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38. Mittwoch, den 17. Februar 1886.

ie .Fuldaer Zeitung' erscheint täglich. Sonn- und Feiertag« ausgenommen. Vierteljährlicher Abonnementspreis ohne Bringerlohn und Bestellgeld: 1 Mk. 50 Pfg., — mit der belletristischen Wochenbeilage ,Sterne UN» Blumen' in Fulda 1 Mk. 70 Pfg., auswärts 1 Mk. 75 Pfg.

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♦ Die neue kirchenpolitische Borlage.

Nachdem wir gestern den Wortlaut des neuen kirchenpolitischen Gesetzentwurfs zur Kenntniß un­serer Leser gebracht haben, taffen wir demselben zunächst einige der .Köln. Volksztg.' entnommene Erläuterungen folgen:

Das Gesetz vom 11. Mai 1873 hatte in § 8 für die Kandidaten eines geistlichen Amtes (neben dem Abiturienten'Zeugniß und dreijährigem theo­logischem Studium an einer deutschen StaatS-Uni- versität) eine Staatsprüfung gefordert, „darauf gerichtet, ob der Kandidat sich die für seinen Be­ruf erforderliche allgemeine wiffenschaftliche Bildung, insbesondere auf dem Gebiete der Philosophie, der Geschichte und der deutschen Literatur erworben habe". Die auf Grund der Ministerial-Jnstruktion vom 26. Juli 1873 errichteten Staats-PrüfungS- Kommissionen sind auch nicht von einem emsigen katholischen Theologen in Anspruch genommen wor­den. Art. 3 des Gesetze» vom 31. Mai 1882 be­freite von dieser Prüfung diejenigen Kandidaten, welche während ihres theologischen Studiums „Vor­lesungen auf dem Gebiete der Philosophie, Ge­schichte und deutschen Literatur mit Fleiß gehört haben." Das zweite Alinea des Art. 3 ertheilte außerdem dem Kultusminister die Ermächtgung, von den betreff. Anforderungen des Gesetzes vom 11. Mai 1873 zu dispensiren. Der heil. Stuhl hatte für ein Mal die Erlaubniß zur Einsendung r . der betreffenden Belege bezm. zur Einhsl; -^ drr Dispens ertheilt; letztere wurde bekanntlich in meh­reren Dutzend Fällen versagt. In frischer Erinne­rung stehen noch die Erörterungen, welche der mit diesem Artikel zusammenhängende Erlaß des Ordi­nariats von Paderborn hsrvorgerufen hat. Jetzt werden die hier in Betracht kommenden Fragen durch die einfache Aufhebung der Prüfung wie (wenigstens anscheinend auch) des Kollegien- zwanges — das Zustandekommen der Vorlage immer vorausgesetzt — aus der Welt geschafft.

Die §§9—14 des Gesetzes vom 11. Mai 1873 hatten für alle kirchlichen Vorbildungs- Anstalten eine Menge von Spezialbestimmungen festgesetzt: Vorlage der Hausordnung, des Regle­ments und Lehrplanes an den Oderpräsidenten, Revision durch vom Oberpräsidenten bestellte Korn«

LAJ Mein ist die Rache.

Original-Erzählung aus unseren Tagen.

Julius wurde auf höheren Befehl einem der VerwaltungSräthe als Referendar zugewiesen und hatte sich deffen Anordnung mehr oder weniger zu unterwerfen. Mit jedem andern vorgesetzten Beamten würde sich bet der Charakteranlage des jungen Mannes sehr bald ein mehr freundschaft- lidjes, als streng dienstliches Verhältniß entwickelt » haben. Das war zwischen Julius und Rath Lambert ein Ding der Unmöglichkeit. Lambert haßte Julius, weil er deffen Vater gehaßt hatte, und es konnte kaum noch einen Menschen geben, der so zähe in seiner Feindschaft, so rachsüchtig m seinem Haffe, so bweisend gegen jede versöhn- nende Regung wo, als er.

