Mittwoch, den 27. Mai 1891.
JW 119
_____ _____________________________________ 18. Jahrgang
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Päpstliches Rundschreiben
über die Arbeiterfrage.
(Fortsetzung.)
PflichtenderObrigkeit gegenüber -enArbeitern. Sonntagsruhe. Arbeitsdauer.
Der Staat ist dagegen den Arbeitern in mehrfacher praktischer Richtung seinen Schutz schuldig, und zwar zunächst in Hinsicht ihrer geistigen Güter. Ist auch das irdische Leben für- wahr ein Gut. das aller Sorge werth ist, so besteht doch in ihm nicht das höchste uns gesetzte Ziel. Es hat nur als Weg, als Mittel zur Erreichung des Lebens der Seele zu gelten. Dieses Leben der Seele ist Erkenntniß der Wahrheit und Liebe zum Guten. In die Seele ist das erhabene Ebenbild des Schöpfers eingedrückt, und in ihr thront jene hohe Würde des Menschen, kraft deren er über die niedrigen Naturwesen zu herrschen und Erde und Meer sich dienstbar zu machen berufen ist. „Erfüllet die Erde und unterwerfet sie und herrschet über die Fische des Meeres und die Vögel des Himmels und alle Thiere. die sich bewegen auf der Erde"^ Unter dieser Rücksicht sind alle Menschen gleich; kein Unterschied der Menschenwürde zwischen Reich und Arm, Herr und Diener, Fürst und Unterthan, „denn derselbe ist der Herr oller."28 Keine Gewalt darf sich ungestraft an der Würde des Menschen vergreifen, da doch Gott selbst, wie die heilige Schrift sagt, „mit großer Achtung" über ihn verfügt; keine Gewalt darf ihn aus dem Wege christlicher Pflicht und Tugend, der ihn zum ewigen Leben im Himmel führen soll, zurückhalten. Ja der Mensch besitzt nicht einmal selbst die Vollmacht, auf die hierzu nöthige Freiheit Verzicht zu leisten und sich der Rechte, die seine Natur verlangt, zu begeben; denn nicht um Befugnifle, die in seinem Belieben stehen, lhandelt es sich, sondern um unausweichliche, über alles heilig zu haltende Pflichten gegen Gott. — Hiermit ist die Grundlage der pflichtmäßigen Sonntagsruhe bezeichnet. Die Sonntagsruhe bedeutet nicht soviel wie Genuß einer trägen Unthätigkeit. Noch weniger besteht sie in der Freiheit von Regel und Ordnung, und sie ist nicht dazu da, wozu-sie manchen erwünscht ist, nämlich um den Leichtsinn und Ausgelassenheit zu begünstigen ober um Gelegenheit zu überflüssigen Ausgaben zu schaffen. Sie ist vielmehr eine durch die Religion geheiligte Ruhe von der Arbeit. Die religiös geweihte Ruhe enthebt den Menschen den Geschäften des täglichen Lebens, der Last gewohnter Arbeit, um ihn aufzurufen zu den höheren Gedanken des Himmels; die Kirche ladet ihn ein, sich als Sohn des Allerhöchsten zu fühlen und im Bewußtsein der ehrenvollsten seiner Pflichten an den Handlungen des Gottesdienstes theilzunehmen. „Gedenke, daß du den Sabbat heiligst",2«) so sprach Gott im Alten Bunde, als er unter strengen Geboten den Ruhetag vorschrieb, und einen religiösen, heiligen Charakter besaß die Ruhe seit ihrer ursprünglichen Einführung durch den Schöpfer, welcher in jener seiner geheimnißvollen Ruhe nach der Erschaffung des Menschen selbst davon das Vorbild gab: „Er rühre am siebenten Tage von allem Werke, das er geschaffen hatte."28)
Was sodann den Schutz der irdischen Güter des WrBeiter« ftandes angeht, so ist vor Allem jener unwürdigen Lage ein Ende zu machen, in welche derselbe durch den Eigennutz und die Hartherzigkeit von Brodherren versetzt ist, welche die Arbeiter maßlos ausbeuten und sie nicht wie Menschen, sondern als Sachen behandeln. Die Gerechtigkeit und die Menschlichkeit erheben Einsprache gegen Arbeits - Forderungen von solcher Höhe, daß der Körper unterliegt und der Geist sich abstumpft. Wie im Menschen Alles seine Grenzen hat, so auch die Leistungsfähigkeit bei der Arbeit, und über die Schranken des Vermögens kann man nicht hinausgehen. Die Arbeitskraft steigert sich freilich bei Uebung und Anspannung, aber nur dann verspricht sie die wirklich zu- kömmliche Leistung, wenn zur rechten Zeit für Unterbrechung und Ruhe gesorgt ist. In Bezug auf die tägliche Arbeitszeit muß also