Van Houten’s Cacao
Bester — Im Gebrauch billigster.
Anordnung
über die Erhebung und Sicherstellung der Verbrauchs-Auflage von Branntwein re. in der Stadt Fulda.
§ 1.
Von dem in der Stadt Fulda zum menschlichen Genüsse bestimmten Branntwein, Spiritus, • Rum, Arrak, Punschessenz re. sowie Liqueur aller Art wird eine Verbrauchsauflage erhoben, welche von allem Branntwein, dessen Stärkegehalt 5O°/o nach dem Gewichtsalkoholometer und bei einer Temperatur der Flüssigkeit von 15 Gard Celsius nicht übersteigt, für das Liter 8^2 Pfg. beträgt.
Von der städtischenVerbrauchs- auflage sind befreit diejenigen Mengen Spiritus, Branntwein und Liqueur aller Art, welche zu gewerblichen Zwecken einschließlich der Essigbereitung, zu Heil- zu wissenschaftlichen, oder zu Putz-, Heizungs-, Koch- oder Beleuchtungszwecken bestimmt und zu diesem Behufe entweder unter Aufsicht der staatlichen Steuerbehörden denaturirt oder von derselben ohne vorgängige Denaturirung verbrauchsabgabefrei abgefertigt worden sind.
§ 2.
Bei Branntwein rc. von einem höheren oder niederen Gehalte als dem im § 1 bezeichneten tritt eine Reduktion auf den letzteren und eine dementsprechende Berechnung der Abgabe ein, so daß z. B. von berechneten 1000 Litergraden die Steuer 1 M. 70 Pf. von 10,000 Gewichtsprozenten 17 M. beträgt.
Zur Ermittelung des Alkoholgehaltes und der Wärmegrade des Branntweins rc. dürfen nur geaichte Alkoholometer und Thermometer bezw. Thermo-Alkoholometer und zu den Reduktionen nur gestempelte Reduktionstabellen verwendet werden.
Bei Liqueur, dessen Alkoholgehalt wegen der Beimischung von Zucker und anderen Ingredienzen durch das Alkoholometer nicht ermittelt werden kann, wird, soweit nicht eine Feststellung auf chemischem Wege verlangt wird, eine Stärke von 4O°/o angenommen.
§ 3.
Die Verbrauchsauflage von dem von Auß en e ingehen- den in den freien Verkehr gesetzten, abgabepflichtigen Branntwein rc. ist, sofern nicht die Niederlegung in das städtische Freilager erfolgt, bei der Einführung von dem im Freilager niedergelegten bei der Ueb ergäbe in den Verkehr innerhalb der Stadtgemarkung, die Verbrauchsauflage von dem in dem Stadtgebiete bereiteten Branntwein rc. sobald derselbe von den Staatssteuerbehörden in den freien Verkehr gesetzt ist, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu entrichten.
§ 4.
Die Einführung von abgabepflichtigem Branntwein rc. in das Stadtgebiet und der Transport desselben innerhalb des Stadtgebietes, darf nur während der Tageszeit — in den Monaten Oktober bis Februar einschließlich von 8 Uhr Morgens bis 4
Uhr Abends, in den übrigen | Monaten von 6 Uhr Morgens 1 bis 6 Uhr Abends und aus den hierzu ein für allemal bestimmten Straßen stattfinden. Abweichungen von diesen Vorschriften sind nur mit der für jeden einzelnen Fall einzuholenden Genehmigung des Verbrauchssteuer - ErhebersZoder Kontroleurs gestattet.
Der Transportführer hat sofort bei dem Eintritte in das Stadtgebiet solchen Branntwein rc. ohne Rücksicht auf eine im einzelnen Falle eintretendeSteuer- freiheit der Verbrauchssteuer-Erheberstelle zur Ermittelung der Abgabe vorzuführen und die auf den Transport und den Ursprung sich beziehenden Papiere, als Frachtbriefe rc. vorzulegen. Er darf auch den eingebrachten Branntwein nicht eher abladen oder auf den Wagen in einem verdeckten bezw. abgeschlossenen Raum einstellen, bevor nicht von dem Empfänger die Verbrauchsabgabe entrichtet ist.
In gleicher Weise ist mit dem unter Steuer-Kontrolle in das Stadtgebiet eingeführten Branntwein rc. zu verfahren, sobald derselbe von der hiesigen Staatssteuerbehörde abgefcr- tigt ist.
§ 5.
Branntwein-Groß- und Kleinhändler, Liqueurfabrikanten und Wirthe, sind gehalten, ein Ein- l a g e b u ch zu führen, aus welchem ersichtlich sein muß, an welchen Tagen, in welchen Mengen, welcher Stärke und von wem sie Branntwein bezogen haben.
Sie müssen auch der Gemeindebehörde die Räume anzeigen, in welchen sie den Branntwein rc. lagern und derselben gestatten jederzeit sowohl von den Einlagebüchern Einsicht zu nehmen, als die Branntweinvorräthe einer Revision zu unterwerfen.
§ 6.
Die Verbrauchsauflage von dem im Stadtgebiete erzeugten Branntwein etc. ist, soweit nicht mit dem Producenten Seitens der Gemeindeverwaltung ein Aversionalvertrag (cfr. § 84 pos. 2 der Gemeindeordnung) abgeschlossen wird, in den drei ersten Tagen eines jeden Kalendermonats von dem in dem vorhergegangenen Monate in der betreffenben Brennerei gewonnenen unb aus ber Kontrole ber staatlichen Steuer- behördeu in ben freien Verkehr gefetzten Branntwein rc. bergeftalt zu entrichten, daß von der Entrichtung jener Abgabe nicht nur derjenige abgabepflichtige Branntwein rc. ausgeschlossen bleibt, welcher als während des betreffenden Monats ausgeführt nachgewiesen wird, sondern auch derjenige, welcher sich noch auf Lager befindet.
