18. Jahrgang
Sonntag, den 20. Dezember 1891.
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sammlung von Trient erklärte, daß die Armenpflege jedem Bischöfe kraft feines Amtes zustehe und obliege. Es ist darum ein nicht hoch genug zu würdigendes Verdienst des Herrn Landesrath Brandts, daß er in der Versammlung des Verbandes „Arbeiterwohl" zu Bochum mit solchem Nachdruck und so warmer Begeisterung die alte katholische Forderung wieder erhob und vertrat: Organisation aller katholischen charitativen Unternehmungen unter Oberleitung des BischoseS, eine Organisation, welche auch von der höchsten Bedeutuntz für das Verhältniß der öffentlichen Armenpflege zur Privatarmenpflege ist.
Haben wir erst eine Organisation der katholischen Armenpflege, dann werden auch bald die Vertreter der Kirche eine ihrer Sendung und Thätigkeit entsprechende, hervorragende Stellung in der Verwaltung des Armenwesens erhalten und die gesammte Armenpflege, öffentliche wie private, wird dann, lebenSfräftiger, arbeitstüchtiger und erfahrungsreicher geworden, immer mehr und bester wirken können, zu einer gesunderen Gestal- tung unserer sozialen Zustände.___
auf die
,Fuldaer Zeitung'
für das am 1. Januar beginnende
1. Guartal 1892
wolle man schleunigst dem nächste« Postamte Lbermitteln, damit uns dieselben rechtzeitig Mitgetheilt werden können und prompte Zusendung des Blattes ermöglicht wird.
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uns darum mit aller Kraft entgegenstellen und demgegenüber wir immer und immer wieder besonders unter den jetzigen Zeitverhältnissen die Pflicht und die Rothwendigkeit und die daraus sich ergebende Berechtigung der Existenz der Privatarmen pflege neben der öffentlichen Armenpflege betonen müssen. In seinem Buche: „Beiträge zur Geschichte der Reform der Armenpflege" sagt Ehrle J. 8.: „Dieses göttliche Gebot der Nächstenliebe ist das älteste Armengesetz und durch dasselbe ist vor jeglicher öffentlichen Thätigkeit die Privat- armenpflege ins Leben gerufen." ES begründet aber dieses Gebot der Nächstenliebe, was man nur zu häufig zu vergessen scheint, für jeden einzelnen die schon im Naturrecht genügend klar enthaltene Pflicht, für das geistige und leibliche Wohl des Nächsten zu sorgen, d. h. die Privatarmenpflege auszuüben, mag man es nun in einem organisirten Verbände thun oder nicht. Es hält schwer, besonders bei den jetzt herrschenden hohen Armensteuern, in Betreff der leiblichen Bedürfnisse des Nächsten genau die' Grenzen der strengen Pflicht zu bestimmen; wir möchten aber auch in der Jetztzeit nicht so sehr die strenge Pflicht betonen als darauf hinweifen, daß mehr wie zu jeder anderen Zeit die jetzigen Zeitverhältnisse der Privatarmenpflege eine Hauptrolle zuweisen und die Besitzenden zu einer ausgedehnteren und intensiveren Ausübung derselben mahnen. Es sind besonders die sittlichen Momente, die, der Privatarmenpflege allein eigenthümlich, sie als unbedingt nothwendig neben der Staatsarmenpflege fordern. Die nächste und hochwichtige Aufgabe der Privatarmenpflege ist es und wird eS immer bleiben, den verschämten Haus- armen zu helfen und sie vor der öffentlichen Armenunterttützung zu bewahren. Es ist schwer, daS ..harte Brod" der öffentlichen Armenverwaltung zu essen und daS Ehrgefühl tretet «eif verschämten Armen immer wieder an, durch ernste und ehrliche Arbeit sich selbst eine Lebensstellung und seinen Lebensunterhalt zu verschaffen, während dieses treibende Moment immer mehr und mehr bei dem zurücktritt, der das „harte Brod" schon gekostet und ver- tragm gelernt hat.