der Grundsatz gelten, daß sie nicht länger sein darf, als es den Kräften der Arbeiter entspricht. Wie lange die Ruhe aber dauern müsse, das richtet sich nach der Art der Arbeit, nach Zeit und Ort, auch den körperlichen Kräften. Berg- und Grubenarbeiten erfordern offenbar größere Anstrengung als andere und sind mehr gesundheitsschädlich; für sie muß also eine kürzere Durchschnitts-Zeitdauer angesetzt werden. Gewisse Arbeiten sind ebenso in der etnen Jahreszeit je nach den Gegenden kaum durch kurze Frist ausführbar, während sie in der anderen Zeit keine Schwierigkeit schaffen. Endlich was ein erwachsener kräftiger Mann leistet, dazu ist eine Frau oder ein Kind nicht im Stande. Die Kinderarbeit insbesondere erheischt die menschenfreuMichste Fürsorge. Es wäre nicht zuzulaffen, daß Kinder die Werkstatt oder Fabrik beziehen, ehe Leib und Geist zur gehörigen Reife gediehen sind. Die Entfaltung der Kräfte wird in den jungen Wesen durch vorzeitige Anspannung erstickt, und ist einmal die Blüthe des kindlichen Alters gebrochen, so ist es um die ganze Entwickelung in traurigster Weise geschehen. Ebenso ist durchaus zu beachten, daß manche Arbeiten weniger zukömmlich sind für das weibliche Geschlecht, welches überhaupt für die häuslichen Verrichtungen eigentlich berufen ist. Diese letztere Gattung von Arbeit gereicht dem Weibe zu einer Schutzwehr seiner Würde,
»-) I. Mos. 1, 28. ») Röm. 10, 12. «) II. Mos. 20, 8. «) I. Mos. 2, 2.
erleichtert die gute Erziehung der Kinder und befördert das häusliche Glück. Im Allgemeinen aber ist daran festzuhalten, daß den Arbeitern so viel Ruhe zu sichern sei, wie zur Herstellung ihrer bei der Arbeit aufgewendeten Kräfte nöthig ist; denn die Unterbrechung der Arbeit hat eben den Ersatz der Kräfte znm Zwecke. Bei jeder Verbindlichkeit, die zwischen Brodherren und Arbeitern eingegangen wird, ist ausdrücklich ober stillschwei- genb bie Bedingung vorhanden, daß die oben genannte doppelte Art von Ruhe dem Arbeiter gesichert sei. Eine Vereinbarung ohne diese Bedingung wäre sittlich nicht zulässig, weil die Preisgabe von Pflichten gegen Gott und gegen sich selbst von Niemand gefordert und von Niemand zugestanden werden kann.
Arbeitsvertrag.
Wir berühren im Anschlüsse hieran eine Frage von sehr großer Wichttgkeit, bei welcher viel auf richtiges Berständniß ankommt, damit nicht nach der einen ober nach ber onberen Seite hin gefehlt werbe. Da ber Lohnsatz vom Arbeiter angenommen wirb, so könnte es scheinen, als sei ber Arbeitgeber nach erfolgter Auszahlung bes Lohnes aller weiteren Berbinblichkeiten enthoben. Man könnte meinen, ein Unrecht läge nur bann vor, wenn ent« Weber ber Lohnherr einen Theil ber Zahlung zurückbehalte ober ber Arbeiter nicht bie vollständige Leistung verrichte, und einzig in diesen Fällen sei für bie Staatsgewalt ein gerechter Grund ber Dazwischenkunft vorhanden, damit nämlich jedem das Seine zu Theil werde. — Jndeß diese Schlußfolgerung kann nicht vollständigen Beifall finden; der Gedankengang weist eine Lücke auf, indem ein wesentliches hierher gehöriges Moment übergangen wird. Es ist das folgende: Arbeiten heißt seine Kräfte anstrengen zur Beschaffung des Lebensunterhaltes und zur Besorgung aller irdischen Bedürfnisse. „Im Schweiße deines Angesichtes sollst du dein Brod verzehren."2«) Zwei Eigenschaften wohnen dem zufolge der Arbeit inne: sie ist persönlich, insofern die Betätigte Kraft und Anstrengung persönliches Gut des ArBeitenden ist; und sie ist nothwendig, weil sie den LeBensunterhalt einBrin« gen muß und eine strenge natürliche Pflicht die Erhaltung des Daseins gebietet. Wenn man nun die Arbeit lediglich, soweit sie persönlich ist, betrachtet, wird man nicht in Abrede stellen können, daß es int Belieben des Arbeitenden steht, in jeden verringerten Ansatz des Lohnes einzuwilligen; er leistet eben die Arbeit nach persönlichem Entschluß und kann sich auch mit einem geringen Lohne begnügen oder gänzlich auf denselben verzichten. Anders aber stellt sich die Sache dar, wenn man bie anbere