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IN- vÄt» er-

18. Jahraaua

Dienstaq. den 11. Ausiust 1891.

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ettiliig

forderten sogar die Bestrafung des übermäßigen „Haus-

1.

2.

3.

4.

Er beugte sich über das dunkellockige Haupt des Pa­tienten, um recht sorgfältig die verwundete Schläfe zu untersuchen. Da plötzlich zuckt er zusammen! Die Augen starr auf das leichenblasse Antlitz des Knaben geheftet, fliegt ein Zittern durch seine Gestalt, weicht alle Farbe aus seinem Gesichte, während die Rechte nach der Stirn fährt, als traue er seinen Sinnen nicht. Mit fliegender Hand schiebt er das feuchte Haar weiter von der Schläfe zurück und starrt wieder und wieder auf ein dunkelbraunes, ankerförmiges Mal hin, das er hundertmal in seinen Träumen gesehen hatte, ohne ihm je in der Wirklichkeit begegnet zu sein, auf das Mal, welches ihm Babet und Helene bis zum Ueberdruß beschrieben und als Merkmal des verschwundenen Kin­des bezeichnet» hatten. Diese furchtbare Entdeckung wirkte fast betäubend auf den Arzt. Kaum daß er noch seines Amtes walten, seine Bewegung unterdrücken konnte! Und doch erforderte die Sachlage Besonnenheit, denn eine Ohnmacht löste die andere ab; die Kräfte des blaffen Knaben schienen völlig erschöpft zu sein.

Schneller jedoch, als man erwartet hatte, sollten die Eisumschläge eine gute Wirkung erzielen; nach ein paar Stunden der Ruhe mußte auch das Bewußtsein zurück­kehren. Aber diese Stunden der Erwartung waren für die Sehnsucht des Arztes eine wahre Folter.

Wie oft stand er im Begriffe, nach der Wohnung

Trunkenheit,

Bestrafung der Wirthe, welche an Betrunkene geistige Getränke verabreichen, Zwangsheilung von Gewohnheitstrinkern in Zwangsasylen, worin sie auch wieder Willen bis zur Heilung festgehalten werden können, weitere einschränkende Bestimmungen betreffend den Verkauf geistiger Getränke.

Nach zehn Jahren.

Eine Skizze von I. v. Dirkink.

(6. Fortsetzung.)

„Wie hübsch und strahlend sie heute aussieht," be­merkte Helene oberflächlich, nur um etwas zu sagen. Der Doktor nickte sinnend. „Sie besitzt Werthvolleres als ihre außergewöhnliche Schönheit, denn sie ist eine ächl weibliche Natur. Mit ihrer musikalischen Ausbil­dung und mit einer Stimme ausgestattet, die sie zu einer Königin der Bühne befähigt, lehnt sie jeden da­rauf hinzielenden Antrag ab, sie kennt nur den einen Wunsch, ihre Eltern glücklich zu machen. Selten ist mir ein weibliches Wesen von dieser Gemüthstiefe und edlen Selbstverleugnung begegnet," sagte der Doktor begeistert, während Helene erbleichend vom Fenster zu­rücktrat ; denn das enthusiastische Lob ihrer Freundin that ihrem Herzen weh, weil es von seinen Lippen wie eine Anklage gegen sie selbst klang. Verdiente sie denn jetzt noch den Vorwurf der Lieblosigkeit? Verkannte et sie mit Absicht? Auf ihren Lippen schwebte eine stolze Erwiderung, als heflig an die Thüre gepocht wurde. Der Doktor öffnete. Ein Dienstmädchen trat zaghaft näher. „Meine Herrschaft schickt mich," stam- welte sie. „Wir sahen zum Glück den Herrn Doktor im Fenster; bei uns ist ein Unglück geschehen. Durch

fachen der Trunksucht nachzugehen. Wer z. B. das Leben der Arbeiter genau verfolgt, wird finden, daß viele Arbeiter deshalb in's Wirthshaus laufen, weil sie keine ordentliche Wohnung, kein gemüthliches Heim haben. Die Wohnungsfrage spielt auch hier eine Rolle. Der frühere Präsident des Reichskanzler- amts, Hofmann, hat einmal ganz richtig erklärt: „Wenn der Arbeiter so viel verdient, daß er einen geordneten Haushalt führen kann, dann ist er weniger in Ver­suchung, in das Wirthshaus zu gehen, und sich durch den Genuß geistiger Getränke zu betäuben, um das Elend seiner Lage zu vergessen." Thunlichste Hebung der Lage der unbemittelten Volksschichten und eine gute Seelsorge durch Ordensgeistliche werden ent­schieden zur Bekämpfung des Trunksuchts-Teufels mehr beitragen, als alle Strafen.

