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Af 115.

Mittwoch, den 21. Mai 1890

17. Jahrgang

Druck u. Verlag der Fuldaer Actiendruckerei (A. Dillmann).

vorbereiten kann.

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x)ame IN ihre IN der ersten Etage gelegenen Gemächer,

In harter Schule.

Roman von G. I.

(43. Fortsetzung.)

XV.

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m t er t xc x o x- , i „DieEinsamkeit wird mir nach allem Durchlittenen

Graf Falkenburg hatte mit Leontine die Richtung gut thun." antwortete Leontine, „und ich bin sehr da-

„Für die bringen Sie alle Erfordernisse in reich­stem Maße mit," sagte der Graf verbindlich. „Mich macht bei Ihrem Aufenthalte nur Eins besorgt," fuhr Falkenburgfort, „Sie sind auf die Bedienung der beiden alten Leute beschränkt, die ich allerdings als treu, zu­verlässig und geschickt kenne; ich habe aber nicht ge­wagt, noch eine Jungfer zu Ihrer persönlichen Bedie­nung zu engagiren. Je mehr Menschen um Ihren welcku. hi» «Mfr— ul” vlt XJUUU- yui- iul I Aufenthalt wissen, um dcho eher ist er der Gefahr aus-

von Ihm gemiethet und emgenchtet sei, gesetzt, verrathen zu werden."

keit i nhSnJt T bln, für sie die größte Aufmerksam- „Deshalb machen Sie sich keine Sorge, Herr Graf," in ih« ■ h°ben. Dann führte er die junge lächelte Leontine, „meine Toilette wird hier fo einfach hi» «JnA »ff erften Etage gelegenen Gemächer, sein, daß ich sie auch ohne die Hilfe einer Kammer-

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Roch an demselben Abend reifte der Graf wieder ab. Leontine richtete sich mit Hilfe der Hauswirthin, die sich höchst gewandt und anstellig erwies, häuslich

nach einer Gegend eingeschlagen, nach welcher sich all- mit zufrieden, daß ich mich hier auf meine Stellung jährlich der Zug der Reisenden in breiten Strömen er- 1 •—L* gießt, die aber jetzt in den ersten Tagen des Mai noch ziemlich unbesucht war. Es ging nach Thüringen. In Eisenach verließen sie die Eisenbahn, der Graf nahm em Fuhrwerk und sie fuhren in's Land hinein bis zu mnem kleinen, in einem reizenden Thale gelegenen Dörf- chen. Etwas abseits davon lag auf einer Anhöhe eine lteine Villa und diese war das Ziel ihrer Reise.

, . ~ex Eraf stellte den im Erdgeschosse wohnenden ejahrten Ehepaar Leontine als die Dame vor, für frnpirho h.A (ßirr. '

❖ Die Verbannung nach Sibirien auf administrativem Wege.

(Schluß.)

Das autokratische Regierungssystem Rußlands gibt den Organen der Exekutivgewalt Vollgewalt und offizielle Unverantwortlichkeit für die haarsträubendsten Ungerechtigkeiten und grausamsten Willkürakte, mögen sie nun aus Absicht, Jrrthum, Mißverständniß oder Nachlässigkeit geschehen. Der Minister des Innern kann die politischen Vergehen ganz nach seinem persönlichen Ermessen behandeln; kein Gesetz schränkt seine Macht­befugnisse ein. Hätte er auch die beste Gesinnung, gerecht und human zur urtheilen, so kann er doch nicht die endlose Zahl politischer Fälle, die er in letzter Instanz abfertigen soll, selbst untersuchen, weil ihm einfach die Zeit dazu mangelt. Seine mit Unverant­wortlichkeit gedeckte Autorität theilt sich daher mit Polizeichefs, Gendarmerieoffizieren, Gouverneuren der Provinzen und Unterbeamten seines Ministeriums. Auch diese treten wieder einen Theil ihrer Macht­befugnisse an ihre Untergebenen ab, meistens gewissen­lose, rohe Leute ohne den Schatten eines Gerechtigkeits­und Humanitätsgefühls. Diese führen die Untersuchung, von welcher Leben und Freiheit der Bürger abhängen und der Minister setzt lediglich seinen Namen unter das ihm vorgelegte Aktenstück, das er in den meisten Fällen gar nicht kennt. Das Verbannungsurtheil nach Sibirien ist damit fertig und sofort vollstreckbar.

Einen Appell gegen dieses Urtheil gibt es nicht. Dem Verbannten bleibt nichts übrig, als sich restgnirt in das unvermeidliche Geschick zu fügen und als braver Rusfe im Stillen zu seufzen: „Der Zar ist groß und der Himmel ist weit!"

