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TW 173

Freitag den 31. JM189I

i8. Jahrgang

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Erscheint tSqttch, Sonn- und Feiertage tm8gtttonret#it'r;af,*?frTe ffffe'ToR*rt die «inssatttge Zeise 68« 8cren Raum 15 Pf., 5et WederholuUM entsprechender Rabatt. , Vierteljährlicher Abonn e ni entSv rei s oh->c Bringerlohn und Bestellgeld mit der belletristischen ZomttaaSbeilag« .Sterne und Blumen' und der alle 14 Tage erscheinenden QkatiINwgi ,Rathgeber für Landwirthschast, Gartenbau und Hauswesen' in Fulda und auswärts 1 Mark 50 Pfennig.

M. Das neue Gewerbesteuergesetz.

Die Steuerreformpläne, welche die königliche Staats­regierung zur Zeit mit großer Energie verfolgt, bilden einen integrirenden Bestandtheil des kaiserlichen sozial­politischen Programms. Neben dem Einkommensteuer­gesetze vom 24. Juni d. I. nimmt in diesen Plänen das neue Gewerbesteuergesetz eine hervorragende Stelle ein. Bei.de Gesetze verfolgen mit gleicher Absicht das gleiche Ziel: Besserung der wirthschaftlichen Lage der mittleren und der unteren Volksklassen. Wenn das Einkommensteuergesetz dieses Ziel dadurch erstrebt, daß es die verhältnißmäßig gleiche Heranziehung der Be­güterten zu den allgemeinen Staatslasten wie der weni­ger Bemittelten je nach dem Grade der persönlichen Leistungsfähigkeit sicherstellt, so folgt ihm das Gewerbe­steuergesetz auf diesem Wege nach, indem es die Ent­lastung des nach Lage der bisherigen Gesetzgebung un- verhältnißmäßig schwer belasteten kleinen Gewerbebe­triebes, insbesondere des Handwerks unter gleichzeitiger schärferer Heranziehung der bis dahin begünstigten Groß­betriebe unmittelbar zur Durchführung bringt.

Die Mittel und die Wege, die es dazu geht, sind folgende:

1. Die Unterscheidung und Klass ifizirung der Gewerbe

a. nach Betriebsarten,

b. nach der örtlichen Belegenheit, nach dem Orte, an welchem das Gewerbe betrieben wird, d. h. die alte Eintheilung der gewerblichen Unternehmungen nach „Klassen" und „Steuerabtheilungen" und ebenso die abso- luteMaximalsteuergrenze werden auf­gegeben — und

2. die Unterscheidung der Gewerbe nach ihremErtrage — subsidiär nach dem darin arbeitenden Anlage- und Betriebskapital —, die relative Begrenzung der Steuerpflicht nach oben mit 1 Prozent vom Ertrage ohne absolute Maximalgrenze, die Steuerfreiheit für die kleinen und wesentliche Erleichterungen für die mittlerenund kleinerenBetriebe treten an die Stelle,

3. die Mitwirkung der Steuerpflichtigen bei der Veranlagung der Steuer in dem bisher bestandenen Maße wirdbeibehalten.

Die Unterscheidung der Gewerbeklassen nach der Be­triebsart und nach der örtlichen Belegenheit hatte zur Folge,

daß eine ganze Reihe von einträglichen Ge­werben, z. B. die Panoramen, Theaterunter­nehmungen, Dampfstraßenbahnen von der Ge­werbesteuer frei blieben, weil sie unter die im Gesetze vorgesehenen Arten nicht eingereiht werden konnten,

daß der kleine Betrieb in der größer» Stadt verhältnißmäßig weit schärfer herangezogeu wurde, wie der größere Betrieb am kleinern Orte, ob­

wohl die Existenzbedingungen für den ersteren weitaus schwierigere sind und die heutigen Ver­kehrsmittel den Vorsprung, welchen Wohnung und Geschäftsbetrieb in den großen Städten vor­dem wohl gehabt haben, gegenwärtig vollständig aufgehoben haben.

Die Festlegung eines Maximalsteuerbetrages von 288 Mark als Mittelsatz für Gewerbeklasse A I aber hatte zur Folge, daß die umfangreichsten gewerblichen Unternehmungen, deren Erträge über Hunderttausende von Mark hinausgehen, nur mit einem prozentualen Minimalsteuersatze, der bis zu 1 pro Mille vom Rein­ertrag herabging, bedacht wurden, während daneben der kleine Handwerksbetrieb bis zu 2 Prozent vom Roh­erträge seines Gewerbes belastet war.

Das waren unerträgliche Mißstände, in ihrer Be­seitigung liegt der Werth und das Verdienst des neuen Gesetzes.

