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Van Houten’s Cacao

Bester — Im Gebrauch billigster

Anordnung

über die Erhebung und Sicher­stellung der Verbrauchs-Auf­lage von Branntwein re. in der Stadt Fulda.

§ 1.

Von dem in der Stadt Fulda zum menschlichen Genüsse be­stimmten Branntwein, Spiritus, Rum, Arrak, Punschessenz rc. sowie Liqueur aller Art wird eine Verbrauchsauflage erhoben, welche von allem Branntwein, dessen Stärkegehalt 5O°/o nach dem Gewichtsalkoholometer' und bei einer Temperatur der Flüs­sigkeit von 15 Gard Celsius nicht übersteigt, für das Liter 8% Pfg. beträgt.

Von der städtischenVerbrauchs- auflage sind befreit diejenigen Mengen Spiritus, Branntwein und Liqueur aller Art, welche zu gewerblichen Zwecken ein­schließlich der Essigbereitung, zu Heil- zu wissenschaftlichen, oder zu Putz-, Heizungs-, Koch- oder Beleuchtungszwecken bestimmt und zu diesem Behufe entweder unter Aufsicht der staatlichen Steuerbehörden denaturirt oder von derselben ohne vorgängige Denaturirung verbrauchsabgabe­frei abgefertigt worden sind.

§ 2.

Bei Branntwein rc. von einem höheren oder niederen Gehalte als dem im § 1 bezeichneten tritt eine Reduktion auf den letz­teren und eine dementsprechende Berechnung der Abgabe ein, so daß z. B. von berechneten 1OOO Litergraden die Steuer 1 M. 70 Pf. von 10,000 Gewichts­prozenten 17 M. beträgt.

Zur Ermittelung des Alkohol­gehaltes und der Wärmegrade des Branntweins rc. dürfen nur geaichte Alkoholometer und Ther­mometer bezw. Thermo-Alkoholo­meter und zu den Reduktionen nur gestempelte Reduktionstabel­len verwendet werden.

Bei Liqueur, dessen Alkohol­gehalt wegen der Beimischung von Zucker und anderen Ingre­dienzen durch das Alkoholometer nicht ermittelt werden kann, wird, soweit nicht eine Fest­stellung auf chemischem Wege verlangt wird, eine Stärke von 4O°/o angenommen.

§ 3.

Die Verbrauchsauflage von dem von Au ß en e ingehen­den in den freien Verkehr ge­setzten, abgabepflichtigen Brannt­wein rc. ist, sofern nicht die Nieder­legung in das städtische Freilager erfolgt, bei der Einführung von dem im Freilager niederge­legten bei der Uebergäbe in den Verkehr innerhalb der Stadtgemarkung, die Verbrauchs­auflage von dem in dem Stadt­gebiete bereiteten Branntwein rc. sobald derselbe von den Staatssteuerbehörden in den freien Verkehr gesetzt ist, nach Maßgabe der folgenden Bestim­mungen zu entrichten.

§ 4.

Die Einführung von abgabe­pflichtigem Branntwein rc. in das Stadtgebiet und der Trans­port desselben innerhalb des Stadtgebietes, darf nur während der Tageszeit — in den Monaten Oktober bis Februar einschließ­lich von 8 Uhr Morgens bis 4

Uhr Abends, in den übrigen Monaten von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends und auf den hierzu ein für allemal bestimm­ten Straßen stattfinden. Ab­weichungen von diesen Vorschrif­ten sind nur mit der für jeden einzelnen Fall einzuholenden Ge­nehmigung des Verbrauchssteuer- ErhebersZoder Kontroleurs ge­stattet.

Der Transportführer hat so­fort bei dem Eintritte in das Stadtgebiet solchen Branntwein rc. ohne Rücksicht auf eine im einzelnen Falle eintretendeSteuer- freiheit der Verbrauchssteuer-Er­heberstelle zur Ermittelung der Abgabe vorzuführen und die auf den Transport und den Ursprung sich beziehenden Papiere, als Frachtbriefe rc. vorzulegen. Er darf auch den eingebrachten Branntwein nicht eher abladen oder auf den Wagen in einem verdeckten bezw. abgeschlossenen Raum einstellen, bevor nicht von dem Empfänger die Verbrauchs­abgabe entrichtet ist.

