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FiildaerMZeitung

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X Verbot der Keschästigung schulpflichtiger Kinder gemäß dem neuen Arbeiterschutzgesetz.

Nach der bestehenden Gewerbeordnung dürfen in Fabriken:

1. Kinder unter zwölf Jahren nicht beschäftigt werden.

2. Kinder von 12—14 Jahren dürfen höchstens 6 Stunden täglich beschäftigt werden.

Z. Für junge Leute von 14—16 Jahren darf die .Beschäftigung höchstens 10 Stunden täglich be­tragen.

Die Zahl der in Deutschland 1888 beschäftigten Kinder betrug 22,913; die der „jungen Leute" 169,252; die der „jugendlichen Arbeiter" (von 12—16 Jahren) 192,165. Nach der Novelle soll, in Uebereinstimmung mit den frühern Reichstagsbeschlüfsen, die Beschäftigung von Kindern unter 13 Jahren absolut, von solchen über 13 Jahre, soweit sie noch zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind, in Zukunft ver- boten sein.

Der Antrag, nach dem Vorbild von Oesterreich und der Schweiz, die Beschäftigung von Kindern unter 14 Jähren schlecht­hin zu verbieten, wurde sowohl von der Regierung wie der Majorität des Reichstages abgelehnt. Die Gefahr des Müßig­ganges namentlich in Städten und Industriegebieten, wo die Gelegenheit geeigneter Beschäftigung fehlet, die Befürchtung, daß diese Kinder dann der weit bedenklichem Hausindustrie anheim­fielen, endlich auch die Rücksicht auf Eltern, die meistens des Verdienstes recht dringend bedürften, bestimmten dieselben, die höchstens Kstündige tägliche Beschäftigung in Fabriken als das geringere Uebel zu betrachten und diese auch fernerhin für die der Schule entlassenen Kinder zuzulassen. Die Hoffnung, daß ein Verbot der Beschäftigung bis zum 14. Lebensjahre eine Aus­dehnung der Schulpflicht in allen deutschen Staaten zur Folge haben werde, wurde nicht getheilt.

Die Bestimmung der Regierungsvorlage, daß ausnahms­weise durch den Bundesrath für bestimmte Fabrikationszweige statt der sechsstündigen eine zehnstündige Arbeitszeit, wie sie für die „jungen Leute" besteht, gestattet werden könnte, soweit der Arzt diese für unbedenklich erachtete — wurde abgelehnt. Ebenso wurde die bisherige Ausnahme für Spinnereien, in denen eine elfstündige Beschästigungszeit für junge Leute (bis 16 Jahren) zngelaffen war, für die Zukunft ausgehoben.

Im Uebrigen sind die Bestimmungen bezüglich der jugendlichen Arbeiter: Verbot der Nachtarbeit (von 8'/s Uhr Abends bis 5'/r Uhr Morgens), Verbot der Arbeit an Sonn- und Festtagen, die Vorschrift der Gewährung von Pausen (bei 6stündiger Arbeit von einer halben, bei lOstündiger Arbeit von 2 Stun­den) rc. geblieben. An Stelle der Arbeitskarten treten in Zukunft auch für Kinder Arbeitsbücher.

Bezüglich des Schutzes der jugendlichen Arbeiter steht Deutschland in Zukunft an der Spitze aller Kulturstaaten. England dehnt zwar den Schutz der zehnstündigen Arbeitszeit auf alle Arbeiterinnen ohne Beschränkung des Alters, für männliche Arbeit bis zum 18. Lebensjahre aus, beschäftigt aber schon die Kinder vom 10. Lebensjahre ab. Oesterrei ch und die Schweiz schließt die Kinder bis zum 14. Lebens­jahre ganz aus den Fabriken aus, gewährt dann aber für die Zeit vom 14. bis 16. Lebensjahre nur den allgemeinen Schutz des elfstündigenMaximal-Arbeits- tages.

Das Verbot der Kinder-Beschäftigung wird nament-

Dach zehn Jahren.

