rr.
>igt. n
1 13.
6
k
le,
Ä rt, r» on ier te. er,
re- en '59
l.
:S ia,
ld 10 50 60 50
50 50 50 20 10 50 40 10
50 70 30 60 50 10 50
60
10
50 80 75 50
16 25 56 56
ng Seifet nt- 18
169
Sonntag, den 26. Juli 1891
18. Jahrgang
iildlicrWZeitling
wenden haben, bezweifeln aber auch nicht, daß der Reichstag jederzeit bereit ist, sobald die verbündeten Regierungen eine solche Ausdehnung Vorschlägen, derselben zuzustimmen.-
Da noch eingehende Vorarbeiten und Erhebungen seitens der Behörden erforderlich sind, um die Ausführungsbestimmungen zu erlassen, so ist es auch kaiserlicher Verordnung Vorbehalten, den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Sonntagsbestimmungen festzusetzen. Das ganze Arbeiterschutzgesetz tritt am 1. April 1892 in Kraft; hoffentlich sind bis dahin die Vorarbeiten soweit^fertig gestellt, daß dann auch das Sonntagsgesetz in Wirksamkeit tritt.
kanzler Annahme gefunden: „insbesondere dahin zu wirken, daß der Güterverkehr an Sonn- und Festtagen möglichst eingeschränkt werde."
Die Dauer des gesetzlichen Sonn- und Festtages deckt sich mit den kirchlichen Sonn- und Festtagen, geht also von Mitternacht zu Mitternacht. Nur für die Betriebe, welche mit ununterbrochenem Feuer arbeiten (z. B. Walzwerke, Glashütten rc.) oder aus einem sonstigen Grunde auf regelmäßige Tag- und Nachtschicht angewiesen sind, ist eine andere Regelung der mindestens 24stündigen Ruhezeit zugelassen. Hier ist nur vorgeschrieben, daß zwischen Samstag-Nachmittag 6 Uhr und Montag-Morgen 6 Uhr jedenfalls der Betrieb auf 24 Stunden unterbrochen werden muß. Beginnt diese Unterbrechung Samstags 6 Uhr, so kann Sonntag- Nachmittags 6 Uhr wieder begonnen werden, wird das Werk Samstag - Nachts 12 stillgestellt, so kann es Sonntag-Nachts wieder in Betrieb gestellt werden, wird bis Sonntag-Morgens 6 Uhr gearbeitet, so darf erst Montag-Morgens 6 Uhr begonnen werden.
Bezüglich des Handelsgewerbes werden die Stunden, während welcher die Beschäftigung stattfinden darf, unter Berücksichtigung der für den öffentlichen Gottesdienst bestimmten Zeit, von der Polizeibehörde oder durch Ortsstatut der Gemeinde festgestellt. Die Feststellung kann für verschiedene Zweige des Handelsgewerbes verschieden erfolgen.
Soweit Personen im Handelsgewerbe an Sonn- und Festtagen nicht beschäftigt werden dürfen, darf überhaupt ein Gewerbebetrieb in offenen Verkaufsstellen nicht ftattfinden, also auch nicht seitens des Geschäftsinhabers selbst oder seiner Angehörigen.
Sowohl durch statutarische Bestimmung der Gemeinde, resp. eines weiteren Komunalverbandes, wie auch durch Polizei-Verordnung kann die Zahl der Beschäftigungsstunden weiter herab gesetzt werden, kann auch namentlich die Festsetzung der Stunden so getroffen werden, daß den Beschäftigten der freie Sonntag- Nachmittag z. B. von 3 Uhr ab gesichert ist. Eine solche Festsetzung ist z. B. in fast allen größeren Städten recht wohl möglich und zweckmäßig und hat auch z. B. der preußische Handelsminister Frhr. v. Berlepsch eine Einwirkung nach dieser Richtung hin zu- gesagt.
Der Gewerbebetrieb im Umherziehen (H a u s i r g e - werbe) ist an Sonn- und Festtagen ganz verboten,' soweit nicht die untere Verwaltungsbehörde Ausnahmen zuläßt.
