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Samstag, den 14. Februar 1891.
18. Jahrgang
Druck u. Verlag der Fuldaer Actiendruckerei (A. Dillmann).
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Feier des hl. Opfers selbst.**) Sein Gesang ist von ganz gleicher Wichtigkeit, wie der Gesang des Priesters: er ist ein wesentlicher Bestandtheil des Hochamtes. Das Kölner Provinzial-Konzil vom Jahre
2) Durch den Gesang in deutscher*) Sprache wird das Hochamt verstümmelt. Das Hochamt ist — seiner Form nach — ein Drama. (Vgl. Witt.) Der Gegenstand dieses Dramas ist der denkbar erhabenste: die unblutige Erneuerung des Kreuzesopfers auf Golgatha. Dieses erhabene Ereigniß wird nicht zum Scheine dargestellt, sondern es vollzieht sich in Wahrheit vor dem geistigen Auge der versammelten Gemeinde. Christus opfert sich wirklich und wesentlich seinem himmlischen Vater auf. In diesem göttlichen Drama ist der Sing-Chor eine handelnde Person, feine Aufgabe ist nicht, durch Gesang die heil. Opferhandlung nur auszuschmücken, ----- er nimmt vielmehr wesentlichen Antheil an der
1860 sagt: ...
Der Chor vollzieht einen Theil der liturgischen Handlung ***), innerhalb welcher genau vorgeschrieben ist, was jeder Mitwirkende zu singen hat, der Priester z. W die Intonation des Gloria und Credo, die Prafation, das Pater
♦) Was wir hier und überall von der deutschen Sprache sagen, das gilt natürlich auch von jeder anderen Sprache außer der lateinischen. . ®-
♦♦) Man übersehe nicht, daß hier nur vom Hochamte die Rede ist, nicht aber von der Stillmesse. D. B.
***) aQutnn enim chorus, qui sacerdoti operanti respon-
det, liturgicae actionis p art em constituat“ . . . Acta Conc. €oL p. 124.
Das deutsche Kirchenlied im Katholischen Gottesdienste.
Von einem Cäcilianer in der südlichen Oberlausitz.
(Fortsetzung.)
Trotz der dagegen erhobenen Einwendungm muß Schreiber dieses Aufsatzes dabei bleiben, daß nach seiner Auffassung und Ueberzeugung die kirchlichen Gesetze es verbieten, beim Hochamte deutsch zu singen.
Wichtige Gründe müssen es sein, welche die sonst in ihrer Gesetzgebung so milde Kirche bewegen, so konsequent an der Forderung des lateinischen Gesanges beim Hochamte festzuhalten. Diese Gründe ergeben sich theils aus der kirchlichen Lehre und der heil. Liturgie selbst, theils aus der Vernunft und dem religiösen Gefühle. Wir lasten einige derselben hier folgen. Es liegt uns dabei natürlich fern, die Befolgung der kirchlichen Gesetze von der größeren oder geringeren Sttch- haltigkeit der dafür sprechenden Gründe abhängig zu machen.
1) Die Sprache der kathol. Kirche ist die lateinische; in dieser Sprache muß die hl. Liturgie gefeiert werden. Kein Priester noch Bischof darf also z.B. das hl. Meßopfer in irgend einer andern Sprache feiern. Zu begründen, daß die lateinische Sprache Kirchensprache ist, . kann hier nicht unsere Aufgabe sein. Wir müssen dies als jedem unterrichteten Katholiken bekannte Thatsache voraussetzen.
Der Schulkampf der preußischen Katholiken.*)
Am 18. Februar 1876 war, zur Vervollständigung des Schulaussichtsgesetz^s von 1872, die zunächst den Katholiken außerordentlich peinliche Verordnung des Kultusministers Falk erschienen, nach welcher der Religionsunterricht in den Volksschulen nur im Auftrage des Staates ertheilt wird und die Kirche unmittelbar nicht einmal ihren Kindern in der Schule vorgetragene Irrlehren korrigiren darf, sondern sie muß sich an die Staatsbehörde wenden und abwarten, ob diese sich überzeugen und bereit finden läßt, Abhilse zu schaffen. Auch Falk's Nachfolger, Herr von Puttkamer, erklärte durch einen neuen Erlaß, daß der Religions-Unterricht ertheilt werde von Organen, die im Auftrage des Staates allein handeln (den Lehrern); daß diese Organe berufen würden nur vom Staat, und daß sie entfernt werden könnten allein vom Staat zu jeder Zeit; daß die Zulassung der Geistlichen zur Mitarbeit in der Schule allein geschehe durch Zulassung des Staates, und daß er sie auch jeder Zeit wieder hinausweisen könne; daß man in Gemäßheit dieser Befugnisse auch nur diejenigen Bücher und Katechismen gebrauchen könne, welche der Staat vorschreibe und zulasse. Dieser Zustand besteht bis heute fort und soll nun gesetzlich festgelegt werden. Das ist auch der Zweck der neuen Vorlage. „Schulkampf" gibt es nun nahezu in allen modernen Staaten; es gibt konfessionelle und konfessionslose Schulen, in welchen der religiöse Unterricht ausgeschlossen ist; aber Zwangeschülen, welche feine andere Schulen neben sich haben dürfen, und in diesen Staatsschulen auch der Religionsunterricht verstaatlicht. Das ist nirgends versucht und denkbar als in Preußen.
