18. Jahrgang
Freitag, den 14. August 1891.
JM 185
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Eine Erzählung aus der Gegenwart von Klara Lötschert. (Nachdruck verboten.) Motto: „Ein gutes Weib, ein gutes Loos." Eccl. 26, 3.
I.
Eul einsames Gehöfte.
Hoch oben auf den Bergen, Da liegt der Westerwald;
Da brausen wild die Stürme, Da ist es rauh und kalt.
Horcht, wie Euch durch die Winde Mein Lied entgegenhallt!
H an g a rd.
Kennt Ihr die Berge meiner Heimath? Jene kahlen Höhen, oft unterbrochen von flachen Thälern und dichten Forsten?
Wunderbar lieblich ist's dort oben an sonnigen Tagen. Ein blauer Duft liegt über dem zerklüfteten Basaltgestein, und silberne Fäden weben sich leise von Strauch zu Strauch; in dem gelbblühenden Ginster und in dem niedrigen Haidekraut aber surrt und lebt es in emsigem Gewirr.
Ist's nicht schöner hier oben, als drunten bei Euch in der Ebene? Freilich, der heiße Sommer ist nur kurz, und dann ist die Lust meist wieder kalt und rauh; aber dieser frische Odem der NaArr erzeugt auch einen Menschenschlag, so derb und kräftig, wie er selber es
zu welch immer einem, sei es öffentlichen, sei es privaten, Zwecke erforderlichen Matrikelauszug aufstellen, ansonsten derselbe ungültig und der Aussteller der obigen Strafe verfallen ist.
Ad 1 ist zu bemerken, daß nach dem diesbezüglichen von den „Uebertretungen" handelnden Gesetze der Kultusminister absolut kein Recht besitzt, die Unterlassung der Uebersendung des Matrikel - Auszuges zur Uebertretung zu qualifiziren. Mehrere der gewiegtesten Juristen des Landes, darunter auch Nichtkatholiken, haben in einer Reihe von Zeitungs-Artikeln und Broschüren zur Evidenz dargethan, daß der Gesetzes- Paragraph, auf den sich der Minister beruft, demselben das Recht nicht verleihe, da nach diesem Paragraph der Minister nur eine solche Handlung oder Unterlassung als Uebertretung qualifiziren könne, die gegen eine polizeiliche Anordnung verstößt. Nun gehörte die Aufsicht über die Führung der Matrikeln, bis dahin wenigstens, nicht zur Kompetenz der Polizei, ebenso wenig als die Bestimmung darüber, ob und wann der Geistliche einen amtlich giltigen Auszug aus denselben ausstellen könne oder dürfe.
Ad 2. Auch der zweite Punkt des Ministerial- Erlasses widerspricht einer langen Reihe von gesetzlichen Bestimmungen, nach welchen es nicht nur ein Recht, sondern sogar eine unter schweren Ahndungen vorgeschriebene Pflicht des taufenden Geistlichen ist, den vollzogenen Akt in seine Matrikeln einzutragen und darüber Auszüge von öffentlicher Giltigkeit an die Berechtigten zu verabfolgen, widrigenfalls ihm, wie gefügt, von Staatswegen schwere Strafen drohen. Kein Wunder, daß das Erscheinen des Ministerial - Erlasses in allen davon zunächst betroffenen Kreisen das peinlichste Aufsehen erregte. Daß derselbe sich nur gegen die katholische Geistlichkeit wende und nur diese treffe, war Jedermann klar, der nur einen schwachen Begriff von den bestehenden Verhältnissen hatte. Denn daß die Protestanten, weil man katholisckerseits, wie dies auch der Fürstprimas in seinem Schreiben an den Minister erklärte, prinzipiell keine Klage erhebt, nunmehr um so lustiger darauf los „wegtaufen", zugleich aber die katholischen Geistlichen vor die Stuhlrichter schleppen würden, mußte Jedermann wissen, der die Geschichte Ungarns nur in den rohesten Umrissen kennt.
Um so größer war die Spannung, mit der die öffentliche Meinung Ungarns dem Auftreten des Ge- sammt - Episkopats entgegensah und wirklich berief der Fürfiprimas seine Amtsbrüder alsbald für den 12. April 1890 zn einer Konferenz in seinem Palais zu Ofen. Er that dies in der Hoffnung und festen Ueberzeugung, im Episkopate eine nachhaltige Unterstützung in dem leider nothwendigen Kampfe gegen das kirchenfeindliche Auftreten des Kultusministers zu finden.
Das Resultat der Konferenz entsprach nicht den Ansichten und Wünschen des verewigten Kardinals. Es bestand nämlich einzig und allein in einer kurzen, an den Kuratklerus gerichteten Instruktion des Inhalts, daß man sich bezüglich des Inhaltes der Ministerial- Entschließung an den heil. Stuhl wenden werde, in- ist. Einfach im Sinn, aber bieder und mit dem Herzen treu an der Heimath hängend — das sind die Grundzüge jenes Volkes.
