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JV 174.

Donnerstag, den 31. Juli 1890.

17. Jahrgang

Fuldaer Zeitung

Für die Redaction verantwortlich: Ludwig Deibel in Fulda.

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Die noch bestehenden Folgen des Kultur­kampfes.

* Herr Domkapitular Dr. Hohler in Limburg a. d. Lahn hat in diesen Tagen eine in diesem Blatte bereits näher besprochene Schrift veröffentlicht (Reli­gionskrieg in Sicht? Ein Wort zum Frieden unter den christlichen Konfessionen in Deutschland." Trier, Paulinus-Druckerei. 1890), welche zum Zwecke eines wahren Friedens auch die Wahrheit über die jetzige Lage sagen will, und da natürlich in Wider­spruch geräth mit denjenigen, welche da behaupten, die kathol. Kirche habe im sog. Kulturftieden alle Freiheit und Selbstständigkeit wiedererhalten, alle Gesetze, welche dieselbe einschränkten, seien abgeschafft worden, obgleich sie noch vor kurzem als Waffen gegen die Uebergriffe der römischen Hierarchie bezeichnet wurden u. s. w.

„Um ein richtiges Urtheil über den Ausgang eines Krieges zu gewinnen", heißt es in der citirten Schrift im zweiten Kapitel („Die Folgen des Kulturkampfes für die katholische Kirche in Deutschland"), „muß man die Positionen der Streitenden vor und nach demselben vergleichen und abwägen."

Wie es mit dem kirchlichen Besitzstand vor dem Beginne des Kulturkampfes, etwa noch im Jahre 1870, in Preußen bestellt war, und wie es nach dem sogen. Friedensbeschlusse damit aussieht, möge die nachstehende Tabelle darthun.

Im Jahre 1870. Im Jahre 1890.

1. Freiheit der Geistlichen in Verloren. (§ 130 a des der Bertheidigung kirchlicher Reichsstrafgesetzbuchs.) Lehren und Einrichtungen gegen Eingriffe der Staats­gewalt bei Ausübung ihres

Berufes.

2. Verfassungsmäßige Berech- Verloren. (Gesetz v. 11. tigung der Kirche zur Mit- März 1872.) aufsicht über die Schule.

3. Verfassungsmäßige Berech- Verloren. (Reichsges. v. tigung des Jesuitenordens 4. Juli 1872.) zur freien Existenz und Wirk­samkeit im Deutschen Reiche.

4. Gleiche Berechtigung für die Verloren. (Bekanntm. v. Kongr. der Redemptoristen. 20. Mai 1873.)

5. Desgleichen für die Kongre­gation der Lazaristen.

6. Desgleichen für die Kongre­gation vom hl. Geiste und unbefleckten Herzen Mariä.

7. Desgleichen für die Gesell­schaft vom hl. Herzen Jesu.

8. Volle verfassungsmäßige Freiheit und Selbstständigkeit der Kirche bez. der Heran­bildung der Kandidaten für den geistlichen Stand und der Anstellung der Geist­lichen.

Verloren. (Desgl.)

Verloren, (dto.)

Verloren, (dto.)

Verloren. (Gesetzv.il. Mai 1873.) Bezüglich der Her­anbildung der Theologen kann gemäß der Novelle von 1883 der Minister der geistlichen Angelegenheiten von einzelnen Bestimmungen Dispens erthei- len: hinsichtlich der 9lnstellung der Geistlichen hat die Staats­regierung gemäß der Novelle von 1887 immer noch ein Ein­spruchsrecht, wenn es sich um eine definitive Anstellung int Pfarramte handelt.

9. Volle verfassungsmäßige Verloren. (Gesetz vom Freiheit der kirchlichen Obe- 12. Mai 1873.) Das Minimum ren hinsichtlich der Wahrung an Geld- und Freiheitsstrafen, der kirchlichen Disziplin. welche von einer Kirchenbehörde verhängt werden dürfen, ist durch Staatsgesetz bestimmt.

10. Unbedingte gänzliche Mili- Verloren. (Reichsgesetz tärsreiheit der Geistlichen vom 2. Mai 1874 bezw. 6. Mai vom Subdiakon an. 1880, durch die neueste Novelle

vom 8. Febr. 1890 zum Theil wieder hergestellt.

11. Freies Aufenthaltsrecht eines Verloren, soweit solche jeden Geistlichen im ganzen Geistliche in Betracht kommen, Reichsgebiete. (Während des welche wegen staatlich unbefugter Druckes bringen die Zeitun- Vornahme von geistlichen Amts­gen die Nachricht, daß der Handlungen rechtskräftig zu Bundesrath am 24. April Strafe verurtheilt worden sind, l. Js. der vom Reichstage Solche können durch die Landes­beschlossenen Aufhebung die- Polizei-Behörde ausgewiefen ses Gesetzes endlich zuge- werden. (Reichsgesetz vom 4. stimmt hat.) Mai 1874.

