18. Jahrgang
Freitag, den 13. Februar 1891
Fuldaer Zeitung
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GesetMche WaKrezcln gegen die Trunksucht.
* Ein Trunksuchtsgesetz ist unlängst im Reichstage von dem Staatssekretär v. Bötticher noch für die laufende Session in Aussicht gestellt worden, und wie neuerdings verlautet, soll sich der Kaiser für das Zustandekommen eines solchen Gesetzes und für die Mäßigkeitsbestrebungen überhaupt sehr interressiren.
Die verbündeten Regierungen haben schon einmal im Jahre 1881 dem Reistage den Entwurf zu einem Gefetze über die Bestrafung der Trunkenheit vorgelegt. Dieser Entwurf stellte den Satz an die Spitze, daß derjenige, welcher in einem nicht unverschuldeten Zustande ärgernißerregender Trunkenheit an öffentlichen Orten betroffen werde, mit Strafe belegt werden solle. Gegen Rückfällige gestattete er, auf Schmälerung der Kost in der Weise zu erkennen, daß je einen über den andern Tag nur Wasser und Brod verabreicht werden sollte, jedoch nie länger als für die Dauer von 6 Wochen. Gegen der Uebertretung schuldige Gewohnheitstrinker sollte ferner die Ueberweifung an die Landespolizeibehörde stattfinden, welcher die Befugniß eingeräumt wurde, den Verurtheilten auf die Dauer von höchstens zwei Jahren in einem Trunkenasyl unterzubringen. Ferner enthielt der Entwurf Strafbestimmungen gegen die Inhaber von Gast- und Schank- wirthschaften, sowie Kleinhändler auf Brantwein, welche geistige Getränke an betrunkene Personen oder innerhalb der letzten drei Jahre an wegen Trunkenheit Ver- urtheilte verabreichen würden. .
In den Motiven dieses Entwurfes, der also lediglich die in die O e f f e n t l i ch k e i t tretende Trunkmheit bestrafen wollte, wurde geltend gemacht, daß jedes zulässige Mittel zur Abwehr der Trunksucht anzuwenden sei, da die Folgen derselben die Familien der diesem Laster Ergebenen, sowie die unterstützungspflichtigen Gemeinden und den Staat in verderblichfterWeise schädigen. Gestützt auf das bekannte Werk von Dr. Bär über den „Alkoholisnms" wurde insbesondere darauf hingewiefen, daß die Trunksucht zur Vermehrung der Krankheiten, der Sterblichkeit, der Selbstmorde, der Geisteskrankheiten beitrage, sich als die ergiebigste Quelle des Pauperismus darstelle, das Familienglück vernichte, die Prostitution fördere, den Sinn für öffentliche Ordnung und Rechtssitte untergrabe, daß sie auf das leibliche wie seelische Lebender Nachkommenschaft eine degenerirende Wirkung ausübe und daß mit der Zunahme der Trunkenheit die Zahl der Verbrechen steige.
Der Entwurf wurde damals vom Reichstage einer Kommission überwiesen und von dieser eingehend erörtert. Der General-Staatsanwalt von Schwarze verfaßte einen ausführlichen Bericht, doch bei dem Drange
Sounenried.
Roman von Marga Brcchtcn.
(Schluß.)
Auch das Giebelstübchen wurde besichtigt und der kleine Hof und das Nebengebäude.
Nachher, zur Mittagszeit, langte der zurückgebliebene Matrofe an. Jhno hatte ihn erwartet und auf ihn zutretend, fragte er:
„Hans Sturen, erinnerst Du Dich noch dessen, was 'ich auf dem „Graham" zu Dir sprach?"
„Gewiß, Herr, aber ich verstand Eure Worte nicht ganz.
„So gib Acht, vielleicht verstehst Du mich jetzt, wenn ich sage, daß ich ein Friese und also als solcher Dein Landsmann bin. Jhno Skandenberg, dem Du als Knabe das Schifflein geschnitzt, steht vor Dir — Du hast es ja immer behauptet, warum siehst Du mich jetzt so überrascht an? Und hier ist meine Hand; ich schulde Dir mein Leben, Du gabst mir das rettende Seil, ich gebe Dir Spaten und Pflug, nähre Dich auf der sicheren Scholle als Pächter des kleinen Gutes, auf dem Dein Vater arbeitete. Schon morgen werden Leute herauskommen, die Alles in Stand setzen; für die nächsten fünf Jahre ist Dir der Pachtzins erlaffen, aber halte das Heine Anwesen hübsch in Ordnung, auch das Giebelzimmer, denn alljährlich wird Jemand
der Geschäfte gelaugte derselbe nicht mehr zur Ber- handlu'ug im Plenum. Die öffentliche Meinung schien damals auch der Vorlage nicht besonders günstig zu sein. In manchen Kreisen zog man die Sache einfach in's Lächerliche, wobei der vom Kaiser-Essen heimschwankende Geheimrath eine wichtige Rolle spielte. Man bezeichnete auch den „Suff" als ein internationales Laster, das in allen Ständen verbreitet sei.
