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-V 163 Sonntag. den 19. Juli 1891. 18. Jahrgang

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3HBT Hierzu eine Beilage.

* Das neue Einkommensteuer-Gesetz.

Für das Steuerjahr 1892/93, also bei der nächsten Steuerveranlagung kommt zum ersten Male das neue Einkommensteuergesetz in Anwendung. Bei den vielen und tiefgehenden Veränderungen, die damit in dem Wesen der Besteuerung eintreten, halten wir es für nothwendig, die wichtigsten Bestimmungen des Gesetzes in Folgendem zusammenzufassen:

I. Wer ist steuerpflichtig?

Bei einem Netto-Einkommen von mehr als 900 Mk. jährlich:

1) die Preußischen Staatsangehörigen mit Ausnahme derjenigen

a. welche, ohne in Preußen einen Wohnsitz zu haben, in einem anderen Bundesstaate oder in einem deutschen Schutzgebiete wohnen oder sich auf­halten ; — b. welche neben einem Wohnsitz in Preußen in einem anderen Bundesstaate oder in einem deut­schen Schutzgebiete ihren dienstlichen Wohnsitz haben; — c. welche, ohne in Preußen einen Wohnsitz zu haben, seit mehr als 2 Jahren sich im Auslande dauernd aufhalten, ausgenommen Reichs- und Staatsbeamte, die im Auslande ihren dienstlichen Wohnsitz haben und dort zu entsprechenden direkten Steuern nicht herangezogen werden.

2) Diejenigen Angehörigen anderer Bundes­staaten

a. welche, ohne in ihrem Heimathsstaate einen Wohnsitz zu haben, in Preußen wohnen oder, ohne im Deutschen Reiche einen Wohnsitz zu haben, sich in Preußen aufhalten; — b. welche in Preußen ihren dienstlichen Wohnsitz haben.

3) Diejenigen Ausländer, welche ift Preußen einen Wohnsitz haben, oder sich daselbst des Er­werbes wegen oder länger als ein Jahr auf halten.

4) Aktiengesellschaften, Kommanditgesell­schaften auf Aktien und Berggewerkschaften, welche in Preußen einen Sitz haben, sowie diejenigen einge­tragenen Genossenschaften, deren Geschäftsbetrieb über den Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht.

5) Konsumvereine mit offenem Laden, sofern dieselben die Rechte juristischer Personen haben.

6) Personen, welche aus Preußischen Staatsmitteln (Staatskassen, Staatsbesitz,Staats­gewerbe) Einkommen beziehen, gleichviel wo sie wohnen und welchem Staate sie ange­hören.

II. Was ist „steuerpflichtiges Netto- Einkommen?"

Bei der Steuerveranlagung werden zu den Jahres­einkünften vorweg nicht gerechnet:

1) das Einkommen aus den in anderen Bundes­staaten oder in einem deutschen Schutzgebiet belegenen Grundstücken, den daselbst betriebenen Gewerben, sowie

Im Kampf ums Dasein.

Erzählung nach Hesba Stretton von H. v. Remagen.

(42. Fortsetzung.)

Der gefürchtete Tag kam endlich heran, an welchem Euklid, Frau Sinnet und die beklagenswerthe Elsbeth vor dem hohen Gerichtshöfe zu erscheinen hatten, um gegen Blackett und David Zeugniß abzulegen. Herr John Dudley hatte einen Anwalt zur Vertheidigung David's genommen, damit derselbe, was zu seinen Gunsten geltend gemacht werden könne, vor den Rich- ttrn in die Waagschale werfe, und so der Rechtsspruch über den unglücklichen Jüngling möglichst mild aus­falle. Ihn gänzlich frei zu bringen, dazu war aller­dings nicht die mindeste Hoffnung. Als Elsbeth in die Zeugenbank aufgerufen wurde, da sah sie nur zwei Gesichter bestimmt vor sich, alle übrigen verschwammen vor ihren Augen. Das eine war das bleiche Gesicht David's. Dieser stand da mit gesenktem Kopfe, seinen traurigen Blick starr auf sie hin gerichtet, ein Bild des Jammers und gänzlicher moralischer Vernichtung. Ihr gegenüber hatte sie das ernste ruhige Gesicht des Richters mit dem durchdringenden forschenden Blicke. Als sie die Antwort auf die Frage nach ihrem Namen gab, sah sie, wie die Lippen David's sich bewegten, als spräche auch er ihren Namen vor sich hin. Fast mechanisch und nur auf die ihr gestelltm Fragen Ant­

aus Besoldungen, Pensionen und Wartegeldern, welche deutsche Militärpersonen und Civilbeamte, sowie deren Hinterbliebene aus der Kasse eines anderen Bundes­staates beziehen;