Fast ein Menschenleben war verflossen seit jener Zeit, wo Lambert <9 «übte, Grund gefunden zu t haben, Lehrbach zu Ofen. Er hatte damals sich gleich diesem um die Gunst von Julius Mutter beworben; doch diese schwankte keinen Augenblick m der von ihr zu treffeuben Wahl. Das junge Mädchen hatte, Dank der ihr eigenen scharfen Beobachtungsgabe, mit seinem richtigen Gefühle sofort den wahren Charakter beider Männer er­kannt. Während das offene, frische, biedere Wesen

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miflare, Vorschriften über die Befähigung zur An­stellung an diesen Anstalten, eventuelle Schließung der Anstalten oder Einbehaltung der Staatsmittel, vollständiges Verbot, neue Knaben-Seminare und Knaben-Konvikte zu errichten und in die bestehen­den neue Zöglinge aufzunehmen. Die Folge dieses Gesetzes war die Vernichtung der sämmtlichen be­treff. Anstalten. Jetzt, nach fast 13 Jahren, wird durch diesen Theil der Maigesetzgebung ein Strich gemacht.

Der berühmte § 1 des Gesetzes vom 12. Mai 1873 lautet: „Die kirchliche Disziplinargewalt Über Kirchendiener darf nur von deutschen kirchlichen Behörden ausgeübt werden." Damit wäre denn die im Prinzip aufgehobene direkte Dis­ziplinargewalt des Papstes wiederhergestellt. Durch die Einschränkung de» Begriffes „Kirchendiener" entfällt die Anwendbarkeit des Gesetzes vom 12. Mai 1873 z. B. auf die Küster. Dieselben wer­den sich über die Entziehung des in diesem Gesetz ihnen gewährten „Schutzes" zu trösten wissen.

§. 2, Absatz 2 des gleichen Gesetzes hatte für jede „Entfernung aus dem Amte (Entlassung, Ver­setzung, Suspension, unfreiwillige Emeritirung u. s. w.)" ein vorhergehendes „geordnetes prozes­sualisches Verfahren" gefordert. Die Vorlage be­schränkt diese Bestimmung auf Fälle, in welchen Amtsverlust oder Verminderung des Amtseinkom­mens vorliegt.

Der durch da» Gesetz vom 12. Mai 1873 ge­schaffene kirchlich Gerichtshof ist er.dlich- beseitigt. Der wenigen schlechtzufriedenen Küster und protestantischen Pfarrer, mit deren Klagen dieses „exorbitante" Institut gegenwärtig noch belastet ist, wird sich das Staatsministerium eigenhändig annehmen. Entlassene Kirchenvorsteher oder Ge­meindevertreter, welche bisher binnen vier Wochen beim Gerichtshof für kirchliche Angelegenheiten Be­rufung einlegen konnten (§. 37 des Gesetzes vom 20. Juni 1875), werden jetzt (Art.) 12 an den Kultusminister gewiesen.

Die „Berufung an den Staat" von den Entscheidungen kirchlicher Behörden wird zunächst (Art. 7) analog der Bestimmung des Art. 5 ein­geschränkt. §. 12, Absatz 2, de» Gesetzes vom 12. Mai 1873 (Art. 8) lautet: „Liegt ein öffent­liches Interesse vor, so steht die Berufung auch

ihres späteren Gatten sie sogleich anzog und fesselte stieß sie das Verschlossene, Gallige, Neidische und Boshafte im Charakter de» anderen Bewerbers ab. Sie schenkte Lehrbach ihr Herz, und von dem Tage an hatte dieser in Lambert seinen unversöhnlichen Feind. Lambert war einerseits zu feige, andererseits zu schlau, diesen Haß offen zur Schau zu tragen; er hielt ihn in seinem Innern versteckt, nährte ihn und wartete mit Aus­dauer, aber auch mit Aufmerksamkeit auf den Zeitpunkt, der ihm geeignet ichien, dem glücklichen Nebenbuhler zu schaden. Dieser Moment kam nie; an Lambert lag es nicht. Er hätte mit eisigem Blute Lehrbach vernichtet, und es würde ihn mit Genugthuung erfüllt haben, wenn in einen etwaigen Sturz auch deffen Familie ver­wickelt worden wäre; denn für den Haß, wie Lambert ihn hegte, gab e» kein Maß, weder der Zeit noch der Tiefe nach.