Am ersten Weihnachts-, Oster- und _ Pfingsttage müssen die Verkaufsgeschäfte ganz geschloffen bleiben.
Durch kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths kann das Verbot der Beschäftigung der Arbeiter an Sonn- und Festtagen auch auf andere Gewerbe ausgedehnt werden (§ 105 §); nach den Erklärungen der Regierungs-Kommissare soll jedoch von diesem Recht mehr zur Deklaration als zur wirklichen Ausdehnung des Gesetzes Gebrauch gemacht werden. Wir würden an nnd für sich gegen eine umfänglichere Ausdehnung des Sonntagsschutzes auf andere Betriebe einfach im Wege kaiserlicher Verordnung nichts einzu
Deutsches Keich.
Berlin, 24. Juli.
* Der preußische Gesandte beim Vatikan, von Schlözer trifft nächster Tage auf Urlaub hier ein.
* Den Katholiken Westpreußens wird es wohl einige Mühe kosten, die Ernennung des Herrn v. Goßler zum Oberpräsidenten dieser Provinz mit ungemischten Gefühlen zu begrüßen. Herrn v. Puttkamer hajjen sich, wie die unvorsichtige .Post' ausplaudert, die Großgrundbesitzer Pommerns als ihren Oberpräsidenten erbeten, zwar nicht offiziell als „Provinzialvertretung", aber unter der Hand. Die Ernennung des Grafen Udo zu Stolberg zum Oberpräsidenten Ostpreußens entspricht dem ausdrücklichen Wunsche der dortigen „Agrarier". Daß der dabei interessirte Theil der Bevölkerung Westpreußens sich nach Herrn von Goßler gesehnt hätte, ist nicht bekannt geworden. Wenn die Katholiken trotzdem mit einigem Vertrauen seiner Verwaltung entgegensetzen, so geschieht es hauptsächlich, weil er nicht mehr Kultusminister ist. Seine Vergangenheit würde dies Vertrauen kaum rechtfertigen, am allerwenigsten bei den Katholiken Westpreußens. Sonst vielfach „conciliant" in der Form, verrieth er gerade den polnisch-katholischen Bewohnern Westpreußens gegenüber die Empfindung, „es nicht nöthig zu haben". In der Sache aber war er als orthodoxer Protestant vielfach unduldsamer gegen die Katholiken, als mancher Liberale, und es gibt Beispiele genug, wo seine freundlichen Worte und Versprechungen sehr wenig mit seinen Thaten übereinstimmten; es ließen sich davon geradezu drastische Beispiele anführen. Und nun vollends seine verbitterte Abneigung gegen die Polen! Er hat sie auf dem kirchlichen und dem Schulgebiete nur zu ost bekundet, und wenn er im Landtage den Klagen des Centrums gegenüber verstummte, für die Polen hatte er immer noch eine gereizte Erwiderung. Von seinem Sinn für Parität insbesondere auf dem Schulgebiete hat er oft genug ein nicht sehr erfreuliches Zeugniß abgelegt. Nachdem sein Nachfolger im Kultusministerium soeben eine vorläufige allerdings nur kleine, mehr taktische, als praktische Wendung in der Politik den Polen gegenüber vollzogen und auch auf dem Schulgebiete eine Schwenkung angedeutet hat, wird man doch Herrn v. Goßler nicht zur Fortsetzung der alten Politik berufen haben. Grundsätzlich braucht uns also seine Ernennung nicht aufzuregen oder mißtrauisch zu
