17. Jahrgang
Freitag, den 8. August 18W
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* Ueber die Zunahme der Meineide
schreibt ein praktischer Jurist in den Merl. N. Nachr.':
Die Zunahme der Meineide bildet gegenwärtig wiederum den Gegenstand lebhafter Erörterungen und mit Recht wird für diese bedauerliche Erscheinung in erster Linie unsere Reichsjustizgesetzgebung, insbesondere die auch in anderen Richtungen verunglückte Strafprozeßordnung, verantwortlich gemacht. An diesem Gesetz bewährt sich das Sprichwort: „Biele Köche verderben den Brei''; die parlamentarische Behandlung hat die Einheitlichkeit des Systems zerstört und die dabei hervorgetretene Neigung, durch alle erdenklichen Kautelen den armen Angeklagten gegen vorausgesetzte Vergewaltigung seitens des Staatsanwalts und der Gerichte zu sichern, hat bewirkt, daß unsere Strafrechtspflege mit unerhörter Langsamkeit, Schwerfälligkeit und Kostspieligkeit arbeitet. Bei dem Auseinandergehen der Meinungen über wichtige Prinzipienfragen, z. B. über den Werth der Schwurgerichte und über die Wiedereinführung der Berufung gegen Straftammerurtheile, ist kaum zu hoffen, daß eine durchaus wünschenswerthe allgemeine Revision in naher Zeit zu ermöglichen sein wird; um so dringender sollte die öffentliche Meinung voryb die Aenderung der geradezu gemeingefährlichen Bestimmungen über die Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen fordern.
Wir wollen es der Gesetzgebung nicht zum Vorwurf machen daß sie die früheren konfessionellen Verschiedenheiten der Eidesformel aufgehoben und eine einheitliche Formel an die Stelle gefetzt hat; trotzdem läßt sich nicht verkennen, daß diese Aenderung in weiten Kreisen die Empfindung hervorgerufen hat, der Eid sei nunmehr feiner religiöfen Weihe entkleidet und ein gewöhnliches weltliches Ding geworden. Diese Empfindung ist durch den formalistischen Uebereifer jüngerer Richter verstärkt worden, die dem Schwörenden nicht gestatten wollen, , seinen religiösen Standpunkt durch unbedenkliche Zusätze zu der Formel zu wahren.
Schlimmer ist es, daß die äußeren Feierlichkeitsformen bei der Eidesleistung gesetzlich auf ein sehr bedürftiges Maß herab- gedrückt sind, und felbst-m diesen engen Grenzen von der gerichtlichen Praxis häufig flicht genügend beobachtet werden.
Völlig untergraben aber wird das Gefühl von der Heiligkeit des Eides durch das nach dem Gesetz nicht zu vermeidende geradezu massenhafte Schwören überflüssiger oder bedenklicher Eide in öffentlicher Sitzung vor den Augen und Ohren des Publikums, welches zum großen Theil aus sogenannten Kriminal- Studenten besteht. Im Ermittelungs- und Voruntersuchungsverfahren kann der Zeuge beeidigt werden; in der Hauptverhandlung muß dies, abgesehen von wenigen Ausnahmen, geschehen, und zwar auch dann, wenn der Zeuge bereits in der Voruntersuchung beeidigt ist; in der Berufsinstanz hat bann derselbe Zeuge dieselbe Aussage zum zweiten oder möglicherweise zum dritten Male zu beschwören. Dabei bestimmt der § 244 der Strafprozeßordnung, daß in der Hauptverhandlung der Regel nach jeder vorgeladene Zeuge vernommen, also eidlich vernommen werden muß. Diese Bestimmung hat zur Folge, daß in zahllosen Bagatellsachen eine größere Zahl von Zeugen schwört und schwören muß, auch dann, wenn der einzelne Zeuge von der Sache gar nichts weiß. Doppelt gefährlich wird dieses Verfahren durch die Vorschrift, daß der Zeuge in der Regel vor der Vernehmung schwören muß. Aus seiner oder der Mitzeugen Aussage ergibt sich dann vielleicht erst nachträglich, daß der Zeuge bei der That, über welche er ausgesagt hat als Mitthäter oder Gehülfe betheüigt war, daß er also gar nicht hätte beeidigt werden sollen.
Bedenklich ist seiner die Vorschrift, daß der Zeuge regelmäßig nicht in der Voruntersuchung, sondern zuerst m der
6 Das Daflumsspiel in Oberammergau 1890.
(Schluß.) ’
Maria, Magdalena und Johannes, Anfangs zagend unter dem Volke, sind unter das Kreuz getreten im Ausdruck des tiefsten Schmerzes.
Den Schächern werden nun die Gebeine gebrochen. Die Henker steigen auf Leitern zu den Hingerichteten hinan und schlagen mit Prügeln auf die nackten, in sich zusammenfallenden Leiber. Eine schaudernde Realistik ! Bei Christus bitten die Frauen, dies grausame Geschäft zu unterlassen. Faustus stößt seine Lanze in's göttliche Herz; ein kurzes Quellen färbt die Brust des Heilandes blutig.
