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? Schutz des Arbeitsvertrages gegen Kon- IraKtbruch im neuen Arbeiterschutzgesetze.

Daß der e'mgegange Arbeitsvertrag auch ehrlich gehalten wird, ist sittliche Pflicht. Der leichtsinnige Kontraktbruch schädigt das sittliche Bewußtsein, er­schüttert baj Vertrauen, verbittert das Verhältniß zwischen Arbeitgeber und Arbeiter. Das Vertrauen in das gegebene Wort ist aber die erste Voraussetzung, wie des sozialen Friedens, so vor allem auch einer besseren Gestaltung der materiellen Lage der Arbeiter. Gerade wenn der Arbeiter der schwächere Theil in dem „Kampfe ums Dasein" ist, so muß sich dieser Kampf um so bitterer und deshalb um so drückender für ihn gestalten, je weniger die Gesetze der Gerechtig­keit und die Rüksichten auf Ehre und Pflicht gelten. Die Arbeiter haben deshalb vor allem Grund, diesen Rücksichten Rechnung zu tragen. Weit entfernt also, daß der leichtsinnige Kontraktbruch ein geeignetes Mittel zur Erreichung besserer Arbeitsbedingungen ist, muß derselbe auf die Dauer und allgemein gerechnet, den Arbeitern nur zum Schaden gereichen. Ja, die unmittelbare Wirkung der Erfahrung, daß die Arbeiter leichtsinnig sich ihrer eingegangenen Ver­pflichtung vorheriger Kündigung entziehen, wird jein, daß die Arbeitgeber sich nun auch ihrerseits jeder Verpflichtung entziehen, — daß die Kündigungs­fristen überhaupt aufgehoben werden. Daß da aber der Arbeiter, vor allem der Familienvater, rpieder der am meisten Geschädigte ist, liegt auf der Hand.*)

Em Arbeiterschutzgesetz muß vor allem auch deü Arbeitsvertrag gegen den leichtsinnigen Vertrags­bruch schützen — das liegt ganz im Rahmen des Arbeiterschutzes. Dieser Schutz war auch bereits in der bestehenden Gewerbeordnung vorgesehen, indem z. B. nach § 125 ein „Arbeitgeber, welcher einen Ge­sellen annimmt oder behält, von dem er weiß, daß derselbe einem anderen Arbeitgeber zur Arbeit noch verpflichtet ift", diesem für den Schaden als Selbst­schuldner mit haftbar ist. Die Arbeiterschutz - Novelle hat diese Frage also nicht erst ausgenommen, sondern nur, sowohl im Interesse der Arbeitgeber wie der Ar­beiter, die Frage der Entschädigung im Falle des Vertragsbruches praktischer gestaltet. Da es im Einzelfalle sehr schwierig sein kann, die Höhe des Schadens durch den Vertragsbruch — sei es, daß der Arbeitgeber den Arbeiter ohne Innehaltung der Kündig­ungsfrist entläßt, sei es, daß der Arbeiter ohne diese die Arbeit verläßt — aözuschätzen, so soll in Zukunft der durch den Vertragsbruch Geschädigte, Arbeitgeber wie Arbeiter, das Recht haben, ohne besonderen Nach­weis einen fixirten (von vornherein gesetzlich festge­setzten) Betrag als Entschädigung zu verlangen. Dieser Betrag ist auf den „ortsüblichen Tagelohn" (§ 8 des Krankenversicherungs-Gesetzes) für den Ar-

*) Die Sozialdemokraten bethätigen eine andere Auffassung, indem sie die gesetzliche Beseitigung aller Kündt- gungsfristen beantragten.

beitstag festgesetzt, darf jedoch für höchstens eine Woche beansprucht werden.

Als Regel darf man annehmen, daß derjenige, welcher den Vertrag bricht, daraus Vortheil ziehen will, und daß umgekehrt derjenige, welchem der Ver­trag nicht eingehalten wird, der Geschädigte ist. Aus­nahmsweise kann es sich auch anders gestalten: daß z. P, her Arbeitgeber sofortZeinen andern, weit bessern Arbeiter bekomm^ ars derjenige war, welcher vertragsbrüchig die Aröertssteüe derließ, öder oup 2C? ohne Innehaltung der Künbigungspflicht entlassene Arbeiter sofort Gelegenheit zu lohnender Arbeit findet, — aber das ist Ausnahme und jedenfalls gegen die Absicht dessen, der den Vertrag bricht. Wenn in solchen Ausnahmefällen nun diejenigen, denen bei Ver­trag gebrochen ist, die fixirte Entschädigung, ohne wirklichen Schaden erlitten zu haben, erhalten, so ist das ein Zufall der dem Arbeiter eben so gut wie dem Arbeitgeber zu Gute kommt, und über den der Vertragsbrüchige sich nicht beschweren kann.