Im Uebrigen werden wir natürlich nicht umhin können, alle die Maßregeln zu erwägen, welche sich in anderen Staaten bei der Bekämpfung der Trunksucht bewährt haben. So erscheint uns die Bestimmung des österreichischen Gesetzes von 1887 „zur Hintanhal- tung der Trunkenheit" sehr praktisch, nach welcher das Offenhalten der Schnapslokale an Sonn- und Feier­tagen und an den Vorabenden derselben untersagt ist; auch die Bestimmug, welche den Trinkschulden die Klag­barkeit entzieht, erscheint nicht übel. Seit Einführung dieser Bestimmung wird in den österreichischen Industrie- Bezirken an den Samstag-Abenden, also nach Auszah­lung der Arbeitslöhne, und des Sonntags nicht mehr so dem Trunk gestöhnt, wie es früher zum Schaden der Familie war. Wie die Gelegenheit Diebe macht, so macht auch die Gelegenheit Trinker. Beschränkung der Gelegenheit zum Schnapstrinken kann also niemals schaden. _____

* Gin Grurcksuchtsgesetz

soll demnächst dem Bundesrath zugehen und dürfte so­mit bereits den nächsten Reichstag beschäftigen. Einige Blätter wollen wifsen, daß der Kaiser sich sehr für die Sache interessire und sich eingehend nach dem Stande der Vorbereitung erkundigt habe.

Schon vor zehn Jahren, 1881, hat dem Reichstage ein Gesetzentwurf, betreffend die Bestrafung der Trunken­heit, Vorgelegen. Von der betreffenden Kommission ist damals auch ein eingehender Bericht erstattet worden, aber zur Erledigung kam die Sache nicht. Die Blätter nahmen damals theilweise die Angelegenheit nicht ganz ernst, suchten sie vielmehr ins Lächerliche zu ziehen, wobei die von allerlei Festessen heimschwankenden Ge- heimräthe eine Rolle spielten. Ein Blick in die da­maligen Witzblätter beweist dieses zur Genüge.

Der Entwurf von 1881 wollte mit Geld- und Freiheitsstrafen — selbst unter Kostschmälerung auf Wasser und Brod — denjenigen bestrafen, der sich an öffentlichen Orten in einem nicht unverschuldeten Zu­stande ärgernißerregendcr Trunkenheit zeige. Gegen diese Bestimmung wurde vor Allem eingewendet, daß darnach die Strafe vorzugsweise jene Personen treffen würde, welche sich bei der Heimkehr von dem Zech­gelage keiner Wagen bedienen können. Anknüpfend an die häufig vorkommcnde Erscheinung, daß sich Verbrecher erst Muth und dann „mildernde Umstände" wo nicht gar vollständige Straflosigkeit antrinken, schlug der Ent- wurs von 1881 auch eine Abänderung des § 51 des Strafgesetzbuches vor, welcher besagt: „Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn der Thäter zur Zeit der Begehung der Handlung sich in einem Zustande von Bewußtlosigkeit oder krankhafter Störung der Geistesthätigkeit befand, durch welchen seine freie Wil­lensbestimmung ausgeschlossen war." Der Entwurf von 1881 wollte nämlich denjenigen, der sich selbst in einen bis zur Ausschließung der freien Willensbestimmung gesteigerten Zustand der Trunkenheit versetzt und in demselben eine strafbare Handlung begeht, nach dem­jenigen Gesetze bestraft wissen, welches auf die in freier Willensbestimmung begangene Handlung Anwendung finden würde, doch mit gewisser Milderung der Strafe. Endlich fah der Entwurf auch die Unterbringung von Trunkenbolden in Trinkerheilanstalten vor, knüpfte die­selbe aber an die Voraussetzung einer Bestrafung wegen ärgernißerregender Trunkenheit. Auch die Bestrafung der Wirthe war vorgesehen.

Inzwischen sind beim Reichstag fast in jeder Session Petitionen um Maßnahmen gegen die Trunksucht ein­gelaufen, welche die physischen und sittlichen Gefahren der Trunksucht für unfer Volk darlegen (meist unter Berufung auf die bekannte Schrift des Dr. Bär über den Alkoholismus), und in der Hauptsache folgende Forderungen ausstellen: Maßregeln gegen die Schnaps­kneipen und den Kleinhandel mit Branntwein, Bestra­fung der öffentliches Aergerniß erregenden Trunkenheit, Enlinündigung der Gewohnheitstrinker und Unter­bringung derselben in Trinkerasyle. Einige Petitionen

Berlin, 8. August.

* Offiziös wird mitgetheilt: „In der Presse ist neuerdings im Zusammenhänge mit unwahren Behaup­tungen über den Gesundheitszustand des Kaisers nach englischen Quellen die Nachricht verbreitet worden, daß ein deutscher Telegraphenbeamter nach Felixtowe ent­sendet worden sei, um den aus jener angeblichen Ver­anlassung erwachsenen chiffrirten Telegrammverkehr mit der deutschen Botschaft in London zu erledigen. — An der ganzen Nachricht ist kein wahres Wort. Es ist weder ein deutscher Telegraphenbeamter nach Felixtowe geschickt worden, noch hat ein chriffrirter Telegramm­verkehr von da mit der deutschen Botschaft stattge­funden. — Der Kaiser trifft heute Abend in Kiel ein, woselbst er einen längeren Aufenthalt zu nehmen gedenkt. Das Befinden des Kaisers ist andauernd das allerbeste. Die K a i s e r i n reift morgen mit ihrer Tante, der Prinzessin Amalie von Schleswig-Holstein nach Kiel, um den Kaiser nach seiner Rückkehr zu begrüßen. Am 18. d. M. findet zu Ehren des Geburtstags des Kaisers von Oesterreich bei den Majestäten ein Galadiener statt.