H. Die Sonntagsruhe gemäß dem neuen Arbeiterschutzgesetze.
Die bestehende Gewerbeordnung enthält ein Verbot der Sonntagsarbeit nur für die jugendlichen Arbeiter (bis zum 16. Lebensjahre). Bezüglich der erwachsenen Arbeiter ist nur die Bestimmung vorgesehen, daß dieselben zur Sonntagsarbeit rechtlich nicht verpflichtet werden können, eine Bestimmung, die praktisch bedeutungslos ist, da die Arbeiter aus Furcht, Stellung und Verdienst zu verlieren, thatsächlich selten es ris- kiren dürfen, die ihnen zugemuthete Sonntagsarbeit zu weigern. So bewendet es denn bis jetzt bei den landesgesetzlichen und polizeilichen Bestimmungen zum Schutze der Sonntagsheiligung. Wie wenig dieselben aber den praktischen Bedürfnissen des Arbeiterschutzes genügen, haben die Erhebungen bezüglich der Sonntagsarbeit von 1885 klar erwiesen. Darnach kam z. B. in 15 resp. 16 Regierungsbezirken Preußens Sonntagsarbeit vor in der Großindustrie in beinahe der Hälfte (genauer 49,4 pCt.) der Betriebe und für beinahe 30 pCt. der Arbeiter; im Handwerke in 47,4pCt. der Betriebe und beinahe 42 pCt. der Arbeiter. Die Polizeiverordnungen verbieten nur die den Gottesdienst störenden öffentlichen, geräuschvollen Arbeiten; darin liegt die Erklärung, daß die Gesellen und Gehilfen im Handwerke mehr zur Sonntagsarbeit verur- theilt waren, als die Fabrikarbeiter.
Die bestehenden Polizeiverordnungen, die in erster Linie die Sonntagsheiligung zum Ziele haben, bleiben, sofern sie weiter gehen, wie die neuen Bestimmungen des neuen Arbeiterschutzgesetzes, selbstverständlich auch in Zukunft in Kraft. Unabhängig von diesen sieht nun das neue Arbeiterschutzgesetz ein Verbot der Beschäftigung von Arbeitern, Gesellen, Gehilfen rc. an den Sonn- und (landesgesetzlichen) Feiertagen vor im Betriebe von
1. Berg- und Hüttenwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüchen und Gruben;
2. Fabriken;
3. Werkstätten (des Handwerks und der Hausindustrie) ;
4. Bauhöfen, Zimmerplätzen, Werften, Ziegeleien, sowie bei Bauten.
Beschränkt auf zusammen höchstens fünf Stunden wird die Sonntagsbeschäftigung
5. im Handelsgewerbe.
Selbstverständlich beschränkt sich die Novelle und auch das Verbot der Sonntagsbeschästigung auf den durch die Gewerbe-Ordnung gegebenen Rahmen, erstreckt sich also nicht auf die Land- und Forstwirth- schäft. Von den gewerblichen Arbeitern sind wesentlich nur die im V er kehr s ge werbe und im Gast-und S chankwirthschaftsg ewerbe thätigen Personen von den Wohlthaten des Gesetzes ausgeschlossen (§ 105 i); hier schien der Weg der Spezial-Gesetzgebung resp. -Verordnung richtiger und ist dieselbe auch von den Vertretern der verbündeten Regierungen ausdrücklich in Aussicht gestellt. Bezüglich der Gewährung ausreichender Sonntagsruhe beim Eisenbahndienste hat noch eine ausdrückliche Resolution an den Reichs-
Erscheint täglich, Sonn- und Feiertage ausgenommen. — Inserate kosten die einspaltige Zerle oder deren Raum 15 Pf., bei Wiederholungen entsprechender Rabatt. ________
«ierteljährlicher Abonnementspreis ohne Bringerlohn und Bestellgeld mit der belletristischen Sonntagsbeilage ,Sterne und Blumen und der alle 14 Tag« erscheinenden UtitilM* ,Rathgeber für Landwirthschäst, Gartenbau und Hauswesen' in Fulda und auswärts 1 Mark 50 Pfennig. ___________________________
deren Universitäten an den Wänden angebracht, Pokale und riesige Trinkhörner, den Durstigen eine labende Erscheinung, lockten von verschiedenen Seiten das Auge. Zu Häupten des Vorsitzenden aber prangten die Gyps- büsten des hl. Vaters und des deutschen Kaisers, beide umrahmt mit Kränzen der Liebe und bewundernder Hochachtung.