Wir haben bis jetzt fast nur von der Armuth an zeitlichen Gütern gesprochen. Arm sind aber auch solche, die au geistlichen und sittlichen Gütern Mangel leiden, also alle Gedrückten, Unzuftiedenen, Traurigen, Schuldbeladenen. Hier liegt die ttefste Roth, welche auch viel zeitliches Elend verursacht und nur durch liebevolle persönliche Pflege geheilt werden kann. Es sind dazu Millionen von Helfern erforderlich und das ist die schönste und wichtigste Ausgabe der Privatarmenpflege, an der sich Jeder betheiligen kann und muß: die Betätigung der christlichen Liebe, welche sorgt, daß der Arme wieder gesunde an Leib und Seele. Wenn das christliche Gebot der Nächstenliebe nach dieser Seite hin zwischen Reich und Arm, zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, zwischen Herr und Diener wieder seine volle Geltung erlangt, dann ist ein gut Theil der sozialen Frage gelöst, mehr als wenn man jedem Arbeiter zu Hause eine Fabrik auf dem Zimmer einrichten und jedem armen Schlucker eine ordentliche Lebensrente aus der Staatskaffe ausbezahlen läßt.
Die eigentliche Mutter und Förderin der Privatarmenpflege ist aber die Kirche und die Religion der innerste Nerv derselben. Bloße Gefühlssympathie oder vage Philantropie kann aus die Dauer nicht den Opfergeist einhauchen, den die Privatarmenpflege fordert. Die Kirche läßt durch ihre Diener in Wort und Beispiel das göttliche Armengesetz, das Gebot der Nächstenliebe predigen, gerade die von der Kirche geweckte und geleitete Mildthätigkeit schafft der Armenpflege besonders in den dem Dienste der Armen und Kranken sich weihenden klösterlichen Genoffenschaftm ihre tüchtigsten, ja in mancher Beziehung geradezu unentbehrlichen Organe. Aber trotz dieses maßgebenden Einflusses und hervorragenden Antheiles beansprucht die Kirche weder für sich daS Monopol des charitativen Wirkens, noch für ihre Vertreter die oberste und ausschließliche Leitung desselben, sondern sie will selbstständig neben der öffentlichen Armenpflege wirken. So muß und kann auch die öffentliche Armenpflege mit der kirchlichen rechnen. Die katholische Kirche ist fein abstrakter Begriff, sondern sie hat im Episkopate ihre Repräsentanten. Nach Ratzinger ist der Grundsatz, daß der Bischof die Armenpflege regele, so alt wie die Kirche. Die Kirchenver-
Berlin, 18. Dezember.
♦ Der Kaiser hat zu hmte (Freitag) Abend au zahlreiche Reichstagsabgeordnete darunter v. Gagern, v. Huene, Graf Adelmanu und Lender, Eiu- ladungm nach dem Neuen Palais zur Abendtafel ergehen lassen.
* Offiziös wird darauf aufmerksam gemacht, daß sich in dem Schluß-Protokoll zu dem Handelsbertragr mit der Schweiz folgende für die Zollbehandlung dritter Länder beachtenswerthe Bestimmung befindet: „Der schweizerische Bundesrath erklärt sich bereit, für das aus dem freien Verkehr der Schweiz nach Deutschland eingehende, aus einem in Deutschland nicht meistbegünstigten Lande stammende Getreide, sowie für dergleichen Weine die deutschen Vertragszölle auf Verlangen der kaiserlich deutschen Regierung nicht zu beanspruchen.
• Den Parlamenten Italiens und Belgien« find die HanLklsverträge erst dieser Tage vorgelegt worden. In dem Motiven-Bericht, welcher die Vorlage an das italienische Parlament begleitet, heißt eS u.A.: Eine weit auSblickende Alliance, welche ein Unterpfand des Friedens sei, einige Italien mit den mitteleuropäischen Mächten. Man wolle nunmehr auch in den materiellen Jltteressen-Sphären das Werk deS Friedens innerhalb der großen Zone Europa's fördern, welche, wie die Regierung vertraue, durch den allmähligen Beitritt weiterer Staaten eine immer größere werden werde. Die Industrie und der Handel würden nunmehr für 12 Jahre eine feste Norm besitzen und in der Lage sein, sich unter sicheren Auspicien auf die Wechselfälle des kommenden Jahrhunderts vorzubereiten. In diesem Gedanken hätten die drei Regierungen die Kraft zum Abschluß der Verträge gefunden, in denen die Lasten und Vortheile in billiger Weise vertheilt seien.