In gleicher Weise ist mit dem unter Steuer-Kontrolle in das Stadtgebiet eingeführten Branntwein rc. zu verfahren, sobald derselbe von der hiesigen Staatssteuerbehörde abgefcr- tigt ist.

§ 5.

Branntwein-Groß- und Klein­händler, Liqueurfabrikanten und Wirthe, sind gehalten, ein Ein- l a g e b u ch zu führen, aus welchem ersichtlich sein muß, an welchen Tagen, in welchen Mengen, welcher Stärke und von wem sie Branntwein bezogen haben.

Sie müssen auch der Gemeinde­behörde die Räume anzeigen, in welchen sie den Branntwein rc. lagern und derselben gestatten jederzeit sowohl von den Einlagebüchern Einsicht zu neh­men, als die Branntweinvorräthe einer Revision zu unterwerfen.

§ 6.

Die Verbrauchsauflage von dem im Stadtgebiete erzeugten Branntwein etc. ist, soweit nicht mit dem Producenten Seitens der Gemeindeverwaltung ein Aversionalvertrag (cfr. § 84 pos. 2 der Gemeindeordnung) abge­schlossen wird, in den drei ersten Tagen eines jeden Kalendermonats von dem in dem vorhergegangenen Monate in der betreffenben Bren­nerei gewonnenen unb aus ber Kontrole ber staatlichen Steuer­behörden in den freien Verkehr gesetzten Branntwein rc. dergestalt zu entrichten, daß von ber Ent­richtung jener Abgabe nicht nur berjenige abgabepflichtige Brannt­wein rc. ausgeschlossen bleibt, welcher als währenb bes be- treffenben Monats ausgeführt nachgewiesen wirb, sonbern auch berjenige, welcher sich noch auf Lager befinbet

Die Berechnung ber Abgabe erfolgt auf Grunb einer von bent Brennereibefitzer schriftlich abzu­gebenden Deklaration, welche die in dessen Besitz befindlichen Ur­kunden und Beläge über die für denselben Zeitraum entrichtete Staatssteuer, die Transport­scheine über den ausgeführten Branntwein, sowie Angabe des Bestandes des Lagers am letzten Tage des betreffenden Monats auf Grund der dem Kontrolbe- amten der Gemeinde zustehenden

| an diesem Tage vorgenommenen 1 Lagerrevision beigefügt fein müssen.

Die Menge der Ausbeute ist nach dem Satze zu berechnen, daß 105/i2 Einheit Maischraum eine Einheit Branntwein zu 50% bei 15 Grad Celsius ergeben.

§ 7.

Den Branntweinbrennern, wel­che jährlich mindestens 250 M. an Verkaufsabgaben zahlen, kann auf Verlangen ein drei­monatlicher Kredit zur Aus­führung der festgestellten Monats­beträge von der Gemeindebehörde bewilligt werden, welche zugleich zu bestimmen hat, ob der Kredit­nehmer Sicherheit leisten soll.

88.

In den freien Verkehr ge­setzten Branntwein rc. welcher in das Stadtgebiet zum unmittel- bareuDurchgange eingeführt wird, bleibt von Entrichtung der Ver­brauchsauflage befreit, derselbe darf jedoch weder abgeladen oder in ein Haus gebracht, noch sonst irgendwo niedergelegt werden, vielmehr muß der Transportant ohne irgend einen Ausenhalt oder eine Umladung den Branntwein durchführen, insofern nicht eine besondere zu einem anderweiten Verfahren schriftlich zu ertheilende Erlaubniß von der Erhebungs- stelle vorher erwirkt worden ist. In den Fällen, wo unvorher­gesehene Unfälle einen Aufenthalt unabweislich gebieten, genügt die alsbaldige nachträgliche Anzeige bei der Erhebungsstelle. Diese Anordnungen der letzteren ins­besondere wegen einer etwa nöthigen besonderen Beaufsichti­gung sind von dem Durchführen­den unweigerlich zu befolgen.

8 9.

