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1886.

Fuldaer

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♦ Die neue kirchenpolitische Vorlage.

Außer der gestern mitgetheilten allgemeinen Begründung des neuen kirchenpolitischen Gesetzent­wurfs sind demselben zur Begründung im Ein­zelnen folgende weitere Motive beigegeben:

Artikel 1.

Nicht nur seitens der katholischen Kirche, sondern auch in den Kreisen der evangelischen Kirche ist in dem Ersorderniß der Ablegung einer Wissenschaft- lichen Staatsprüfung eine besondere Belastung und Erschwerniß für das theologische Studium erblickt morden. Aus diesem Grunde sind nach jener Rich­tung hin bereits durch Artikel 3 der Novelle vom 31. Mai 1882 nicht unwesentliche Erleichterungen gewährt worden. Erwägt man aber, daß die Grundlage für die wisienfchaftliche Vorbildung der Geistlichen die Ablegung der Entlassungsprüfung auf einem deutschen Gymnasium und das dreijäh­rige theologische Studium auf einer deutschen Staatsuniversität beziehungsweise einem kirchlichen Seminar, hinsichtlich deffen die gesetzlichen Voraus­setzungen für den Ersatz des Universitätsstudiums erfüllt sind, bildet, so erscheint es bei Festhaltung dieser Erfordernisie thunlich, auf die Ablegung einer besonderen wisienschastlichen Staatsprüfung für die Theologen zu verzichten, zumal das Stu­dium der Theologie selbst nicht nur auf die Be­schäftigung mit allgemein wisienschastlichen Gegen­ständen hinführt, sondern auch eine nähere Bekannt­schaft mit einzelnen Zweigen derselben, namentlich der Philosophie und Geschichte zurVs-auös.-tzung hat.

Der Artikel 1 schlägt deshalb vor, die wisien- schaftliche Staatsprüfung für Kandidaten des geist­lichen Amtes aufzuheben. Damit würde zugleich der in der Novelle vom 31. Mai 1882 vorge­sehene Nachweis über das fleißige Hören von Vor­lesungen aus dem Gebiete der Philosophie, Ge­schichte und Deutschen Literatur in Fortfall kommen.

Artikel 2.

Schon bei Erlaß vom 11. Mai 1873 wurde zu § 14, welcher die Errichtung von Knabensemi­naren und Knabenkonvikten verbietet, seitens der Staatsregierung in Uebereinftimmung mit beiden Häusern des Landtags konstatirt, daß sich diese Bestimmung nur auf die nach den Vorschriften des Tridentinums eingerichteten Seminare und Konvikte, nicht aber auf Gymnasialalumnate überhaupt be­ziehe, auch wenn letztere von kirchlichen Organen eingerichtet oder geleitet werden. Demgemäß sind

inj Mein ist die Rache.

Original-Erzählung aus unseren Tagen.

„Gott sei Dank!" erwiderte die Frau Räthin. Nun wird wohl auch meine Sorge um Dich „tzenstandslos werden. Etwas Unangenehmes, Sifl gar Unglückliches habe ich gefürchtet und deoas Gutes, Glückliches ist gekommen. Noch- .kals aus ganzem Herzen: Gott fei Dank!"

In seinem Zimmer saß der Verwaltungsrath Lambert. In dem blasien hageren Gesichte lag für einen Menschenkenner der ganze Charakter dieses Mannes deutlich geschrieben. Unterwürfig bis jfi. Kriecherei nach Oben und gegen jeden Menschen von dem er irgend einen Vortheil er­haschen konnte, rücksichtslos und hochmüthig gegen solche, ‘ unter ihm standen, Selbstsucht, stete Unzufrievr'^eit, Haß und Neid, das waren die Grundzüge seines Charakters. Alle diese abstoßen­den Eigenschaften verstand Lambert jedoch, wenn er wollte, und es ihm dienlich schien, unter der Maske einer zuvorkommenden Freundlichkeit zu ver­bergen.

