchenpolitische Vorlage ist gestern (Dienstag), Nachmittags 3 Uhr, im Druck erschienen. Derselbe enthält 36 Druckseiten. Zum leichtern Verständniß der Kommissionsbeschlüsse wäre es wohl zweckmäßiger gewesen, die Regierungsvorlage, auf welche sich dieselben beziehen, hier nochmals zum Abdruck zu bringen, allein bei dem späten Bekanntwerden der Kommissionsbeschlüfle ließ sich dies aus Mangel an Zeit und Raum nicht mehr bewerkstelligen. Auch dürste ja die Regierungsvorlage unfern Lesern in den Hauptpunkten bekannt sein. Wir beschränken uns deshalb für heute auf Mittheilung der Kommissionsbeschlüsse und werden in der nächsten Rammrc in« aStite»«« darauf zurückkommen. Die Beschlüße haben folgenden Wortlaut:
Art. la. An die Stelle des § 6 des Gesetzes vom 11. Mai 1873 treten folgende Bestimmungen:
Das theologische Studium kann auch an den zur wissenschaftlichen Vorbildung der Geistlichen geeigneten kirchlichen Seminaren, welche bis zum Jahre 1873 bestanden haben, zurückgelegt werden.
Zur Wiedereröffnung und Fortführung dieser Anstalten sind
1. dem Minister der geistlichen Angelegenheiten die Statuten und der Lehrplan einzureichen und die * Namen der Leiter und Lehrer mitzutheilen;
2. ist der Lehrplan dem Universitätslehrplan gleichartig zu gestalten;
3. es ist zur Anstellung an diesen Anstalten die wissenschaftliche Befähigung erforderlich, an einer deutschen Staatsuniversität in der Disciplin zu lehren, für welche die Anstellung erfolgt.
Als Leiter und Lehrer können diejenigen Personen nicht angestcllt werden, welche der Staat als minder genehm bezeichnet hat.
Diese Seminare sind nur für diejenigen Studiren-
Am FrKe Maria Verkündigung.
Ein Pilger ist des Menschen arme Seele, So lang sie wandelt in des Todes Thale. Es lockt die Welt, daß sie ihr Ziel verfehle, Es lockt die Welt mit manchem falschen Strahle. Doch, wie das Herz, das forschende, sich quäle. Es steht getäuscht bei jedem neuen Male. Stets enger zieht die Schlange ihre Ringe, Es brüllt der Leu und sucht, wen er verschlinge. Doch eine Palme blüht an unser» Pfaden, Aus königlichem Stamm, mit hoher Krone, In ihrem Schatten fließt der Quell der Gnaden: Das ist die Mutter mit dem ero’gen Sohne. Sie hat die Pilger alle eingeladen Zu süßer Rast, zu überird'schem Lohne, Sie läßt sich freundlich von dem Aermsten finden. Wenn er verzagt, wenn seine Kräfte schwinden.
O sei gelobt, Du Palme in der Wüste, Du schönste Blume in des Schöpfers Garten! Es rauschte, als Dich Gabriel begrüßte, Der Geist des Herrn herab, um Dein zu warten. O wie viel tausend Wandernden versüßte Dein Anblick schon den Wüstenweg, den harten! Kein müder Pilger flüchtete vergebens In Deinen Schutz, Du Spenderin des Lebens!
AuS: ,Blumen cuä dem Älofttrgarttn, Dichtungen °°n Leo Fischer."
I den bestimmt, welche dem Sprengel angehören, für den das Seminar errichtet ist. Hiervon kann jedoch der Minister der geistlichen Angelegenheiten Ausnahmen gestatten.
Der Minister der geistlichen Angelegenheiten macht die zur wissenschaftlichen Vorbildung geeigneten Seminare öffentlich bekannt.
Die Wiedereröffnung der Seminare für die Erzdiözese Gnesen-Posen und die Diöcese Kulm wird durch königliche Verordnung bestimmt.
Art. 2. Die kirchlichen Oberen sind befugt, Convicte für Zöglinge, welche Gymnasien, Universitäten und kirchliche Seminare, hinsichtlich deren die gesetzlichen Voraussetzungen für den Ersatz des Universitätsstudiums erfüllt sind, besuchen, zu errichten und zu unterhalten.