12. Volle freie Wahl der Ber- Verloren. Die Staats­weser erledigter Bisthiimer Regierung kann durch die For- durch die Domkapitel. derung des im § 2 des Ges.

vom 20. Mai 1874 vorgeschrie­benen Eides, der kirchlich unzu­lässig ist, den Gewählten aus-

, schließen.

13. Freiheit der Kirche betteffs Verloren. (Reichsges. v. der Eheschließung, und der 6. Febr. 1875.) Ausstellung von Ehehinder­nissen mit bürgerlich recht­licher Wirkung.

14. Versassungsmäßige Lehrfrei- Verloren. (Gesetz vom heit der katholischen Orden 31. Mai 1875.) Zulässig nach und geistlichen Genossen- Gutbefinden der Staats-Regie- schasten. rung ist nur nach der Novelle

von 1887 Artikel 5: die Lehr- thätigkeit weiblicher Genossen­schaften in höheren Mädchen­schulen und gleichartigen Er­ziehungs-Anstalten.

15. Volle verfassungsmäßige Verloren. (Ges. v. 31. Freiheit der katholischen Or- Mai 1875.) Zulässig nach Gut-

6 Das Vasswnsspiel in Gberammergau

1890. (Nachdruck verboten.) I.

Wer einmal jpng war, jung an Alter und jung im Herzen — und wir Alle hoffen es gewesen zu fein — der erinnert sich noch gerne des fchönen Märchens vom „Dornröschen".

Durch einen Zauber ward Dornröschen in einen tiefen Schlaf versenkt, das Schloß, in dem sie ist, über­wuchern dornige Hecken, die schließlich ein ritterlicher Prinz durchbricht, um Dornröschen — unter einem Donnerschlag natürlich — zu erlösen. Dornröschen hat in den Jahren, die sie durchträumt, von ihrer An- muth nichts verloren.

In dem Augenblicke, da der Zauber seine Kraft erlangt hatte, verfiel mit der Prinzessin das ganze Schloßgesinde in einen unfreiwilligen Schlummer, Jeder in der Stellung, die er eben noch eingenommen.--—

Inmitten unseres Alpenhochlandes liegt das beschei­dene, fteundliche Pfarrdorf Oberammergau. Bor 40 und 30 Jahren kannten noch Wenige diesen Ort, heute ist der Klang seines Namens wohl keinem Ge­bildeten mehr fremd. Süll und anspruchslos macht das Passionsdorf selten von sich reden, so bald aber das Flügelrad der Zeit ein Dezennium zurückgelegt, erwacht dort oben, hinter den Bergen, Alles wie mit einem Donerschlage zu regem Leben. So hat auch

unser Jahrzehnt das Passionsspiel wieder wachgeküßt aus jungfräulichem Schlafe, und wie der Prinz im Märchenschlosse Alles fand wie vor dem Zauberspruche, so hofft auch der Passionsbesucher Dorf und Spiel wiederzufinden: „Alles und Jeden am alten Platze."

In der Hauptsache ist es auch so. Wir begegnen in den Hauptpersonen des Spieles alten Bekannten wieder, der Text ist im Wesentlichen derselbe geblieben, die alte schlichte Musik wurde erhalten — aber das Theater und manch' Anderes hat sich geändert. Für und wider diese Aenderungen haben sich Stimmen er­hoben, die einen im hohen Lobe, die andern in schar­fer Kritik.

Die Wahrheit liegt auch hier in der Mitte.

Das Passionsspiel ruft immer eine ganze Welt ins Leben. In dieser Welt ist das papierne Reich das größte — ich meine die Literatur, die in jedem Jahr­zehnt über Oberammergau entsteht. Wie Pilze schießen überall Zeitungsartikel, Jllusttationen, Führer und Text­bücher empor, sich stauend zu einer Fluthwelle, die überschwemmend die gebildete Welt durchrollt. Unter den Auserwählten von den Berufenen, die über die Passion schreiben, ist H. Wyl im Berliner Tageblatt besonders zu nennen. Er ist ein Kenner des Passions­spieles — seinen Beifall können die Neuerungen im Spiele, welche Dekoration und Schnürboden allzu stark in den Vordergrund gestellt, nicht finden. Schlimmer als dies behandelt er noch die Gefchäftsmacherei, die

den und Kongregationen zur befinden der Staatsregierung Gründung von Mederlafsun- sind gemäß der Novelle von gen und Ausübung ihrer 1887 Art. 5 nur die Orden und Ordensthätigkeit in Preußen. Kongregationen, welche sich der Aushülfe in der Seelsorge, der Hebung der christlichen Nächsten­liebe und dem Unterricht und der Erziehung der weiblichen Jugend widmen, oder deren Mitglieder ein beschauliches Leben führen.

