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JW 272.

Dienstag, den 25. November 1890.

17. Jahrgang

Fuldaer Zeitung

k^ür die Redactian tteröirhnnrtTt* ♦ — CT* - ,, • /or a-.w_ __ -X

Für die Redaction verautwortllcb: Ludwig Deibe! In FirLa.

Druck u. «erlag der Fuldaer «ctieuoruckerei (B. $iKsiann).

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Die ,Fuldaer Zeitung' erscheint täglich, Soun- und Feiertage ausgenommen.

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Es wird Zeit!

Es ergeht die dringende Mahnung an alle Arbeit­geber und Dienstherrschaften, sowie an alle gegen Lohn und Gehalt beschäftigten männlichen und weiblichen, über 16 Jahre alten

1. Arbeiter, Gehülfen, Gesellen, Lehrlinge, Dienst­boten,

2. Betriebsbeamten, Handlungsgehilfen u. Lehrlinge (bei einem Jahreseinkommen bis zu 2000 Mark) sich schleunigst und zwar in chrem eigenen Interesse mit den Bestimmungen des Reichsgesetzes betreffend die Jn- validitätS- und Altersversicherung vom 22. Juni 1889 bekannt zu machen.

Die wichtigsten Bestimmungen sind folgende:

Das Gesetz, welches bereits am 1. Januar k. I. in Kraft treten soll, bezweckt, den oben unter 1 und 2 genannten Personen für den Fall, daß sie erwerbs­unfähig werden oder ein Alter von 70 Jahren erreichen, eine jährliche Rente zu sichern. (§ 1 des Gesetzes).

Die Versicherung erfolgt für die Provinz Hessen- Nassau durch die Versicherungsanstalt zu Kassel.

Die Kosten der Versicherung werden durch Zuschüsse des Reicher, im Uebrigen zu gleichen Theilen von den Versicherten und ihren Arbeitgebern aufgebracht.

Die Versicherunßspflichtigen werden zu diesem Zwecke in vier Lohnklassen eingetheilt (§ 22), und gehören diejenigen Personen, welche einen Jahresarbeitsverdienst beziehen a) bis zu 350 Mk. zu Klasse I b) von mehr als 350—550 Mk. II

cj „ „ „ 550-850 „ „ ’ III

d) „ „ „ 8o0 „ „ iv

Wie diel Beitrag ist zu zahlen?

Je nachdem nun ein Versicherungspflichtiger nach dec Höhe seines Jahresverdienstes einer dieser Klassen angehört, haben er und sein Arbeitgeber, jeder zu gleichen Theilen, zusammen wöchentlich als Beitrag zu den Versicherungskosten zu entrichten (§ 96):

in Lohnklasse I 14 Pfg.,

Während der Dauer einer Krankheit ober mili­tärischer Dienstleistungen des Versicherten brauchen keine Beiträge entrichtet zu werden, doch muß die Krankheit, sowie die militärische Dienstleistung durch bestimmte Papiere nachgewiesen werden (§ 18).

Wie erfolgt die Beittagszahlung ?

Die Beitragszahlung erfolgt durch Einkleben von Marken, welche je eine Woche gelten und bei den Post- anstalten zu haben sind, in eine sogenannte Quittungs­karte. Zum wöchentlichen Einkleben der Marken ist der Arbeitgeber verpflichtet (§ 100) ; derselbe ist aber

Sonnenried.

Roman von Marga Brechten.

(20. Fortsetzung.)

8. Kapitel.

Die Kraut vom Küsterwalde.

Und wie ich tret' zum Hag hinein, Tief zu den alten Rüstern, Von Vogelsang und Sonnenschein Hör' ich ein eigen Flüstern.

Und wie ich lausch' ins Herz hinein, Das Flüstern ist dasselbe, Von Vogelsang und Sonnenschein, Ganz wie das Laub, das gelbe.

Fr. Alfred Muth.

XU

Der Flieder stand in voller Blüthe, und die Syringenbüsche int Garten der gräflich Neubergischen Villa trugen so schwere Dolden, daß sie von dem stützenden Balkongitter herabzusinken drohten. Da hatten es die Akazienblüthen doch beffer; die waren noch in Knospen und schlummerten wohlqeborgen in den vollen Baumkronen.

Die sechs schlanken Bäumchen standen an der Vor­der) ette des Hauses. Zuweilen klopften ihre dicht be­fiederten Zweige an die Fenster im Erdgeschosse und zwar just an das Zimmer,' in welchem augenblicklich

berechtigt, die Hälfte der für die Marken verausgabten Bettäge bei der Lohnzahlung an den Versicherten in Abzug zu bringen (§ 109 Abs. 3).