Dem Minister der geistlichen Angelegenheiten sind' die für diese Convicte geltenden Statuten und die auf die Hausordnung bezüglichen Vorschriften einzureichen, sowie die Namen der Leiter und Erzieher, welche Deutsche sein müssen, mitzutheilen.
Art. 3. Die kirchlichen Oberen sind befugt, die zur theologisch-praktischen Vorbildung bestimmten Anstalten (Prediger- und Priesterseminare) wieder zu eröffnen.
Dem Minister der geistlichen Angelegenheiten sind die Statuten dieser Anstalten und die für dieselben geltende Hausordnung einzureichen, sowie die Namen der Leiter und Lehrer mitzutheilen.
Art. 3a. Die in den §§ 9 bis 14 des Gesetzes vom 11. Mai 1873 enthaltenen besonderen Vorschriften wegen der Staatsaufsicht über die in den Artikeln la, 2 und 3 bezeichneten Anstalten werden aufgehoben.
Art. 4 unverändert.
Art. 5 unverändert bis auf Streichung des Wortes „fortan" in Zeile 2.
Art. 5a. Dem Minister der geistlichen Angelegenheiten sind die Statuten und die Hausordnung der Demeriten- anstalten einzureichen, sowie die Namen der Leiter derselben mitzutheilen. Am Schluffe jedes Jahres ist dein SlZis
Strafen und die Zeit der Aufnahme und Entlassung enthält, einzureichen.
Von einer Verweisung in eine Demerrtenanstalt jur länger als 14 Tage, oder einer Entfernung aus dem Amte ist dem Oberpräsidcnten gleichzeitig mit der Zustellung an den Betroffenen Mittheilung zu machen.
Die in §§ 6 und 7 des Gesetzes vom 12. Mai 1873 enthaltenen besonderen Vorschriften wegen der Staatsaufsicht werden aufgehoben.
Art. 6 unverändert.
Art. 7 bis 14. Die Bestimmungen des Abschnitt II des Gesetzes vom 12. Mai 1873 werden aufgehoben, insoweit nicht Entscheidung kirchlicher Behörden in Frage stehen, 'welche die Entfernung aus dem kirchlichen Amt verhängen, und mit denen zugleich der Verlust oder eine Minderung des kirchlichen Amtseinkommens verbunden ist.
Die Entscheidung steht dem Staatsministerium zu. Sie erfolgt nur auf Antrag des Betroffenen, und beschränkt sich auf die vermögensrechtlichen Wirkungen. Die Vollstreckung erfolgt im Verwaltungswege.
Die Bestimmungen über das Verfahren werden durch königliche Verordnung getroffen.
Im Fall des 8 37 im Gesetz vom 20. Juni 1875
= Die letzte Gräfin von Manderscheid.
Roman von Antonie Haupt.
Mit verzweifeltem Aufschrei schlug sie beide Hände vor das Gesicht, dann wankte sie in ihr Schlafgemach und warf sich nieder vor dem Bilde der heiligen Jungfrau. Dort lag sie betend, schluchzend, schmerzzerrißen wie ein Kind, das seinen Kummer ausweint an einer Mutter Brust. Bald gewann sie höhere Kraft in der Bitterkeit des Leidens. Sie wußte ja, daß dieses Leben nur eine Wanderschaft zu der ewigen Heimath, daß das Glück des Himmels erkauft werden muß durch die Leiden und Sorgen der Erde. Jetzt war die Stunde der Prüfung gekommen und sie mußte dieselbe ertragen als Christin.
Beim Grauen des kommenden Tages erhob sie sich endlich von dem Betschemel geisterbleich und ■ die schönen, dunkelgesäumten Augen noch immer voller Thränen, aber dennoch mit wunderbarer Ruhe. Sie vermochte es sogar, nachdem die Hörner zum Antreten gerufen hatten, sich mit ungekimstelter Fassung einige Minuten lang hinab in den Schloß-
(Gesetz-Samml. S. 241) findet nnr noch Beschwerde an den Minister der geistlichen Angelegenheiten statt.
Die am Tage des Jnkraftretens dieses Gesetzes bei dem königlichen Gerichtshof für kirchliche Angelegenheiten anhängigen Sachen gehen in der processualischen Lage in welcher sie sich befinden, auf das Staatsniinisterium über soweit eine Zuständigkeit desselben nach den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes begründet ist.
