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JM 180

Samstag, den 8. August 1891

18. Jahrgang

uldaerWZeitiliig

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rt Abzahlungsgeschäfte.

Eine harte Nuß für die Juristen und Gesetzgeber! Zu einem Verbot von Abzahlungsverträgen mag man nicht schreiten, weil es 1) Fälle gibt, in dem das Ab­zahlungsgeschäft gerechtfertigt und nützlich ist, und weil man 2) nicht weiß, ob nicht etwas noch Schlimmeres an Stelle der Abzahlungsverträge treten würde. Es kann sich also nur um eine Reform des Abzahlungs­wesens handeln, und da ist es außerordentlich schwer, die Auswüchse wirksam zu treffen, ohne die gesunden Theile zu schädigen.

Die Frage kommt jetzt wieder auf die Tagesord­nung. weil der diesjährige Juristentag über die gesetz­liche Regelung der Abzahlungsgeschäfte verhandeln will und die Gutachten der zwei Berichterstatter, Justizrath Wilke und Prof. Dr. Heck, bereits veröffentlicht sind.

Beide Gutachten sind einig darin, daß der Grund­stein des Abzahlungsvertrages, die Wahrung des Eigenthumsrechts für den Verkäufer bis zur Vollendung der Zahlungen, beibehalten werden muß. Der Verkäufer fall also nach wie vor das Recht haben, die Sachen wieder an sich zu nehmen, wenn der Käufer die verabredeten Zahlungen nicht einhält. Herr Wilke wünscht aber, daß diese Geschäftsform nur zugelassen werde für den Handel in Gegenständen, die für das Gewerbe oder die Hauswirthschaft des Käufers er­forderlich sind. Also Verbot der Abzahlungsge­schäfte in Luxussachen. Dem würden wir sofort zustimmen, wenn nur eine sichere Grenzlinie zwischen Bedarfs- und Luxusartikeln gezogen werden kann. Was bei dem Einen Luxus ist, kann bei dem Anderen dringender Bedarf sein. Schmucksachen könnte man z. B. ausschließen, obschon für manche Frau, die ge­schäftlich oder gesellschaftlich zu einer gewissen Reprä­sentation gezwungen ist, ein bescheidener Schmuck un­entbehrlich sein mag. Aber mit der bloßen Ausschließung von Schmucksachen wäre nicht viel erreicht; denn ein mindestens ebenso ergiebiges Feld für Luxusausgaben ist die M ö b l i r u n g der Wohnung. Die Beschaffung der not h wendigen Möbel gehört zu den berechtigt­sten Aufgaben des Abzahlungsgeschäfts. Aber wenn der kleine Mann sich ein elegantes Sofa mit Polster­sesseln in die gute Stube stellt, so ist das zweifellos Luxus. Der Geschäftsmann oder der Beamte, der ge- nöthigt ist, Besuche „anständig" zu empfangen, kann mit Recht diese Gegenstände zu seinem Bedarf rechnen und verlangen , daß man ihm die Möglichkeit einer Anschaffung mittelst Ratenzahlungen lasse. Es würde also immer dem richterlichen Ermessen in jedem Einzel­falle zu überlassen sein, zu entscheiden, ob Luxus oder Bedarfsdeckung vorliege, und zugleich müßte der Richter — was noch schwieriger ist — prüfen, ob der Ver­käufer bei Abschluß des Vertrages gewußt hat, oder bei gehöriger Sorgfalt wissen mußte, daß der Käufer Luxus treibe. Will man auf solche Unterscheidungen sich einlassen, so ist es jedenfalls bester, die Sache vom zivilrechtlichen auf das strafrechtliche Gebiet zu über­tragen, und die Verleitung zu Luxusausgaben unter

Nach zehn Jahren. Eine Skizze von I. v. Dirk in k. (4. Fortsetzung.)

