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JV 297

Mittwoch, den 24. Dezemder 1890.

. l 7. Jahrgang

Fuldaer Zeitung

Druck u. Verlag der Fuldaer Actiendruckerei (A. Dillmaun).

Für die Redaction verantwortlich: Ludwig Deibel m Fulda

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H Wer untersteht der Invaliditiits- VerstcherungsMcht *?

Die Frage der Versicherungspflicht ist außerordent­lich schwierig. Dieses ist um so veryangnißvoller, als auch der kleinste „Arbeitgeber" über dieselbe sich klar sein muß. Der Arbeitgeber (Dienstherr) riskirt, wenn er nicht die vorgeschriebenen Marken zur rechten Zeit aufklebt, die Strafe (bis zu 300 M.) und die volle Nachzahlung der Beiträge auf eigene Rechnung unter Berlust des Rechtes, die Hälfte des Betrages vom Arbeitnehmer einzuziehen; die Arbeiter (Dienst­boten, Gesellen, Handlungsgehilfen rc.) riskiren den Berlust ihrer Ansprüche auf Rente. Unkenntniß schützt nicht vor Berlust und Strafe.

Aus Veranlassung zahlreicher Anfragen haben wir eine Zusammenstellung von Antworten versucht, die vielleicht geeignet sind, manche Zweifel zu beseitigen, und und die wir deßhalb hier folgen lassen:

1. Voraussetzung der Versicherungspflicht ist Be­schäftigung gegen Lohn. Personen, welche als Ent­gelt für ihre Beschäftigung nur freien Unterhalt beziehen, deren Naturalbezüge also auf Befriedigung ihrer persönlichen Lebensbedürfnisse (Nahrung, Kleidung, Wohnung rc.) beschränkt sind, unterstehen nicht der Bersicheruiigspflicht. Das bezieht sich speziell auch auf die in gewerblichen Betrieben oder in der Landwirth- schaft ihrer Eltern beschäftigten Hauskinder und Lehrlinge. Diese werden auch dadurch nicht versiche­rungspflichtig, daß sie ein Taschengeld beziehen, da dieses nicht als „Lohn" zu betrachten ist, sondern «ehr als ein Geschenk resp. als ein Theil des freien Unterhaltes erscheint. So eine Anleitung des Reichs­versicherungsamtes vom 31. Oktober 1890.

2. Haushälterinnen, welche Lohn erhalten, sind versicherungspflichtig. Wenn dagegen die Mutter oder Schwester rc. z. B. bei einem Geistlichen den Haushalt führt, und sowohl den gesammten Unter­halt als auch gelegentlich so viel an Taschengeld er­hält, als sie zur Bestreitung ihrer persönlichen Aus­gaben braucht, so begründet das noch keine Ver- iicherungspflicht. Hier liegt das Verhältniß ähnlich wie sub 1; jedenfalls liegt kein Arbeits­oder Dienst-Vertrag mit bestimmter Leistung und Gegen­leistung vor.

3. Kleinbauern, Handwerker rc., die zu­nächst selbstständige Betriebsunternehmer sind und in der eigenen Landwirthschaft resp. Werkstatt ihren Unter­halt gewinnen, aber gelegentlich z. B. zur Ernte­zeit bei andern gegen Lohn arbeiten, sind nicht ver­sicherungspflichtig.

Wenn selbstständige Handwerker, z. B. Schneider,

Sonnenried.

Roman von Marga Brechten.

(46. Fortjetzung.)

Baron Freidorf blickte Illa überrascht an, er hatte nie daran gedacht, daß sie so aussähe. Sie war sehr schön, aber der Ausdruck „zart" paßte nicht auf ihre volle, üppige Gestalt.

Daher sagte er nur:

„Ja, aber Felicitas ist es, und wir konnten keine bessere Zeit abwarten. Mein Sohn, erhielt erst am Abend vorher die Nachricht, daß seine Anwesenheit wünschenswerth sei. Er bat mich, mitzureisen und mir sein Fahrzeug anzusehen. Aber ich sage Ihnen, es war ein Hundewetter! Uns Beiden, einem echten Seebären, und einem alten Soldaten thut das nichts; Damen hätten sich jedoch auf der Werft nicht halten können. Felicitas — Sie wisfen, Ihre Schwester ist sehr vernünftig."

„O, gewiß; Ich bin davon überzeugt."