Das ist der Schulkampf der preußischen Katholiken. Noch lange nach der Falk'schen Verordnung hat ein Centrums-Korrespondent aus Berlin geschrieben: „Gegen den Schulzwang an sich, wonach der Staat nur den Besuch der Schule erzwingt, haben die preußischen Katholiken niemals etwas einzuwenden gehabt. Eine in den sechziger Jahren erschienene Broschüre des bayerischen Mtlitärpfarrers Lukas: „Der Schulzwang ein Stück moderner Tyrannei" fand ein- müthige Zurückweisung in der ganzen damals den preußischen Katholiken zur Verfügung stehenden Presse." Ein paar Jahre später dachte zwar das Centrumsblatt in Berlin an eine Modifikation dieses Schulzwanges durch nebenberechtigte „freie Schulen"; aber die Schulanträge der Fraktion selbst hielten sich streng inner-
*) Nach den .Historisch-politischen Blättern'.
halb der Forderungen des kirchlichen Rechtes, ihr Wortlaut selbst straft die liberalen Behauptungen Lügen, daß es sich den Antragstellern um die Zerstörung des preußischen Schulsystems, um die Losreißung der Schule vom Staate, um die Unterwerfung der Schule unter die Kirche und die Unterjochung der Lehrer handle.
Der erste dieser Anträge wurde unmittelbar nach dem Erlaß der Falk'schen Febrnarordnung von 1876 festgestellt, kam aber unter dem Tumult des Kulturkampfes nicht zur Vorlage. Erst nachdem der sogen. „Zugang zum Frieden" eröffnet war, im Jahre 1888 wurden die Anträge in der jetzigen Fassung eingebracht, kamen aber wegen der Todesfälle im Königshause abermals nicht zur Verhandlung. Endlich, Ende Februar 1889, standen sie auf der Tagesordnung des Abgeordnetenhauses. Die Anträge forderten einfach die Rückkehr zu dem Zustande, wie er rechtlich war, ehe Fürst Bismarck zu den Zwecken seiner „nationalen" Politik die Volksschule zu einem Kultnrkampfmittel zu machen für nothwendig hielt. Noch in der Sitzung vom 11. März v. I. erklärte Dr. Windthorst: „Ich bin auf allen Gebieten der Kirche wie der Schule vollständig befriedigt, wenn Sie das Gefchehene zurückthun, d. h. wenn Sie den statua quo ante voll und ganz Herstellen; das haben wir zu wünschen, das erstreben wir, und wir werden nicht nachlassen, bis es geschehen ist."
Der Gesammkantrag stand auf festem Rechtsgrunde. Er berief sich auf Artikel 24 der Verfasfung: „Den religiösen Unterricht in der Volksschule leiten die betreffenden Religionsgesellschaften," und die Redner des Centrums hatten als lebendigen Zeugen für denSinn der einschlägigen Bestimmungen der Verfassung den geistigen Vater derselben, und bereit ersten Kultusminister, Herrn von Ladenberg, in dem von ihm vorbereiteten Gesetzentwürfe vor sich. Ueberdies bestimmte der Artikel 111 der Verfasfung noch ausdrücklich, daß das bestehende Schulrecht in Geltung bleibe, bis ein „allgemeines Schulgesetz" erlassen sein werde. Das soll erst jetzt geschehen. Die Gesetzgebung und Verwaltung wäre also bis heute daran gebunden gewesen, nichts Neues, das heißt nichts, was nicht schon im Jahre 1850 im Staate Preußen bestanden hat, zu ftatuiren, und die Antragsteller wollten weiter nichts, als dasjenige Schulrecht abgeändert wissen, welches gegen die Verfassung in den Jahren 1872 und 1876 geschaffen worden ist. Bei der Berathung des Schulaufsichts- Gesetzes erklärte der Minister Falk selber noch, daß die Bestimmung des Artikels 24 „aktuelles Recht" sei, nicht kraft des Artikels, sondern weil es auch ohne den Artikel in Preußen gelte. Niemandem fiel es, wie der
Abg. Windthorst bemerkte, damals ein, daß der Minister gerade aus dem netten Schulaufsichts - Gesetz sich das Recht zu dem Erlaß von -1876 herausnehmen würde. Aber im Feuereifer des Kulturkampfes konnte Derartiges geschehen; um die Verfassung machte man sich keine allzugroßen Skrupel.