Eine Skizze von I. v. Dirkink.

(3. Fortsetzung.)

Zufällig hatte Babette von der Anwesenheit der alten Dame erfahren. Mit Gewalt trieb es sie jetzt zu ihr hin. Ein Wort der Verzeihung aus diesem Munde konnte sie entsühnen. Sonst lohnte es sich nicht, das nutzlose Leben weiter zu schleppen; denn Helene, die sie von ihrer Kindheit an auf den Händen getragen, wie ihren Augapfel behütet, war ihr seit dem unseligen Ereigniß völlig entfremdet. Ja, ihr Anblick, als die verkörperte Erinnerung an ihren Verlust, wurde dem jungen Mädchen zur beständigen Qual. Helene von der Marter dieses ihres täglichen Umganges zu befreien, darauf war Babetten'S Sinnen hingerichtet, Tag und Nacht. Jetzt hatte sie einen richtigen Aus­weg gefunden: Wenn Frau von S ... . vergessen konnte und Helene zu sich nahm — dann war sie ja geborgen und von der verhaßten Gegenwart der Dienerin befreit. Unter diesen Gedanken erreichte Babette das Pfarrhaus, wo sie einen günstigen Moment zu ihrer Audienz bei der alten Gnädigen erspähen und sich ihr zu Füßen werfen sollte. Geduldig des rechten Zeit­punktes harrend, saß die Alte in der Küche. Sie über-

lich im Königreich Sachsen von Bedeutung sein. Kamen doch von den 1888 in Deutschland beschäftigten 22,913 Kindern allein 11,474 auf Sachsen, während auf das ganze Königreich Preußen nur 6225 Kinder kamen. Da in Preußen wie in Sachsen die Schul­pflicht meistens bis zum 14. Jahre dauert, so wird thatsächlich die Beschäftigung von Kindern in Fabriken vor dem 14. Jahre hier ebenso Ausnahme werden, wenn sie auch nicht, wie in Oesterreich und der Schweiz, gesetzlich verboten ist.

X Schutz der elterlichen Gewalt.

Der Geist der Auflehnung gegen die elterliche Ge­walt, die zunehmende Lockerung der Zucht und Sitte in der Jugend unserer industriellen Bezirke sind viel beklagte Uebelstände. Der selbstständige Verdienst der Kinder macht diese früh unabhängig von den Eltern und nur zu oft lassen sie die Eltern das fühlen, indem sie, statt Dank, Liebe und Gehorsam denselben zu er­weisen, trotzig und eigensinnig ihre eigenen Wege gehen, ja selbst den Eltern Kostgeld anbieten oder sogar das Elternhaus verlassen, um anderwärts in Kost zu gehen. Leichtsinn und Vergnügungssucht und Verführung durch Genossen führen zu leichtsinniger Anknüpfung eines Ver- hältnisfes, dieses wieder zum leichtsinnigen und früh­zeitigen Heirathen — die Quelle neuen Unglückes.

Diesen Uebelständen gegenüber macht das neue Arbeiterschutzgesetz den Versuch, das elterliche Ansehen wieder zu stärken. Alle minderjährigen Arbeiter müssen schon nach der bestehenden Gewerbeordnung ein sogen. Arbeitsbuch führen, das von der Polizeibehörde aus­gestellt wird. Das erste Arbeitsbuch kann nur mit Zu­stimmung des Vaters oder Vormundes ausgestellt werden; wenn aber das Arbeitsbuch einmal ausgestellt ist, kann heute der minderjährige Arbeiter ohne Zu­stimmung der Eltern bei seinem Arbeitgeber kündigen und bei einem anderen Arbeitgeber auf Grund seines Arbeitsbuches wieder eintreten. Das soll nun in Zu­kunst anders werden.