»Run wohl, sie meinte ihre Gegenwart sei unter diesen Umständen nur hinderlich für uns. Es wäre in der That so gewesen, denn wir hatten in den zwei Tagen keine freie Stunde; die Besichtigung der fort­geschrittenen Arbeiten, sowie die Geschäftsunterhand­lungen nahmen unsere Zeit bis zum Abend in An­spruch." —

Der Strauß war inzwischen vollendet; Bill wurde

Schuster, Schreiner rc., wie es noch vielfach auf dem Lande üblich ist, in den Häusern der „Kunden" arbeiten, so bleiben dieselben doch selbstständige Betriebs­unternehmer und sind so nicht versicherungspflichtig. So müssen sie auch die Marke für ihre Gesellen, die sie beschäftigen, aufkleben, nicht etwa der Bauer, der den Schuster bestellt hat. Dasselbe gilt bezüglich solcher Näherinnen (Schneiderinnen), die als selbstständige Betriebsunternehmerinnen erscheinen, während z. B. ein Mädchen, das von der mechanischen Arbeit des Nähens lebt und z. B. in den Haushaltungen — heute hier, morgen dort — bei Anfertigung der Kleidungs­stücke, Wäsche rc. hilft, versicherungspflichtig ist.

4. Gutsarbeiter, die vom Gutsherren ein Stück Land, Wohnung, Viehweide rc. haben, und den größeren Theil des Jahres bei dem Gutsherren gegen Lohn arbeiten, sind zweifellos versicherungspflichtig. Selbst wenn sie feinen baaren Lohn empfingen, würden die Naturalleistungen, die ja über den persönlichen freien Unterhalt an Werth hinausreichen, als Lohn zu betrachten sein. — Wenn dagegen die Frauen dieser Gutsarbeiter, die sonst ihren Haushalt führen, ge­legentlich im Frühjahre ober Herbste auf einzelne Tage oder halbe Tage auf dem Gute aushelfen, so sind sie nicht versicherungspflichtig.

5. Wenn eine Frau, die ihren eigenen Haushalt versieht, ausnahmsweise und g e l e g e n t l i ch bei andern (z. B. als Wäscherin, Putzfrau, Aufwartefrau rc.) gegen Lohn arbeitet, oder selbst wenn sie in regelmäßiger Wiederkehr (z. B. jeden Montag in der Woche in einer bestimmten Familie) so aushilft, aber nur „nebenher und gegen ein geringfügiges Ent­gelt, welches zum Lebensunterhalte nicht aus reicht und zu den Versicherungsbeiträgen nicht in entsprechendem Verhältnisse steht", so begründet das keine Versicherungspflicht. Wenn dagegen eine Fran (Wittwe) von ihrer Hände-Arbeit, z. B. als Wäscherin rc., lebt, diese Thätigkeit ihre Berufsarbeit bildet, so ist sie versicherungspflichtig, auch wenn sie fast täglich den Arbeitgeber wechselt, so ist derjenige Arbeitgeber für die Aufklebung der Marke verantwortlich, bei dem die Arbeiterin zuerst in der Woche in Arbeit tritt.

6. Die Frage, ob z. B. Küster, Organisten rc. versicherungspflichtig sind, entscheidet sich nach denseben Gesichtspunkten. Auf dem Lande und in den kleineren Städten sind dieselben wohl nicht versicherungspflichtig, da diese Dienste nur nebenher verrichtet werden; in Städten mit größeren Kirchen, wo diese Dienste das Haupteinkommen der betreffenden Personen bieten, sind diese versicherungspflichtig.

7. Die in der sogen. Hausind ustr ie thätigen Personen, z. B. Hausweber, Schneider oder Näherinnen,

beauftragt denselben seiner Herrin zu überbringen mit dem Bemerken, dies sei der versprochene Gruß aus Kiel. „Halte ihn immer nach Oben, Junge," sagte der Baron und fuhr dann zu Illa gewendet fort:

„Ueberdies, Felicitas war ermüdet von den An­strengungen der letzten Wochen. Es verging ja fast kein Tag, an welchem wir nicht Besuche machen und Einladungen annehmen mußten. Sie haben wirklich eine Reihe von Triumphen gefeiert, meine schöne Freundin."

„Meinen Sie?" fragte sie lächelnd. „Allerdings, ich glaube selbst, einige Ruhetage thaten meiner Schwester noch. Sie war ganz erschöpft, als wir am Dienstag von Hohenheim kamen, nachdem wir erst am Tage vorher bei Neuberg's gewesen waren. Aber wenn auch, ich wäre doch für mein Leben gern mitgefahren."

„Sie? Ich dachte, Sie würden jedenfalls lieber zur Gesellschaft und Pflege Ihrer Schwester hier bleiben wollen. Wenn ich nicht irre, gaben Sie dies auch zu verstehen."

Illa erröthete, dann erwiderte sie leichthin: „Felicitas würde mich kaum vermißt haben." „Wenn ich gewußt hätte, daß Ihnen so viel daran lag, würde ich mehr in sie gedrungen haben," fuhr Freidorf fort. „Zu der nächsten Reise können wir indessen gutes Wetter abwarten und dann soll es mich freuen, wenn Sie Beide uns begleiten."