* Das Trunksuchts-Gesetz stand auf der Tagesordnung der gestrigen Bundesraths-Sitzung, wurde aber von derselben abgesetzt. Die zuständigen Bundesraths- AuSschüsfe sollen nach Mittheilung eines fremden Blattes den Entwurf einer Umänderung unterzogen haben: Das Verbot, Branntwein im Kleinhandel in geringeren Mengen als */, Liter abzugeben, soll auf */< Liter be- schränkt werden. Die Vorschrift, daß in jeder Gast- unb Schankwirthschaft Vorsorge getroffen werden müsse, den Gästen auch andere als geistige Getränke, sowie die nach Lage der örtlichen Verhältnisse zu beschaffenden Speisen zu reichen, ist fallen gelassen. Auch sonst sind die Anforderungen an den Kleinhandel und die Schank- räumlichkeiten gemildert. Die übrigen Vorschriften dagegen sollen größtenteils bestehen bleiben, so besonders das Verbot der Verabreichung von geistigen Getränken an Personen unter 16 Jahren, an Betrunkene und an Gewohnheitstrinker.
* Der Reichstag nahm heute die 3. Lesung der Handelsverträge vor. Frhr. v. Heldorf-Bedra (kons.) trat aus allgemeinen politischen Gründen und weil er die an die Zollermäßigungen geknüpften Befürchtungen nicht theilt, für die Verträge ein. Abg. Betocha (Ctr.) führte aus, daß die oberschlesische Moutan-Jndustrie keinen Vortheil von den Verträgen haben werde. Abg. v. Kardorff (Rp.) untersuchte die Gründe, welche die Regierung und die Mehrheitsparteien des Hauses veranlaßten, den neuen KnrS einzuschlagen. Er für seinen Theil lasse sich in wirthschastlichen Dingen nicht durch
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-m- Das Verhältnis der öffentlichen Armenpflege ;nr Krivatarmenpflege.
Der grundlegende Vorttag des Herrn Landesrath Brandts auf der Generalversammlung des Verbandes Arbeiterwohl" über die christliche Charitas und die hieran sich anschließende Diskussion yar in Bezug auf die Armenpflege manche neue Gesichtspunkte geboten, die einer eingehenden Erörterung bedürfen. Dazu gehört in erster Linie das Verhältniß der öffentlichen Armenpflege zur Privatarmenpflege und zwar ver- Ktoir unter öffentlichen Armenpflege diejenige,
»n dem Staate, der Provinz ober ber Gemeinde geübt wird. War in den ersten christlichen Jahrhunderten neben der Privat-Wohlthätigkeit in engerem Sinne die katholische Kirche die Haupttägeriu der Armenpflege, ein Verhältniß, welches ebenso dem We- fen der Kirche wie dem Wesen der Armuth entspricht und wie wir es jetzt noch in Frankreich finden, so hat doch die geschichtliche Entwickelung der Armenpflege in Deutschland im Laufe der Zeit diefe Aufgabe an erster Stelle dem Staate resp. der Kommune zugewiesen. Nachdem durch die Freizügigkeit und die Verschieden- hett der Konfessionen der Begriff der alten kirchlichen Gemeinden, man darf wohl sagen, aufgehoben war «nd besonders in größeren Gemeinden bei dem ständigen Wachsen und Fluktuiren der Bevölkerung die Beziehungen, welche die nothwendigen Beweggründe zur Unterstützung und die notwendige genauere Kenntniß ber Lage des einzelnen Armen bieten, allmählig verloren gingen, andererseits aber auch bei dem Schwinden des christlichen Geistes die Armenunterstützungen nicht mehr so zahlreich floffen, daß die Arbeit in dem Maße gelindert werden konnte, wie es notwendig war, sah sich der Staat gezwungen, die Armenpflege immer «ehr und mehr auf feine Schultern zu nehmen und jetzt hat man sich in Deutschland schon ganz daran gewöhnt, den Staat resp. die Gemeinde als den merfter Linie verpflichteten Hauptträaer der Armenpflege zu betrachten. Wenn auch die Gestaltung der Verhält- niffe mit ihrem staMozialistischen und ihrem kommu- uistischen Anstrich, gewiß nicht unsere Billigung finden kann, so ist es doch einmal eine vollendete Thatsache, an der nichts zu ändern ist, und mit der man sich um so eher auszusöhnen vermag, als eine Pflicht der «rmenfürsorge bis zu einer gewissen Grenze für den Staat resp. die Gemeinde besteht, — „wenn sich eine Familie in äußerster Roth und in so verzweifelter Lage befindet, daß sie sich in keiner Weise helfen kann, so ist es der Ordnung entsprechend, baß staatliche Hilfeleistung eintrete; bie Familien sind eben Theile beS Staates." (Papst Leo XIII. in feiner Encyklika über bie Arbeiterfrage.) t
Es geht aber ein Zug durch unsere Zeit, der das Almosengeben und die Armenpflege ganz auf die Schultern der Gemeinde, der Provinz oder des Staates «bwälzen möchte, ein unchristlicher Zug, dem wir