So lange der Arbeiter oder die Arbeiterin das 16. Lebensjahr noch nicht überschritten hat, muß der Arbeitgeber das Arbeitsbuch an den Vater oder Vor­mund zurückgeben, sobald der Arbeiter austritt; ist der Arbeiter über 16, aber unter 21 Jahre alt, so kann der Vater oder Vormund jeden Augenblick vom Arbeit­geber verlangen, daß ihm (dem Vater) bei Lösung des Arbeitsverhältnisses das Arbeitsbuch übergeben werde. Der Zweck und die Folge der Bestimmung ist, daß der Arbeiter nun erst wieder der Zustimmung des Vaters resp. Vormundes bedarf, ehe er wieder in neue Arbeit eintreten kann.

Noch besser würde cs sein, wenn dem Arbeitgeber die Pflicht aufgelegt würde, entweder dem Vater resp. Vormund selbst, falls dieser es verlangt, den Lohn des Minderjährigen auszuzahlen, oder doch dem Vater oder Vormund bei jeder (14tägigen) Lohnzahlung die Summe des verdienten Lohnes mitzutheilen und sich über den Empfang die Quittung des Vaters geben zu lassen. Wenigstens für Fabriken wäre diese Vorschrift sehr nützlich, wie es denn auch in manchen guten Fabriken

legte nicht, was sie sagen wollte. Der gute Gott würde ihr die rechten Worte schon auf die Zunge legen. Die Jungfer erfaßte ein tiefes Mitleid, als sie die eisgraue Alte mit den vom Weinen fast erloschenen Augen und den verwitterten Zügen vor sich sah, und sie ergriff plötzlich deren Arm und zerrte sie nach der Thür des Fremdenzimmers, wo die alte Dame einsam weilend in einem Erbauungs-Buche blätterte.

„Jetzt ist's Zeit!" raunte sie ihr zu und schob die gebückte Gestalt vor sich her durch die halb offene Thür. — Frau v. S. schaute mit einer Art schreck­haften Verwunderung auf die gebeugte Alte, die, wort­los an der Thür harrend, die rothumränderten Augen in flehender Angst auf sie hingerichtet hielt. Ein schwerer Kampf erhob sich in dem stolzen Herzen der Großmutter. Das grenzenlose Unglück der letzten Zeit, die Ungewißheit über das Schicksal des Enkels rieb sie auf; sein Andenken war mit glühenden Lettern in ihr Herz eingebrannt. Und nun trat die Urheberin dieses unsäglichen Jammers vor sie hin.

Ein Wort, bitter wie Galle, scharf wie ein Schwert, trat auf ihre Zunge: „Hebe Dich von mir! Versuche mich nicht zur Sünde! — denn ich kann nicht ver­zeihen, wie die heilige Schrift gebeut," wollte sie aus­rufen — und das schwer beladene Herz von seiner

bereits so gehalten wird?) Der Antrag der Centrums­fraktion, diese Pflicht für alle Fabriken im Gesetze aus­zusprechen, wurde leider abgelehnt — vor Allem von der Sozialdemokratie natürlich auf's bitterste bekämpft; jedoch gelang es, die Bestimmung durchzusetzen, daß durch Beschluß („statutarische Bestimmung") der Ge­meinde- oder Kreisvertretung den Arbeitgebern diese Pflicht aufgelegt werden kann. Ebenso können Arbeit­geber eine solche Bestimmung mit Zustimmung eines Arbeiter-Ausschusses in ihre Arbeitsordnung aufnehmen. Hoffentlich wird überall dort, wo solche Mißachtung des vierten Gebotes schon eingerissen ist, von diesen Befugnissen Gebrauch gemacht.

*) Bergt. „Arbeiterwohl" 1888 S. 27. Auf Anregung von „Arbciterwohl" wurde die Einführung von entsprechenden Lohn­büchern für Minderjährige vom damaligen Regierungspräsidenten, jetzigen Handelsministcr Frhrn. von Berlepsch den Handels­kammern des Reg.-Bez. Düsseldorf empfohlen und sind dieselben z. B. im Handelskammerbezirk M. Gladbach vielfach eingeführt worden. Vom Generalsekretariat von „Arbeiterwohl" in M, Gladbach werden gerne Probe-Exemplare zur Verfügung gestellt.