Die Moskauer Adelsversammlung nahm sich den Muth, der Krone das ehrerbietigste Gesuch zu unter­breiten, es möchte jedem auf administrativem Wege verbannten „Politischen" das gesetzliche Recht einge­räumt werden, daß sein Fall vor einem richterlichen Tribunale zur Untersuchung und Entscheidung komme. Das Gesuch wanderte in den Papierkorb und erhielt gar keine Antwort.

Unterm 12. März 1882 wurde vom Ministerium des Innern ein vom Zaren bestätigtes Regulativ er­lassen, welches eine Reihe von Direktiven für polizeiliche Aufsicht und Verbannung auf administrativem Wege aufftellte und das gegenseitige Verhältniß der Rechte und Pflichten der Verbannten zu den sibirischen Lokal­behörden ordnete.

Wenn man dieses Dokument liest, so wird man von gerechtem Erstaunen darüber ergriffen, daß Ver­bannung und polizeiliche Aufficht nicht als Strafen für begangene Verbrechen angesehen werden, sondern nur Vorsichtsmaßregeln zur Unterdrückung eventueller poli­tischer Vergehen sein sollen.

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moblirt waren, ab« durchaus keines Komforts entbehr­en?^ nn hübsches Instrument und einen wohl- gefiiHten Bücherschrank aufzuweisen hatten.

' Tomsk, nachdem er sein trauriges Schicksal 10 Jahre ' lang ertragen hatte.

Das 14jährige (!) Schulmädchen Viktoria Gukofskaja wurde im Jahre 1878 von Odessa nach Ostsibirien verbannt, 1881 erhängte sich das unglückliche Kind in Krasnojarsk.

So erfüllt das barbarische System der Verbannung auf administrativem Wege in keiner Weise den Zweck der Besserung des Verbannten, den man von ihm er­warten will. Im Gegentheile: Depravirung des Cha­rakters, unversöhnlicher Haß gegen Thron und Regie­rung, Wahnsinn, Selbstmord, Verzweiflung, Zerrüt­tung der Gesundheit sind die unseligen Folgen. Es ist darum ein solches System der Strafpflege nicht blos vom Standpunkte der Zweckmäßigkeit, sondern auch von dem der Humanität, Moral und Gerechtigkeit als ein höchst verwerfliches zu bezeichnen.

Haben sicy ja selbst hochgestellte russische Beamte auf Grund persönlicher Erfahrungen und Beobachtungen im sibirischen Verwaltungsdienste freimüthig in diesem Sinne geäußert. Aber die Regierung in Petersburg hat sich bislang gegen ihre vernünftigen Vorstellungen und Rathschläge immer direkt ablehnend verhalten, wenn nicht die allerhöchste Ungnade selbst ihren Frei- muth gestraft hat.

Um die unheilvollen Konsequenzen der Verbannung auf administrativem Wege aus politischen Gründen für die davon betroffenen in ihrer ganzen Tragweite prüfen und würdigen zu können, muß man wissen, in welche feurige soziale Verhältnisse in Sibirien die Unglück­lichen gebracht werden.

Die meisten derselben haben in ihren besseren Tagen ein Leben voller Behaglichkeit, Geselligkeit und Thätigkeit geführt; in ihrem Exils sind sie zu den härtesten Ent­behrungen, zur Einsamkeit und Unthätigkeit verdammt. Ein mittelloser administrativ Verbannter erhält von der Regierung monatlich 6 Rubel (19 Mark) Unter­stützung. Selbstredend kann er mit diesem knappen Aversum nicht den allerdringendsten Bedürfnissen gerecht werden. Er will sich durch eigene Arbeit Verdienst verschaffen; er hat ja etwas Tüchtiges gelernt und sich bisher sein Brod als Arzt, Schriftsteller, Advokat, Lehrer Musiker ehrlich und ausreichend verdiMt. Allein nach dem bestehenden Normativ ist es ihm unter An­drohung von Gefängnißstrafe verboten, ärztliche oder Anwaltspraxis auszuüben, in eine Zeitschrift oder ein Journal Artikel zu schreiben, Schul- oder Musikunterricht zu ertheilen u. s. w. Regierungsseitig wird es eben als „gefährlich und der öffentlichen Ordnung nachtheilig" betrachtet, wenn ein verbannter Lehrer der sibirischen Jugend die Tonleiter auf dem Klaviere beibringen wollte. Nur den Boden, dem er nicht das Gift feiner revolutionären Gesinnung einimpfen kann, darf er mit Rüben oder Kartoffeln bebauen, wenn er überhaupt Ackerland bekommen kann. Ja — man staune über ein und empfand ein eigenes, ihr bisher noch ganz un­bekanntes Behagen darin, selbstständig für sich zu schal­ten und zu walten, unbehindert von den Fesseln einer ihr ganzes Thun und Lassen fest regelnden Form, frei über ihre Zeit verfügen, vollständig nach ihrem Gefallen leben zu können.