Insoweit vorstehend nicht an Stelle des königlichen Gerichtshofs für kirchliche Angelegenheiten das Staatsministeriums oder der Minister der geistlichen Angelegenheiten zur Entscheidung berufen sind, bleibt die Regelung des weiter Erforderlichen der Anordnung des Königs vorbehalten.
Zusatz-Artikel 1.
Der Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juli 1880 (Gesetz- Samml. S. 285) tritt mit der Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes wieder in Kraft.
Zusatz-Artikel 2.
Unter die Bestimmungen des Gesetzes vom 13. Mai 1873 (Gesetz-Samml. S. 205) fällt die Versagung kirchlicher Gnadenmittel nicht.
Zusatz-Artikel 3.
Die Bestimmungen des Artikels 6 des Gesetzes vom 14. Juli 1880 werden ausgedehnt auf die Uebernahme der Pflege und Leitung in Waisenanstalten, Armen- und Pfründnerhäusern, Rettungsanstalten, Asylen und Schutzanstalten für sittlich gefährdete Personen, Arbeitercolonien, Verpflegungsanstalten, Arbeiterherbergen, Mägdehäusern, sowie auf die Uebernahme der Leitung und Unterweisung in Haushaltungsschulen und Handarbeitsschulen für Kinder in nicht schulpflichtigem Alter, als Nebenthätigkeü der ausschließlich krankenpflegenden Orden und ordensähnlichen Kongregationen, welche im Gebiete der preußischen Monarchie gegenwärtig bestehen.
Zusatz-Artikel 4.
In denjenigen Landestheilen, in welchen der Vorsitz im Vorstande einer katholischen Kirchengenieinde — Kirchen- vfitis -=■, »richt bereits Erlaß des Gesetzes vom
Mitglied- zustand, geht der Vorsitz auf den ordnungsmäßig bestellten Pfarrer und Pfarrverweser, in Filialge- meinden auf die für dieselben ordnungsmäßig bestellten Pfarrgeistlichen über.
In der Erzdiözese Gnesen-Posen und in der Diözese Kulm erfolgt die Regelung im Wege königlicher Verordnung.
Zusatz Artikel 5.
Das Lesen stiller Blessen und das Spenden der Sterbe- sakramente in Nothfällen unterliegt nicht den Strafbestimmungen der Gesetze vom 11. Mai 1873, 12. Mar 1873, 21. Mai 1874 (Gesetz-Samml. S. 140) u. 22. April 1875 (Gesetz-Samml. S. 194).
Die vorstehende Zusammenstellung der Beschlüsse bestätigt sonach im Wesentlichen die kurzen Angaben, welche wir schon vor dem Bekanntwerden derselben mittheilen konnten. Die ,Germ.' bringt in ihrer neuesten, kurz vor Drucklegung unseres Blattes eingelaufenen Nummer bereits eine Besprechung der Kommissionsbeschlüsse, deren Ergeb- niß sich in folgende Worte zusammenfassen läßt:
Hof zu verfügen, um den allgemeinen Abschied über sich ergehen zu laßen. Die Abziehenden wogten und drängten sich zu ihr hin, um ihr ein gerührtes „Lebe wohl" zu sagen, dazwischen tönten Kommandorufe und Trompetensignale. Erika bemerkte kaum, was um sie vor ging, sie sah nur Denjenigen, welcher ihrem Herzen näher stand, als Alles in der Welt. Ein lautes „Hurrah!", ein letzter Blick, ein Grüßen, dann bliesen die Hörner einen Marsch und die Krieger schickten sich an, den Schloßhof zu verlassen.
Das junge Mädchen eilte hinauf ans Erkerfenster, um den tapferen Schaaren nachzusehen. Da zogen sie, den jugendschönen Jüngling an ihrer Spitze, über die Zugbrücke hinaus. Noch einmal wandte er sich uno grüßte empor, dann ging es abwärts in das Thal, und bald war er ihren Augen entschwunden. „Gott helfe mir, Gott helfe uns Beiden!" flüsterten ihre bebenden Lippen, darauf wankte sie, aufgelöst in Schmerz, zur Schloßkapelle, um nochmals im Gebet Kraft und Stärke zu erflehen für die schweren Stunden, welche, wie eine innere Ahnung ihr sagte, nun kommen würden.