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M 40.

Freitag, den 19. Februar

1886.

Di- Rulbaer Reituno' erscheint täglich. Sonn» und Feiertage ausgenommen. Vierteljährlicher Abonnementspreis ohne Bringerlohn und Bestellgeld: 1 Mk. 50 Pfg., — mit der belletristischen Wochenbeilage ,Sterne und Blumen^ in Fulda 1 Mk. 70 Pfg., auswärts 1 Mk. 75 Pfg.

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* DieneuekirchenPolitischeBorlage. (Fortsetzung.) Artikel 4.

I. Der § 1 des Gesetzes vom 12. Mai 1873, wonach die kirchliche Disziplinargewalt in der Mon­archie nur von deutschen kirchlichen Behörden aus- geübt werden darf, war in erster Linie durch die Gestaltung geboten, welche das Gesetz dem sogen, recursus ab abusu gegeben hat. Denn die gegen kirchliche Disziplinar-Entscheivungen bei dem Staat eingelegten Berufungen gehen an einen königlichen Gerichtshof und bedingen hier ein streng kontra­diktorisches Verfahren, welches mit Erfolg nur in­ländischen Kirchenbehörden gegenüber eingehalten werden kann. (§§ 16 17, 19—23.)

Verliert der recursus ab abusu nach den Vor­schlägen des gegenwärtigen Entwurfs (Art. 6 bis 11) seinen rein jndizären Charakter, so kann die Vorschrift des § 1 entbehrt werden.

Hierzu tritt ein weiteres Moment:

Wie die Gesetzmaterialien un-^ideutig zeigen, hatte der § 1 lediglich die in Ueberein- stimmung mit dem bereits geltenden Recht, die Ausübung der kirchlichen Disziplinargewalt durch außerdeutsche Behörden auszuschließen. Trotz aller hierauf bezüglichen Erklärungen der Slaatsregie- rungen ist die Vorschrift jedoch dahin mißverstanden worden, daß sie den verfassungsmäßigen Organen der katholischen Kirche, soweit sie sich im Auslande befinden, die Disziplinargewalt selbst abspreche. Auch in der Judikatur hat diese Auffaffung Be­stätigung gefunden.

Es erscheint hiernach zulässig, den § 1 des Ge­setzes vom 12. Mai 1873 in Wegfall zu bringen.

II. Die Regierungsvorlage zum Gesetz vom 12. Mai 1873 hatte von einer näheren Bezeich­nung derjenigen Personen, gegen welche die kirch­liche Disziplinargewalt sich bethätigt, nicht ohne Grund abgesehen. Gedacht war aber lediglich an den Schutz von solchen Personen, welche eine seel- sorgerische oder regimentl'.che Stellung einnehmen.

Erst gelegentlich der Landtagsverhandlungen ist der Begriff Disziplinargewalt durch den Zusatz: „über Kirchendiener" näher bestimmt worden, ohne daß dabei Anhaltspunkte für die Auslegung gegeben wurden.

In Folge deffen hat die Rechtsprechung den

IQJ Mein ist die Rache.

Original-Erzählung aus unseren Tagen.

Lambert entgegnete mit wohlwollendem Tone: „Auch ich hatte damals die Ueberzeugung, daß Sie unschuldig seien! ich glaubte ihrer Aussage, daß Sie die fehlende Summe aus der Ihnen an­vertrauten Kaffe nur für den einen einzigen Tag genommen halten, an welchem unglücklicher Weise die Revision stattfand. .So war es doch, wie, Schweller?"

„Jawohl, Herr Rath, so war es," erwiderte der Kanzlist.

„Wiffen Sie auch, wer Ihnen die Suppe ein­brockte ?"

Schweller war in zwei Schritten neben Lam­bert. Seine Augen glühten und mit vor Auf­regung zitternder Stimme sagte er: „Ich habe es nie erfahren können. O, wenn ich ihn kennte, heute noch wäre ich im stände, Hand an ihn zu legen."