Das jetzt vorliegende Gesetz soll nun für alle 'Zeit den Geist und Sinn der Schulartikel in der Verfassung in's Gegentheil verkehren. . Der Entwurf geht noch weiter, als bisher; er verweltlicht die ganze Schulaufsicht, schmälert die Patronate, benimmt auch den G^ meinden alle Selbstverwaltung in den Schulsachen, rote der Kirche den Religionsunterricht; er zieht sogar die Schulstiftungen für die staatliche Verfügung ein. Er wäre mit einem Worte die Krönung der Staatsallmacht im gesummten Volksschulwesen. Vielleicht würde dann auch noch die einzige Ausnahme wegfallen, auf die der Abg. P. Reichensperger vor zwei Jahren hingewiefen hat. „Auffallender Weise finde ich nirgends etwas davon, daß der jüdische Religionsunterricht von irgend wem behelligt werde; der ist ganz frei. Und nichts desto weniger hören wir doch von sehr autoritativen Sachkennern, daß in der Talmudslehre vielfach Doktrinen hervortreten und vorgetragen werden in Beziehung auf das Rechtsverhältniß zwischen Christen und Juden, welche denn doch wahrlich einer Einsicht und einer Einwirkung des Staates bedürfen könnten." Dagegen wäre der Uebertragung des Aufstchtsamtes über christliche Schulen an Juden schon nach dem Falk'schen Gesetze nichts im Wege gestanden.
Was werden nun die Parteien im Landtage thnn? Die'Liberalen stehen VM vom herettl-außer "Zweifel; ihnen ist an der Vorlage nur das Eine unangenehm, daß sie der konfessionellen Schule günstig, der Simul- tanschnle ungünstig ist. Aber die protestantischen Konservativen? Sie haben sich im Jahre 1872 standhaft gehalten, obwohl ihnen von oben nahe gelegt wurde, daß sie eigentlich gar nicht mit im Spiele seien. Aber bei den Verhandlungen von 1889 waren die protestantisch Konservativen schon nicht zu haben. Sie hatten sich in die damals grundsätzlich bekämpfte Entwickelung seit 1872 hineingefunden; sie fanden dieselbe jetzt nicht nur unschädlich, ja eher vortheilhaft für ihr protestantisches Interesse, sondern sogar nothwendig und naturgemäß für den „evangelischen Staat Preußen". Der Antrag des Centrums kam ihnen jetzt ungefähr so vor, wie dem liberalen Abgeordneten Fabrikbesitzer von Eynern, als er in einer Partei-Versammlung ausrief: „Werde dieser Antrag angenommen, so bleibe den HohenzollerN nichts übrig, als vorn Throne herabzusteigen!" So haben denn die protestantisch Konservativen in den bisherigen Kommissions - Berathungen noster (nicht etwa eine Uebersetzung davon!) u. s. w., der Diakon beim Levitenamt das Evangelium und das Ite missa est, der Subdiakon die Epistel, der Gesangs-Chor den Introitus, das Kurie die Fortsetzung des Gloria und Credo u. s. w. Was aber vom Ganzen gilt, gilt auch von den einzelnen Theilen. Die Kirche hat für den liturgischen Gottesdienst die lateinische Sprache beim römischen Ritus ausschließlich vorgeschrieben.....
Da nun der Gesang des Chores beim Hochamte ein integriren- der Theil des liturgischen Gottesdienstes ist, bei dem Handlung, Gebet und Gesang des Priesters mit dem Gesänge des Chores ein untrennbares Ganzes bildet, so muß folgerichtig die Beobachtung der Vorschrift, sich dabei ausschließlich des vorgeschriebenen lateinischen Textes zu bedienen, kirchlicherfcits auch vom Chore gefordert werden."****)
Wenn nun der Chor (oder das Volk) beim Hochamte Lieder in der Volkssprache singt, so reißt er ans dem harmonischen „untrennbaren" Ganzen etwas Wesentliches heraus und setzt dafür etwas Fremdartiges hinein. Ist das keine Verstümmelung der Feier des hl. Opfers ? Wenn statt des vorgeschriebenen lateinischen Textes deutsche Kirchenlieder gesungen werden, bann gleicht bas Hochamt einem dramatischen Gespräche, in welchem die eine Person (Priester) sich der lateinischen, die andere (Chor) sich der deutschen Sprache bedient. Ja, manche Gesäuge des Priesters, z. B. die Präfation, haben gar keinen Sinn, wenn der Chor nicht die noth- wendige und deshalb vorgeschriebene Fortsetzung (hier das Sanctus) singt.
**♦*) Krutschek: „Die Kirchenmusik nach dem Willen der Kirche." Regensburg, bei F. Pustet. Ein fehr zu empfehlendes Buch!