Wenn gerade diese Bestimmung von feiten der Sozialdemokratie besonders leidenschaftlich bekämpft wurde, so ist das eine — Verkennung der Tragweite. Dieselbe ist 1. nicht eine Ausnahmebestimmung, sondern gehört durchaus in den Rahmen der gesetz­lichen Regelung des Arbeitsvertrages — ist eben so wenig und ebenso gut AMahMelwsik - ^er ganäe Arbeiterschutz Sü^ntegefc* ist, indem der Arbeits- vertroZ aus änderest'Verträgen herausgenommen

u7.v eiltet besonderen Regelung unterstellt wird; 2. richtet sich dieselbe nicht bloß gegen die Vu?.“tter' dern ebenso gegen die Arbeitgeber; 3. ist sie nim‘ „Bestrafung" oder „Buße", sondern bewegt sich durch­aus im Rahmen des Zivilrechts, indem sie, um die Kosten, Mühen und Aergernisse einer einer gerichtlichen lichen Abschätzung des Schadens zu vermeiden, einen fixirten Betrag festsetzt. Der Geschädigte kann aber auch den Schaden, den er erlitten, festsetzen lassen und diesen beanspruchen. Der unrechtmäßig entlassene Ar­beiter wird also, falls er keine Arbeit findet, auch in Zukunft den ganzen entgangenen Arbeitsverdienst, falls er aber sofort neue Arbeit findet, den Betrag der fixirten Entschädigung beanspruchen können, während der Arbeitgeber sich meistens mit der fixirten Ent­schädigung begnügen wird, so daß also nach dieser Richtung hin in der Regel der Arbeiter thatsächlich sich besser steht, wie der Arbeitgeber.

Nach der bestehenden Gewerbeordnung hat der Ar­beitgeber das Recht, zur Sicherung der Schadloshaltung für den Fall des Kontraktbruches im Arbeitsvertrage sich auszubedingen: daß ein Theil des Lohnes stehen bleibt. Dieses Recht des Arbeitgebers, sich Lohn-Einbehaltungen auszubedingen, ist nun dahin b e - schränkt, daß a) höchstens einViertel des Lohnes bei der einzelnen Lohnzahlung einbchalten werden darf; b) die Gesammt-Einbehaltungen einen durchschnittlichen Wochenverdienst nicht überschreiten dürfen. Ebenso ist die Haftpflicht des Arbeitgebers, der einen kontrakt­brüchigen Gesellen ober Arbeiter behält, auch nachdem er weiß, daß derselbe seinem früheren Arbeitgeber noch

verpflichtet ist, dahin beschränkt, daß diese Mithaftung für die Schadloshaltung aufhört, sobald seit der un­rechtmäßigen Lösung des Arbeitsverhältnisses bereits 14 Tage verflossen sind.

Die Bestimmung bezüglich der fixirten Entschädi­gung (§ 124 b) lautet:

„Hat ein Geselle ober Gehilfe rechtswidrig die Arbeit ver­lassen, ' so kann der Arbeitgeber als Entschädigung für den Tag de« Vertragsbruches und jeden folgenden Tag der vertragsmäßigen oder gesetzlichen Arbeitszeit, höchstens aber für eine Woche, den Betrag des ortsüblichen Iagelohns H 8 des Krankenversicherungs- Gesetzes bom 15. Kuni 1883, Reichs - ?: 73) Ordern.

Diese Forderung ist an den Nachweis eines Schadens nicht ge­bunden. Durch ihre Geltendmachung wird der Anspruch auf Er­füllung des Vertrages und auf weiteren Schadenersatz ausge­schlossen. Dasselbe Recht steht dem Gesell en oder Gehilfen (Arbeiter) gegen den Arbeitgeber zu, wenn er von diesem vor rechtmäßiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses entlassen wor­den ist."

Das Recht auf fixirte Entschädigung steht nur den Heinern Arbeitgebern, welche weniger wie 20 Arbeiter beschäftigen, und ihren Arbeitern zu. In der Großindustrie ist die Regelung der Schadloshal­tung im Arbeitsvertrage auch in Zukunft, wie bisher möglich, ist aber in doppelter Richtung b,e- s chränkt:

1. daß, wenn der Arbeitgeber sich ^eTtoirtung des rückständigen im Falle des

Verttao^TuchxZ ausbedingt, diese Schadlos­haltung auf höchstens einen Wochenlohn be­schränkt bleibt;

2. daß in der Arbeitsordnung über die Verwen­dung des verfallenen Betrages Bestimmung gaiujfcn werven muß.

Dü'rch letztere Vorschrift soll ein indirekter Zwang dahin ausgÄibt werden, daß die so verfallenen Beträge — ebenso wie die Strafgelder — zum Besten der Arbeiter verwendet werden. Da es sich um Entschä­digung handelt, so konnte eine Gesetzesvorschrift dahin nicht gegeben werden, aber die Hoffnung wurde ge­hegt, daß thatsächlich diese Verwendung die Regel werde.

Es sei noch ausdrücklich konstatirt, daß jede krimi­nelle Bestrafung des Kontraktbuches stets von der Cen­trumsfraktion abgelehnt worden ist, ebenso wie die in der letzten Regierungsvorlage vorgeschlagenen Verschär­fungen des § 153 der Gewerbeordnung nicht als der rechte Weg zum Ziele erachtet werden konnten und des­halb abgewiesen wurden.