Heute lag in den tiefgesunkenen Augen, die keines Menschen Blick frei aushielten, ein sicht-

bei Ausführung des § 14 cit. diejenigen Konvikte, welche nach ihren Statuten und Einrichtungen sich nicht als tridentinische Anstalten im strengen Sinne darstellen, unberührt geblieben und bestehen noch gegenwärtig in ungehinderter Wirksamkeit, unter­liegen aber wie alle Gymnasialalumnate der allge­mein gesetzlich geordneten Staatsaufsicht über die Unterrichts- und Erziehungsanstalten. Es sind dies das Collegium Marianum zu Pelplin in der Diö­zese Culm, das katholische Knabenpensionat zu Op­laden in der Erzdiözese Köln, sowie die Knaben­konvikte zu Hildesheim, Osnabrück und Meppen und endlich die sogenannten Knabenseminare zu Ha­damar und Montabaur, Diözese Limburg. Ferner sind in neuerer Zeit auf ähnlicher Grundlage das bischöfliche Gymnasialalumnat (Seminarium Libo- rianum) zu Paderborn, das katholische Gymna­siastenpensionat zu Heiligenstadt und das Alumnat zu Fulda eingerichtet worden, welche sämmtlich sich eines blühenden Zustandes erfreuen.

Artikel 2 des Entwurfs bezweckt nun, den geist­lichen Oberen eine gesetzliche Garantie zu geben, derartige Konvikte im Anschluß an bestehende Gym­nasien errichten zu dürfen, sowie dafür, daß diese kirchlichen Konvikte keiner andern staatlichen Aufsicht unterworfen werden, als sie für derartige Erzie­hungsanstalten überhaupt in dem gemeinen Recht des Landes begründet ist. Es wird einem Beden­ken nicht unterliegen, dieselben Grundsätze, was der Artikel 2 ebenfalls vorschreibt, auch für Studen­tenkonvikte in Anwendung zu bringen.

Artikel o.

Auch bezüglich der Prediger- und Priestersemi- nare, d. h. derjenigen kirchlichen Anstalten, welche zur theologisch-praktischen Vorbildung bestimmt sind, mithin jüngere Männer, welche sich dem geistlichen Stande widmen wollen, erst nach Vollendung ihrer wisienschastlichen Vorbildung aufnehmen, erscheint es nach dem Zwecke und der Einrichtung dieser Anstalten thunlich, dieselben von den strengeren Vorschriften des Gesetzes vom 11. Mai 1873 in Betreff der staatlichen Aufsicht zu cximiren und sie lediglich nach den allgemeinen Vorschriften über die staatliche Aufsicht in Betreff der Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu behandeln, damit fällt auch, was insbesondere heroorgehoben werden mag, die im Gesetze vom 11. Mai 1873 begründete Venen- nungspflicht zur Anstellung der Lehrer und Leiter an diesen Anstalten fort. (Forts, folgt.)

licher Ingrimm. Lambert hatte schon vor acht Tagen in Erfahrung gebracht, daß Julius anders beschäftigt werden sollte; er wurde seinen nie­drigen Quälereien somit entzogen und das är­gerte ihn. Zwei Umstände jedoch steigerten seinen Aerger in hohem Maße. Ec hatte es nicht ver­mocht, dem verhaßten jungen Manne Schadenzu­zufügen, und ferner wußte er sehr gut, daß durch die Verrufung desselben als Hilfsarbeiter des Präsidenten dem jungen Lehrbach eine gute und rasche Carriers gesichert wurde. Er hielt es nicht für unmöglich, daß Julius in wenigen Jahren zu dem engeren Rathskollegmm gezogen würde, dem er selbst unterstand. Es war mithin — so über­legte Lambert — am besten, von nun an gegen Julius zuvorkommend und liebenswürdig zu sem, mochte es dabei in seinem Innern noch so sehr kochen und gähren, und ein solches Benehmen machte ihm nicht die geringste Schwierigkeit. Diese Taktik befolgte er schon seit mehreren Tagen und es entging ihm nicht, daß er seinen Zweck erreichte.

Der edle, offene Charakter des jungen Lehr­bach war eben so weit entfernt, an so niedrige Heuchelei zu glauben, als auch erlittene Unbilden lange nachzutragen. Seine Mutter hatte es nicht

Deutsches Reich.