Für jede Lohnklasse gibt es besondere Marken, welche demnach auf 14, 20, 24 oder 30 Pfennige lauten.

Werd ein Versicherter nicht während der ganzen Woche bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, so hat der­jenige Arbeitgeber die Wochenmarke einzulleben, welcher den Versicherten in der Woche zuerst beschäftigt (§100). Wann erhält der Bersichernugspflichtige eine Rente?

Der Versicherungspflichtige erwirbt

a) dann Anspruch auf Jnvaliditätsrente, wenn er dauernd in dem Grade erwerbsunfähig wird, daß er nicht mehr im Stande ist, sich einen int Gesetz (§ 9 Abs. 3) näher bestimmten Betrag an Lohn zu ver­dienen, der ungefähr dem dritten Theil des von ihm in den letzten Jahren bezogenen Lohnes gleichkommt. Jedoch müssen die oben erwähnten Beiträge während einer Zeit von 5X47—235 Wochen für ihn entrichtet sein (§ 26).

Nur für die ersten 5 Jahre nach Jnkraftreten des Gesetzes, also voraussichtlich vom 1. Januar 1891 bis 31. Dezember 1895, wird der Anspruch schon nach den ersten 47 Beitragswochen erworben, wenn der Ver­sicherte, außer seiner dauernden Erwerbsunfähigkeit, nachweist, daß er in dm letzten 5 Jahren in einem Arbeits- oder Dienstverhältniß gestanden, welches die Versicherungspflicht begründet. — Hat er nicht volle fünf Jahre in einem solchen Verhältnis; gestanden, so sind entsprechend mehr Beitragswochen nachzuweisen.

b) Dm Anspruch auf Altersrente erwirbt der Ver­sicherte, wenn er

1) das 70 Lebensjahr vollendet hat und wenn

2) die Beiträge für ihn für 30X47 Wochen, also für 1410 Wochen entrichtet sind (§ 16). In dieser Beziehung tritt für Versicherte, welche bei Inkrafttreten des Gesetzes das 40. Lebensjahr bereits vollendet haben, insofern eine Erleichterung ein, als, um so viele Jahre sie dann älter als 4u sind, um so viel weniger Beitragsjahre (von 47 Wochen) hindurch die Beiträge für sie ent­richtet zu sein brauchen. Sie müssen dann aber nachweisen, daß sie in den letzten 3 Jahren vor dem Inkrafttreten des Gesetzes in einem Arbeits­oder Dienstverhältniß gestanden haben, welches die Versicherungspflicht begründet (§ 157). Die- jentgen Versicherten, welche bei dem Inkrafttreten des Gesetzes bereits 70 Jahre sind, müssen außer­dem nach dem Inkrafttreten des Gesetzes ver­sichert gewesen fein, d. h. mindestens einen Wochenbeitrag geleistet haben.

Wo ist der Rentenanspruch geltend zu machen?

Wer demnach den Anspruch aus eine Jnvaliditäts-

bie beiden Comtessm Ferdinande und Elfriede weilten. Kein Wunder, daß bei jedem neuen Schlage an die Scheiben ein lieblicher Mädchenkopf sichtbar wurde und zwei Helle Augen verlangend hinausblickten. Es war auch heute gar herrlich draußen, und die Besitzerin des hübschen Augenpaares vermochte dem locken­den Finger kaum zu widerstehen.

„O, Ferdinande," ries sie nun nach Innen und wandte den Blick vom Fenster ab, „im Garten ist's fo schön! Und ich muß hier sitzen und die langweilige Rolle lernen!"

„Ach, Elfi, so sei doch geduldig! Du machst mich noch ganz nervös mit Deiner ewigen Unruhe," klagte dw Angeredete. „Wenn Du weniger zerstreut wärest, so würdest Du Deinen Prolog längst auswendig wissen."

Elfi warf die Lippen auf, stützte den Kopf in die Hände und begann mit halblauter Stimme ihr Pensum von vorn. Rund um sie her herrschte eine wahrhaft malerische Unordnung; auf den Stühlen und Tischen lagen ganze Stöße verschiedenartiger Stoffe ausge­breitet, Sammettoben und Tüllschleier hingen auf den Boden nieder, und einige Dinge, welche achtlos auf dm Teppich gerollt waren, erinnerten stark an eine Theatergarderobe.