In eben so geschickter als niedriger Weise hatte er immer und immer wieder versucht, Lehr­bach selbst und nach deffen Tode der hinterlassenen, schwergeprüften Familie zu schaden. Denun­ziationen gegen Lehrbach bei der vorgesetzten Be­hörde biteben ohne Erfolg. Lambert wußte das, aber er kannte das Sprichwort: , Semper aliquid haeret,* „Es bleibt doch immtt etwas hängen." Nachdem Lehrbach gestorben, machte er es ähnlich

dem Ober-Präsidenten zu, jedoch erst dann, wenn die bei den kirchlichen Behörden angebrachten Rechts­mittel ohne Erfolg geblieben sind, oder die Frist zur Einlegung derselben versäumt ist. Als Be- rufungs-Jnstanz tritt an Stelle des aufgehobenen kirchlichen Gerichtshofes das Staatsministerium (Art. 9). Nur in denjenigen Fällen (Ait. 13), wo bisher Kirchendiener „durch gerichtliches Ucthetl aus ihrem Amte entlaßen werden" konnten, tritt statt des kirchlichen Gerichtshofes das Hammer» gericht (sog. kleines Obertribunal) ein.

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Daß wieder einige Steine von dem traurigen Bauwerk der Maigesetze abgetragen werden sollen, daß die Staatsregierung selbst indirekt eingesteht, wie schwer sie schon mit den Maigesetzen von 1873 — denn auf diese, nicht auf die „Kampf- gesetze" im engeren Sinne von 1875, bezieht sich die Vorlage fast ausschließlich — sich geirrt hat, das ist unter allen Umständen erfreulich und ein großer moralischer Erfolg, selbst wenn der Ent­wurf nicht Gesetz werden sollte. Wird er Gesetz, so erscheint eine weitere Revision als unvermeid­lich. Schon jetzt gehört ein förmliches Studium dazu, wenn man sich in dem wirren Durcheinander der ursprünglichen Gesetze, der spätem Ergän­zungen, Deklarationen, Regulative und Abänder­ungen zurechtfinden will. Die „Beendigung des Kulturkampfes", welche in letzter Zeit so vielfach angekündigt wurde, bezeichnet die Vorlage mit Nichten. Die Frage der Anzeigepflicht, also die nach der Novelle von 1883 noch gebliebene Un­möglichkeit Pfarrer anzustellen, wird in diesem Entwurf nicht berührt, sie betrifft nur die Frage der Ausbildung und der Jurisdiktion, wie auch zu erwarten war. Es bleibt daher noch sehr viel übrig,^was unbedingt beseitigt werden muß, bevor wieder an befriedigende Zustände gedacht werden kann.

An der Annahme des Gesetzes ist wohl nicht zu zweifeln. Die jetzige mittelparteiliche Mehrheit des preußischen SanDtages wird jede Vorlage der Regierung annehmen und diese Vorlage ist so, daß wohl auch das Gentrum für sie wird stimmen können. Für die „Kulturkämpfer", die nun ihre eigenen Beschlüsse wieder aufzehren, wird es ein Gefühl der Beschämung sein, jetzt Einrichtungen

mit der Familie desselben. Daß die Söhne der Frau Räthin stets die Preise und Stipendien auf dem Gymnasium davontrugen, erregte feinen Neid im höchsten Grade.

In rasfinirter Weise verstand er es, ohne jedoch seine eigene Person bloß zu stellen, bald hier, bald dort an geeigneten Stellen den Ver­dacht zu erregen, bei der Vertheilung dieser An­erkennungen herrsche Ungerechtigkeit. Die Sache wurde sogar auf Anregung der höchsten Schulbe­hörde genau untersucht und die Untersuchung fiel, wie nicht anders zu erhalten war, gegen den tückischen anonymen Anzeiger au». Es würde zu weit führen, alle die Jntriguen aufzuzählen, welche Lambert einfädelte, um der Familie Lehr­bach zu schaden. Er erreichte wenig oder gar nichts damit; aber er freute sich, der Wittwe manche trübe Stunde bereitet zu haben; denn da» war ihm doch gelungen. Wiewohl er mit größter Vorsicht vorging, so daß die Welt kaum etwa» von feinem niedrigen Treiben ahnte, so kannte Frau Lehrbach ihren Feind doch recht gut, und war e» so nur zu natürlich, daß sie erschrack, al» sie vernahm, Julius fei Lambert als Hilfsarbeiter zugewiefen. — Die fech» Monate, welche Julin» nunmehr hinter sich hatte, waren reich an Unan­nehmlichkeiten gewesen. Stete Nergeleien, giftige Bemerkungen, Zuweisung der uninterreffantesten