41.
Sonnabend, den 20. Februar
1886.
tilung.
WM
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* Die neue kircherrpolitische Borlage.
(Fortsetzung.)
Faßt man die Zuständigkeit des Königl. Gerichtshofes für kirchliche Angelegenheiten näher in das Auge, so ist nicht zu verkennen, daß die oben gedachten beiden Fälle einen verschiedenartigen Charakter zeigen.
Bei der Berufung an den Staat handelt es sich um das oberste Aussichtsrecht des Staates über die Kirchen. Die Ausübung dieses Aufsichtsrechts gebührt der Verwaltung. Demgemäß wird auf die Berufung in allen anderen Ländern von den Verwaltungsbehörden entschieden, so in Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden und Hessen. Es wird daher keinem Bedenken unterliegen, auch in Preußen den grundsätzlich richtigen Weg zu betreten und die Entscheidung dem Staatsministerium zu übertragen. (Art. 9.)
Was dagegen das Einschreiten des Staates gegen Kirchendiener betrifft, so ist den Gründen, welche dazu geführt haben, die Entscheidung einer richterlichen Behörde zu übertragen, eine weitergehende Bedeutung nicht abzusprechen. Eine Nothwendigkeit jedoch, hierfür eine besondere Behörde zu bestellen, besteht nicht. Vielmehr wird es zweckmäßig sein, die betreffende Funktion des Königl. Gerichtshofs für kirchliche Angelegenheiten einem ordentlichen Gericht zu übertragen. Als solches bietet sich das Kammergericht a^höchstes Landergericht für Strafsachen dar. Abev auch dieses kann nur auf Antrag des Oberpräfidenten in Thätigkeit treten.
Fällt hiernach die Zuständigkeit des Königlichen Gerichtshofes für kirchliche Angelegenheiten, welchem bereits durch die Novelle vom 11. Juli 1883 die Entscheidung in dem Einspruchsverfahren unter Uebertragung dieses Rechtes auf den Minister der geistlichen Angelegenheiten entzogen ist, in allen wesentlichen Dingen fort, so ergibt sich die Nothwendigkeit seiner Auflösung von selbst. Nur ein Punkt würde noch der Regelung bedürfen, nämlich der Fall des § 37 des im Gesetz vom 20. Juni 1875, und für diesen erscheint cs angemeffen, die Berufung an den Gerichtshof durch eine Beschwerde an den Minister der geistlichen Angelegenheiten, wie Art. 12 des Entwurfs vorschlägt, zu ersetzen.
Artikel 7, 8 und 10.
Die Artikel 7, 8 und 10 schlagen für die Berufung an den Staat folgende Einschränkungen vor:
tQt Mein ist die Rache.
Original-Erzählung aus unseren Tagen.
Der Tag der Verhandlung kam. Der Gerichtssaal vermochte die Menge der Neugierigen, die weitaus für Julius Partei nahmen, nicht zu fassen. Der Staatsanwalt erhob gegen den jungen Mann die Anklage durch die Worte: „Die, welche dem Volke seinen sittlichen Halt, den Glauben geraubt haben, die tragen die Schuld und den Kaiser trifft nun, was er mitoerbrochen," sich einer Majestätsbel idigung schuldig gemacht zu haben. Mit Ruhe und Würde wies Julius die Anklage zurück. Nicht so hatte der Schlußsatz gelautet, sondern „und den Kaiser trifft nun, was Andere verbrochen." Es waren wenige unter den Zuhörern, die Julius nicht glaubten, aber die Richter durften sich von ihren persönlichen Gefühlen für den Angeklagten nicht leiten lassen; Sie mußten strenge und unerbittlich auf Grund der Umstände, wie die Verhandlung sie ergab, urtheilcn und richten. Eine Menge von Zeugen wurde vernommen; keiner von ihnen war im Stande, zu sagen, er habe selbst die verhängniß- vollen Worte gehört.
