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Dienstag, den 20. Mai 1890.

Druck u. Verlag der Fuldaer Actiendruckcrei (91. Dillmann).

rtz er zuruckkomme und die gelebt hatte, Leontme sei zu d die Hand nehme. Das Erstere verstorbenen Gemahlin gegangen.

In harter Schule.

Roman von G. I.

(42. Fortsetzung.)

Die kurzen Artikel 2 und 3 sind mehr formeller

Natur, während Art. 4 die Strafbestimmungen enthält. , , . . -----------------

Art. 5 ändert den § 154 der Gewerbeordnung ab, vorkommen, die ihrer Natur nach eine Unterbrechung Art. 6 bringt einen Zusatz zu § 155 und Art. 7 be- | oder einen Aufschub nicht erlauben^ sowie für auf be­trifft die Einführungszeit einzelner Bestimmungen des ~ < r, -

Entwurfs.

I stimmte Jahreszeiten beschränkte Betriebe oder solche Betriebe, die in gewissen Zeiten zu außerordentlich ver­stärkter Thätigkeit genöthigt sind, können durch den Bundesrath Ausnahmen zugelassen werden.

§ 105e: Für Gewerbe, deren Ausübung zur Be­friedigung täglicher oder an gewissen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse erforderlich ist, sowie für Betriebe, welche ausschließlich mit durch Wind oder durch unregelmäßige Wasserkraft bewegten Triebwerken arbeiten, können durch Verfügung der höheren Ver­waltungsbeamten Ausnahmen zugelassen werden; ebenso kann für die Fälle, wo die Verhütung eines unver- hültnißmäßigen Schadens oder ein nicht vorherzusehen­des Bedürfniß eine Beschäftigung von Arbeitern an Sonn- und Festtagen nöthig machen, die untere Ver­waltungsbehörde Ausnahmen gestatten.

§ 105g: Das Verbot der Beschäftigung an Sonn- und Festtagen kann durch kaiserliche Verordnung auf andere Gewerbe ausgedehnt werden.

Arbeitsbuch. § 107 schreibt für die Beschäfti­gung von minderjährigen Personen ein Arbeitsbuch vor, welches der Arbeitgeber bei der Annahme solcher Arbeiter zu verwahren hat. Die Aushändigung erfolgt, wenn der Arbeiter noch nicht. 16 Jahre alt ist, an den Vater oder Vormund desselben. Die folgenden Paragraphen bestimmten Weiteres über die Arbeits- j bücher jugendlicher Arbeiter, unter Anderem, daß auch das Zeugniß bei der Entlassung dem Vater oder Vor­mund übergeben wird.

4. Gast- und Schankwirthschaften und Verkehrs­gewerbe ausgenommen. Doch muß den bei solchen Arbeiten Beschäftigten jeder dritte Sonntag voll oder an jedem zweiten Sonntag mindestens von 6 Uhr Früh bis 6 Uhr Abends freigegeben werden. Für bestimmte Gewerbe, besonders für Betriebe, in welchen Arbeiten

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verständniß mit den Ihrigen abgereist, wie er auch völlig damit übereinstimmte, daß für ihre Auffindung der Beistand der Behörden offiziell nicht in Anspruch genommen ward. Man mußte das Aufsehen vermeiden

Der Baron würde sich übrigens vielleicht doch noch mehr beunruhigt haben, wenn er nicht der Ueberzeugung gelebt hätte, Leontine sei zu den Verwandten seiner

* Die neue Arbeiterschutzvorlage.

Wie an anderer Stelle unseres heutigen Blattes mitgecheilt wird, beschäftigte sich der Reichstag am 17. ds. zum ersten Male mit der Arbeiterschutznovelle. Der Entwurf besteht aus sieben Artikeln, von welchen der erste sich mit der Umgestaltung des Titels VII der Gewerbeordnung befaßt und der umfassendste und wich­tigste zugleich ist. Er regelt neu in besondern Abschnitten die allgemeinen Verhältnisse der Gewerbegehilfen über­haupt, dann speziell jene der Gesellen und Gehilfen, weiter die der Lehrlinge, der Betriebsbeamten, Werk­meister, Techniker und endlich der Fabrikarbeiter und enthält noch Bestimmungen über die Aufsicht.

lebhaftes Bedauern aus, der Gesellschaft des theueren Kindes, das sie so innig liebe, verlustig zu gehen, man habe aber einer erkrankten Tante ihrer verstorbenen Mutter die Bitte nicht abschlagen können, sie einige

Anwt>i6imien i-'-At ®rQjen Falkenburg erhaltenen , ^uu^ui jungen fewp in oie ^ano neyme. Lias Erpere keinen »men^°bame d'Arcourt denn auch erreichte sie dadurch, daß sie mit einer merkwürdigen «?„■ q $ . • ^bvstwmt, als sie bei ihrer Ankunft in Ungeschicklichkeit Briefe und Telegramme immer nach

eine baldige Genesung der Dame möge Fräulein von Reina gestatten, zu ihr zurückzukehren.