Babet fpionirte auf ihre eigene Faust. Ueberall wo sie auf eine Versammlung des kleinen Völkchens stieß, stob die Schaar wie Spreu vor dem Winde aus­einander; denn ihr heftiges Wesen trug in den Augen Nichteingeweihter fast den Stempel des Irrsinns. Jahre waren vergangen, da lagerte eines Tages eine größere Zigeunerbande in der Nähe von Köln, wodurch Ba- bettens Wesen in fieberhafte Aufregung gerieth. Offen­bar trug sie sich mit allerlei geheimen Plänen; denn sie brachte die meiste Zeit jetzt außer dem Hause zu. Dr. Schröder war ihr einige Mal auf entlegenen Straßen begegnet, und ihr scheues Benehmen, ihr ge- siistentliches Ausweichen, bewies ihm deutlich genug, daß sie geheime Ziele verfolge. An einem brennend heißen Tage führte sein Beruf ihn in die Nähe des Zigeunerlagers. Aber er traute seinen Augen kaum, als er hier Babet antraf, die inmitten einer lärmenden Gruppe schmutziger, zerlumpter Weiber mit einer alten Sibylle Zwiesprache hielt, deren stechende Blicke an ihrer braunen Hand herumpickten, während ihr zahn­loser Mund ein unverständliches Gemurmel vernehmen ließ. Babet hörte jedoch so aufmerksam zu, als ob von

Ausbeutung des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit als strafbaren Wucher zu verfolgen.

Mehr Vortheil, als von der Beschränkung des U m- fangs, darf man von der Verbesserung der Be­dingungen des Abzahlungsgeschäfts erwarten. In dieser Hinsicht sind beide Gutachten einig darüber, daß die Bestimmung beseitigt werden muß, wonach der Käufer bei Nichteinhaltung der Ratenzahlungen das bisher Gezahlte verwirkt hat. Also die sog. Verwirkungsklausel soll gesetzlich verboten werden. Nun muß aber der Verkäufer eine Entschädigung haben für die Nachtheile, die ihm aus dem unterbrochenen Geschäft erwachsen sind, insbesondere für die Abnutzung des Gegenstandes, der sich eine Zeit lang im Besitz und Gebrauch des Käufers befunden hat.

Wie soll tzdiese Entschädigung sestgestellt werden? Einen überraschend verfehlten Vorschlag macht Herr Wilke. Der Verkäufer soll den an ihn zurückgefallenen Gegenstand versteigern lasten und auf Grund des Werthes, der sich dabei ergibt, mit dem Käufer ab­rechnen. Wer jemals gesehen hat, wie bei einer Zwangs­versteigerung in Folge von ungünstigen Umständen oder Kunstgriffen der Händler die Sachen zu Spottpreisen verschleudert werden, der wird diesen Gedanken von der Schwelle abweisen. Da könnte der arme Abzah­lungskäufer leicht aus dem Regen in die Traufe kommen, wenn bei dem geringen Ertrage der Versteige­rung sich ein so hoher Betrag der Entschädigung er­gibt, daß die bisherigen Ratenzahlungen nicht aus­reichen und er also auf die verlorene Sache noch etwas zuzahlen muß. Es wird nichts anderes übrig bleiben, als was auch das zweite Gutachten vorschlägt, im Falle des Rückfalls der Sache in die Hand des Ver­käufers dem letztern den Anspruch auf eine angemessene Entschädigung nach richterlicher Entscheidung zu geben. Soweit die bisherigen Ratenzahlungen über diesen Ent­schädigungssatz hinausgehen, hat der Verkäufer Rück­zahlung zu leiste».