1) Die Berufung findet nicht mehr bei allen, sondern nur bei denjenigen Disziplinar-Ent- scheidungen statt, welche die Entfernung aus dem kirchlichen Amte verhängen, und auch nur insoweit, als mit ihnen der Verlust oder eine Minderung des Amtseinkommens verbunden ist. (Art. 7.)
2) Die Disziplinar-Entfcheidung selbst unterliegt nicht einer Kassation, die Einwirkung des Staates beschränkt sich vielmehr auf das bürgerliche Rechtsgebiet. (Art. 10.)
3) Eine Berufung an den Staat im öffentlichen Interesse findet ferner nicht statt. (Art. 8.)
Der leitende Gesichtspunkt für diese Vorschläge ist gewesen: einerseits auch in Preußen das Institut b‘ r Berufung an den Staat in solcher Weise zu gestalten, wie es in anderen, namentlich in deutschen Staaten, besteht, anderseits die Möglichkeit eines Eingriffs in das rein kirchliche Gebiet auszuschließen.
Artikel 11 und 14.
Die Vorschriften dieser Artikel werden näherer Begründung nicht bedürfen.
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Mit welchen Gedanken und Gefühlen mögen die braven nationalliberalen „Patrioten", die fast 15 Jahre lang keinen herrlicheren Schlachtruf kannten als das „Los von Rom!" den Entwurf des neuen kirchenpolitischsn Gesetzes betrachten! Wsnn's die Geschichte selber thut, brauchen die Politiker keine Satire mehr zu schreiben. Könnte es eine meistrhaftere geben, als gar noch die Beschäftigung des Cardinal-Collegiums mit dem Entwurf? Damit sinkt die große Aera Falk zu einer Komödie hinab und die Ritterhaus, Scheerenberg und Comp. die ihrem Pegasus gegen „Rom" hetzten, sind nur Irrlichter des Parnasses gewesen. Das Papstthum hat vom Reichskanzler die Anerkennung seiner Souverainetät in kirchlichen Dingen genau so erhalten, wie sie Pius IX. von Anfang des Streites an gefordert, wie sie der preußische Staat in der bestimmtesten Form verweigert hatte. — Nun kommen die Ueberklugen und sagen: „Jetzt ist der Culrurkampf zu Ende!" Sanguinische Naturen fügen bei: „Nun kommt das Branntweinmonopol durch!" Auch die Verlängerung des Sozialistengesetzes und das neue Militär-Septenat sind nach der Ansicht Vieler durch den kirchenpolischen Gesetzentwurf in den sicheren Hafen gebracht. Solche
Jetzt entstand Bewegung unter der Zuschauer- mcnge. Man hob sich auf die Fußspitzen, um Lambert zu sehen, und spitzte die Ohren, um kein Wort von seiner Aussage zu verlieren. Der Rath stand ruhig und ernst da. Auf seinen Zügen lag ein fast mitleidiger Ausdruck, als fühle er tiefe Theilnahme für den Angeklagten.
„Wiederholen Sie laut und deutlich die Aussage, welche sie schon in der Voruntersuchung abgegeben," sagte der Richter."
Lambert erzählte den Verlauf des Vorganges und des Gespräches mit peinlicher Genauigkeit.
„Ich mache Sie darauf aufmerksam, daß Ihre Aussage von höchster Wichtigkeit ist. Sie erinnern sich also ganz genau, daß der Angeklagte sagte, „den Kaiser trifft nun, was er mitverbrochen" und nicht „den Kaiser trifft nun, was andere verbrochen ?"
„Ich bin, so schmerzlich e» mir ist, in der peinlichen Lage, meine Aussage, daß Herr Lehrbach den ersten Ausdrnck gebrauchte, aufrecht erhalten zu müssen."