„Das würde nicht gut möglich fein," lachte Lambert spöttisch, „weil der Betreffende tobt ist."

। „Wer war es, wie hieß er?"

„Run, da er tobt ist, kann es ihm ja nicht

: Ausdruck „Kirchendiener" auf alle Personen be- । zogen, welche kirchliche Verrichtungen ausüben, so- j fern sie der Disziplin eines geistlichen Oberen un­terliegen. Demgemäß wird das Gesetz gegenwär­tig auch auf die Küster, ja sogar auf die in einem bloßen Vertragsverhältniß stehenden kirchlichen Funk­tionäre angewendet.

Soll die ungerechtfertigte Erweiterung des Be­griffs beseitigt werden, so bedarf es einer Dekla­ration des Wortes „Kirchendiener" im Sinne der ursprünglichen Regierungsvorlage, d. h. einer Be­schränkung des Gesetzes einerseits

a) auf die Inhaber eines geistlichen Amtes im Sinne des Gesetzes vom 11. Mai 1873 § 1 ff.,

b) auf die Inhaber eines jurisdiktionellen, also mit kirchlicher Leitungsgewalt betrauten Amtes.

Für andere Kirchendiener besteht kein praktisches Bedürfniß zur Gewährung eines besonderen Schutzes. Ihre Stellungen sind theils ohne öffentlich recht­liche Bedeutung, theils anderweit, insbesondere civilrechtlich gegen Beeinträchtigung gesichert.

Artikel 5.

Das Gesetz vom 12. Mai 1873 unterscheidet drei Klaffen von kirchlichen Disziplinarstrafen:

1) Leichte Strafen, wie Verweis, Verwarnung. Hier ist von jeder Einschränkung der kirch­lichen Disziplinargewalt abgesehen.

2) Strafen, welche, wie die Geldbußen oder die Reclusion in einer Demeritenanstalt, gegen die Freiheit oder das Vermögen gerichtet sind. Hier verlangt das Gesetz vorherige Anhörung des Beschuldigten.

3) Entfernung aus dem Amte durch Entlastung, Versetzung, unfreiwillige Emeritirung, Sus­pension rc. Hier bedarf es eines geordneten prozestualischen Verfahrens vor dem kirch­lichen Oberen.

Der Vorschlag des Artikels 5 behandelt die Fälle der dritten Kategorie wie die der ersten, nimmt also von einer Kontrole der kirchlichen Dis- eiplinar-Entscheidungen Abstand, sofern sie ohne vermögensrechtliche Nachtheile für den betreffenden Kirchendiener bleiben und die Entfernung aus dem Amte lediglich kirchliche Amtsrechte oder geistliche Funktionen entzieht, sich also auf rein kirchlichem Boden bewegt.

schaden, wenn ich Ihnen den Namen nenne. Es war der — Verwaltungsrath Lehrbach."

„Das ist nicht möchlich," rief Schweller. „Ich habe Lehrbach immer für einen Ehrenmann ge­halten."

„Andere auch; er verstand es, sich den Schein eines solchen zu geben. Es gab aber auch Leute, die ihn bester kannten," entgegnete Lambert weg­werfend.

„Ich kann es nicht glauben! Lehrbach ist es nicht gewesen.

Lambert blätterte langsam in dem vor ihm liegenden Faszikel, nahm dann vorsichtig ein Blatt heraus und las:

„Ich beantrage bei dem Rathskollegium, daß sofort eine Kostenrevisiou bei dem provisorischen Forstkasten-V । ivaiter Schweller vorzunehmen ist. Lehrbach."

Mit forfdfen*'0**1 Blick suchte Lambert den Ein­druck zu erspähe den diese Zeilen bei dem Kanz­listen hervorriefen. Er war zufrieden mit dem, was er sah.

„Jetzt glaubt Ihr mir doch Schweller?"