Man könnte nun befürchten, die Aussicht auf Rück­zahlung eines Theils der bezahlten Raten werde auf leichtsinnige Käufer gelegentlich verführerisch wirken. Wenn die Einstellung der Abzahlung noch baares Geld in's Haus zurückbringt — warum soll er sich dann abmühen mit der Aufbringung der fälligen Rate? Diese Verlockung ist aber wohl nicht sehr gefährlich. Der säumige Zahler weiß wohl, daß er 1) nicht viel zurückbekommt und daß er es 2) nicht schnell und leicht bekommt, sondern erst einen Rechtsstreit mit dem geschickten Gegner ausfechten muß. In den meisten Fällen wird der Zahlungspflichtige angesichts der Umständlichkeit und ves Verlustes bald darauf bedacht sein, den zerrissenen Faden des Geschäfts wie­der zu knüpfen, indem er die versäumte Rate, eventuell mit einem Verzugs-Zuschlag nachzahlt. Der Verkäufer, der bei dem jetzigen Recht seinen Vortheil bei der Abweisung dieses Versöhnungsvorschlages zu finden pflegt, wird künftig sich viel eher zur Fortsetzung des Geschäfts entschließen, weil die Anrufung des Gerichts ihm keine verlockende Aussicht bietet.

Nun wäre die Frage, ob nicht in dem Abzahlungs-

diesem Orakel ihr ewiges Heil abhänge. Kopfschüttelnd trat Schröder näher. Zeternde, mit Säuglingen be­ladene Weiber stierten ihn durch den Schleier ihrer wirren Haarmassen mit vor Habsucht funkelnden Blicken an. Citronengelbe, sich balgende Schlingel kollerten im Sande umher und schnellten wie auf Sprungfedern empor, als der Fremdling nahte. Unter betäubendem Lärm umzingelten sie ihn, indem sie ihm die halb­nackten braunen Arme, Gaben heischend, entgegen­streckten. Schröder griff in die Tasche und ließ mit hocherhobener Hand eine Anzahl Kupfermünzen wie eiu Goldregen durch die Luft sausen. Blitzschnell zer- theilte sich der gellende Chor. Mit zwei Schritten stand der Doktor neben Babet, erfaßte sie am Arm und zog sie hinweg. Willenlos und wie betäubt folgte ihm die Alte. Ihr ganzes Wesen war in Aufruhr, die sonst so matten Augen glühten unheimlich, ihr Kopf brannte wie im Fieber, aber ihre Füße vermochten sie kaum zu tragen. Den Augen des Arztes entging ihr Zustand nicht. Babet war krank, war körperlich und geistig krank; jeder Vorwurf war hier überflüssig.

„Es sind heute gerade zehn Jahre, Herr Doktor," brach Babet das feierliche Schweigen, „zehn Jahre, eine lange Zeit und Sie und mein Fräulein haben die Hoffnung längst aufgegeben, ich aber nicht," lächelte sie geheimnißvoll. „Und deshalb habe ich mir prophe-

vertrage sogleich bestimmt werden könnte, wie viel Ent­schädigung der Käufer im Falle der Einstellung feiner Zahlung und des Rückfalls des Gegenstandes zu leisten habe. Eine solche Abmachung würde sich wohl nicht allgemein verbieten lassen, soweit sie unterhalb der Summe der bereits geleisteten Zahlungen bleibt. Aber man wird doch dem Käufer das Recht lassen müssen, die Entscheidung des Richters anzurufen, wenn er diese vertragsmäßige Entschädigung als übermäßig hoch erachtet.