In Erwartung dieser Rückkehr richtete sie sich im Schlosse häuslich ein, nahm von den besten Gemächern Besitz, hielt ine Dienerschaft tüchtig in Athem und üeß sich von Sophie persönlich bedienen. Sie hatte kein Mädchen mitgebracht, weil sie, wie sie einmal gesprächs- weiie fallen ließ, ihre alte tteue Dienerin ihrer lieben Nichte auf die Reise mitgegeben habe. In Wahrheit hatte sie es für gerathen gehalten, die Leute, die sie m ihrer Nähe gehabt, nicht mit denen in Reina in Berührung kommen zu lassen.

War somit die Dienerschaft in Reina von jedem Verdachte einer Flucht ihres Fräuleins abgelentt, so galt es von der anderen Seite, dem Baron die Sache möglichst lange geheim zu halten und ihn alsdann daran zu verhindern, daß er zurückkomme und die Nachforschungen selbst in 5"

und von wo sie als unbestellbar zurückgesandt wurden, oder dahin, von wo er längst abgereist war. So ver­ging denn mehr als eine Woche nach Leontinens Flucht, ohne daß ihr Vater überhaupt etwas davon erfuhr, und als er endlich die Nachricht davon erhielt, empfing er auch gleichzeitig eine so detaillirte Schilderung der vortrefflichen umsichtigen Maßregeln, welche Madame d'Arcourt getroffen, die Spur der Entflohenen zu ent­decken und sie zurückzuführen, daß er sich sagen mußte, er selbst hätte nicht mehr und vielleicht nicht einmal so viel thun können. Er billigte es vollständig, daß die „gnädige Tante", wie er Madame d'Arcourt nun­mehr in seinen Briefen anredete, gegen die Leute des Hauses die Miene angenommen, als wisse man um Leontinens Aufenthalt und als sei sie im vollen Ein-

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Nothstandes oder einer Gefahr oder die sonst im öffent­lichen Interesse sofort nothwendigen Arbeiten,

2. die Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung, welche den regelmäßigen Fortgang eines Gewerbes be­dingen, sowie die Arbeiten, von welchen die volle Wiederaufnahme des Werktagsbetriebes abhängig ist, sofern dieselben nicht an Werktagen möglich sind,

3. die zur Verhütung des Verderbens der Roh­stoffe oder des Mißlingens von Arbeitserzeugnissen er­forderlichen Arbeiten,

. »Sie hat die Wildenfels'sche Familie aufgesucht," sagte er zu Hortense, „und wird denen solche Jere- miaden über die Stiefmutter und den Rabenvater vor-

stimmung zuwider kreditirte Waaren sollen uneinklag­bar fein.

Fortbildung. § 120 verpflichtet die Arbeit­geber zur Vorsorge hinsichtlich des Fortbildungs-Un­terrichtes bezw. des Unterrichtes in weiblichen Hand­arbeiten für die Arbeiterinnen unter 18 Jahren.

Gesundheits-Maßregeln. § 120a bis c verpflichtet die Gewerbe-Unternehmer zu gesundheitlichen Maßregeln für die Arbeiter, darunter für eine ge­nügende Menge von Luft, Licht und Raum in den Arbeits-Werkstätten, sowie für Schutz-Vorrichtungen gegen Unfälle an Maschinen; er schreibt das Treffen von Anstalten zur Wahrung der Sitte und des An­standes vor, womöglich getrennte Arbeits-Räume für beide Geschlechter, mindestens aber getrennte Ankleide- Raume und ausreichende Bedürfniß - Anstalten. Die näheren Bestimmungen erläßt der Bundesrath; unter Anderem kann er für Gewerbe, in denen durch über­mäßige Dauer der täglichen Arbeitszeit die Gesundheit der Arbeiter gefährdet ist, die Dauer der zulässigen Arbeitszeit, sowie die nothwendigen Pausen vorschreiben. Unter den Bestimmungen für das Verhältniß der Ar­beitgeber und Arbeiter ist wichtig § 125, i wonach der Arbeitgeber vom Arbeiter für widerrechtlich verlassene Arbeit eine Buße verlangen kann. Dasselbe Recht steht den Gehilfen und Arbeitern gegen den Arbeitgeber bei einer widerrechtlichen Entlassung zu. Ein weiterer Ab­schnitt betrifft das Lehrlings-Verhältniß.

Betriebs-Beamte. Abschnitt 3a regelt das Verhältniß der Betriebs-Beamten, Werkmeister und Techniker und schreibt hierfür eine sechswöchentliche Kündigung vor; er läßt eine plötzliche Kündigung nur aus wichtigen Gründen zu. Als solche nennt § 133 d unter Anderem böswillige Beschädigung des Betriebes, Untreue, Widersetzlichkeiten und Thätlichkeiten aeaen den Arbeitgeber.