Wenn dann der frühe Herbst kommt mit seinen Stürmen und manch scharfer Luftzug durch die Ritzen der leicht gebauten Hütte fährt, dann erschauert der schlichte Bewohner wohl, und sein Weib am Herde schürt die Flamme stärker an. — Beide denken an die draußen ruhende Saat; aber kein Gedanke eilt verlangend nach den milder gelegenen Ortschaften der benachbarten Gegenden.
Es war zur Winterszeit, just um die Weihnachtswoche. Eisig fegte ein Schneesturm über die einsame Höhe in der Nähe des Wolfsteines. Er füllte die Thäler und Schluchten und legte eine dichte Schicht über die wenigen fahr- und gangbaren Straßen. Dann und wann knackte es, wie von dürrem Geäst — ein Windstoß hob und schüttelte das Tannengezweig, daß es sich ächzend niederbog und seine leichte weiche Last weit umherstreute.
Auch sie war ein Kind jener Berge, die schlanke, aber stark gebaute Gestalt, welche jetzt eben den fast verschneiten Hohlweg heraufklimmt — mühsam athmend und nur langsam vorwärts kommend, aber stetig und sicher. Sie strebt der vor ihr liegenden Ebene zu — die Luft weht schneidend von dort herab, und wie der Sturm ihr Gesicht streift und die Hand^ faßt, welche
E. Der jetzige Stand bezüglich der „Wegtausungen" in Ungarn.
(Nach den „Historisch-politischen Blättern").
I.
Mit dem neuen Kultusminister Graf Albin Csaky ist die Frage der „Wegtaufungen" in Ungarn in ein ganz neues Stadium getreten. Unter seinem Vorgänger Trefort hatte sich ein modus vivendi gebildet. Das Gesetz über die Erziehung aus konfessionell gemischten Ehen vom Jahre 1868 schrieb vor, daß die Söhne in der Religion des Vaters, die Töchter in der Religion der Mutter erzogen werden sollten, und daß, wenn ein Geistlicher ein Kind aus gemischter Ehe taufe, das nach dem Gesetze in einer anderen Konfession, als der des taufenden Geistlichen erzogen werden müßte, der betreffende Geistliche einen Matrikelauszug über die vollzogene Taufe dem Geistlichen der anderen Konfession zu übersenden habe. Die katholischen Geistlichen übersendeten aber in solchen Fällen den vorgeschriebenen Matrikelauszug aus gewissen Bedenken nicht; wurden sie dann wegen dieser Unterlassung vor die ordentlichen Gerichte gezogen, die nach dem Gesetze einzig darüber zu befinden hatten, so erfolgte in der Regel Freisprechung, weil die Taufe der konfessionellen Erziehung nicht präjudizire, und ein von dem Geistlichen einer anderen Konfession getauftes Kind immer noch in der vom Gesetze vorgeschriebenen Konfession erzogen werden könne. Nur in einzelnen, ganz besonders gelagerten, höchstens 3—4 Fällen übersendeten katholische Geistliche mit Genehmigung des Bischofs den vorgeschriebenen Matrikelauszug. Kultusminister Trefort ließ der Sache der Wegtaufungen ihren Lauf. Ganz anders gestalteten sich die Dinge mit dem neuen Kultusminister Csaky. Vollständige Unkenntniß bezüglich der Aufgaben eines Kultusministers in Ungarn, dabei der platteste Liberalismus und eine an Manie grenzende Abneigung gegen die katholische Geistlichkeit charakterisiren diesen Herren.
Schon unter dem 15. Oktober 1889 gab Graf Csaky in einem Privatschreiben dem nunmehr verewigten Cardinal Simor die Absicht kund, die Angelegenheit der „Wegtaufungen" im Wege eines Ministerial- Erlasses zu regeln. Trotz aller Gegenvorstellungen des Kardinals erließ er eine vom 26. Febr. v. I. datirte, den Bischöfen jedoch erst, nachdem sie bereits an alle Munizipien, Stuhlrichter u. s. w. gelangt war, am 22. März zugesandte Verordnung Nr. 10,086 folgenden Inhalts:
1. Die Unterlassung der Uebersendung des Matrikelauszuges wird als „Uebertretung" qualifizirt, und der betreffende Geistliche zu einer Geldstrafe von 10 bis 100 Gulden verurtheilt, mit dem Bemerken, daß in jedem einzelnen Falle nicht die kompetenten (rechtskundigen) Gerichte, sondern die administrativen Behörden, (Stuhlrichter, in Städten der Polizeichef) zu erkennen haben.