Deutsches Deich.

Berlin, 5. August.

* Nun weiß man endlich, welche Bewandtniß es hat mit dem Vorgehen gegen die „Welfen", von wel­chem in der letzten Zeit die Rede war. Die national­liberale Presse lehrt es uns. Dasselbe steht nämlich in Verbindung mit der für die nächste Session des preußischen Abgeordnetenhauses in Aussicht genommenen gesetzlichen Abänderung in der Verwaltung des Wel­fe ns onds, sagen die „unterrichteten Kreise" der nationalliberalen Blätter. Die Regierung will „dem preußischen Landtage ein klares Bild über die welfische Bewegung vorlegen und andererseits selbst eine genaue Uebersicht über die welfische Bewegung haben." Nun geben aber die „Unterrichteten" selbst zu, daß man bisher noch keine „Zustände und Machenschaften vor­gefunden, welche Anlaß zu einem Strafverfahren geben könnten." Wir möchten fast wetten, schreibt die ,Frkf. Ztg.' daß man solche „Zustände und Machenschaften" auch im weiteren Verlauf der Dinge nicht entdecken wird. Die Situation könnte sich also, wenn die ange­gebenen Mittheilungen der nationalliberalen Blätter begründet wären, int nächsten Landtage etwa so ge­stalten, daß die Regierung erklärte: M. H.! Wir haben zwar bedenkliche „Zustände und Machenschaften" nicht entdeckt, wohl aber haben wir eine Reihe von Wahlen notorischer „Welfen" in kommunale Aemter nicht bestätigt; Sie werden unter diesen Umständen der Regierung nicht zumulhen, in der gegenwärtigen unkontrollirbaren Verwaltung des beschlagnahmten Ver­mögens des ehemaligen Königs Georg von Hannover eine Aenderung eintreten zu lassen.

• Die amerikanische Abordnung für die Weltaus­stellung in Chicago verläßt morgen Berlin, woselbst sie mit Auszeichnung ausgenommen wurde. Ein Theil der Herren begiebt sich nach Wien, ein anderer nach Kopenhagen und Stockholm. — Bei dem gestrigen Empfange der Kommission durch Staatssekretär von Bötticher gab dieser der Zuversicht Ausdruck, daß unerträglichen Last befreien, — aber — o Gott — o Gott! — stehe mir bei!" ächzt sie — und starrt in das geisterbleiche, von Gram entstellte Antlitz der Greisin vor ihr, die jetzt näher wankt, die bleichen Lippen öffnet, ohne einen Ton hervorzubringen und plötzlich von innerem Leid, von Scham und Angst überwältigt, auf den Boden sinkt. — Die Gegenwart dieser völlig gebrochenen Gestalt, deren innere Last schwerer, uner­träglicher sein muß, als das Kreuz, welches der Him­mel ihren Schultern aufgebürdet, bewirkt eine Umwand­lung in dem umdüsterten Gemüthe der trostlosen Dame. Thränen quellen in ihren Augen auf, ein Schluchzen ringt sich aus ihrer Brust; sie streckt die Hand aus nach der Knieenden, um sie vom Boden emporzuheben. Aber Babette ergreift die bleiche Hand der unglücklichen Frau und benetzt sie mit ihren Thränen. — Sie ver­sucht zu sprechen und will Alles vortragen, ihrem Fräu­lein Huld und Gnade zu erflehen, allein die Worte versagen ihr. Unaufhörlich stürzen ihr Thränen her­vor, und auch die Großmutter sinkt auf ihren Platz zurück und preßt ihr Spitzentuch an das überströmte Antlitz.

Der Eintritt des Pfarrers machte der Scene ein Ende. Mit der seligen Gewißheit, Vergebung erlangt zu haben, verläßt Babet das Pfarrhaus. Leider hatte