16. Vollständig, von jeglicher Verloren. Durch das Einmischung der Staatsge- Gesetz vom 20. Juni 1875 ist walt freie Verwaltung des die Verwaltung des Lokalkirchen- Lokalkirchenvermögens fei- vermögens Organen übertragen, tens der kirchlichen Organe, welche unabhängig von der Kirchenbehörde durch die Ge­meinde gewählt werden, und können die kirchlichen Behörden auch die Oberaufsicht hinsichtlich der Verwaltung des Vermögens nur unter Mitwirkung ber Staatsbehörden führen.

17. Freies, auch auf die bürger- Verloren. (Altkatholiken- lichen Verhältnisse sich er- gesetz v. 4. Juli 1875.) streckendes Entscheidungs­recht der Kirche über die Zugehörigkeit zu ihr.

18. Unbeschränktes Recht der Verloren. (Reskr. des Kirche zur Ertheilung des Kultusmin. v. 18. Febr. 1876.) Religionsunterrichts in der Schule.

19. Bolle verfassungsmäßige Verloren. Das Gesetz Freiheit der bischöflichen Be- v. 7. Juni 1876 statuirt eine Hörden hinsichtlich der Ber- weitgehende Mitwirkung und waltung der für die Bischöfe, Oberaufsicht des Staates. Bisthümer und Kapitel be- stimmten -vetMogensTtuLt^ und des von dem Gesetze vom 20. Juni 1875 nicht berührten Vermögens milder Stiftungen.

20. Bolle Freiheit der Kirche in Verloren. Das Recht, der Bestimmung der an den diese Lehrbücher zu bestimmen, höheren Schulen 6eint Reli- übt ber Minister ber geistlichen gionsunterricht zu benutzen- Angelegenheiten.

ben Lehrbücher.

Deutsches Keich.

Berlin, 29. Juli.

* Die Aufhebung des Welfenfonds soll zu den nächsten gesetzgeberischen Vorschlägen des preußischen Staatsministeriums gehören; weiter verlautet, daß es der Wunsch des Ministerpräsidenten von Caprivi sei, den Antrag auf Fortfall des Fonds von einer Denk- fchrift begleiten zu lasten, worin im Allgemeinen dar­gelegt werde, welchen Zwecken das Kapital diente, wie es verzinst wurde, und welchen Veränderungen der Be­stand in den einzelnen Jahren unterlag. Die Verwalt­ung des Welfenfonds befand und befindet sich in den Händen des Reichskanzlers als des preußischen Minister-

sich in Oberammergau breit zu machen droht, und mit Recht, wenn er jedoch vom „Passionsmarkt 1890" spricht, geht er entschieden zu weit. Was den Ammer- gauern in erster Linie zu schaden vermag, ist, daß sie fr em de Spekulanten in ihre Mitte ließen, Leute, die, an die ehrbaren Traditionen des Ortes nicht gebunden, die Ankömmlinge nach Herzenslust auszubeuten gedach­ten. Wer hier einen begangenen Fehler am meisten zu büßen hat, sind die Ammergauer selbst, denn heute schon werden in hohen geistlichen Kreisen Stimmen laut, das Passionsspiel — eine Finanzspekulation — werde im Jahre 1900 vielleicht nicht mehr sein. Hoffen wir, daß bis dahin, allzu große Strenge sich gemildert, Vorurtheile sich geklärt haben.

Was die Uebergriffe ftemder Spekulanten in Ober­ammergau betrifft, so haben die ersten Erörterungen in der Presse wie ein reinigendes Gewitter auf sie ge­wirkt: wer Ammergau heute besucht, wird in Nichts übernommen werden. Die Ammergauer selbst aber werden als gebrannte Kinder künftig das Feuer scheuen und dem verlockenden Klang des Goldes, das in der Gestalt hoher Pachtsummen sich ihnen bietet, zu wider­stehen wissen.

Wenn die Oberammergauer in Bezug auf die Aeu- ßerlichkeiten des Spieles, Bühne und Dekorationen Neuerungen gemacht, so soll man ihnen das nicht zu sehr ankreiden. Die heutige Zeit ist in der That nicht mehr die vor 30 und 40 Jahren. Sie ist weniger