Die Leichen der Schächer werden von den Kreuzen abgenommen, um in die Grube der Verbrecher geworfen zu werden.
Auch mit Christus soll nicht anders verfahren werden. Joseph von Arimathäa aber ist zu Pontius Pilatus gegangen mit der Bitte, ihm des Heilands Leichnam fteizugeben und er ist erhört worden. Vergeblich wollen Kaiphas und Annas, die nochmals auf den Richtplatz zurückgekehrt sind, den Freunden Christi dies erworbene Recht streitig machen, Hauptmann Lon- ginus selbst tritt für das Wort des römischen Landpflegers ein.
Die römische Kohorte rückt ab, auch die wüthenden Hetzer im Priester - Gewände gehen, nachdem sie beschlossen, das Grab Christi bewachen zu lassen.
Es wird stille auf der Schädelstätte. Nur die Getreuen des Herrn sind zurückgeblieben. Sie schreiten zur Kreuzes-Abnahme. Leitern werden an den Kreuzesstamm gelehnt. Joseph von Arimathäa steigt mit einem Ballen weißen Linnens vorne, Nikodemus, rückwärts hinan.
Wie Rubens begeisterter Pinsel es verewigt — das Original hängt im Dome zu Antwerpen — gestaltet sich der feierliche Akt. Um die Brust des Herrn ist das weiße Linnen geschlungen, Nikodemus läßt es sorgsam nach, und Joseph trägt, nachdem die Nägel aus dem Kreuze gezogen, die Dornenkrone vom Haupte des Herrn genommen ist, den großen Tobten auf feinen Schultern die Leiter herab.
In Marien's Schooß legen sie den Gekreuzigten nieder. „Hier soll der beste Sohn nochmals im Schooße der besten Mutter ruhen", spricht Johannes. Der tiefste Schmerz hat einer feierlichen Ruhe, einem stillen Frieden Platz gemacht.
Leise erheben sich die Freunde des Herrn, um im Garten Joseph's von Arimathäa den Leichnam beizusetzen. Die weihevolle Grabes-Hymne, die Professor Zeuger in München komponirte, vollendet das Heilige der Stimmung.
Hauptverhandlung vereidigt wird. Abgesehen von dem Uebel- stande daß die Akten mit unbeeidigten Zeugenaussagen ost ein unzuverlässiges Material für die Anklage bilden, begründet die erste Beeidigung in der Hauptverhandlung eine doppelte Gefahr: Der gewissenhafte Zeuge, desfen Erinnerung durch die Länge der Zeit getrübt ist, wird geneigt sein, seine frühere, an sich ganz richtige Aussage einzuschränken; der gewissenlose dagegen wird eine unrichtige Aussage unter Eid aufrecht erhalten, um sich nicht öffentlich Lügen strafen zu müssen. Ueberdies leiden zahlreiche Zeugen unter dem Drucke der Oeffentlichkeit an Befangenheit, oder sie werden durch die Gegenwart des Angeklagten eingeschüchtert.
Ganz zwecklos ist die Wiederholung der Beeidigung m derselben Sache. Es muß genügen, wenn der einmal vereidigte Zeuge bei jeder späteren Vernehmung auf den früher geleisteten Eid bestärkt. Ein Recht des Angeklagten, Zeuge des formalen Schwuraktes zu sein, vermögen wir nicht anzuerkennen: jedenfalls steht das Gewicht eines solchen Anspruchs nicht im Verhältniß zu den Nachtheilen, mit denen seine Anerkennung erkauft werden muß Dem Richter mag es Vorbehalten bleiben, Abweichungen von der früheren Aussage oder Zusätze zu derselben besonders beschwören zu lassen.
Ueberhaupt muß dem Gerichte, das ja schließlich das Urtheil aus Grund seiner Ueberzeugung zu sällen hat, mindestens in den vor dem Schöffengericht und der Strafkammer verhandelten Sachen das Recht zustehen, sich die Grundlage für das Urtheil in der geeignetesten Weise zu verschaffen, und über die Beeidigung oder Nichtbeeidigung von Zeugen frei zu bestimmen. Drückend und unwürdig ist es für den Richter, wenn er gezwungen ist, Personen zu beeidigen, auf deren Aussage er bei der Urtheilsfällung gar keine Rücksicht nehmen kann, weil sie unerheblich oder nach seiner Ueberzeugung falsch ist, und in dem Publikum wird das Gefühl für die Heiligkeit des Eides erstickt, wenn es Tag für Tag Zeuge der Ableistung überflüfsiger oder gar offenkundig falscher Eide ist.
Der Verfasfer dieser Zeilen, der auf eine langjährige Thätigkeit zurückblickt, hält, um das Erörterte noch einmal kurz zusammenzufassen, eine Aenderung der Vorschriften über die Beeidigung von Zeugen im Strafprozeß nach folgenden Richtungen hin für unabweislich:
1) Der Eid ist nach der Vernehmung zu leisten, bei deren Beginn der Zeuge auf die spätere Eidesleistung in angemessenen Formen hinzuweisen ist.
2) Die Beeidigung soll, soweit sie überhaupt erforderlich, der Regel nach in der Voruntersuchung erfolgen.