Entschieden zu verbieten ist dagegen nach unserer Ansicht die vertragsmäßige Feststellung der Entschädi­gung in Form einer Konventionalstrafe. Auf­fallender Weise wirft sich ein fönst sehr sachverständiger Mitarbeiter der,Nat.-Ztg? im Gegensatz zu den beiden Gutachten für die Zulässigkeit der Konventionalstrafe in's Zeug, allerdings mit dem Vorbehalt, daß jder Richter zur Herabsetzung befugt sein soll. Er meint, die Konventionalstrafe solle auf den Schnldner einen Druck ausüben, der ihn von Leichtsinn und Chikanen abhalte. Aber dieser Zweck wird verfehlt, wenn er die Konventionalstrafe durch Berufung an den Richter herabsetzen lassen kann. Die Form der Konventional­strafe paßt nur im Verkehr von Kontrahenten, die wirthschaftlich gleich stark sind und die gleiche Geschäfts­fähigkeit haben, so daß kein Theil eines besonderen Schutzes der Justiz bedarf. Die oben erwähnte Ver­einbarung einer Entschädigung erreicht die berechtig­ten Zwecke einer „Konventionalstrafe" vollkommen und wahrt dabei die paffende Form, da sie von der Er­zwingung einer Handlung oder der Bestrafung der Unterlassung ganz absieht und nichts weiter in's Auge faßt, als was der Nachprüfung des Richters unterliegen kann und soll, nämlich die Schadloshaltung des Ver­käufers.

Prof. Heck will nun auf dem Wege der „Entschädi­gung" noch einen Schritt weiter gehen, indem er dem Käufer das unveräußerliche Recht des Rücktritts vom Vertrage unter Entrichtung einer Vergütung und eines Reugeldes von 10—20 Prozent des Werthes gewährt. Der Vorschlag ist grundsätzlich zu ver­werfen, weil der leistungsfähige Käufer den Vertrag halten muß, der rechtmäßig geschlossen ist. Und was den zahlungsunfähigen Käufer betrifft, so wird dessen Rücktritt einfach durch die Nichtzahlung der fälligen Rate herbeigeführt.

Es werden nun noch Vorschläge gemacht, um dem Käufer zu ermöglichen, schneller und billiger, als bei regelmäßiger Fortzahlung der Raten, das volle Eigenthumsrecht zu erwerben. Da soll in dem Ver­trage ein „Baarpreis" neben dem Abzahlungspreis an­gegeben und im Falle, daß der Käufer den Rest der Kaufsumme mit einem Male abstoßen will, eine künst­liche Berechnung auf Grund des Baarpreises mit Be­rücksichtigung der Verzugszinsen, der Unkosten und des Risikos eintreten. Das ist ein zu verwickeltes Verfah­ren, auf das man sich um so weniger einlassen kann, als der „Baarpreis" immer znm Vortheil des Ver­käufers bemessen sein wird. Vielleicht ließe sich der erstrebte Zweck erreichen durch die Bestimmung: der zeien lassen, wie lange es noch währt, bis mich der Himmel erhört; denn erhören wird er mich, er ist ein gerechter Gott! Dieser Glaube läßt mich nicht zu Schanden werden, sonst läge ich längst unter dem grünen Rasen."

„Vor Deinem Tode wirst Du Deinen Herzens­wunsch erfüllt fehen! So, genau so lautet die Prophe- zeihung der braunen Hexe" kicherte Babet in sich hinein. „Je eher ich sterbe, je besser, Herr Doktor, so werden Sie, so wird mein Fräulein glücklich. Ja, ich bin der Welt nur zur Ueberlast, ein unnützes altes Dienstmöbel," murmelte sie in sich hinein. Was ver­mochte ein Trostwort von ihm? Babet, die äußerlich so stumpfe Babet verzehrte sich in geheimen Seelen­schmerzen, und Niemand hatte bisher eine Beachtung dafür. Wie egoistisch macht doch der Schmerz!

„Ich werde Helene ernstlich an ihre Pflicht er­innern," nahm sich der Doktor vor, „denn Babet ge­hört in das Hospital. Illusionen nachhängend, verlieren wir die Wirklichkeit aus den Augen, wenn nicht ein ernstes Wort von mir Helene auf andere Gedanken bringt. Allein die junge Dame war nicht zu Hause. Schröder gab nun Babet den Rath, sich sofort ins Bett zu legen. „Sie sind krank," sagte er strenge, „und treiben sich in der glühenden Hitze ohne Kopshülle auf dem öden Felde umher; das verdient exemplarische