* Minister v. Puttkamer hat in Folge seiner Er­nennung zum Oberpräsidenten von Pommern sein

trunks!"

Unser bestehendes Recht kennt bereits straf- und verwaltungsrechtliche Bestimmungen gegen das U-bcr- handnehmen der Völlerei. Nach § 361 des Straf­gesetzbuches soll mit Haft bestraft werden, wer sich dem Spiele, Trunk oder Müßiggang hingibt, so daß zu seinem oder seiner Angehörigen Unterhalt fremde Hilfe in Anspruch genommen werden muß. Auch kann der Betreffende der Landespolizeibehörde überwiesen werden. Demselben Zweck dienen ferner einschränkende Bestim­mungen dec Gewerbeordnung bei Ertheilung der Kon­zession zum Betriebe der Gast- und Schankwirthschaft und des Kleinhandels mit Branntwein oder Spiritus, wonach die Erlaubniß zu versagen bezw. zu entziehen ist, wenn der Nachsuchende voraussichtlich das Gewerbe zur Förderung der Völlerei, des verbotenen Spieles, der Hehlerei oder Unsittlichkeit mißbrauchen wird, bezw. mißbraucht hat, und wenn bezüglich der Concessionirung des Branntweinschankes ein (lokales) Bedürfniß nicht vorliegt. Ferner ist den Wirthen mehrfach durch Polizei­verordnung die Verabreichung von Getränken an Trunken­bolde und an Schüler untersagt.

Alle diese Bestimmungen sind aber im Wesentlichen nur polizeilicher Natur, während man jetzt zur kriminellen Behandlung der Trunksucht und weiteren einschneidenden Maßregeln übergehen will, nämlich:

Bestrafung öffentlicher ärgernißerregender

‘ Erscheint täglich. Sonn- und Feiertage ausgenommen — Inserate koftend:eein!paÜigeZeileod-r dtten Äaum 15 Ps-, bei WickerholtMgen OfcatiHtflV

Nach den bisherigen Meldungen scheint die neue Gesetzesvorlage an die von 1881 anknüpfen und den Schwerpunkt wiederum in die strafrechtliche Seite der Trunkenheit legen zu wollen, während auf den Ver­sammlungen der Äerzte und Juristen mehr und mehr der Grundsatz vertreten wird, daß die Trunksucht als eine Krankheit zu betrachten sei, die geheilt werden müsse. Selbstverständlich wird man sein Endurtheil zurückhalten müssen, bis die neue Vorlage im Wort­laute bekannt ist. Schon heute darf aber der Befürch­tung Ausdruck gegeben werden, daß mit der Be­strafung an sich nicht viel erreicht werden dürfte, ja daß die Bestrafung, da von ihr voraussichtlich die armen Trinker betroffen würden, während die reichen Trinker p«r Wagen und ohne öffentliches Aergerniß zu erregen nach Hause fahren können, leicht zur Ver­schärfung der sozialen Gegensätze beitragen könnte. Am besten könnte wohl der Trunksucht durch eine gute Seels orge und durch die Einwirkung der Orden gesteuert werden. Gänzlich ausrotten wird man sie niemals, zumal Klima, Ernährung, Beschäftigung n. s. w. häufig für den Gebrauch von Spirituosen maßgebend sind.

Und dann wäre es vor Allem angezeigt, den Ur- die Vorbereitungen zur Hochzeit wurde der alte Herd in Thätigkeit gesetzt, und da das Feuer nicht brennen wollte, mußte der Kaminfeger den Schornstein unter­suchen. Er selbst konnte in den engen Schlund nicht hinein, und hat seinen Jungen den Versuch machen lassen, und der ist durch einen Fehltritt verunglückt. Deshalb komme ich, den Herrn Doktor schleunigst her­über zu bitten."

Schröder war sofort bereit, er folgte der Botin auf dem Fuße. In einem schmalen dämmerigen Zim­mer des Nachbarhauses tag der 14—15jährige Knabe gebettet, zu dessen Hilfe man den Arzt herbeigerufen hatte.

Eine kugelrunde bewegliche Frau empfing ihn und geleitete ihn redselig zu dem kleinen Patienten, dessen Schläfe stark verletzt und von Blut überströmt war. Unterdeß der Doktor seine Anordnungen traf, belehrte die Matrone ihn, daß der Knabe wohl nicht das Kind des Schornsteinfegers fein muffe, da man schon einige« male nach dem Meister hingeschickt habe und sich noch Niemand von der Familie sehen lasse. Leider war der Verwundete noch völlig bewußtlos und durch den er­heblichen Blutverlust zu sehr geschwächt, um einen Transport, wie es unter den obwaltenden Umständen geboten erschien, ertragen zu können. Der Doktor ließ den Redestrom der Fran geduldig über sich ergehen.