Das Maß der Steuerkraft bedingt das Maß der Tragfähigkeit. Von diesem Grundsätze ausgehend, stellt das Gesetz als erstes und einziges Merkmal für die Besteuerung eines gewerblichen Unternehmens den Er­trag und in zweiter Linie — gewissermaßen subsidiarisch — das in dasselbe hineingelegte Anlage- und Betriebs­kapital als maßgebend hin. Es unterscheidet demnach die Gewerbe in vier Steuerklassen (§ 6):

„In Klasse I sind diejenigen Betriebe zu besteuern, deren jährlicher Ertrag 50,000 Mark oder mehr, oder bei denen der Werth des Anlage- und Betriebskapital 1,000,000 Mark oder mehr beträgt.

„Die Gewerbesteuerklasse II umfaßt die Betriebe mit einem jährlichen Ertrage von 20,000 bis aus­schließlich 50,000 Mark, oder mit einem Anlage- und Betriebskapital im Werthe von 150,000 bis ausschl. 1,000,000 Mark.

„Zur Gewerbesteuerklasse III gehören die Betriebe mit einem jährlichen Ertrage von 4000 bis ausschl. 20,000 Mark, oder mit einem Anlage- und Betriebs­kapital im Werthe von 30,000 bis ausschließlich 150,000 Mark.

„Zur Gewerbeklasse IV gehören die Betriebe mit einem jährlichen Ertrage von 1500 bis ausschl. 4000 Mark, oder mit eineru Anlage- und Betriebskapital von 3000 bis ausschließlich 30,000 Mark."

Die Steuersätze betragen:

Für Klasse I: annähernd 1 Prozent vom Ertrage, „ „ II: 156 Sfflt. niedrigster, 300 Mark

Mittel-, 480 Mk. höchster Satz, „ „ III: 32 Mk. niedrigster, 80Mk. Mit­

tel-, 192 Mk. höchster Satz, „ „ IV: 4 Mk. niedrigster, 16 Mk. Mit­

tel-, 36 Mk. höchster Satz.

„Betriebe, bei denen weder der jährliche Ertrag 1500 Mark, noch das Anlage und Betriebskapital 3000 Mk. erreicht, bleiben von der Gewerbesteuer be- fteit." (§ 7.)

In diesen Hauptbestimmungen des Gesetzes löst dasselbe mit einem einzigen entscheidenden Zuge den wichtigsten Theil seiner Aufgabe. Es werden dadurch

von der Gesammtzahl der bis dahin in Preußen be­steuerten 865,940 Betriebe nicht weniger als 300,000 ganz von der Gewerbesteuer frei. Es ist das aber gerade dasjenige Drittel aller bisher Besteuerten, die, obwohl sie in der schlechtesten Lage sich befanden — wie die kleinen Handwerker und sonstigen kleinen Ge­werbetreibenden, bei denen die persönliche Arbeit die Hauptsache bildet und aller andere Gewinn nur Neben­sache ist — dennoch den höchsten Prozentsatz der Steuer (bis 2 Prozent) zu tragen hatten. Das ist fürwahr eine große sozialpolitische That.

Aber auch für die übrigen kleinen Betriebe, die bei einem Ertrage von 1500 Mk. und mehr noch steuer­pflichtig bleiben, sind die Steuersätze gegenüber den früheren Sätzen wesentlich mäßigere, sodaß auch die für die beiden untersten Steuerklassen, die Klassen IV und III eintretenden Erleichterungen noch ganz erheb­liche Prozente darstellen.

Ueber die in dem Gesetze für den Betrieb der Gast- und Schenkwirthschaft und für den Kleinhandel mit Branntwein und Spirituosen neben der Gewerbesteuer eingeführte Betriebssteuer kann man verschiedener Mei­nung sein. Ob dieselbe aus den dafür vorgebrachten finanziellen und sittlichen Gesichtspunkten, sowie aus dem durch die Verleihung der Konzession ertheilten Privileg gegen Konkurrenz sich rechtfertigen läßt, dürfte indeß jetzt überflüssig sein zu untersuchen. Es möge daher genügen, darauf hinzuweisen, daß dieselbe im Ganzen recht mäßig bemessen ist und darum — ganz besonders im Hinblicke auf die bisher recht scharfe Heranziehung gerade dieser Gewerbe — als eine drückende nicht empfunden werden wird.

Daß man auf die Bildung der Steuergesellschaften und die Mitwirkung der Steuerpflichtigen selbst bei der Veranlagung und Vertheilung der Steuer — eine Ein­richtung, die das alte Gewerbesteuergesetz von 1820 geschaffen und die sich ganz besonders bewährt hat — nicht verzichten wollte, war ein durchaus glücklicher Gedanke; er wird dazu beitragen, die Einführung des neuen Gesetzes zu erleichtern.

Die vorstehenden kurzen Ausführungen über die Absicht und die Ziele und über die Grundzüge des Gesetzes werden genügen, um demselben eine gute Auf­nahme im Lande vorherzusagen. Es ist ein Werk, welches sich auszeichnet vorzugsweise durch Entlastungen, ein Werk, welches gerade denjenigen Hülfe bringen will, die in ihren sozialen und gewerblichen Verhält­nissen am meisten der Hülfe bedürfen, ein Reformwerk, dem bei so weitgehenden Erleichterungen nach unten und bei so weisem Maßhalten nach oben ein glänzender Erfolg gesichert ist, ein Gesetz, das darum im Lande mit Freuden begrüßt werden wird.