„Ja Herr Ra:.), ich glaube Ihnen. O daß ich den Menschen mit meinen Händen erwürgen könnte! Er hat mich für mein ganzes Leben un­glücklich gemacht."

Artikel 6, 9, 12, 13.

Das Gesetz vom 12. Mai 1873 behandelt in den §§ 10 ff. zwei Institute:

1J die Berufung an den Staat gegen Entschei­dungen der kirchlichen Behörden, welche eine Disziplinarstrafe verhängen. (§§ 10—23.)

2) bas Einschreiten des Staats gegen Kirchen­diener, deren Verbleiben im Amt mit der öffentlichen Ordnung unverträglich erscheint. (SS 24-31.)

In beiden Fällen ist die Entscheidung einer und derselben, hierzu besonders eingesetzten richterlichen Behörde: dem Königlichen Gericktshof für kirchliche Angelegenheiten, zugewiesen. (§§ 32—37.)

Diese Behörde ist kirchlicherseits von Anfang an als ein Ausnahmegericht betrachtet und ihre Wirk­samkeit um so härter empfunden worden, als eine gleiche Institution anderwärts nicht besteht.

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In ihrer Gesammthrt bilden diese Motive, deren letzten Theil wir in der morgigen Num­mer zum Abdruck bringen werden, eine vernich­tende Verurtheilung des in den fieberiger Jahren begründeten Bismarck'schen staatskirchlichen Systems. Wie oft damals und bis in die neueste Zeit immer hieß es: Alles diene der „Wahrung unveräußerlicher Hoheitsrechte des Staates!" Und jetzt! Es ist ein Schuldbekenntniß, wie die Staatsregierung bis jetzt noch keines abgelegt hat. „Wollte man das alles (an Rom) zugestehen", fragt die protestantische .Neue Wests. Volksztg.', „warum geschah es nicht gleich nach dem Rücktritt Falk's?" (Fortsetzung folgt.)

Deutsches Reich.

Berlin, 18. Februar.

• Die.Post' meldet: „Die kirchenpolitische Vorlage kommt bezüglich der geschäftlichen Behand­lung am 24. im Herrenhause zur Berathung und es wird als höchst wahrscheinlich angesehen, daß dieselbe zunächst einer Commission überwiesen werden wird.

* Der Bundesrath hat in Seiner heutigen Ple­narsitzung das Branntwein-Monopol ange­nommen.

* Die fünfte Antipolenvorlage wird jetzt offi­ziös angekündigt. Dieselbe handelt von der „Für-

„Lehrbach war es auch," fuhr Lambert mit scharfer Betonung jedes einzelnen Wortes fort: „der, trotzdem die Mehrheit des Rathskollegiums für Niederschlagen der Sache sich willig zeigte, mit aller Macht auf scharfe Disziplinarunter- suchung drang und Ihre Absetzung und Maß­regelung durchsetzte. Sie haben es doch nicht vergeffen, daß er die Untersuchung zu führen hatte?"

Schweller lief in höchster Aufregung im Zimmer auf und ab. Sein Blut kochte. Er fah jene für ihn so furchtbare Zeit wieder deutlrch vor sich. Er war nicht schlecht, sondern leichtsinnig gewesen, und diesen Leichtsinn hatte jener Mann mit unnach­sichtiger Strenge und Härte ausgebeutet. Ja, heute könnte er die angesehene und einträgliche Stellung eines Rentmeisters einnehmen, und statt deffen war er einfacher Kanzlist. Nicht nur er selbst, sondern auch seine ganze Famlie war zu­gleich mit ihm so furchtbar getroffen worden. Sorgen, Mangel, Kummer, Vorwürfe, alles alles wäre nicht gekommen, wenn Lehrbach nicht gewesen.

„Ihr scheint ganz in der Stimmung zu fein, Eurem Feinde und Verderber zu Leibe zu gehen und ihm heimzuzahlen, was er an Euch gethan," sagte Lambert mit aufreizendem Hohne.