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Freitag, den 16. Januar 1891.

18. Jahrgang

Fuldaer Zeitung

Druck u. Verlag der Fuldaer Actiendruckerei («. Dillmaun).

Für die Rtbattion verantwortlich: Ludwig Deibel in Fulda

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Das Wuchergesetz.

* Die Segnungen, weiche uns die liberale Geld- wirrhschaft gemacht hat, sind sehr einseitig. Die ganze „Liberalität" bestand darin, daß der Geldmüchtige die Gewalt erhielt, möglichst unbeschränkt und ohne den Strasrichter sürchten zu müssen, seinen ärmeren Mit­menschen auszuveuten; den großen Jndustrieellen, den großen Geldinstituten, den Bankiers und Geldver­leihern wurden die größten Privilegien und Freiheiten gestattet und man beachtete nicht, oder wollte nicht be­achten, daß tausend und aber lausend Menschen, vorab der Bauernstand, hierdurch aufs Furchtbarste geschädigt würden. Und so war man insbesondere auch gegen alle die, welche durch Geldverleihen mühelosen Erwerb suchen, so liberal (freigebig), daß Diejenigen, die sich, um Geld zu erhalten, an sie wenden müssen, wahre Zinssklaven derselben werden. Aus dieser wohlüber­legten Begünstigung der Geldleute, — wir sagen „wohl­überlegt", weil die Staaten bei ihrem unaufhörlichen Geldbedürfniß sie nicht entbehren können, — entsprang dann, da man doch der Halsabschueiderei nicht völlig Thür und Thor öffnen konnte, ein so lückenhaftes und dabei so verworrenes und mattes Wuchergesetz, daß ein Geldverleiher (nota bene nur auf diese bezieht sich das Wuchergesetz, während es doch noch so gar viele andere Geschäfte gibt, in welchen eine Bewucherung möglich ist!), daß, sagen wir, ein Geldverleiher sich gar zu plump und gar zu unverschämt anstellen muß; U'enn man ihn wegen Wuchers foll am Ohr kriegen können. Wenn daher unser heutiges Wuchergesetz nur sehr wenig gegen den Wucher auszurichten vermag, so ist dies am meisten wegen unseres armen Bauern­standes zu beklagen, der durch seine geringen Mittel so sehr auf fremdes Kapital angewiesen ist und durch seine geschäftliche und rechtliche Unerfahrenheit am leichtesten Gefahr läuft, von gewissenlosen Geldmenschen ausgebeutet zu werden. Der Erlaß eines klaren und strengen Wuchergeseches, durch welches wenig­stens der Bauernstand ausreichend geschützt würde, wird deßhalb von allen Bauernvereinen ange­strebt. Ist doch die Hinwirkung auf den Erlaß von Gesetzen, welche dem Bauernstand zum Nutzen und Frommen gereichen, und ihn vor Schaden bewahren sollen, eine der Hauptaufgaben der Bauernvereine! Vorerst müssen wir uns mit dem gänzlich unzu­reichenden Reichsgesetz vom 24. Mai 1880 über den Wucher begnügen, welches wir nachstehend mittheilen. Dasselbe bestimmt:

1) Wer unter Ausbeutung der Nothlage, des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit eines Andern für ein Darlehen oder im Fall der Stundung einer Geld­forderung sich oder einem Dritten Bermögensvortheile versprechen oder gewähren läßt, welche den üblichen

tzonnenried.

Roman von Ma r ga B rechten.

(61. Fortsetzung.)

Sie biß die Zähne auf einander, um ihm nichts erwidern zu können; denn sie wußte, tief in seinem Herzen sprach doch noch eine leise Stimme für sie, wenn seiner Natur ihr Recht widerfahren, wenn er ruhiger geworden, dann würde jene sich erheben. Und er sprach von dem Sommerabende, an dem sie ihm chre Liebe geschenkt, nur wenige Stunden vor Jhno's Ankunft; von einem jahrelangen Glücksrausche, aus dem er plötzlich zur furchtbaren Wirklichkeit erwacht. — Illa! Er konnte es ihr nie danken; sie hatte ihm die Binde von den Augen gerissen, ihm gezeigt, daß er ein blinder Thor gewesen, der seinem Weibe arglos vertraut! Jedes Wort, jede Liebkosung, die ihn be­trogen, warf er ihr vor, o jetzt war ihm ja so Vieles klar, er verabscheute die ganze Komödie und wollte keine Fortsetzung derselben dulden. Wenn auch ihre gemeinsame Religion eine Scheidung verbot, so waren sie dennoch nicht so gebunden, wie Illa es meinte. Sie konnten von einander getrennt leben, bis sein Tod sie Beide erlöste. Dies sei sein fester Entschluß.