Sie unternahm weite Spaziergänge, wobei sie es sich freilich gefallen lasten mußte, daß der alte Mann ihr von Weitem folgte. Die Leute waren im höchsten Grade anständig und respektvoll, belästigten sie nie mit Fragen, sprachen nur mit ihr, wenn sie dieselben an­redete, aber in dem einen Punkte erwiesen sie sich von einer beispiellosen Hartnäckigkeit, sie ließen sie nie aus den Augen und behaupteten, der Herr Graf habe ihnen das gnädige Fräulein auf die Seele gebunden. Hätte die kleine Billa nicht gar so offen und frei, wenn auch ganz absetts von der Sttaße, welche die Touristen zogen, gelegen, Leonttne hätte sich für eine Gefangene halten können.

Noch in einem Punkte zeigten sich ihre Haus- oder Dienstleute, Fräulein von Reina wußte nicht recht wie sie sie bezeichnen sollte, felsenfest — sie nahmen nie einen Pfennig Geld von ihr an. Leonttne besaß allerdings keine große Baarschaft, denn das reichliche Taschengeld, das ihr Vater ihr alle Monate zahlte,

Der erste Abschnitt lautet: „Polizeiaufsicht (sie schließt auch Verbannung auf administrativem Wege ein) ist ein Mittel, Verbrechen gegen die bestehende Ordnung zu verhindern und kann über alle Personen verhängt werden, welche der öffentlichen Ordnung schädlich sind." Wer also eine Meinung oder Theorie äußert, welche den Organen der Polizei als „der öffent­lichen Ordnung schädlich" erscheint, über dem schwebt das Damoklesschwert der Verbannung auf administra­tivem Wege nach Sibirien.

Das sind ungeheuerliche Zustände, und unerträglich schwül und dumpfig muß die Luft in einem Lande sein, wo jeder frische Hauch freier politischer Diskussion so­fort bei seinem Entstehen von der schweren Faust der Polizei erstickt wird.

Die Ansicht der russischen Juristen und Gesetzgeber, daß die Verbannung auf administrativem Wege keine Strafe, sondern nur eine Präventiv - Maßregel sei, ist eine grausame Ironie auf die traurige Wirklichkeit, wenn man weiß, daß Frauen und junge Mädchen die Verbannung in die östlichen Provinzen Sibiriens in Folge der schrecklichen Leiden und Entbehrungen der langen Reise in den meisten Fällen mit dem Verluste ihrer Gesundheit oder mit dem Tode büßen müssen.

Lassen wir einige Thatsachen sprechen.

Im Jahre 1884 wurde Fräulein Sophie Nikitina, welche in Kiew studirte, auf administrativem Wege in eine der am weitesten entfernten Provinzen Ostsibiriens verbannt. Sie hatte bereits 4800 Kilometer ihrer Reise | in die Hölle zurückgelegt, als sie im Winter 1884/85 zwischen Tomsk und Atschinsk an schwerem Typhus erkrankte,, den sie sich in der Pesthöhle eines Etapen- gefängnisses geholt hatte. Bei den Verbanntentrans­porten gibt es keine Aerzte, und die Kranken, besonders wenn es „Politische" sind, werden mit rücksichtsloser Grausamkeit bis zum nächsten Gefängnißhospitale weitergeschleppt. Da es es deren nur sehr wenige gibt, und die räumliche Entfernung von einander eine un­geheuer große ist, so muß der arme Kranke oft 8—14 Tage lang auf der Landstraße ausharren, bis er endlich einen Arzt und ein Bett erreicht, wenn nicht inzwischen der mitleidige Tod ein barmherziges Werk verrichtet hat.

Fräulein Nikitina erreichte noch das Lazareth von Atschinsk; dort nahmen ihre Leiden ein Ende, indem der Tod sie davon erlöst hat. Es muß dem armen Geschöpfe doch eine recht wohlthätige Beruhigung auf seinem Schmerzenslager gewesen sein, daß die Verban­nung keine Strafe, sondern lediglich der Ausfluß der Güte einer erleuchteten Regierung war, welche ihr blos die Möglichkeit nahm, in Kiew etwas zu thun, was „der öffentlichen Ordnung hätte schädlich werden können".

Fürst Alexander Krapotkin, ein hervorragender Mathematiker und Astronom, wurde auf administrativem Wege verbannt, weil der bekannte Nihilist Fürst Peter Krapotkin sein Bruder war. 1886 tödtete er sich in

„Lassen Sie es sich hier einige Wochen gefallen," bat der Graf. „Lange wird die Einsamkeit nicht wäh­ren, ich hole Sie bald ab zum regen, wechselnden Leben am Hofe."

Fuldaer Zeitung

Für dir Redaction verantwortlich: Ludwig Deibel in Fulda. ;