Eine Weile war es still im Zimmer. Plötzlich klappte Elftiede, oder Elfi, wie sie von der Mutter

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ober Altersrente erworben hat und im Besitz der noch- wendigen Nachweise darüber ist, hat den Anspruch unter Beifügung der Beweisstücke, zu denen besonders die mit den Beitragsmarken beklebte Quittungskarte gehört, bei der für seinen Wohnott zuständigen unteren Verwaltungsbehörde anzumelden (§ 75).

Wie hoch find die Rente«?

Die Höhe der jährlichen Jnvaliditätsrenten ist nach der Anzahl der Beitragsjahre und den Lohnkftffseu, nach welchen die Beiträge gezahlt sind, verschieden-

Nach 5 Beitragsjahren und Beitragsleistung zu den Sätzen der I. (niedrigsten) Lohnklasse beträgt bei­spielsweise die jährliche Jnvaliditätsrente 114 Mark 70 Pfg., während zusammen überhaupt 32 Mark 90 Pfg., also von dem Versicherten und dem Arbeit­geber von jedem nur 16 Mk. 45 Pfg. cm Beitrag ge­zahlt waren.

Nach 50 Beitragsjahren und Anwendung der IV. (höchsten) Lohnklaffe beträgt die jährliche Jnvaliditäts­rente 415 Mk. 50 Pfg., während der Arbeitgeber und der Versicherte jeder nur 352 Mk. 50 Pfg. an Bei­trägen zu gleichen Theilen gezahlt haben.

Die jährliche Altersrente beträgt (8 16): in Lohnklaffe I 105 Mk. 40 Pf.

„ „ II 134 „ 60 „

„ „ III 162 „ 80 „

„ „ IV 191 „ 60 ,

Wenn männliche Personen vor Erlangung der Rente sterben, so steht der Wittwe und den hinterlassenen ehelichen Kindern unter 15 Jahren ein Recht auf Rückerstattung der Hälfte der von dem Verstorbenen gezahlten Beittäge zu (§ 31).

Die Hälfte der von ihnen gezahlten Beittäge können auch weibliche Versicherte zurückverlangcn, welche eine Ehe eingehen, bevor sie zum Genuß bet Rente gelangt find (§ 30).

Schließlich wird darauf hingewiesen, daß die vor­schriftsmäßige Entrichtung der Versicherungsbeiträge durch Strafbestimmungen gesichert ist. Namentlich können Arbeitgeber, welche nicht bafür sorgen, daß für die von ihnen beschäftigten Personen rechtzeitig die nöthigen Beitragsmarken in die Quittungskarte geklebt werden, mit Ordnungsstrafen bis zu 300 Mark belegt werden (§§ 143 und 144).

Deutsches Keich.

Berlin, 22. November.

* Dec Kaiser hat gestern, wie verlautet, an die Rekruten nach ihrer Vereidigung eine Ansprache ge­halten, in welcher er zunächst die friedliche äußere Lage betonte und dann auf den inneren Feind hinwies, der nur auf dem Boden des Christenthums zu über­winden sei. Niemand könne ein guter Soldat sein, um der englischen Endung willen genannt wurde, ihr Heft zu und sprang auf.

„So, Ferdinande, nun wird es gehen, ober viel­mehr es muß, denn ich kann um keinen Preis länger da sitzen und lernen. Mein armer Kopf ist ganz wirr von dem vielen Durcheinander. Ich wollte, das Fest wäre schon vorüber, der Theil mit den Tableaux war doch eigentlich eine alberne, abgeschmackte Idee."

„Du vergißt, Elfi, wer am eifrigsten dafür plai- birte“, sagte bie ältere Schwester ruhig.

„Du hast Recht, ich vergas es, aber ich wußte auch nicht, daß die Ausführung mit solchen Schwierig­keiten verbunden sein werde."

„Ja, und auch nicht, daß der unglückselige Prolog auf mein träges Elfcheu fallen würde," neckte Ferdi­nande und bahnte sich einen Weg durch die aufgehäuf­ten Zeugstücke. „Komm' jetzt und laß mich Dir hel­fen, es bleiben uns kaum noch einige Stunden bis zum Diner, und wir müssen uns allein fertig auklei- den; die Jungfer hat heute zu viel mit Mama zu thun."

„Ach, daß wir auch nur eine Jungfer haben!" seufzte Elfi und entrollte ihr prächtiges Haar. „Früher hatten wir deren doch zwei, außer der Schneiderin."

„Still, Liebchen, das ist noch lange nicht daS Schlimmste. Du vergißt zudem, daß wir heute erst