3) Ist der Zeugx in einer Strafsache einmal eidlich vernommen worden, so hat er bei jeder späteren Vernehmung seine Aussage, soweit sie mit der früheren übereinstimmt, lediglich durch Berufung auf den früheren Eid zu bestärken.
4) Ein Zeuge ist nicht zu beeidigen, wenn die Parteien darauf verzichten.
5) In den Strafsachen, welche vor dem Schöffengericht und der Strafkammer verhandelt werden, entscheidet das Gericht, auch abgesehen von dem Verzicht der Parteien, über die Frage, ob der Zeuge zu beeidigen sei oder nicht.
Deutsches Keich.
Berlin, 6. August.
* Von der Mosel wird der Köln. Ztg.' geschrieben: „Die Nachricht, daß sich außer Windthorst, Bischof Komm und Fürst Löwenstein auch der Frhr. Felix v. ßoe, wohnhaft auf dem Gute Terporten bei Goch, nach Mainz zu einer gemeinsamen Besprechung begeben habe, deren Hauptgegenstand naheliegend die Frage bilden wird, welchen Ton man auf der Koblenzer Katholiken - Versammlung anschlägt, läßt die Friedfertigen wenig Gutes hoffen. Gehört doch Hr. v. Loö seiner ganzen Vergangenheit nach zu den Unversönlichsten der Unversöhnlichen." Folgt eine abschreckende Schilderung des verehrten Herrn, der „zu einer parlamentarischen Thätigkeit trotz seiner Rednergabe bisher nicht gelangt sei" (er war aber Mitglied des Norddeutschen Reichstages) und der Satz: „Wenn nun heute die anerkannten Urheber und Leiter der Haltung des Centrums dazu übergehen, Hrn. v. Loö zur engeren Berathungen heranzuziehen, so bedeutet dieser Schritt, wenn nicht das Erstarken, so doch das An- drängen der Richtung, welcher v. Loö angehört. Vielleicht liegt die Sache auch so, daß es der Heranziehung auch der erbittertsten Kämpfer und Rufer im Streite bedarf, um dem Parteileben neuen Aufschwung zu verleihen und der trotz allem drohenden Altersschwäche in den Reihen der Anhänger zu begegnen." Wir beschränken uns darauf, zu erklären, daß der Berichterstatter der ,Köln. Ztg/ von dem Gegenstand der Mainzer Besprechung am 30. Juli auch nicht die leiseste Ahnung besitzt. Seine Phantasie über die „Heranziehung" des Hrn. v. Loö durch „die anerkannten Urheber und Leiter des Centrums" hätte er nicht leicht an einer unpassenderen Stelle anbringen können.
* Der ,Nordd. Allg. Ztg/ zufolge trifft der Kais er am 10. August in Helgoland ein.
* In der heutigen Sitzung des medizinischen Kongresses theilte Virchow mit, im Ganzen seien 7056 Karten an Mitglieder, Theilnehmer und Damen ausgegeben worden. Amerika sei durch 623, Rußland durch 421, Großbritannien durch 353, Frankreich durch 173 Theilnehmer vertreten. Hierauf trat der Kongreß dem Vorschläge des Senators Bacelli bei, den nächsten Kongreß 1893 in Rom abzuhalten.
* Frhr. v. Rotenhan, der neue Unterstaatssekretär im Auswärtigen Amte, ist am 20. April 1845 geboren, seine Familie gehört dem fränkischen Uradel an und hat Grundbesitz in Franken, Weimar und Schlesien. Ende der siebziger Jahre war Freiherr von Rotenhan Kreisassessor zu Hagenau im Elsaß; im Jahre 1879 wurde er dem Generalkonsulat in Bukarest atta-
Was die Hohenpriester gewollt, haben sie durchgesetzt. Das Grab Christi wird bewacht, damit nicht seine Anhänger den Leichnam stehlen und sagen könnten, er sei auferstanden, wie er es vorhergesagt. Wir sehen die Wächter im Gespräche vor dem Grabe gelagert. Da auf einmal — wankt die Felsenplatte, welche die Gruft deckt, und stürzt zu Boden. Er- fchreckt, geblendet stieben die Soldaten auseinander, der Herr aber im weißschimmernden Gewände entsteigt der Grabesnacht und entschwindet im Augenblicke den Augen der Bestürzten.
„Ueberwunden, überwunden — hat der Held der Feinde Macht — Todt — hat Leben er gefunden — In der düstern Grabesnacht — Singet ihm in Jubel- Psalmen — Streuet ihm des Sieges Palmen!
Der Chor, der wiedergekehrt ist in den leuchtmden, farbigen Gewändern der Freude, jubelt so, und zieht das Herz des Beschauers schnell mit hinein in die österliche Stimmung der Auferstehung.
Noch einmal öffnet sich der Vorhang — zu einem Bild voll Lieblichkeit, voll Schönheit und Wärme.
Christus, von schneeig-weißem, faltenreichen Gewände umwallt, schwebt über der Erde sanft aufwärts zum Himmel, segnmd hat er die Rechte erhoben zu den Jüngern und den Frauen, die anbetend auffchauen zu dem Verklärten.