2) Das Einkommen der steuerpflichtigen Ausländer aus ausländischem Grundbesitz oder Gewerbebetrieb, so­fern dieselben nicht des Erwerbes wegen in Preußen einen Wohnsitz haben oder sich daselbst aufhalten;

3) das Militäreinkommen der Personen des Unteroffizier- und Gemeindestandes, sowie während der Zugehörigkeit zu einem in der Kriegsformation befind­lichen Theile des Heeres oder der Marine das Militär­einkommen aller Angehörigen des aktiven Heeres und der attiven Marine;

4) der das persönliche, pensionsberechtigende Gehalt übersteigende Theil des dienstlichen Einkommens der­jenigen Staats- und Reichsbeamten und Offiziere, welche ihren dienstlichen Wohnsitz im Auslande haben. Sofern dieselben im Auslande zu entsprechenden direkten Staats­steuern herangezogen werden, bleibt auch das persön­liche, pensionsberechtigende Gehalt frei;

5) die auf Grund gesetzlicher Vorschrift den Kriegs­invaliden gewährten Pensionserhöhungen und Ver­stümmelungszulagen, sowie die mit Kriegsdekorationen verbundenen Ehrensolde;

6) außerordentliche Einnahmen aus Erbschaften, Spekulationsverkäufen rc., welche als Vermehrung des Stammvermögens gelten müssen und deshalb nicht in ihren Gesammtbeträgen, sondern nur mit ihren Erträgnissen zur Steuer heranzuziehen sind.

Alles übrige Jahreseinkommen (also das aus Kapital, Grundbesitz, Pachtungen, Miethen, (auch der eigenen Wohnung) Handel, Gewerbe, Bergbau, Lohn, Gehalt u. s. w.) abzüglich der auf Er­werbung. Sicherung und Erhaltung der Einkünfte berechneten Ausgaben bildet daS „Netto-Einkommen", das allein steuer­pflichtig ist.

Zu den abzugsfähigen Ausgaben gehören im wesentlichen Schuldenzinsen und zahlbare Renten, auf steuerpflichtigen Einnahmequellen hastend, Lasten, die auf Rechtstiteln beruhen, staatliche Grund- und Gewerbesteuer, Geschäfts-Unkosten, Abschreibungen auf Betriebseinrichtungen, gesetz- oder verttagsmäßig zu leistende Beiträge zur Kranken-, Unfall-, Jnvaliditäts- und Altersversicherung, sowie zu Wittwen-, Waisen- und Pensionskassen, Lebens­versicherungs-Prämien bis zu 600 Mark, Kosten für Dienstaufwand seitens mittelbarer und unmittel­barer Staatsbeamten, Militär-Personen, Reichsbeamten, Geistlichen und Lehrern an öffentlichen Unterrichtsan­stalten, sowie bei Einkommen bis zu 3000 Mark K i n- dergelder (50 M. für jedes nicht selbstständig zu veranlagende Familienglied unter 14 Jahren.)

Außerdem haben Aktien-Gesellschaften und steuerpflichtige Erwerbs-Genossenschaften die Berechtigung, ihr Einkommen um 3*/e Prozent vom eingezahlten Aktien- oder Grundkapital zu kürzen.

wort gebend, erzählte Elsbeth David's Vorgeschichte: wie und weshalb er die ersten beide Male verurtheilt worden sei, und welches Leid diese Verurtheilungen über ihn, ihre Mutter und sie selbst gebracht habe. „Er war," setzte sie schluchzend hinzu, „gegen mich und gegen die Mutier allezeit herzensgut, und er ist mir auch noch gut, das weiß ich. Er wollte niemals er­fahren, wo ich wohne, ans Furcht, durch seinen Ver­kehr mit mir Schande über mich zu bringen. O Davy, Davy!" In Thränen ausbrechend, breitete sie ihre Arme nach ihm aus, als möchte sie ihn umarmen im Angesichte aller, in deren Augen er doch als ein so tief Gesunkener dastand. David legte seinen Kopf auf die Schranken, vor denen er stand und gerieth selber, trotz äußerster Anstrengung es zurückzuhalten, in krampf­haftes Weinen.

Erst als Euklid seinen Eid ablegte, schaute David wieder auf. Euklid schien seit dem mörderischen Anfall um viele Jahre älter geworden. Das graue Haar war nun schneeweiß, die Wangen und Schläfen so ein­gefallen, als sei er ein Achtziger. Er nickte David lächelnd zu in aller Freundlichkeit.

Was den Angriff auf ihn selbst betraf, setzten Euklid's Aussagen David außer aller Schuld; nur Blackett habe ihn chätlich angegriffen, und David dies mit aller Macht abzuwehren gesucht.

