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Samstag den 20. Juni 1891^

18. IaljrgMq

FuldaerMZeitung

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auf die

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für das am 1. Juli d. I. beginnende

3. Guartal 1891

wolle man nicht bis auf die letzten Tage des laufenden Monats verschieben, sondern möglichst bald dem nächste« Postamte zustellen, damit uns dieselben rechtzeitig übermittelt werden können und prompte Zu­sendung ermöglicht wird.

Der Post-Abonnementspreis auf die .Fuldaer Zeitung' mit der illnstrirten Sonntagsbeilage

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für Landwirthschast, Gartenbau u. Hauswesen

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Das neue Sperrgelder-Gesetz

ist bekanntlich in der Fassung des Abgeordnetenhauses vom Herrenhause unverändert angenommen worden, und an der Sanktion in dieser Form ist nicht zu zweifeln. Der somit endgültig festgestellte Text hat folgenden Wortlaut:

Artikel 1.

Bon denjenigen Beträgen, welche in Gemäßheit des Gesetzes vom 22. April 1875 betr. die Einstellung der Leistungen aus Staatsmitteln aufgesammelt sind, kommen 1. in der Erzdiözese Köln M. 3,267,619.75, 2. in der Erzdiözese Gnesen-Posen M. 1,954,205.27, 3. in der Diözese Culm M. 983,565.37, 4. in der Diözese Ermland M. 1,037,239.34, 5. in der Diözese Breslau M. 1,482,893.98, 6. in der Diözese Hildesheim M. 681,334,65, 7. in der Diözese Osnabrück M. 325,865.35, 8. in der Diözese Paderborn M. 1,182,364.57, 9. in der Diözese Münster M. 1,535,266.90, 10. in der Diözese Trier M. 2,122,421.91, 11. in der Diözese Fulda M. 824,819 35, 12. in der Diözese Limburg M. 570,416.31, 13. in dem preußischen Antheile der Erzdiözese Prag M. 33,893.29, 14. in dem preußischen An­theile der Erzdiözese Olmütz M. 6865.11, 15. in dem preußischen Antheile der Erzdiözese Freiburg M. 1561.87, zusammen M. 16,009,333.2 nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zur Verwendung.

Artikel 2.

Aus den im Artikel 1 aufgeführten Summen sind mit Ausschluß von Zinsen in den einzelnen Diözesen bezw. Diözesan- Antheilen Beträge zu bewilligen an solche Institute und Per­sonen bezw. deren Erben, welche dadurch Einbuße an ihren Ein­künften erlitten haben, daß auf Grund des Gesetzes vom 22. April 1875 für sie bestimmte Bezüge zu dem im Artikel 1 be­zeichneten Sammelkonto eingezogen worden sind.

Hierbei treten an Stelle der in Absatz 1 aufgeführten In­stitute und Personen bezw. deren Erben diejenigen Institute,

Im Kaurps ums Dasein.

Erzählung nach Hesba Stretton von H. v. Remagen.

(19. Fortsetzung.)

Da erschien Blackett in der Thür und starrte die Straße hinauf zu dem hellerleuchteten Spirituosen- Gewölbe an der Ecke. Seinem Gelüste folgend, setzte er sich schließlich dahin in Bewegung. Nun war der Moment gekomrnen. David schlüpfte in den Haus­gang und fprang flüchtig wie eine Gemse, mit einem Satze säst, vor seiner Mutter Thür. Diese schloß er, als er keuchend dahinter im Zimmer stand, mit einer Hast, als fürchte er einen Verfolger. Im ersten Augen­blick vermochte er, obgleich ein Talglicht im Zimmer brannte, kaum etwas darin zu unterscheiden. Doch nun gewahrte er beim Umsichblicken die Mutter auf ihrem bloßen Strohsacke liegen, ihr todtbleiches Antlitz mit den eingesunkenen Augen und den ausgemergelten Zügen fest auf ihn gerichtet. Als David in dies Ge­sicht sah, hatte er die Leidensgeschichte der Mutter in den letzten drei Monaten leibhaft vor sich. Er stand erschreckt einen Augenblick regungslos. Die Kranke richtete sich auf dem Bette auf und breitete die Arme gegen ihn aus. „D, Davy! mein Junge! Davy!" rief sie. „Komm'zn mir! Komm' schnell!" Ein erschüttern­des Schmerzgestöhn entrang sich Davids Brust, indem er sich in die Arme der Mutter warf. Diese ertrug

Korporationen und Fonds auf den Antrag ihrer gesetzlichen Vertreter, welche diesen Instituten und Personen nachweislich einen Ersatz für t>ie erlittenen Einbußen gewährt haben.

Artikel 3.

lieber die Bewilligungen beschließt innerhalb einer jeden Diözese bezw. eines jeden Diözesan-Antheils eine aus fünf Mit­gliedern bestehende Kommission. Die Mitglieder werden von dem Minister der geistlichen Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem betreffenden Diözesan-Obern ernannt.

Die Kommission ist bei der Anwesenheit dreier Mitglieder beschlußfähig. Der Vorsitzende wird von dem Minister der geistlichen Angelegenheiten bestimmt und öffentlich bekannt ge­macht.