unzertrennliche Eigenschaft ber Arbeit mit in Erwägung zieht, ihre Nothweubigkeit. Die Erhaltung bes Lebens ist bie nothwendigste Pflicht eines Jeden. Hat Jeder ein natürliches Recht, den Lebensunterhalt zu finden, so ist hinwieder bei Dürftige hierzu auf die Händearbeit nothwendig angewiesen. Wenn also auch immerhin bie Vereinbarung zwischen Arbeiter unb Arbeitgeber, insbesonbere hinsichtlich bes Lohnes, beiberseitig frei geschieht, so bleibt doch immerhin eine Forderung der natürlichen Gerechtigkeit bestehen, die nämlich, daß der Lohn nicht etwa so niedrig sei, daß er einem genügsamen, rechtschaffenen Arbeiter den Lebensunterhalt nicht abwirft. Diese schwerw egende Forderung ist unabhängig von dem freien Willen der Vereinbarenden. Gesetzt, der Arbeiter beugt sich aus reiner Roth ober um einem schlimmeren Zustande zu entzchen, den allzuharten Bedingungen, die ihm nun einmal vom Arbeitsherrn ober Unternehmer auf« erlegt werben, so heißt bas Gewaltleiben, unb bie Gerechtigkeit erhebt gegen einen solchen Avang Einspruch. — Damit aber in solchen Fragen, wie biejeifige ber täglichen Arbeitszeit für bie verschiebenen Arbeitsarten, unb biejenige ber Schutzmaßregeln gegen Gesunbheitsgefahr unb Unfälle zumal in Fabriken, bie öffentliche Gewalt sich nicht in ungehöriger Weise einmische, so erscheint es in Anbetracht ber Berschiebenheit ber zeitlichen unb örtlichen Umftänbe durchaus rathsam, jene Fragen vor die Ausschüsse zu bringen, von denen Wir unten näher handeln werden, oder einen anderen We^ zvr Vertretung der Interessen ber Arbeiter einzuschlagen, je nach Erforbcrniß unter Mitwirkung unb Leitung ber Behörden.
Sparsamkeit. Ansässigkeit.
Gewinnt ber Arbeiter einen genügenden Lohn, um sich mit Frau unb Kinb anftänbig zu erhalten, ist er zugleich weise auf Sparsamkeit bedacht, so wird er es, dem natürlichen Drange folgend, auch dahin bringen, daß er eine Baarschast zurücklegen und zu einem kleinen Einkommen gelangen kann. Nicht bloß muß der private Besitz, will man zu irgend einer wirksamen Lösung ber sozialen Frage gelangen, als ein unantastbares Recht gelten, sondern ber Staat muß also auch bieses Recht in der Gesetzgebung begünstigen unb sollte in feinen Maßregeln bah n zielen, baß möglichst viele ans bett Staatsangehörigen irgettb ein bescheibenes Eigenthum zu erwerben trachten. Ein solcher Zn- ftanb würbe von beträchtlichen Vortheilen begleitet sein. Dahin gehört zuerst eine ber Billigkeit mehr entsprechende Vettheilung ber irbischen Güter. Es ist Folge ber Umgestaltung ber bürgerlichen Verhältnisse seit bem vorigen Jahrhundert, daß die Bevölkerung ber Städte sich in zwei Klaffen geschieden sieht, die eine gewisse Kluft von einander trennt. Aus ber einen Seite bie Uebermacht des Kapitals, welches Industrie und Markt völlig beherrscht, und weil es Träger aller Unternehmungen, Nerv aller öffentlichen Thcttigkeit ist, nicht bloß seinen Besitzer pecuniär immer mehr bereichert, sondern auch denselben in staatlichen Dingen zu einer einflußreichen Betheiligung beruft. Auf der andern Seite jene Menge, bie ber Güter dieses Lebens entbehren muß unb bie mit Erbitterung erfüllt und zu Unruhen geneigt ist. Wenn nun diesen niederen Klaffen Aussicht gegeben würde, bei Fleiß und Anstrengung zu einem kleinen Grundbesitze zu gelangen, so müßte allmählich eine Annäherung zwischen den zwei Lagern von Staatsbürgern ftattfinben; es würden die Gegensätze von äußerster Armuth und angehäuftem Reichthum mehr und mehr verschwinden. — Es würde dabei zugleich der Ackerbau ohne Zweifel gewinnen. Denn bei dem Bewußtsein, auf eigener Scholle zu arbeiten, arbeitet man ohne Zweifel mit größerer Betriebsamkeit und Hingabe; man schätzt den Boden in demselben Maße, als man ihm Mühe opfert, man gewinnt ihn lieb, wenn man in ihm bie versprechende Quelle eines kleinen Wohlstandes für sich und die Familie erblickt. Es liegt also auf der Hand, wieviel der Sanbbau, wie viel der Gesammtwohl« stand des Volkes gewinnen würden. Als dritter Botthell ist zu
2«) I. Mos. 3, 17, 19.