Die Frage kam aber nicht zur Ruhe, zumal in anderen Staaten, z. B. in Oesterreich, Trunksuchtsgesetze erlassen wurden. Zahlreiche Gesellschaften, Vereine, namentlich Synoden, der Verein deutscher Jrren-Aerzte, Gefängnißvereiue, Armenpfleger rc. bestürmten Reichstag und Bundesrath mit Petitionen um baldige Vorlegung eines Gesetzentwurfes gegen die Trunksucht. Man verlangte die kriminelle Behandlung der Trunkenheit und weitere einschneidende Maßregeln, nämlich a) die Bestrafung öffentlicher, Aergerniß erregender Trunkene heit, b) Bestrafung der Wirthe, welche an Trunken- geistige Getränke verabreichen, c) Zwangsheilung von Gewohnheitstrinkern in Zwangsasylen, worin sie auch wider Willen bis zur Heilung festgehalten werden, d) weitere einschränkende Bestimmungen betr. den Verkauf geistiger Getränke. Auch der im Ium v. Js. versammelt gewesene internationale Gefängnißkongreß hat sich für ein Einschreiten der Strafgesetzgebung gegen die Trunksucht ausgesprochen. Dagegen hat der deutsche Juristentag von 1888 dem Grundsatz Ausdruck gegeben, daß die Trunksucht als eine Krankheit zu betrachten sei, welche geheilt werden müsse. Er resolvirte dahin, daß eine Person, welche in Folge der Trunkenheit sich ober andere gefährde,' entmündigt und Kraft der Entmündigung auch wider ihren Willen in ein Trinker-Asyl geschafft und darin bis zur völligen Heilung festgehalten werden könne. In der zwangsweisen Unterbringung gewohnheitsmäßiger Trinker in Trinker- Asylen dürfte überhaupt der Schwerpunkt der ganzen Frage liegen. Doch dürsten diese Asyle nicht den Charakter als Strafanstalten, sondern nur als Heilanstalten haben.
Unser bestehendes Recht kennt bereits sttaf- und verwaltungsrechtliche Besttmmungen gegen das Heber- Handnehmen der Völlerei. Nach § 361 des Strafgesetzbuches soll mit Haft bestraft' werden, wer sich dem Spiel, Trunk oder Müssigang hingibt, fo daß zu seinem ober seiner Angehörigen Unterhalt frembe Hilfe in Anspruch genommen werden muß. Auch kann der Betreffende der Landes-Polizeibehörde überwiesen werden, welche die Befugniß erhält, die verurtheilte Person nach verbüßter Strafe entweder bis zu 2 Jahren in einem Arbeitshaus unterzubringen, ober zu gemeinnützigen Arbeiten zu verwenben. Demselben Zweck dienen ferner die einschränkenden Bestimmungen der von uns kommen und ein paar Tage aus Sonnenrieb verweilen. Dies ist der Vertrag, welchen ich mit Dir schließen wollte, aber es scheint, als verständest Du mich noch immer nicht."
„Doch, Herr, ich tonn’» nur nicht fassen, daß ich am Ende doch Recht hatte, und daß man ein so geringes Ding so reichlich lohnen will — das ist zu Diel. Wenn Jhr's erlaubt, so möchte ich mich gerne ein wenig auf die Bank dort setzen — ich bin mit einem Male fo unsicher auf den Füßen. Sturen — Du bist also nicht mehr arm — Du darfst in dem lieben alten Haus dort wohnen! O Herr! es ist eine schöne Sache um die Liebe zur See, aber noch tausend Mal schöner lebt sich's in der Heimath."
Ja, Hans; aber Du wirst nicht allein darin wohnen wollen. Irre ich mich nicht, so ist Hanna Dir gut, wir werden Deine Braut ausstatten, — still, keinen Dank! Und noch Eins: Mein zweiter Vater, Baron Freidorf, fchuldete Deiner Mutter noch einen Beitrag zu dem Boote — siehst Du das neue Fischerboot dort an der kleineren Bucht? Es gehört Dir lammt dem Fischergeräthe und ist zugleich ein Entgelt für mein erstes Spielzeug f- Namen und Jahreszahl magst Du selber darauf setzen."
XLIX.