Artikel 4.

Die Anträge auf Bewilligungen sind von den im Artikel 2 bezeichneten Instituten und Personen bezw. deren Erben binnen einer drei Monate vom Tage der Bekanntmachung der Ernen­nung des Vorsitzenden laufenden Präklusivfrist bei dem Vor­sitzenden der Kommission unter Angabe der beanspruchten Be­träge anzumelden.

Ob und zu welchem Betrage die Anträge innerhalb der Grenzen der in den einzelnen Diözesen bezw. Diözesan-Äntheilen verfügbaren Mittel zu berücksichtigen sind, beschließt die Kom­mission endgültig nach freiem Ermessen unter Ausschluß des Rechtsweges. Die Zahlung der bewilligten Beträge erfolgt an die Empfangsberechttgten aus der Staatskasse auf Grund des von der Kommission ergangenen Beschlusses. Der Beschluß ist dem Antragsteller znzufertigen, auch dem Minister der geistlichen Angelegenheiten, sowie dem betreffenden Diözesan-Obern mitzu- theilen. Der Finanzminister kann vor der Auszahlung der bewilligten Beträge den Nachweis verlangen, daß dieselben für die betr. Diözese, bezw. den betr. Diözesan-Antheil die in dem Artikel 1 bezeichnete Summe nicht übersteigen.

Artikel 5.

Die nach Erledigung der Anträge und nach Abzug der Kosten des Verfahrens in der einzelnen Diözese übrig bleibende Summe wird an das betreffende Bisthum ausgezahlt und zu einem Diözesanfonds angelegt, aus dessen Ertrage nach Verein- barung zwischen dem Minister der geistlichen Angelegenheiten und den Diözesan-Obern emeritirte Geistliche unterstützt, auch die Gehälter der Domherren, Domvikare nnd Beamten dec bischöflichen Verwaltung aufgebeffert, oder Unterstützungen an arme Kirchen-Gemeinden behufs Wiederherstellung kirchlicher Gebäude (Kirchen, Kapellen, Häuser für Geistliche und Kirchen­diener) gewährt werden können.

Die Vereinbarung hat den für den einzelnen Zweck verwend­baren Gesammtbetrag festzustellen. Innerhalb des letzteren bleibt die Einzelverwendung dem Diözesan-Obern überlassen. Die Ver­einbarung bleibt so lange in Geltung, bis eine Abänderung ver­einbart ist.

Artikel 6.

An den Bestimmungen des Gesetzes über die Vermögens- Verwaltung in den katholischen Kirchengemeinden vom 20. Juni 1875 (Gesetzsammlung S. 241) und des Gesetzes über die Auf­sichtsrechte des Staates bei der Vermögens-Verwaltung in den katholischen Diözesen vom 7. Juni 1876 (Gesetzsammlung S. 149) wird durch gegenwärtiges Gesetz nichts geändert.

Artikel 7.

Dem Landtage der Monarchie ist nach Ausschüttung der im Artikel 1 bezeichneten Summen über die Verwendung Mitthei- lung zu machen.

Artikel 8.

Der Minister der geistlichen Angelegenheiten und der Finanz­minister sind mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.

Deutsches Keich.

Berlin, 18. Juni.

* Die Kulturkampfsrede des Prof. Hinschius in der Montagssitzung des Herrenhauses glossirt die ,Frkf. Ztg.' mit gutem Humor, indem sie schreibt: Wie ein den Ansturm tödtlicher Pein, den ihr dieser Moment verursachte, lautlos. Er war ihr Sohn, ihr Erstge­borener. Das Kind, welches zuerst an ihrer, nun durch die Krankheit so gräulich zermarterten Brust ge­legen und diese mit Liebe und Wonne erfüllt hatte. Noch stand das Bild des Gatten ihr vor der Seele, wie dieser am Tage der Geburt auf sie beide nieder­sah mit einem Gefühle des Stolzes und zärtlicher Zurückhaltung zugleich. Jetzt vergaß sie ihre Schmerzen in dem Entzücken, den so lange vermißten Liebling noch einmal herzen zu können. Mit den beiden runze­ligen abgemagerten Händen zugleich streichelte sie ihm den geschorenen Kopf und dachte dabei der flächsernen Löckchen in David's Kinderjahren.

Einen traurig fragenden, aber zugleich liebevollen Blick richtete sie auf sein Gesichi. „Ich hab' gewiß nichts gethan, als für Dich gebettelt, Mutter," schluchzte er zuletzt heraus.