Etwa um ein halb 10 Uhr erhob sich der Vorstand der Arminia, um die Gäste in warmherziger, ftischer Ansprache zu begrüßen; an diese Begrüßung schloß er eine wohldurchdachte, formenschöne Auseinandersetzung der Prinzipien der Studenten - Vereinigung, die vor Allem in der Heilighaltung des katholischen Glaubens, dem redlichen Streben nach Vervollkommnung in Wissenschaft und Kuckst und endlich in einem treuen, freundschaftlichen Verhalten der Mitglieder gipfelten.
Hierauf folgte wieder gemächliche Unterhaltung; Witzworte und humoristische Erzählungen schwirrten wie bunte Libellen durch die Luft, und auch der frische Liederklang aus jugendlich hellen Kehlen bot einen eigenthümlichen, fortreißenden Reiz. Wie hoch aber auch der Jubel und der sprudelnde Uebermuth der zechenden Vereinsgenossen stieg, keine Rohheit, kein zweideutiges, prickelndes Wort drang zu Heinrich's Ohr, nichts störte die vollkommene Zufriedenheit, die der
tausend andere Dinge, die sich dem Menschen bei einer häuslichen Niederlassung in fremden Städten aufdrängen, hatten bis jetzt seine gesammte freie Zeit in Anspruch genommen. An einem Donnerstag Abend aber entschloß er sich, das Lokal aufzusuchen, in welchem nach den Angaben seines Seelsorgers die betreffende Studentenvereinigung ihre gemüthlichen Zusammenkünfte abhielt.
Der Empfang, der ihm in der „Arminia", — so nannte sich die Korporation, — zu theil wurde, war sehr zuvorkommend, herzlich und freundlich. Der Vorsitzende wies ihm einen Ehrenplatz neben sich an, sämmt- liche Anwesende stellten sich ihm in artigster Weise vor, und jeder bemühte sich geflissentlich, dem hübschen und einnehmenden Gaste gefällig zu sein. Dieser fühlte sich denn auch bald heimisch in der Versammlung, nahm lebhaften Antheil an Unterhaltung und Gesang und that den Herren, die seine Gesundheit tranken, kräftig Bescheid.
Und wie einladend und anheimelnd war das „Kneiplokal!" Große, wohlausgeführte Gruppenbilder von Mitgliedern der „Arminia" aus verschiedenen Jahrgängen wechselten in bunter Reihe mit Einzelpor- traits ab; mit feinem Geschmack waren die Wappen und Farben der befreundeten Verbindungen von an
Uerirrt und rviedergefunden.
Eine Stndentengeschichte.
Nach dem Leben erzählt von Erich Krafft.
(Fortsetzung.)
Anfang Mai war Heinrich Kroncr nach der schönen südlichen Alma mater abgereist. „Bleib brav und fromm", hatte ihm der Vater beim Abschiede gesagt, und das leise Beben der Stimme des wackeren Mannes bei diesen Worten war dem Studenten nicht weniger zum Herzen gedrungen als die Thränen der Mutter, die bei seinem Weggange reichlich geflossen waren.
Sein Pfarrer hatte ihm eine Empfehlung an eine in 3E. bestehende kath. Studentenvereinigung mitgegeben. „Du wirst hier finden, was du suchst", hatte er gesagt, „ächte studentische Fröhlichkeit, treue herzliche Freundschaft, Gesinnungstüchtigkeit und Förderung deiner wissenschaftlichen "Bestrebungen. Jndeffen wünsche ich nicht, daß du dich lediglich meiner Empfehlung zuliebe dem Vereine anschließest. Siehe selbst zu und prüfe, und handle sodann nach deinem besten Ermessen."
In den ersten Tagen seines Universitäts-Aufenthaltes hatte Heinrich noch keine Zeit gehabt, sich nach 'dem empfohlenen Vereine umzusehen. Das Suchen nach einer Wohnung, die Anmeldung an der Akademie und