„Es handelt sich hier um zwei Worte, die, in erster Werfe gesprochen, die Schuld des Angeklagten unzweifelhaft machen, in zweiter Wendung jedoch durchaus schuldlos sind. Erwägen Sie das wohl
Urtheile kennzeichnen die wahre Meinung, welche die Freunde der Regierung über die Gründe zu diesem Friedenswerke haben. Sic machen damit der Regierung ein schlechtes Compliment. Nicht der Gerechtigkeit wegen, sondern um von den Katholiken eine politische Gegenleistung zu erlangen, macht nach solcher Auffassung die Regierung Anstalten, den Katholiken einen Th eil ihrer Rechte zurückgeben! Und zwar soll die Gegenleistung der Ka- th liken in einem theilweisen Verzicht auf ihre politischen Rechte bestehen und in der Zustimmung zu einer Maßregel, welche für die politische Freiheit nicht ohne Bedenken ist. (Schluß folgt.)
Deutsches Reich.
Berlin, 19. Februar.
* Auf der Tagesordnung der am 24. Februar stattfindenden Sitzung des Herrenhauses steht an erster Sielle die Berathung und Beschlußfassung über die geschäftliche Behandlung des Antrages Dr. Dernburg, v. Kleist-Retzow und Gm. in der Polenfrage. Eine Verweisung dieses Antrages an eine Kommission ist nicht beabsichtigt. Der Mtrag wird, wie man hört, zur Vor- und Schlußberath- ung im Plenum gestellt werden. Die Kirchenvorlage dagegen, über welche an zweiter Stelle, aber lediglich bezüglich der geschäftlichen Behandlung verhandelt wird, geht ohne Zweifel an eine Kommission, welche ihre Arbeiten am 1. März beginnen wird. Das Plenum des Herrenhauses wird diesmal ausnahmsweise längere Zeit, etwa 14 Tage versammelt bleiben und in dieser Zeit auch die Kirchenvorlage im Plenum berathen, so daß dieselbe spätestens Mitte März an das Abgeordnetenhaus gelangen kann.
** Das Abgeordnetenhaus trat heute in die Berathung des Eisenbahnetats ein. Ein Antrag des Abg. Letoche auf Fahrpreisermäßigung für Zöglinge von Waisenanstalten wurde der Budgetkommission zur Vorberathung überwiesen. Min. Maybach äußerte sich zu dem Anträge sympathisch,'wies aber auf die finanziellen Consequsnzen solcher Anträge hin. Er führte ferner aus, daß ein Rückgang der Eisenbahnüberschüsse nicht abhalten dürfe, den wirth- schafilichen Bedürfnissen des Landes Rechnung zu tragen. Die Einnahmen wurden bewilligt. Weiter- berathung morgen.
* * Im Reichstage wurde die Berathung
Herr Lambert," drang der Richter mit Nachdruck in den Zeugen.
„Ich weiß es leider nur zu gut, daß in meiner Aussage das Schicksal des Herrn Referendar» liegt — aber ich kann nicht gegen meinen Eid aussagen, so gerne ich auch den Herrn Lehrbach gerettet sähe!" rief Lambert mit so gut gespieltem Schmerz und so viel Trauer in Stimme und Geberde, daß selbst der Richter an eine Verstellung nicht zu glauben vermochte.
„Woher wissen Sie denn so genau, daß mein Klient so und nicht anders sagte?" frug der Ver- theidiger, zu Lambert gewendet.
Dieser stockte einen Augenblick, dann aber eierte er mit ruhiger Stimme: „Weil ich ge- de diese Worte des Herrn Lehrbach sofort nonrt."
^ine sichtliche Bewegung ging durch die Zu-
„Jie schrieben also die von Ihnen deponirte Aussage?" —
„ ^ie Worte des Herrn Referendars," warf Lambert ruhig ein.
„Sie schrieben also die von Ihnen deponirte Aussage sofort auf," widerholte der Advokat mit Nachdruck. Welchen Zweck hatten Sie wohl dabei