Beilage zu Nr. 163 der „Fuldaer Zeitung".
Sonntag, den 19. Juli 1891.
* Das neue Einkommensteuer-Gesetz.
(Schluß.)
III. Wie viel beträgt die Steuer?
Die Einkommensteuer beträgt jährlich bei einem Einkommen
von mehr als
bis einschließl.:
von mehr als: bis einschließl.:
M. M. M.
900 1050 6
1050 1200 9
1200 1350 12
1350 1500 16
1500 1650 21
1650 1800 26
1800 2100 31
2100 2400 36
2400 2700 44
2700 3000 52
3000 3300 60
3300 3600 70
3600 3900 80
Sie steigt bei höherem
M. M.
3900 4200
4200 4500
4500 5000
5000 5500
5500 6000
6000 6500
6500 7000
7000 7500
7500 8000
8000 8500
8500 9000
9000 - 9500
9500 10500
Einkommen
M.
92
104 118
132
146 160
176
192 212
232 252
276 300
von mehr als M.
10,500
30,500
32,000
78,000
bis einschließlich M.
30,500
32,000
78,000
100,000
in Stufen von M.
1000 1500 2000 2000
um je M.
30 60 80
100
Bei einem Einkommen von mehr als 100,000 M. bis einschließlich 105,000 M. beträgt die Steuer 4000 M. und steigt bei höherem Einkommen in Stufen von 5000 M. um je 200 M.
Die veranlagte Steuer ist zu entrichten:
In vierteljährlichen Beiträgen und zwar in der ersten Hälfte des zweiten Monats eines jeden Vierteljahres an die von der Steuerbehörde zu bezeichnende Empfangsstelle.
Die Zahlung der veranlagten Steuer wird durch Einlegung von Rechtsmitteln nicht aufgehalten, muß vielmehr mit Vorbehalt späterer Erstattung in den vorgenannten Fristen erfolgen.
IV. Wie wird die Steuer veranlagt?
Jeder bereits mit einem Einkommen von mehr als M. 3 0 0 0 zur Einkommensteuer veranlagte Steuerpflichtige hat auf die jährliche durch öffentliche Bekanntmachung eingehende Aufforderung innerhalb 14 Tagen auf einem bestimmten Formular oder mündlich an bestimmter Stelle eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuerpflichtigen mit einem Einkommen bis M. 3000 werden in der Regel von einer Kommission abgeschätzt (Voreinschätzungskommission), können indessen einerseits zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet werden und andererseits auch die Zulassung zu einer solchen verlangen. In jedem Kreise besteht eine Veranlagungskommission (unter dem Vorsitz des Landraths oder eines besonderen Regierungskommissars), welche die Listen der Steuerzahler nebst den entsprechenden Steuerbeträgen auf Grund der Steuererklärungen und der Ansätze der Voreinschätzungskommission auszufertigen hat.
Wird eine Steuererklärung (Selbsteinschätzung) beanstandet, so erhält der Steuerpflichtige eine Benachrichtigung mit der Aufforderung, binnen 2—4 Wochen eine weitere Erklärung abzugeben. Werden durch die letztere die Zweifel an der Steuererklärung nicht gehoben, so ist die Veranlagungskommission berechtigt, den Steuerbetrag nach eigenem Ermessen festzusetzen.
DasErgebniß der Veranlagung hatder Vorsitzende der Veranlagungs kommission jedem Steuerpflichtigen mittelst einer Zuschrift bekannt zu machen.
Gegen die Veranlagung kann Berufung eingelegt werden in e r st e r Instanz seitens des Steuerpflichtigen bei dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission, seitens des letzteren bei einer in jedem Regierungsbezirke bestehenden Berufskommission, in zweiter Instanz seitens des Steuerpflichtigen bei dem Vorsitzenden der Berufungskommission, seitens des letzteren bei dem Oberverwaltungsgericht, bei letzterem indessen nur dann, wenn sich die Berufung auf Nichtanwendung oder unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts gründet, oder wenn dem Verfahren wesentliche Mängel nachgewiesen werden.