2. Der „wegtaufende" Geistliche kann über das betreffende Kind nie einen, wie immer gearteten und
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dessen — interim — übrigens dem Klerus aufgebe, im Sinne eben dieser Ministerial-Verordnung vorzugehen!
Was die Konferenz zu solch' einem Vorgehen bewog, darüber hüllen sich die zunächst Betheiligten natürlich vorläufig noch in tiefstes Schweigen. Ohne Kämpfe mag's freilich nicht abgegangen sein, was sich aus einzelnen Anzeichen schließen läßt; und im Interesse der guten katholischen Sache muß auch vorausgesetzt werden, daß dieser Vorgang im Schoße des Episkopats selbst seine Gegner fand. Denn die Sachlage war zu klar, als daß darüber auch nur der geringste Zweifel hätte obwalten können, was dem kultur- kämpferischen Vorgehen des die Geschäfte der calvinisch- freimauerischen Clique besorgenden Kultusministers gegenüber zu thun, Recht und Pflicht sei, und gewiß stand der verewigte Primas als Erster in der Reihe jener, die mit sich und ihrem Gewissen darüber im Reinen waren.
__(Schluß folgt.)__________________________
Deutsches Deich.
Berlin, 12. August.
* Das Befinden des Kaisers ist andauernd ein günstiges; er bewegt sich ohne Stock. Heute Vormittag empfing der Kaiser den General Grafen Waldersee und später den deutschen Botschafter in Paris, Grafen Münster.
* Zu dem russischen Roggenausfuhrverbot bemerkt die ,Nordd. Allg. Ztg.": „Im gegenwärtigen Moment sind die vereinigten Staaten von Amerika bereit, Rußland voll zu ersetzen. In Reserve steht die große Anzahl der übrigen Exportländer, wie Indien, Rumänien, Oesterreich-Ungarn, Bulgarien, die Türkei, Kanada, Chile, Australien, Argentinien. Eine außergewöhnliche Nachfrage besteht, abgesehen etwa von Frankreich, wo indessen die ungünstigen Ernteaussichten anfänglich überschätzt worden sind, in keinem der europäischen Länder. Deutschland, welches für seinen Konsum von etwa 7—8’/2 Millionen Tonnen Brod- korn jährlich etwa 2l3—1/2 Millionen Tonnen vom Auslande bezieht, kann daher der Entwickelung der Verhältnisse ruhig entgegensetzen. Die russische Maßregel trifft Deutschland sogar gegenwärtig in einem günstigen Zeitpunkte, da die neue Ernte theilweise bereits eingeheimst ist oder doch unmittelbar vor der Thür steht." Uebrigens hält es die ,Nordd. Allg. Ztg." für fraglich, ob Rußland in der Lage sein werde, das Ausfuhrverbot angesichts dessen Wirkung auf den Rubelkours und die russische Landwirthschaft lange aufrecht zu erhalten.
* Das Comite der „Karl Peters-Stiftung" wird sich dieser Tage auflösen. Die Ausführung des Karl Peters-Dampfers mit den bisher gesammelten Geldern wird der Ausführungskommission der deutschen Antisklaverei-Lotterie übertragen.
* Die Hamburg-Amerikanische Packetfahrt-Aktien- Gesellschaft hat eine 20%ige Erhöhung der Zwischendeckpreise für alle vom Auswanderungscomite beförderten russischen Auswanderer beschlossen.
einen verhüllten Gegenstand auf ihrem Kopfe festzuhalten sich müht, da ist es, als wolle er das Blut in ihren Adern erstarren machen.
Doch sie war stark und muthig, die Margareth Steinhauer, und ließ nimmer ab von dem, was sie einmal begonnen. Den Blick fest auf zwei in der Ferne aufblitzende Lichter gerichtet, schreitet sie vorwärts. Wohl weiß sie, daß das schwächer brennende Licht an dem kleinen Fenster der eigenen Hütte glüht, und daß dort ein Leben das größere Anrecht auf sie hat — das Recht der Mutter an ihr Kind. Aber sie weiß auch, daß die alte Frau gar geduldig ist und dabei so schwerhörig, daß auch der stärkste Sturm sie nicht mehr zu erschrecken vermag.
Als sie selbst, die Margareth, am Nachmittag den schweren Gang in das ferne Dorf angetreten, da hat sie zunächst Fenster und Thüre gut verwahrt, ein Töpfchen mit Suppe in den Ofen gestellt und zu der halb tauben Mutter gesagt:
„Wenn ich's kann, so komm' ich am Abend wieder; wenn nicht oder wenn ich dort drüben gar zu noth- wendig bin, so kann's auch Nacht drüber werden. Bis dahin, behüt' Euch Gott, Mutter."
Und die alte Frau hatte zustimmend genickt, als ob sie schier Alles verstanden, und dabei mit der zitternden Hand die Schulter der Tochter berührt — es war