Um die Gleichberechtigung von Arbeitgeber und Arbeiter bei Abschluß des Arbeitervertrages auch ma­teriell zu wahren, ist die besondere Bestimmung vor­gesehen, daß die Kündigungsfristen für Arbeitgeber wie Arbeiter gleich fei.

Deutsches Deich.

SB ert in, 17. August.

* Die von einem parlamentarischen Korrespondenten berichtete Form des Beschlusses, den das preußische Staatsministerium in Sachen der Getreidezölle gefaßt haben sollte, wurde von uns angezweifelt. Heute schreibt die ,N. A. 3? darüber:. „Ob von einem formalen Be-

G Im Sturme der Zeit.

Eine Erzählung aus der Gegentvävt von Klara Lötschert.

(3. Fortsetzung.)

Heller Sonnenschein lag über Dorf n. Feld, als der Wagen mit der Habe des früheren Hofbauers in die Straßen der Stadt einbog, welche er sich zu feinem künftigen Wohnort gewählt hatte.

Die neue Wohnung lag in einem sehr entlegenen Theile, aber es waren dafür auch zwei niedliche Stuben und eine kleine Küche; und wenn die ge­forderte Miethe auch das Dreifache von der ursprüng­lich veranschlagten Summe betrug, so meinte Johannes Fern doch, weniger als drei Räume könne man nun einmal nicht nehmen. Es kam ihm eben gar hart an, sich in die veränderte Lebensweise hinein zu finden.

Während ihr Mann sich nach einer Stelle umsah, ging Margreth mit frischem Muthe an das Einrichten und Aufstellen der mitgebrachten Möbel. Es waren nur wenige und ziemlich abgenutzte Gegenstände, aber sie putzte und scheuerte noch einmal daran herum, hing weißgrundige, mit einem hübschen rochen Muster ver­sehene Vorhänge auf und stellte die Wiege zwischen die zwei sauber gedeckten Betten.

Schon hatte sie ein heißes, sehnendes Heimweh nach der wilden, rauhen Gegend erfaßt, aus der sie

gekommen; aber sie unterdrückte es und that Alles für den Mann, dem sie in die Fremde gefolgt war. Nach­dem sie noch einmal mit der Schürze über jedes ein­zelne Geräth gewischt, bereitete sie ein einfaches Abend- brod. DaNN setzte sie sich auf einen nieorigen Stuhl am Ofen, nahm das leise weinende Kind in den Arm und wartete.

Es war spät, als Johannes endlich heimkam. Er schien überrascht, die Stuben schon so wohnlich und nett zu finden und sagte beifällig nickend: Hier laste es sich jedenfalls leben.

Margareth fragte nach dem Erfolg seines Aus­ganges, ob er eine Stelle gefunden?

Nein, noch nicht, die Zeiten seien eben schlecht, von allen Seiten kämen Bewerber; morgen werde sich indeß etwas Passendes finden. Im Grunde verschlüge es ja auch nicht viel, wenn man einige Tage zuseheu müsse. Nach diesen Worten forb.cte er sie unwirsch auf, an den Tisch zu kommen, und schob einen Teller vor sie hin. Der Anblick vorhin hatte ihn verdrossen; denn jener kleine Stuhl war der Platz, auf welchem seine erste Frau, die schöne Lisbeth zu sitzen pflegte, wenn sie die Kinder wartete, und er konnte es noch nicht ertragen, ihn von einer Anderen eingenommen zu sehen.

Es war nicht die erste Laune, welche er an dieser

Anderen ausließ, aber Margareth schien es nicht zu empfinden. In ihrem Herzen war sie schwach gegen den Mann ihrer Liebe und nach außen blieb fjc dou» ständig ruhig. Johannes Fern aber war im Stillen oft ungerecht gegen sie. In den Augenblicken, wo ihn feine neue Lage, das demüthigende Suchen um Be­schäftigung anwiderte, brachte er nicht selten Lisbeths Tod, den Verfall des Hofes und all' dies Unan­genehme mit seiner zweiten Frau in Verbindung. Nach kurzer Zeit aber wurde er gewöhnlich wieder freundlich und setzte überhaupt seine Zukunft auf ihre Ent­schlossenheit und Ausdauer.

Eine ganze Woche verging, da hatte der frühere Hofbauer endlich gefunden, was er suchte. Es war die Stelle eines Fuhrknechtes in einem Speditions­geschäft; dieselbe gewährte guten Lohn, aber sie bedingte auch große Zuverlässigkeit und schwere Arbeit.

Früh, vor Tagesanbruch, stand Margareth auf, um das Frühstück zu besorgen. Dann, wenn ihn sein Weg gar zu weit von der Wohnung abführte, so brachte sie ihm sein Mittagessen bis an die entferntesten Plätze, nicht achtend der Gluthhitze, welche auf sie niederbrannte. Johannes Fern meinte oft lachend, das sei just wie beim Heumachern Sie nickte und setzte Topf und Schüsselchen auf die Treppenstufe in einer kühlen Thorfahrt nieder; aber sie dachte bei sich, da-