„Ich will die Amme fragen, — sie muß mir Alles erzählen, was sie noch weiß," hatte Felicitas gesagt,
Gewerbeordnung bei Ertheilung der Konzession zum Betriebe der Gast- und Schankwirthschaft und des Kleinhandels mit Branntwein oder Spiritus, wonach die Erlaubniß zu versagen resp. zu entziehen ist, wenn der Nachsuchende voraussichtlich das Gewerbe zur Förderung der Völlerei, des verbotenen Spiels, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit mißbrauchen wird, resp. geiniß- braucht hat, und wenn bezüglich der Konzessionirung des Branntweinichankes ein (lokales) Bedürfniß nicht vorliegt. Ferner ist den Wirthen mehrfach durch Poli- zeiverordnung die Verabreichung von Getränken an Trunkenbolde und an Schüler untersagt. Namentlich in der Befugniß, durch Verneinung der Bedürfniß- frage die Neuanlage von Schankstätten, sowie die Fortsetzung bereits bestehender bei Personenwechsel zu verhindern, besitzt die Behörde ein sehr schneidiges Mittel zur Verminderung der Schanklokale, und damit der Gelegenheit zur Völlerei, ein Mittel, welches freilich in größeren Orten seine Wirkung versagt, und übrigens in keiner Weise den bedenklichen „Haustrunk" hindert.
Die angekündigte neue Vorlage scheint nach alledem, was verlautet, wieder an die frühere anzuknüpfen und den Schwerpunkt wiederum in die strafrechtliche Seite der Trunkmheit legen zu wollen. Dabei ist aber sehr zu wünschen, daß das Gesetz sich nicht etwa ausschließlich gegen die unteren VolksÜassm wendet, sondern gegen alle Trinker, ohne Unterschied des Standes. Es wird auf diesem Gebiete in allen Kreisen gesündigt und man wird Alles zu vermeiden haben, was zu der Annahme führen könnte, daß man lediglich dem „armen Mann fein Schnäpschen" hochhängm wolle.
Deutsches Keich.
Berlin, 11. Februar.
* Dem Abgeordnetenhause ist der Gesetzentwurf, betreffend die Erweiterung, Vervollständigung und beffere Ausrüstung des Staatseisenbahnnetzes zugegangen. Es werden darin zur Heifftellung von Eisenbahnen und der durch dieselbe bedingten Vermehrung des Fuhrparks 36,008,000 Mark verlangt. Es sollen folgende Eisenbahnen gebaut werden: Fordon- Schönsee, Lissai.P.-Wollstein, Meseritz-Landsberg a.W., Sorau - Christianstadt, Lauban-Marklissa, Walsrode- Soltau, Kassel-Volkmarsen. Zur Anlage von zweiten Geleisen werden 26,305,500 Mark verlangt. Darunter werden 3,600,000 Mark verlangt für die Strecke Könsgswusterhausm - Kottbus nebst Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Strecke Kottbus-Görlitz durch Erweiterung mehrerer Stationen, ferner 1,300,000 M. für Berlin - Zoffen. Für Bauausführungen werden als sie auf dem von Sonnenried hinabführenden Pfade dahinschritten.
Aber ach, Maren Kilda konnte nicht warten, bis ihr Liebling mit seiner Braut zurückgekehrt war. Es schien, als habe sie nur so lange leben können, bis sie ihre Aufgabe erfüllt wußte; denn an dem Tage, da ihr Fräulein Adelheid mitthcilte, daß Jhno wiedergefunden und, den letzten Nachrichten zufolge, nun ganz glücklich fei, hatte das unruhige Herz in dem Thurmzimmer zu schlagen aufgehört. Lautlos und unbeweg- lich in der Fensternische sitzend, von der aus sie chren Schützling so oft hatte heimkehren gesehen, war sie eingeschlafen. —
Als er nun eines Tages wirklich eintraf, und die nahe Verwandtschaft mit der Familie Werner auch nach außen hin in ihr volles Recht trat, da war die stille Freude im Pfarrhause übergroß. Die Kluft, welche Jahre langes Schweigen und Verbergen ihrer wahren Gefühle zwischen dm einfachm Bewohnern desselben und dem Adoptivsohne des reichm Hauses aufgerichtet hatte, wurde rasch überbrückt durch daS nun folgmde vertraute Zusammenleben; dmn Jhno bat Onkel und Tante um vierwöchentliche Gastfreundschaft.
Die ftohe Stimmung, in der sich Alle befanden, verfehlte selbst auf die gute alte Susanne ihre Wirkung nicht; sie ließ sich sogar Bill'S Hilfe im (Sorten und Hof gefallen; „beim", sagte sie, „dieweil sein Herr bei