„Und weißt Du denn, ob ich das auch will?" schrie sie plötzlich auf. „Versuche es, lebend verlasie

Zinsfuß dergestalt übersteigen, daß nach den Umständen des Falles die Bermögensvortheile in auffälligem Miß­verhältnisse zu der Leistung stehen, wird wegen Wuchers mit Gefängniß bis zu sechs Monaten und zugleich mit Geldstrafe bis zu 3000 Mark bestraft. Gleichzeitig kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

2) Wer sich oder einem Dritten die wucherlichen Bermögensvortheile verschleiert oder wechselmäßig, oder unter Verpfändung der Ehre, auf Ehrenwort, eidlich oder unter ähnlichen Versicherungen oder Betheuerungen versprechen läßt, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre und zugleich mit Geldstrafe bis zu 6000 Mark bestraft. Auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehren­rechte erkannt werden.

3) Dieselben Strafen treffen Denjenigen, welcher mit Kenntniß des Sachverhalts eine Forderung der vorbezeichneten Art erwirbt und entweder dieselbe weiter veräußert oder die wucherlichen Bermögensvortheile geltend macht.

4) Wer den Wucher gewerbs- oder gewohnheits­mäßig betreibt, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten und zugleich mit Geldstrafe von 150 bis zu 15,000 Mark bestraft. Auch ist auf Verlust der bür­gerlichen Ehrenrechte zu erkennen.

Verträge, welche gegen vorstehend e Vorschriften verstoßen, sind ungiltig.

Sämmtliche von dem Schuldner oder für ihn geleisteten Bermögensvortheile müssen zurückgewährt und vom Tage Heß .Empfanges^ an verzinst werden. Hierfür sind Diejenigen, welche sich des Wuchers schul­dig machen, solidarisch (b. h. Jeder für den ganzen Betrag) haftbar, der nach pos. 3 Schuldige jedoch nur in Höhe des von ihm oder einem Rechtsnachfolger Empfangenen. Die Verpflichtung eines Dritten, welcher sich des Wuchers nicht schuldig gemacht hat, bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

Das Recht der Rückforderung verjährt in 5 Jah­ren, seit dem Tage, an welchem die Leistung erfolgt ist.

Der Gläubiger ist berechtigt, das aus dem ungil- tigen Vertrage Geleistete zurückzufordern; für diesen Anspruch haftet die für die vertragsmäßige Forderung bestellte Sicherheit. (Aus dem .Hessischen Bauer' in Bensheim, den wir bei dieser Gelegenheit dem Land­mann empfehlen.)

Deutsches Keich.

Berlin, 14. Januar.

* Der Reichstag setzte die Berathung der Anträge der Sozialdemokraten und der Deutschfteisinnigen auf Beseitigung bezw. Herabsetzung der Lebensmittelzölle fort. Abg. Dr. Brömel (frs.) entnahm aus den gest­rigen Aeußerungen des Reichskanzlers die Hoffnung

ich dich nicht! Dein Haus ist auch mein Haus; wo Du bist, will auch ich sein! Selbst wenn Du mich verstoßen solltest, wie einst Deine Ahnen die arme Almut verstießen; was sie konnte, kann auch ich: Still dienend verweilen an der Stätte, wo es mein heiliges Recht ist zu sein! Und mein Recht ist es auch, nun selbst zu sprechen, mich zu vertheidigen, wo ich es kann, und Du mußt mich hören, ich verlange es!"

Er horchte erstaunt auf, war dies sein Weib?

„Warum klammerst Du Dich so an mich?" fragte er barsch. „Sei zufrieden mit Deiner Entscheidung. Du liebst mich ja doch nicht, wie könnte ich Dir je wieder Vertrauen schenken! Oder sprich — sind Illas Worte wahr gewesen, liebst Du meinen Sohn?"

Sie stockte, es war eine ftirchtbare Frage. Dann aber kam die Antwort von ihren Sippen, lautlos, klar und deutlich:

„Ja, ich liebe ihn, aber ich habe Dich dennoch nicht betrogen! Das Wort, das ich Dir bei unserer Ver­lobung verpfändete, habe ich treulich gehalten, ich liebte Dich mit der warmen, innigen Anhänglichkeit einer Tochter, was willst Du mehr?"

„Was will ich mehr?" wiederholte er leise — „ich habe ja kein Recht dazu."