nennen die Stärkung des Heimathsgefühles, ber Liebe zum Boben, welcher bie Stätte des elterlichen Hanfes, ber Ort ber Geburt unb Erziehung gewesen. Sicher würben viele Auswan- berer, bie jetzt in ber Ferne eine andere Heimath suchen, die bleibende Ansässigkeit zu Hause vorziehen, wenn bie Heimath ihnen eine erträgliche materielle Existenz barböte. Obige Vortheile werben jeboch offenbar bann nicht gewonnen, wenn der Staat seinen Angehörigen so hohe Steuern auflegt, daß badurdj bas Privateigenthllm aufgezehtt wirb. Das Recht auf Privatbesitz, bas von ber Natur kommt, kann der Staat nicht aufheben; er kann nur den Gebrauch des Eigenthums regeln unb basselbe mit ben öffentlichen Interessen in Einklang bringen. Es ist also gegen Recht unb Billigkeit, wenn ber Staat vom Vermögen ber Untertanen einen übergroßen Antheil als Steuer sich aneignet.
Vereine.
Eüblich können unb müssen auch bie Lohnherrn unb bie Arbeiter selbst zu einer gebeihlichen Lösung ber Frage durch Maßnahmen unb Einrichtungen mitwirken, bie ben Roth staub möglichst heben unb bie eine Klaffe der andern näher bringen Helsen. Hierher gehören Vereine zu gegenseitiger Unterstützung, private Veranstaltungen zur Hilfeleistung für den Arbeiter und feine Familie, bei plötzlichem Unglück, in Kraukheits- unb Todesfällen, Einrichtungen zum Rechtsschutz für Kinder, jugendliche Personen oder auch Erwachsene. Den ersten Platz aber nehmen in dieser Hinsicht die Arbeitervereine ein, unter deren Zweck einigermaßen alles andere Genannte fällt. In der Vergangenheit haben die Korporationen von Handwerkern und Arbeitern lange Zeit eine gedeihliche Wirksamkeit entfaltet. Sie brachten nicht bloß ihren Mitgliedern erhebliche Borthelle, sondern trugen auch viel bei zur Entwicklung von Handwerk und Industrie, wie die Geschichte deffen Zeuge ist. In einer Zeit wie die unfrige mit ihren geänderten Lebensgewohnheiten können natürlich nicht die alten Innungen in ihrer ehemaligen Gestalt wieder ins Leben gerufen werden; die neuen Sitten, der Fortschritt in Wissenschaft und Bildung, die gesteigerten Lebensbedürsnisse, alles stellt andere Anforderungen. Aber es ist nothwendig, das Korporationswesen unter Beibehaltung des alten Geistes, ber es belebte, ben Bedürfnissen ber Gegenwart anzupassen. Sehr erfreulich ist es, baß in unserer Zeit mehr und mehr Bereinigungen jener Art entstehen, sei es, daß sie aus Arbeitern allein ober aus Arbeitern unb Arbeitgebern sich bilben, unb man kann nur wünschen, daß sie an Zahl und an innerer Kraft zunehmen. Obgleich Wir schon wiederholt von ben Arbeitervereinen gesprochen haben, wollen Wir doch an biefer Stelle eingehender ihre Zeitgemäßhett und Berechtigung barlegen, indem Wir damit bas Nöthige über ihre Einrichtung unb bie von ihnen festzu- haltenb.'n Ziele verbinben.