Sie verzog unmerklich den Mund, erwiderte jedoch

die in ihrer eigenen Wohnung für Konfektionsgeschäfte arbeiten, sind versicherungs berechligt (wenn sie noch nicht 40 Jahre alt sind), aber nicht versicherungs­pflichtig. Dieses auch dann nicht, wenn sie der Krankenversicherungspflicht durch Ortsstatut unterstellt sind. Die von diesen Hausgewerbetreibenden gegen Lohn beschäftigten Gesellen und Gehilfen wie Gehilfinnen sind natürlich versicherungspflichtig.

8. Personen in höherer sozialer Stellung, welche vorwiegend geistig arbeiten, z. B. Haus-Geistliche, Haus-Lehrer, Erzieherinnen rc., ebenso in dem sogen, höheren Bureaudienste bei Reichs-, Staats- und Kom­munalbehörden beschäftigte Expedienten, Registratoren:c. sind ebenfalls nicht versicherungspflichtig. (Anleitung des Reichsversicherungsamtes vom 31. Oktober d. I.)

Eine Verantwortung für vorstehende Ant­worten können wir natürlich nicht übernehmen. Die­selben stützen sich ivesentlich auf die Bekanntmachung des Bundesrathe, vom 29. November, betreffend die Befreiung vorübergehender Beschäftigungen von der Ber- sicherungspflicht*) und die Anweisung des Reichsver­sicherungsamtes vom 31. ds. Js.

♦) Diese Bekanntmachung ist der neuesten Ansgabe von Hitze, Was Jedermann bez. der Invaliditäts-Versicherung wissen muß, 70.—80. Tausend, beigegeben. M. Gladbach, A. Riffarrh, 1890. Preis: 20 Psg. Zu beziehen durch jede Buchhändlung und auch durch die Fuldaer Actiendruckerei.

Deutsches Keich.

Berlin, 22. Dezember.

* Hervorragende Centrumsmänner der Diözese Münster erlassen einen Aufruf zu einer tzstldsamm- lung für die Marienkirche in Hannoder, bereu Ertrag dem Führer des Centrums Dr. Windthorst zu seinem 80. Geburtstage am 17. Januar nächsten Jah­res zur Verfügung gestellt werden soll. Es sind noch 90,000 Mark Bauschuldeu zu decken.

* Dem Finanzminister Dr. Miquel ist gestern von einer Abordnung der städtischen Behörden der Stadt Frankfurt a. M. der Ehrenbiirgerdrief der genannten Stadt überreicht worden.

* Die Kurzsichtigkeit ist durch die bekannte Rede des Kaisers von Neuem in den Vordergrund der Be­achtung gerückt worden: „die statistischen Angaben seien wahrhaft erschreckend, und die Zahl der Kurzsichtigen steige in einzelnen Fällen bis 74 pCt. Diese Masse der Kurzsichtigen ist meist nicht zu gebrauchen, denn ein Mann, der seine Augen nicht brauchen kann, wie will der nachher viel leisten?" Der Kaiser hatte im vorhergehenden Satze von der Landesvertheidigung ge­sprochen, wobei allerdings die Kurzsichtigen, namentlich als Führer, recht verhängnißvoll werden können. Daß auch im Offizierstande, namentlich im jüngeren, das

nichts. Es war unerträglich, daß, wenn ihre Schwester verhindert war, an einem Vergnügen theilzunehmen, alle Welt stillschweigend annahm, daß auch sie zu Hause bleiben wolle. Und sie amüsirte sich nun ein­mal viel besser, wenn Felicitas nicht dabei war. Zu Hause war sie nie gewöhnt gewesen, hinter jener zu­rückzustehen ; dort war ihr Wille stets maßgebend ge­wesen, und es fiel ihr nun außerordentlich schwer, sich in die Rolle der zwar älteren und schöneren, aber weniger berücksichtigten Schwester zu finden.

„Wo ist Felicitas jetzt?" fragte sie endlich.

„In ihren Zimmern; ich war soeben bei ihr. Sie verhandelte mit der Wirthschafterin und wollte nachher an ihre Freundin, Fräulein van der Lohe schreiben. Damit habe ich, wie ich glaube, die dritte Frage be­antwortet."

„Noch eine, wenn ich bitten darf: Wann kommt der Kapitän zurück?"

„In vier oder fünf Tagen werden wir ihn hier haben, denke ich."

„Ach Gott, wie lange noch! Was soll man in­zwischen nur anfangen?“

„Zunächst soll man mir den versprochenen Pardon ertheilen, dann glaube ich versichern zu dürfen, daß Ihnen die Zeit nicht lang werden wird."

„Ah, verzeihen Sie, ich wußte nicht, daß Sie all­wissend seien, lieber Schwager. Den Pardon sollen Sie der angeführten Gründe wegen haben, nun aber