Deutsches Keich.

Berlin, 29. Juli.

* Der Kaiser setzte heute von Mo seine Reise fort und wird voraussichtlich morgen Abend in Trondjem eintreffen, woselbst er einen kurzen Aufenthalt zu nehmen gedenkt.

Uerirrt und wiedergefunden.

Eine Stndenteugeschichte.

Nach dem Leben erzählt von Erich Krafft.

(Fortsetzung.)

„Nanu, was ist denn das? Du scheinst ja abreisen zu wollen?" herrschte er den jungen Mann an, und ein strenger, verweisender Blick aus seinen stahlgrauen Augen heftete sich eine Weile auf die angstbewegten Züge des jungen Mannes.

„Mein Vater ist schwer erkrankt," stotterte Kroner zur Entschuldigung, „und wünscht mich zu sehen."

„So, so?" klang es ihm gedehnt zurück. „Das ist ja eine nette Geschichte. Heute Nachmittag hast Du doch die große Mensur auszufechten, auf deren Aus­gang man in allen Studenrenkreisen so gespannt ist. Du wirst doch nicht ausreißen wollen und unsere Ver­bindung blamiren?"

„Von Ausreißen kann hier wohl keine Rede sein. Wenn ein Vater, der mit dem Tode ringt, sein Kind zum letzten Scheidegruße zu sich entbietet, wird Nie­mand den Sohn tadeln, der diesem Rufe folgt."

„Im Allgemeinen nicht, aber in diesem besonderen Falle wird eine plötzliche Abreise kurz vor der Mensur auch dann Spötteln und ungläubiges Achselzucken Her­vorrufen, wenn du dieselbe mit der Erkrankung deines Vaters entschuldigst. Du weißt, daß du heute mit

einem Gegner die Waffen kreuzen sollst, der allgemein gefürchtet ist und zu den besten Fechtern der Univer­sität gehört. Ein Sieg über ihn wird ein Triumph für dich und unsere Verbindung sein, deine Abreise aber würde als Furcht gedeutet werden und dich und uns alle mit dem Makel der Feigheit beflecken."

Heinrich kämpfte einen schweren Kampf. Die Kin­desliebe und Angst um den Vater rangen mit seinen vermeintlichen Pflichten seiner Korporation gegenüber um die Oberhand. Er wischte die kalten Tropfen, die ihm auf die Stirne getreten waren, ab und sagte:

„Aber empfindest du denn gar nichts von der Un­ruhe und der Seelenqual, die mich foltert ob der Krankheit meines Vaters? Darf ich es in einem solchen Seelenzustande wagen, mit einem gefährlichen und hieb­gewandten Gegner zu kämpfen? Kann ich mir die Kaltblütigkeit wahren, die in diesem Falle die Haupt­bedingung für einen Sieg ist?"

Eine ganze Welt voll Jammer und Kindesliebe klangen deutlich aus diesen rasch hervorgestoßenen Worten heraus. Den gefühllosen, eitlen Rhenanen- senior rührten sie nicht.

„Gefühlsschwärmerei!" rief er unwillig. „Ich habe es dir schon so ost gesagt, daß du zu sentimental bist. Aber daß nun auch die Rhenania noch unter dieser Herzensduselei leiden soll, kann ich unter keinen Um­ständen zugeben. Stellst du dich heute Nachmittag

nicht deinem Gegner, so werde ich beantragen, daß du als Feigling und Ausreißer aus der Verbindung aus­geschlossen wirst. Damit basta!"

Mit einem kurzen Gruße verließ er das Zimmer. Heinrich war wie betäubt. War das ein Freund und Bundesbruder? Statt ihm Trost zu spenden, kräntte er ihn aufs tiefste und drohte gar mit Ausschluß aus der Korporation, wenn er zu seinem todtkranken Vater eilen würde!

Wie Schuppen fiel es ihm mit einem Male von den Augen, daß er in eine sehr fragwürdige Gesell­schaft hineingerathen sei. Schon früher war es ihm aufgefallen, daß die Liebenswürdigkeit und Freund- fchaft der Rhenanen nur fo lange gedauert hatte, als er noch außerhalb der Verbindung stand; sobald er sich derselben fest angegliedert hatte, war er nicht selten barsch, überlnüthig, ja zuweilen brutal behandelt wor­den. Von Herzlichkeit und wahrer Freundschaft war wenig zu verspüren in der Rhenania; das Interesse für die Verbindung, für Mensuren und andere noch minder delikate Dinge überwog eben bei den Rhmanen überall und erstickte jedes bessere Gefühl im Keime. Die größte Enttäuschung aber hatte Kroner in der Duellangelegenheit erfahren. Für die verletzte Ehre einzutreten mit der Klinge, hatte man ihm gesagt, sei jedes Menschen Pflicht. Nun aber mußte er sehen, daß man die Mensuren ausnahmslos mit den Haaren