Es ist bie Beschränktheit ber eigenen Kräfte, bie ben Menschen stets von selbst bazu antreibt, sich mit anbern zu gegen« fettiger Hilfe und Unterstützung zu verbinden. „Es ist besser, daß zwei zusammen seien, als daß einer allein stehe; sie haben ben Votthett ihrer Gemeinschaft. Fällt ber eine, so wird er vom andern gehalten. Wehe dem Vereinzelten! Wenn er fällt, so hat er niemand, der ihn aufrichtet."27) So das Wort der hl. Schrift. Und wiederum: „Der Bruder, der vom Bruder unterstützt wird, ist gleich einer festen Stabt."28) Wie biefer natürliche Zug zur Gemeinschaft also ben Menschen zum staatlichen Zusammenleben führt, so treibt er ihn auch zu ben verschiedensten Bereinigungen mit anderen Menschen. Wenngleich es keine vollkommenen Gesellschaften sind, die durch solche Bereinigungen entstehen, so find es doch wahre Gesellschaften. Zwischen ihnen und ber staatlichen Gesellschaft besteht ein mannigfaltiger Unterschied. Der Zweck des Staates umfaßt alle Einwohner, denn er geht auf bie allgemeine öffentliche Wohlfahrt, bereu Bortheile alle zu genießen bas Recht haben; und der Staat wird eben darum als das „Gemeinwesen" bezeichnet, weil in demselben, um mit bem hl. Thomas zu sprechen, „bie Menschen sich vereinigen, um eine Gemeinschaft zu bilden." 2’) Jene Ge- fellschaften hingegen, bie sich im Schoße bes Staates bilben, heißen private, weil ihr nächster Zweck ber private Nutzen, nämlich ber Nutzen ihrer Mitglieder ist. „Eine private Gesellschaft", fagt ber hl. Thomas, „ist jene, welche ein privates Ziel verfolgt ; eine solche ist zum Beispiel vorhanben, wenn zwei ober brei sich zur Durchführung eines Hanbelsgeschäftes verbinden.'"2) Wenn gleich nun diese privaten Gesellschaften innerhalb ber staatlichen Gesellschaft bestehen unb gewissermaßen einen Theil von ihr bilben, so besitzt ber Staat nicht schlechthin bie Vollmacht, ihr Dasein zu verbieten. Sie ruhen auf ber Grundlage des Naturrechtes; unb das Naturrecht kann der Staat nicht ändern, sein Beruf ist es vielmehr, baffelbe zur Anerkennung zu bringen. Verbietet ein Staat dennoch die Bildung solcher Genossenschaften, so handelt er gegen sein eigenes Prinzip, da er ja selbst ganz ebenso wie die privaten Gesellschaften unter den Staatsangehörigen, einzig aus dem natürlichen Triebe des Menschen zu gegenseitiger Vereinigung entspringt. — Allerdings ist in manchen einzelnen Fällen die staatliche Gewalt vollauf berechttgt, gegen Vereine vorzugehen; so wenn sie sich zu Zielen bekennen, die offenkundig gegen Recht und Sittlichkeit ober sonstwie gegen bie öffentliche Wohlfahrt gerichtet finb. Steht bem Staate bie Befugniß zu, bie Bildung solcher Vereine zu hindern und bestehende aufzulösen, so liegt es ihm anderseits sehr strenge ob, jebtm Eingriffe in bie Rechte ber Unter« tljanen aus bem Wege zu gehen. Der Borwand des nöthigen Schutzes sfir bie öffentlichen Interessen barf ihn auf keine Weise zu Schritten verleiten, die irgend eine Ungerechtigkeit einschließen. Denn staatliche Gesetze unb Anordnungen besitzen inneren Anspruch auf Gehorsam nur, insofern sie der Vernunft unb eben beshalb bem ewigen Gesetze Gottes entsprechen?')
(Schluß folgt.)
«) Preb. 4, 9—12. ») Sprich«. 18, 19. *>) Contra im- pugnantes Dei cultum et religionem, Cap. 2. ®>) Ebenba. «*) „Das menschliche Gesetz hat ben Charakter eines wahren Gesetzes", so lehrt ber h. Thomas, „insoweit, ali es ber Vernunft entspricht; unter biefer Rücksicht leitet es sich, wie offenbar, vom ewigen Gesetze ab. Jnsoserne es aber von ber Ordnung ber Vernunft abirrt, heißt es ein ungerechtes Gesetz unb hat es nicht ben Charakter eines Gesetzes, sonberu eher einer Vergewaltigung." (Summa Theo! I, II. Qu. XIII. a. 3.)