Berlin, 17. Februar.

• Die neueste kirchenpolitische Vorlage ist inso­fern ein Sieg des Centrums, als man bei ihrer Ausarbeitung den Weg beschritten hat, auf welchen das Centrum seit dem Kulturkämpfe stets hinge­wiesen hat, auf die Verständigung der Re­gierung mit Rom. Insofern hat man auch im Centrum die Vorlage mit einer Art Genugthuung begrüßt. Es ist also läppisch, wenn einzelne Blät­ter es als eine Niederlage des Centrums bezeichnen wollen, daß die Regierung über das Centrum hin­weg mit dem Papste unterhandle. Gerade diesen Modus hat ja das Centrum stets der Regierung anempfohlen. Die jetzige Prozedur ist also den Intentionen des Centrums ganz entsprechend und das Centrum hat demnach Recht behalten. Wohl nicht ohne Absicht hat die Regierung die Vorlage zuerst beim Herren Hause eingebracht, in dem auch der hochw. Herr Bischof Georg von Fulda sitzt. Gibt dieser der Gesetzesvorlage seine Zustim­mung, so hofft man auch im Abgeordnetenhause auf keine nachhaltige Opposition zu stoßen. Viel­fach wird jetzt die Meinung laut, daß die Beru­fung des Bischofs von Fulda gerade im Hinblick auf die neue kirchenpolitische Vorlage erfolgt sei. Auch die Reise des hochw. Herrn Bischofs nach Berlin und Rom hängt mit der Vorlage offenbar zusammen. Daß Rom die letztere in ihrer jetzigen Gestalt billigen sollte, glauben wir nicht. Es han­delt stL jetzt noch nicht einmal um dm Versuch eines organischen, das ktrcyenpotinilyr

wie erschöpfenden Revision. Würde der Entwurf wirklich so, wie er ist, Gesetz, so wäre es eben nur eine vierte Kirchen-Novelle zu drei anderen. Es handelt sich einzig und allein um die Revision verschiedener Paragraphen der beiden ersten Mai­gesetze, an denen ja auch in den früheren drei Kirchen-Novellen bereit» revidirt worden ist. Auch bezüglich dieser beiden Gesetze aber beschränkt er sich auf die Vorbildung und Disziplin, geht nicht auf die Anstellung der Geistlichen; und doch kön­nen wir auch Anzeigepflicht und staatlichen Einspruch in den früheren Milderungsgesetzen noch nicht für ausreichend revidirt halten. Der Staat kann z. B. auch jetzt noch aus rein kirchlichen Gründen Ein­spruch erheben. Die Bedingungen des Einspruchs sind noch jetzt sehr vage gefaßt, der reine Kaut- für angemessen erachtet, ihm oder seinen Ge­schwistern vcn dem finstern, haßerfüllten Grolle zu sagen, den Lambert gegen ihren Gatten und gegen sie gehegt und noch hegte. Hierdurch war Julius um so eher geneigt zu vergeffen, was Lambert ihm zugefügt, und er that es ohne gro­ßen Kampf.

Lambert blickte auf die Uhr.

Es war die Zeit, in der Julius kommen sollte, um mit ihm eine wichtigere Geschäftsangelegen­heit zu besprechen. Als der junge Beamte ein­trat, erwiderte Lambert den Gruß desselben aus's Freundlichste, rückte selbst ihm einen Stuhl her­bei und bat, Platz zu nehmen. Eine Viertel­stunde später war die geschäftliche Unterredung zu Beider Zufriedenheit erledigt, und Julius erhob sich um sein Bureau aufzusuchen und an die Ar­beit zu gehen.

In diesem Augenblicke näherten sich hastige Schritte und einer der Subalternbeamten trat mit einem Blatt in der Hand eilig ein.

„Ihr Diener, Herr Rath! Ihr Diener, Herr Referendar! Verzeihen die Herren! Aber ich glaubte, es würde den Herrn Rath intereffieren."

„Was haben Sie denn?" frug Lambert, neu­gierig nach dem Papier greifend.