„Und," fuhr sie fort, „meinst Du denn, ich würde, wenn ich Dich nicht noch ebenso liebte, hier sein und

auf eine baldige Aendernng unserer Zollpolitik. Die Getreidezölle nützten höchstens dem Großgrundbesitz. Abg. Leuschner (Reichsp.) bestreitet, daß die Zölle den Konsum vertheuert Hütten. Uebrigens würden theure Lebensmittel an sich kein Unglück lein, wenn nur das Geld dafür im Lande bliebe. Beim Freihandel geht das Geld ins Ausland. Nicht der Zoll, sondern die Entwerthung des Silbers drücke unsere wirthsetzaft- lichen Verhältnisse. Das Festhalten am Schutzzoll liege in erster Linie im Interesse der Arbeiter, denen er Erwerbsgelegenheit sichere. Abg. v. Helldorf (kons.) spricht im gleichen Sinne. Die gestrige Ausführung des Abg. Lutz beweise, daß die Interessen des großen und des kleinen Grundbesitzes in Zollfragen dieselben sind. Es sei eine große That des Fürsten Bismarck gewesen, daß er an den Schutz der nationalen Arbeit dachte, und es sei bedauerlich, diesen Manu in so fanatisch roher Weise angreifen zu hören. Der Reichs­kanzler habe die Landwirthschaft als die Grundlage der gesellschaftlichen Entwickelung anerkannt. Mit den landwirthschaftlichen Zöllen müssen auch die Industrie- Zölle fallen. Präsident v. Levetzow rief die Redner wegen der Aeußerung „grob fanatischer Angriffe" zur Ordnung. Vom Zentrum sprach ein süddeutscher Ab­geordneter, Burlem, ebenso wie der „Wilde" v. Hornstein für die Beibehaltung der Zölle namentlich im Interesse des Bauernstandes. So lange es Bauern gebe, bemerkte Abg. v. Hornstein, so lange gebe es, wie die Sozialdemokratie sehr wohl wisse, zuverlässige Regimenter und stehe die Monarchie fest. Die Freundschaft mit Oesterreich dürfe nicht erkauft werden durch die Preisgabe unseres Bauernstandes. In Süd- und Westdeutschland, erklärte Abg. v. Horn­stein weiter, habe der Plan der Aufhebung des Iden­titätsnachweises den Bauernstand sehr beunruhigt; man würde eher dem Freihandel, als dieser, zustimmen. Die Viehsperre sei nothwendig, um unseren Viehstand vor Verseuchung zu schützen. Zoll und Sperre be­herrschten die Vieh- und Fleischpreise nicht. Graf Kunitz (kons.) sprach für Aufrechterhaltung der Zölle, während Abg. Stolle (Soz.) dagegen plaidirte. — Weiterberathung morgen.

* Die Volkvschrtlkommission des Abgeordneten­hauses lehnte die Anträge Windthorst's, wonach die Lehrpläne für den Religionsunterricht und die für diesen und die religiösen Hebungen dienenden Schul­bücher von dem zuständigen Organ der Religions­gesellschaft bestimmt werden sollen, ab. Hinsichtlich der Heberwachung des Religionsunterrichts durch die Re- ligionsgefellschaften wurde folgende Bestimmung an­genommen : „Endlich haben die von den Religions­gesellschaften hierzu beauftragten Personen das Recht, dem Religionsunterricht in der Schule beizuwohnen, durch Fragen sich von der sachgemäßen Ertheilung und

all Dieses über mich ergehen lassen, obwohl ich mich schuldlos weiß?" „Schuldlos?"

„Ja, schuldlos; und nun wirst Du mich anhören, ich werde frei und ungefragt zu Dir sprechen, so wahr, so aufrichtig, als wie vor Gott. Wenn Du dann noch den Muth hast, mich zu verstoßen, denn so nenne ich dieses „Getrenntleben", so thue es, — ich werde gehen. —

„Doch zuerst laß mich Dich noch einmal an un­seren Verlobungsabend und an einige Deiner Worte erinnern, welche Du vergessen zu haben scheinst. Du sagtest damals: ,Wenn ich eines Tages finde, daß ich mich getäuscht habe, oder Jemand meinen Weg kreuzen sollte, dem mein Herz entgegen schlägt, so ver­traue mir. Ich will das muthig kämpfende Wesen nur noch fester an mich ziehen und kein Blick des Vorwurfs, kein hartes Wort wird Dich mit Reue dieser Stunde gedenken lassen.'

„Nun wohl, ich will nicht mit Dir rechten; Dein Versprechen in seinem vollen Umfange zu halten, war wohl zu schwer. Aber immerhin, die Stunde, wo ich Dir Alles vertrauen will, ist gekommen, verstehe mich wohl, ich brauche mich nicht zu vertheidigen, denn ich bin mir keines Unrechtes bewußt. Und nun sieh mich an und erkenne, ob ich die Wahrheit spreche oder nicht."