„Ich weiß, David; ich weiß," sagte sie, indem sie sich gefaßt hatte und die Augen keinen Moment von ihm abwandte. „Was Du gethan hast, war nichts Schlimmes, Gott im Himmel weiß es. Es wird noch ein rechtschaffener Mann aus Dir werden, wie Dein Vater einer war, trotz alledem! Davy, Du bist ihm so ähnlich, wie man sich ähnlich sein kann." Sie betrachtete ihn dabei wohlgefällig, mit einem Lächeln um die Lippen. Er hatte in der That während der

Märchen aus alten Zeiten, aus den Tagen, da Fürst Bismarck seine Seligkeit durch den Papst bedroht sah und Herr Pindter das Centrum zur „Fraktion Kull- mann mit der Reblaus im Wappen" stempeln mußte, klingt die Rede, die gestern der Professor Hinschius im Herrenhause gegen die Sperrgeldervor­lage gehalten hat. Als hätte er gut zehn Jahre ver­schlafen, schlug dieser preußische Pair die Kulturkampf­pauke, an die sich im Abgeordnetenhauje nicht einmal mehr die Eynern und Genossen wagen, aber das Echo blieb aus; ein paar beifällige Zurufe, sonst rings eisiges Schweigen, dafür aber lebhafte Zustimmung, als der Kultusminister dem Herrn begreiflich machte, daß er sich in der Zeitrechnung stark geirrt habe. Mil­dernde Umstände darf man Herrn Hinschius schon zu­billigen; erstens ist er Professor und hat als solcher den subjektiven Anspruch auf Unfehlbarkeit im Lehr­amt, wozu das Kirchenrecht bei ihm gehört, und zwei­tens war er einer der wissenschaftlichen Stützen des verkrachenden Baues der Maigesetzgebung, einer der Nothhelfer des Ministers Falk und darf wohl einen unzerstörbaren Groll darüber empfinden, Zeit und Mühe an der Kommentirung der Maigesetze verschwendet zu haben. In dem Hause, das den Fürstbischof von Breslau als Referenten über kirchenpolitische Vorlagen bestellt sieht, ist Herr Hinschius nur noch ein Rufer in der Wüste, ein einsamer Zeuge für eine Ver­gangenheit, an die sich die Mehrheit nicht gerne er­innern läßt."

* Anläßlich des Zusammensturzes der Eisenbahnbrücke bei Mönchenstcin theilt der Reichsanzeiger zur Begeg­nung einer etwaigen Beunruhigung im Publikum mit, daß auf den d eutschen Eisenbahnen auf Beranlasfung des Reichseisenbahnamts schon seit 1883 die größeren Brückenbauwerke, namentlich die eisernen Brücken, neben der alljährlich vorzunehmenden allgemeinen Prüfung des baulichen Zustandes der Eisenbahnen, in bestimmten Zeitabschnitten nach den vom Reichseisenbahnamt vor­geschriebenen Bestimmungen einer sorgfältigen be­sonderen Untersuchung unterworfen werden, welche sich auf den betriebssicheren Zustand sowohl des Mauerwerks, als auch des eisernen Ueberbaues erstreckt. Bei den mit diesen Untersuchungen verbun­denen Probebelastungen der eisernen Konstruk­tionen werden außer den Durchbiegungen der Träger bei ruhender und bewegter Last auch die unter der Einwirkung der Berkehrsbelastung etwa entstandenen, bleibenden Einsenkungen, sowie ferner bei Bauwerken mit größeren Lichtweiten die Seitenschwankungen fest­gestellt. Die Ergebnisie der Untersuchungen werden nach vorgängiger Sichtung bei den betreffenden Ver­waltungsbehörden im Reichseisenbahnamt einer ein­gehenden Prüfung unterzogen. Wiederholt haben diese Prüfungen im Laufe der Zeit nicht allein zu Verstärkungen einzelner Theile, sondern auch zum Umbau ganzer Konstruktionen geführt. Auf den deutschen Eisenbahnen wird mithin den Brücken­bauwerken diejenige Sorgfalt zugewendet, welche deren drei Monate ein männlicheres Aussehen gewonnen, oder, um es besser zu sagen, ein Aussehen, welches eher hoffen ließ, daß ein starker, leistungsfähigerer Mann aus ihm werden könne, als man sich dies von seinem Gesichte von vordem, welches nur von Hunger nnd Entbehrung erzählte, hatte versprechen können. Auch seine Miene hatte leider den Ausdruck der knaben­haften Sorglosigkeit eingebüßt und dafür etwas Nach­denkliches, ja fast Schwermüthiges angenommen. „Ich hätte doch vielleicht besser gethan, wenn ich in's Armenhaus gegangen wär'", seufzte die Kranke mit einem leidvollen Blick auf Davids kurzgeschorenes Haar. „Nun wird das böse Volk immer von Deinem Bettelngehen zu erzählen wissen und wie Du dafür eingesperrt worden bist. Aber ich könnte von allen, die meines Wissens in's Armenhaus gegangen sind, niemand'nennen, mit dem ich leben oder mit dem ich die Elsbeth zusammen bringen möchte. Der Platz ist schlimm, aber die Leute, die aus unserer Straße darin ausgenommen wurden, sind noch schlimmer und bringen nur noch mehr Unehr' dahin. Unter diesem Volk Tag und Nacht zu leben, wär' mir schrecklicher, als der Tod. Ich hab's immer gesagt, und Deinem Vater beim Verscheiden einen heiligen Eid darauf geschworen, daß, so lange ich am Waschtrog ausrecht stehen könne, ich mit solchen Leuten keine Gemeinschaft haben wolle, und nicht dulden werde, daß sein Sohn oder seine