Arbeits-Ordnung fürFabriken. Dieselbe muß nach § 134 a Bestimmungen enthalten über den Anfang und das Ende der regelmäßigen Arbeitszeit, über Zeit und Art der Abrechnung und Lohnzahlung, über die Kündigungs-Frist, sowie über Strafen; Straf- Bestimmungen gegen das Ehrgefühl und die gute Sitte sind unzulässig. Die Fabrik-Ordnung kann bestimmen, daß der Lohn für minderjährige Arbeiter nur an deren Eltern oder Vormünder und nur mit deren Zustimmung an die Arbeiter selbst auszuzahlen ist. Der Inhalt der Arbeits-Ordnung ist für beide Theile rechtsverbindlich. § 134d: Vor Erlaß einer Arbeits - Ordnung oder eines Nachtrages dazu sind die Arbeiter ober, wo ein Arbeiter-Ausschuß vorhanden ist, dieser zu hören.

Kinder, jugendliche Arbeiter und Ar­beiterinnen. 8 135: Kinder unter 13 Jahren

Opnnt;™ lvict 4tluu“i‘111 I Ungeschicklichkeit Briefe und Telegramme immer nach

ma Leontine daselbst mcht antraf. Sie sprach ihr | Orten richtete, wohin der Baron überhaupt nicht kam.

Wer sich aber nicht fugen wollte war Onkel Zeit um sich zu haben, und sie wünsche von Herzen, Vivlenne. Er erklärte, er denke gar nicht daran, die 1 -™- m—r - - *■ — - — - ■ 5 1

beiden Frauenzimmer in dem warmen Neste zu lassen, das er ihnen bereiten geholfen und mit langer Nase abznziehen. Er werde ebenfalls bleiben und wenn man ihm nicht den Willen thue, so werde er dem Baron ein Licht anstecken. Der Alte wurde so obstinat, daß von ihm Uedles zu fürchten war. Hortense verstand sich daher zu einem recht bedeutenden Geldopfer, wozu e-n verschwiegener Geldmann, dem man eine Ein- Bajt in den Heirathskontrakt »erstattet hatte, die Mittel vor Der Herr Oberst nahm das Geld und reiste, er- ttarte mdeß frisch undffröhlich, er betrachte es nur als le Diäten für eine Studienreise. Sei sein Beutel leer, io werde er sich wieder einfinden und das Weitere ver- anlasten. Das Weitere ließ sich Hortense aber wenig lummern. Sie war ein Kind des Augenblicks und genoß ihn. a

Lohn-Auszahlung. § 115 schreibt die Lohn- Auszahlung an alle Arbeiter in Reichswährung vor und verbietet die Waaren-Kreditirung, erlaubt aber die Verabfolgung von Lebensmitteln zum Anfchaffungs-

oio"ie Anrechnung von Wohnung, Feuerung, , «utuumni. $ idu; winoer unter iö fahren ftÄ"9 U^b Arzneien au; den Lohn zum dürfen in Fabriken nicht beschäftigt werden. Kinder

Selbftkosten-Prelfe. Die Forderungen für dieser Be- über 13 Jahren sind nur zu beschäftigen, wenn sie

Wir beschränken uns darauf, unseren geehrten Lesern die wichtigsten Bestimmungen der Vorlage mitzu- theilen und zwar nicht blos wegen des großen Um­fangs derselben, sondern weil wir während der Berathung derselben im Reichstage doch genöthigt sein werden, die einzelnen Artikel in ihrem Wortlaut vorzuführen. Der Entwurf wird überdies ohne Zweifel im Parla­ment mehrfache Abänderungen erfahren, die hoffent­lich zugleich Verbesserungen sind. Die Hauptbestim­mungen sind also:

I. Sonntagsruhe. § 105 a: Die Sonntag- und Festtagarbeit ist nur nach den Bestimmungen des Gesetzes zulässig. 105 b bis d: In Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüchen, Gruben Hüttenwerken, Fabriken und Werkstätten, Zimmerplätzen und an Bauhöfen, Werften, Ziegeleien, Bauten aller Art dürfen die Arbeiter an Sonn- und Festtagen nicht beschäftigt werden. Die Sonn- und Festtagsruhe hat 24 Stunden, zu Weihnachten, Neujahr, Ostern und Pfingsten 48 Stunden, in sonstigen Fällen aufeinander­folgender Sonn- und Festtage 36 Stunden zu dauern Die Ruhe dauert frühestens von Früh 6 Uhr bis zum nächsten Morgen um 6 Uhr. Im Handelsgewerbe dürfen Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter an Sonn- und Festtagen nicht länger als 5 Stunden beschäftigt werden. Die Arbeitsstunden richten sich nach der Gottes­dienstzeit. Für die letzten 4 Wochen vor Weihnachten, sowie an anderen Sonn- und Festtagen, wo die Orts­verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr nöthig machen, kann die Polizeibehörde eine Verlängerung der Sonntagsbeschäftigung erlauben.

Bon der obligatorischen Sonntagsruhe sind:

1. die Arbeiten zur Beseitigung eines öffentlichen

____ 17. Jahrgang

Fuldaer Zeitung.

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