„David Fell hat keine Hand gegen mich erhoben,

An weiteren Erleichterungen gewährt das Gesetz

1) für Einkommen bis zu 3000 M. einschließlich: a. Familienvätern von drei oder mehreren Kin­dern wird die Steuer um eine Stufe ermäßigt; b. Belastung des Steuerpflichtigen in Folge Erziehung der Kinder, Unterhalt mittelloser Angehörigen, an­dauernder Krankheit, besonderer Unglücksfälle gestatten eine Herabsetzung der Steuer um höchstens drei Stufen;

2) Für Einkommen bis zu 9500 M.: Die vor­stehend unter 1b. aufgeführten Belastungen gestatten eine Herabsetzung der Steuer um höchstens drei Stufen.

3) eine veranlagte Steuer wird ni cht erhoben: a. vonUnteroffizieren und Mannschaften des Beurlaubtenstandes mit einem Einkommen bis zu 3000 M. für die Monate, in denen sich solche Personen im aktiven Dienste befinden; b. Von dem Diensteinkommen der Reichs- und Staatsbeamten und Offiziere während ihrer Zugehörigkeit zur Besatzung eines zum auswärtigen Dienst bestimmten und ausge­laufenen Schiffes der Kaiserlichen Marine.

(Schluß in der Beilage.)

Deutsches Keich.

Berlin, 17. Juli.

* Die sozialdemokratische Parteileitung hat, wie bekannt, in den letzten Jahren eine immer steigende Vorliebe für das Judenthum an den Tag gelegt. Daß man in der Partei diese dicke Freundschaft doch nicht überall freudig begrüßt, bewies eine Hausdiener­versammlung in Berlin, in der das Thema „Anti­semitismus und Sozialdemokratie" erörtert wurde. In der Diskussion führte ein „Genosse" Wiemer aus, daß auch der sozialdemokratische Arbeiter dem Juden gegen­über die Augen offen halten müsse. Selbst die jüdischen Sozialdemokraten hätten ihren jüdischen Typus noch immer beibehalten; sie suchten ihn auch besonders zur Geltung zu bringen, indem sie darnach ttachteten, die christlichen Genossen zu beherrschen. Schon seien 3h der gesummten Presse in Judenhänden. Wenn die sozialdemokratische Partei nicht aufpasse, daß dieser Einfluß nicht weiter gehe, so könnte sie irgend wohin kommen, wohin sie nicht wolle. Unter Hinweis auf Montefiore, der von den Juden heilig gesprochen sei, weil er das jüdische Kapital in der ganzen Welt zur Geltung zu bringen versucht habe, betonte der Redner noch einmal, daß die Sozialdemokraten aufpassen müßten, wenn sie nicht übers Ohr gehauen werden wollten. Bezeichnend ist, daß Wiemer ein Mann der schärferen Tonart ist und zu der Partei der „Jungen" zählt, wie aus feinen Angriffen auf Bebel und Liebknecht hervorgeht, die der Partei jetzt den revolutionären Geist auszutreiben suchten. Natürlich wurde Wiemer feiner Offenherzigkeit wegen heftig angegriffen. Wir betonen, feiner Offenherzigkeit wegen und nicht sowohl wegen feines theoretischen Standpunktes. Der Hauptvorwurf nämlich, der ihm gemacht wurde, ging bezeichnender Weise dahin, daß er es nicht verstehe, das Interesse

Mylord und Richter," betheuerte er mit Wärme und Nachdruck. „Er kämpfte für mich, und ich stände jetzt nicht mehr hier, ohne seine wackere Hilfe. Ich hab' den Jungen von Kindesbeinen an gekannt, und an ihm selber hat es nicht gelegen, wenn nicht ein recht­schaffener Mann aus ihm geworden ist. Nachdem er aber einmal im Gesängniß gesessen, war's mit dieser Möglichkeit vorbei; aber er ist ein Kind von guter Art gewesen, von seiner braven Mutter her." Die Erwähnung von seiner Mutter machte wieder einen erschütternden Eindruck auf David; sein Gesicht wurde leichenblaß, und seine Lippen zuckten. Es war ihm, als höre er sie seinen Namen rufen. Seit Jahren hatte er jede Erinnerung an feine Mutter zurückge- brängt, aber nun trat ihr Bild ihm leibhaftig vor die Seele, wie 'fie dasaß bei dem rothen Schein eines spärlichen Kohlenfeuerchens und ihm und Elsbeth von ihrem fleißigen und ehrlichen Vater erzählte. Hart arbeiten und ehrlich leben — das war der Inbegriff der ganzen Sittlichkeit, welche die Mutter ihre Kinder hatte lehren können, und wobei sie ihnen immer den Vater, als nachzuahmendes Beispiel, vor Augen stellte. Gott sei Dank, daß die gute Frau im Grabe lag und nichts wußte von seiner Schuld und seiner Schande!

Nachdem Euklid aus der Zeugenbank herausge- treten war, beachtete David kaum mehr, waS um ihn her vorging; sein Kopf schwirrte ihm von allerhand