Für die Aufstellung der Steuer-Erklärung gelten folgende Grundsätze:
1) Das Einkommen muß nach den Einkommenquellen (Kapital, Grundbesitz, Handel und Gewerbe, Gewinn bringende Beschäftigung) getrennt aufgeführt werden.
2) Feststehende Einnahmen sind nach ihrem Betrage für das Steuerjahr, unbestimmte und schwankendeEinnahmen sowie das steuerpflichtige Einkommen der Aktiengesellschaften rc. nach dem Durchschnitt der drei der Veranlagung unmittelbar vorangegangenen Jahre — bei der Veranlagung für 1892—93 nach dem Durchschnitt zweier Jahre — zu berechnen.
Wenn Einnahmen der letzteren Art noch nicht so lange bestehen, so sind sie nach dem Durchschnitt des Zeitraums ihres Bestehens, nöthigenfalls nach dem muthmaßlichen Jahresertrag, in Ansatz zu bringen.
Die gleichen Grundsätze gelten für die Berechnung der abzugsfähigen Ausgaben.
3) Dem Einkommen des Haushaltungsvorstandes muß das Einkommen der Angehörigen des Haushalts zugerechnet werden. Kinder, welche ein der Verfügung des Haushaltungsvorstandes nicht unterliegendes Einkommen aus eigenem Erwerb haben, sowie dauernd vom Ehemann getrennt lebende Ehefrauen müssen s e l b st st ä n d i g veranlagt werden.
Das Einkommen aus Dienstwohnungen ist nach dem ortsüblichen Miethswerte, jedoch nicht höher als mit 1,5 pCt. des baaren Gehaltes des Berechtigten, in Ansatz zu bringen.
Im Laufe eines Steuerjahres hat eine anderweitige Veranlagung nur dann stattzufinden, wenn sich das Einkommen in Folge einer Erbschaft vermehrt, oder wenn es sich in Folge außergewöhnlicher Unglücksfälle um mehr als den vierten Theil vermindert.
V. Welche Strafen treffen ven Säumigen und den Betrüger?
1) Wer unentschuldigt verabsäumt, die ihm obliegende Steuererklärung rechtzeitig einzureichen, verliert die gesetzlichen Rechtsmittel (Berufung und Beschwerde) gegen seine Einschätzung für das betreffende Steuerjahr.
2) Wer der besonderen Aufforderung, die
Im Kampf um’s Dasein.
Erzählung nach Hesba Stretton von H. v. Remagen.
(Fortsetzung aus dem Hauptblatt.)
Als David wieder zu ihnen eintrat, hatten Mutter und Tochter sich gerade so viel vom Munde abgedarbt, um den als Unterpfand versetzten Ring auszulösen. Aber der Ring, welchen ihnen der Pfandleiher gegen die Rückgabe seines Darlehns einhändigte, war nicht derjenige, den er empfangen hatte. Darüber war bei Mutter und Kindern, welche das Kleinod so werth zu halten gewöhnt waren und deshalb so wohl kannten, nicht der geringste Zweifel. Entweder hatte der unehrliche Versatzmann ein gut Theil von dem Golde mittels der dazu gebrauchten Säuren abgeschweißt, oder den Ring gegen einen anderen umgetauscht. Nicht einmal, daß es ein dünner, an Metall minderwertiger — daß es vielleicht ein fremder, nicht das Familienheiligth.im war, machte der Frau Fell und ihren Kindern den Verlust so schmerzlich. Der Knabe, in einem aus Be- trübniß und Entrüstung gemischten Gefühle, rennt fort, um den Schatz der Mutter zurückzufordern. Der Mann aber, anstatt des Knaben berechtigtes Verlangen zu erfüllen, schmähete obendrein den guten Ruf der Frau, die er in so empfindlicher Weise um ihr Eigenthum gebracht hatte. Im Uebermaße seines — doch gerechten! — Zornes fiel unser Angeklagter über den Betrüger her und warf ihn zu Boden. Der Pfandleiher war aber Hauseigenthümer und Steuerzahler; er forderte als solcher die Verhaftung des Angreifers. Das gab also die zweite Prozedur gegen den Jungen, und auch diesmal schenkte man seinen im Aerger und halber Verzweiflung gemachten Angaben und Aufklärungen