Soll Branntwein rc., von welchem die Verbrauchssteuer­auflage bereits entrichtet, aus dem Ort ausgeführt werden, so ist die Abgabe zurückzuerstatten. Die Ermittelung des Betrags. derselben findet in der nämlichen Weise statt, wie solches für den Fall der Einfuhr oben in den §§ 1 und 2 vorgeschrieben ist.

Wenn abgabeflichtiger und bereits zur städtischen Steuer herangezogener Branntwein re. zu gewerblichen Zwecken z. B. Firnißfabrikation verwendet und Rückvergütung der gezahlten Steuer beansprucht werden soll, so ist derselbe zur Feststellung der Menge und des Alkohol­gehaltes bei der Erheberstelle vorzuführen und unter Aufsicht der letzteren zu deuaturireu. Auf entsprechende Bescheinigung dieser Stelle findet dann die Rück­vergütung der Steuer statt.

8 10.

Rückvergütung der Abgabe kann für Quantitäten unter 10 Liter nicht verlangt werden. Bei Versendungen vonmehrerenQuan- titäten unter 10 Liter in einem und demselben Transporte können dieselben zur Herstellung des bonifikationsfähigen Quantums zusammengerechnet werden.

Es kann auch nur Derjenige Rückvergütung der Verbrauchs­auflage verlangen, welcher nach­weift, daß er entweder für ein- gesührten oder von ihm erzeugten Branntwein Verbrauchsauflage selbst bezahlt, oder daß er Brannt­wein, für welchen jene Abgabe von einem anderen entrichtet war, im Orte angekauft hat.

% Kilo genügt für 1OO Tassen feinster Chocolade. Ueberall vorräthig.

8 11.

Die Spirituosen, bezüglich deren Rückvergütung der Abgabe verlangt wird, müssen der Er- heberstelle zur Revision vorge­führt werden unter gleichzeitiger Vorlage einer schriftlichen De­klaration, ans welcher Gebinde­zahl, Quantität, Gattung und Alkoholstärke des Branntweins rc. ersichtlich sind.

Nach stattgehabter Ermittelung des Betrags der zu leistenden Rückvergütung (§ 10) und amt- licherVersiegelung desGebindes rc. ist auf Grund eines auszustellen­den Transportscheines der Aus­gang des Branntweins rc. aus dem Ortsgebiete durch amtliche Bescheinigung über den Ausgang versiegelten Gebindes aus der Stadtgemarkung oder über die Ankunft desielben an einem außer­halb der Stadtgemarkung ge­legenen Orte nachzuweifen.

Auf Grund einer mit solcher Bescheinigung versehenen Liqui­dation erfolgt demnächst die Rückvergütung der bereits ge­zahlten Verbrauchsauflage (siehe 8- 3) bezw. bei Feststellung des monatlichen octroipslichügen Quantums der Brennerff. § ^An­rechnung des bezüglichen Betrags.

DieAbfuhrvonBranntwein rc., für welchen Rückvergütung der Abgabe beansprucht wird, darf nur in den Tageszeiten statt- finben, welche für die Einfuhr festgesetzt sind (§ 4).

8 12.

Übertretungen dieser Anord­nung werden nach § 75 der Gemeindeordnung vom 23. Okt. 1834 bestraft.

8 13.

Diese Anordnung tritt mit dem 15. Februar 1890 in Kraft.

Fulda, am 20. Dez. 1889.

Der Oberbürgermeister (gez.) F. Rang.

Zur vorstehenden Anordnung ertheilt der Bürger -Ausschuß hiermit die Genehmigung.

Fulda, den 20. Jan. 1890.

Der Ausschuß-Vorsteher (gez.) Reuß.

Vorstehende Anordnung über die Erhebung und Sicherstellung der Verbrauchs - Auflage von Branntwein rc. in der Stadt Fulda wird hierdurch auf Grund des § 75 der Gemeindeordnung vom 23. Oktober 1834 unter Hinweis auf das Gesetz vom 16. April 1846 erlassen.

Cassel, den 29. Jan. 1890.

Der Regierungs-Präsident

In Vertretung

(gez.) Schwarzenberg. AI. 797.

Wird veröffentlicht.

Fulda, am 8. Febr. 1890.

Der Oberbürgermeister F- Rang.

M. N.

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