kein Gehör. Wir schickten den Knaben zum zweiten Male ins Gefängniß! Das waren die zwei ersten Schritte — zwei weitausholende Schritte fürwahr! auf dem Wege, welcher den Jungen heute vor die Gerichtsschranken geführt hat. Wen trifft die Schuld? Den Knaben, der gern gearbeitet hätte, der aber, unangelernt und ungeschickt, ohne jede weitere Ausbildung, als das Straßenleben sie zu geben vermag, Niemand fand, der ihm Beschäftigung gab? Oder lag die Schuld an dem überlasteten Polizeirichter, der nicht viel Federlesens machen konnte? Oder an dec Polizei, die der jugendlichen Verbrecher gar zu viele zu bearbeiten hat und, durch die Erfahrung belehrt, ihren Angaben keinen Glauben schenkt, sie daher von vornherein mißachtet? Der Polizeirichter konnte sich nicht die Zeit, die Schutzleute konnten sich nicht die Mühe nehmen, die Angelegenheit des David Fell näher zu prüfen. Er aber hatte die Klage zu bezahlen! Unser Angeklagter hat sich nächtlichen Diebstahls und Einbruchs schuldig gemacht. Er zählt noch nicht volle neunzehn Jahre und ist bereits viermal mit Haft bestraft. Wen trifft die Schuld? Er muß seine Strafe haben — sagen Sie. Wohl. Die Strafe ist diesmal verdient. Aber weil die früher über ihn verhängten Strafen unverdient harte waren, und diese unverdiente Härte offenbar Mitschuld trägt an dem neuen Verbrechen, so lassen Sie Barmherzigkeit walten. Mit Strenge ist es an ihm versucht, dadurch aber nur sein Gefühl für Recht und Unrecht verwirrt worden; wir haben damit den schwachen Lichtschein, den seine Mutter in seinem Gewissen angezündethatte, vollends ausgelöscht. Ich bitte die Richter, den traurigen Lebensgang meines Klienten nicht aus dem Auge zu lassen bei der Abmessung der Strafe und
Steuererklärung abzugeben, nicht nachkommt, hat neben der veranlagten Steuer einen Zuschlag von 25 pCt. zu zahlen und außerdem die durch seine Unterlassung dem Staate entzogene Steuer zu entrichten.
3) Wer den mit der Aufnahme des Personenstandes betrauten Behörden die zur Steuerveranlagung erforderliche Auskunft verweigert, ohne Entschuldigung gar nicht oder unvollständig oder unrichtig ertheilt, wird mit G e l d st r a f e bis 300 M. bestraft.
4) Wer seinen Wohnsitz im Laufe des Steuerjahres verändert und sich nicht binnen 14 Tagen bei den Gemeindevorständen oder bei der dazu bestimmten Polizeibehörde ab- und anmeldet, wird bis zu 20 M. bestraft.
5) Wer wissentlich in der Steuererklärung oder bei Beantwortung der von zuständiger Stelle an ihn gerichteten Fragen oder zur Begründung eines Rechtsmittels unrichtige oder unvollständige Angaben macht, welche geeignet sind, die Steuer zu verkürzen, oder steuerpflichtiges Einkommen ganz verschweigt, wird mit dem vier- bis zehnfachen Betrage der stattgefundenen oder beabsichtigten Verkürzung, mindestens mit einer Geldstrafe von 100 Mark bestraft. Ist die Angabe oder Verschweigung zwar wissentlich, aber nicht in der Absicht der Steuerhinterziehung geschehen, so tritt eine Geldstrafe von 20 bis 100 M. ein.
Die Verbindlichkeit zur Nachzahlung der Steuer verjährt in zehn Jahren und geht auf die Erben in Höhe ihres Erbantheils und mit einer Verjährungsfrist von fünf Jahren über. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Steuerjahres, in welchem die Hinterziehung begangen wurde.
Nicht einziehbare Strafen werden nach den $e= stimmungen des Strafgesetzbuchs in Haft umgewandelt.
Vermischtes.
* Der blaue Montag als Unglückstag. Der Direktor des Schlagwetterlaboratoriums in Bochum, Dr. Broockmann hat mit Rücksicht auf die kritischen Tage in Kohlengruben 880 Explo- swnen einer Prüfung unterworfen, die während der letzten 20 Jahre in den Gruben des Oberamtsbezirks Dortmund vorkamen Als Ergebniß stellte sich heraus, daß, wenn ein Tag mit Recht als kritisch bezeichnet werden darf, dies der blaue Montag der Bergleute ist, denn an Montagen zählte man doppelt so viele Unglücksfälle durch Schlagwetter als an anderen Wochentagen
* Etwas Angenehmes. „Kannst Du mir nicht etwas Angenehmes sagen?" fragte der Gatte seine junge Frau, als nachdem sie einen kleinen Streit gehabt, er sich zum zum Fortgehen rns Bureau anschickte. „Ach, Fritz," erwiderte die reuige Gattin „vergieb meine Thorheit! Wir hatte Beide Unrecht. Und vergiß auch Hänschen's Schuhe nicht und die Kohlen zu bestellen Die Kartoffeln sind auch zu Ende und bitte, lieber Fritz, gib mir Geld sür den Gasmann und die Fleischrechnung."
* Ländlich. Gast (in einem Wirthshaus): „Herr Wirth Ihr Hund ist ein dummes Vieh; immer jage ich ihn fort und jedes Mal kommt er wieder ganz vertraut her; das stört mich beim Essen." — Wirth: „Ja, wissen Sie, mein Karo, das ist ein gescheidtes Thier, jedenfalls haben Sie gerade den Teller aus dem er sonst sein Futter bekommt.„
* Modernes Geschäftsleben. Geschäftsmann: „Ich möchte gern den Eckladen in Ihrem Hause miethen." — Hauswirth' „Wenn ich fragen darf, welche Branche?" — Geschäftsmann: „Ausverkauf wegen Todesfall."
* Triumph der Beredsamkeit. Präsident: „Angeklagter gestehen Sie Ihre Schuld ein?" —Angeklagter: Nein die Rede des Herrn Vertheidigers hat auch mich von meiner Unschuld überzeugt!
als Gegengewicht gegen die Schuld in die andere Waagschale zu legen seine Hingebung für die Mutter, seine Anhänglichkeit an die jüngere Schwester, seine Ver- theidigung des alten Mannes, als eine mörderische Hand sich wider diesen erhob."
David hörte nichts mehr; auch hatte er von den bis dahin an sein Ohr gedrungenen Worten nicht das volle Verständniß, trotz aller Mühe, die er sich gab, den Mann zu verstehen, denn derselbe gab Manchem Ausdruck, was er selber schon längst dunkel in der Seele trug. Es dunkelte ihm vor den Augen, als ob der ganze Gerichtssaal von Nebel erfüllt sei; sämmt- liche Gesichter, auf die er den Blick wandte, schienen ihm in unbestimmte Umrisse zu zerfließen. In diesem Zustande hatte er geraume Zeit verharrt, da stieß ihn der neben den Schranken stationirte Polizeimann unsanft an und hieß ihn aufmerken auf das, was Seine Herrlichkeit, der Herr Richter, ihm zu sagen habe. „Habt Ihr noch etwas vorzubringen, Angeklagter?" fragte der Richter. „Nichts, aber ich wäre lieber in die Themse gelaufen, als daß ich der kleinen Els' oder dem alten Euklid ein Leids zugefügt hält'." Er brachte diese paar Worte nur stammelnd und in abgerissenen Stücken hervor. Wenige Minuten darauf wurde er die Treppe hinab in einen gerade unter dem Gerichtssaqle befindlichen Raum geführt, wo ein Polizei-Sergeant ihm Handschellen anlegte. „Was wird mit mir und Blackett geschehen?" fragte David diesen. „Habt Ihr denn bei der Verkündigung des Urtheils geschlafen?" fragte der Sergeant. „Nein, aber es ist mir Alles irr und wirr vor den Augen und in den Ohren." „Zehn Jahr' für Blackett und zwei für Euch," war die Antwort, „Ihr seid gnädig abgekommen." (Forts, f.)