Die Berechnung der Abgabe erfolgt auf Grund einer von dem Brennereibefitzer schriftlich abzu- gebenden Deklaration, welche die in dessen Besitz befindlichen Urkunden und Beläge über die für denselben Zeitraum entrichtete Staatssteuer, die Transportscheine über den ausgeführten Branntwein, sowie Angabe des Bestandes des Lagers am letzten Tage des betreffenden Monats auf Grund der dem Kontrolbe- amten der Gemeinde zustehenden
an diesem Tage vorgenommenen Lagerrevision beigefügt sein müssen.
Die Menge der Ausbeute ist nach dem Satze zu berechnen, daß 105/'i2 Einheit Maischraum eine Einheit Branntwein zu 50°/o bei 15 Grad Celsius ergeben.
§ 7.
Den Branntweinbrennern, welche jährlich mindestens 250 M. an Verkaufsabgaben zahlen, kann auf Verlangen ein dreimonatlicher Kredit zur Ausführung der festgestellten Monatsbeträge von der Gemeindebehörde bewilligt werden, welche zugleich zu bestimmen hat, ob der Kreditnehmer Sicherheit leisten soll.
§ 8.
In den freien Verkehr gefetzten Branntwein rc. welcher in das Stadtgebiet zum unmittel- bareuDurchgange eingeführt wird, bleibt von Entrichtung der Verbrauchsauflage befreit, derselbe darf jedoch weder abgeladen oder in ein Haus gebracht, noch sonst irgendwo niedergelegt werden, vielmehr muß der Transportant ohne irgend einen Ausenhalt oder eine Umladung den Branntwein durchführen, insofern nicht eine besondere zu einem anderweiten Verfahren schriftlich zu ertheilende Erlaubniß von der Erhebungsstelle vorher erwirkt worden ist. In den Fällen, wo unvorhergesehene Unfälle einen Aufenthalt unabweislich gebieten, genügt die alsbaldige nachträgliche Anzeige bei der Erhebungsstelle. Diese Anordnungen der letzteren insbesondere wegen einer etwa nöthigen besonderen Beaufsichtigung sind von dem Durchführenden unweigerlich zu befolgen.
§ 9.
Soll Branntwein rc., von welchem die Verbrauchssteuerauflage bereits entrichtet, aus dem Ort ausgeführt werden, so ist die Abgabe zurückzuerstatten. Die Ermittelung des Betrags derselben findet in der nämlichen Weise statt, wie solches für den Fall der Einfuhr oben in den §§ 1 und 2 vorgeschrieben ist.
Wenn abgabeflichtiger und bereits zur städtischen Steuer herangezogener Branntwein re. zu gewerblichen Zwecken z. B. Firnißfabrikation verwendet und Rückvergütung der gezahlten Steuer beansprucht werden soll, so ist derselbe zur Feststellung der Menge und des Alkoholgehaltes bei der Erheberstelle vorzuführen und unter Aufsicht der letzteren zu benaturiren. Auf entsprechend Bescheinigung bieser Stelle finbet bann bie Rückvergütung ber Steuer statt.
§ 10.
Rückvergütung ber Abgabe kann für Quantitäten unter 10 Liter nicht verlangt werben. Bei Versenbungen vonmehrerenQuan- titäten unter 10 Liter in einem unb bernselbeu Transporte können bieselben zur Herstellung bes bonifikationsfähigen Quantums zusammengerechnet werben.
Es kann auch nur Derjenige Rückvergütung ber Verbrauchsauflage verlangen, welcher nachweist, baß er enttoeber für eingeführten ober von ihm erzeugten Branntwein Verbrauchsauflage selbst bezahlt, ober baß er Branntwein, für welchen jene Abgabe von einem anderen entrichtet war, im Orte angekauft hat.
M. N
’/» Kilo genügt für 1OO Tassen feinster Chocolade Ueberall vorräthig.
§ 1L
Die Spirituosen, bezüglich deren Rückvergütung der Abgabe verlangt wird, müssen der Erheberstelle zur Revision vorgeführt werden unter gleichzeitiger Vorlage einer schriftlichen Deklaration, ans welcher Gebindezahl, Quantität, Gattung und Alkoholstärke des Branntweins re. ersichtlich sind.
Nach stattgehabter Ermittelung des Betrags der zu leistenden Rückvergütung (§ 10) und amt- licherVersiegelung desGebindes rc. ist auf Grund eines auszustellenden Transportscheines der Ausgang des Branntweins rc. aus dem Ortsgebiete durch amtliche Bescheinigung über den Ausgang versiegelten Gebindes aus der Stadtgemarkung oder über die Ankunft desfelben an einem außerhalb der Stadtgemarknng gelegenen Orte nachzuweisen.
Auf Grund einer mit solcher Bescheinigung versehenen Liquidation erfolgt demnächst die Rückvergütung der bereits gezahlten Verbrauchsauflage (siehe §. 3) bezw. bei Feststellung des monatlichen octroipflichtigen Quantums der Brenner(s. § ^Anrechnung des bezüglichen Betrags.
DieAbfuhr von Branntwein rc., für welchen Rückvergütung der Abgabe beanfprucht wird, darf nur in den Tageszeiten stattfinden, welche für die Einfuhr festgesetzt sind (§ 4).
§ 12.
Uebertretuugen dieser Anordnung werden nach § 75 der Gemeindeordnung vom 23. Okt. 1834 bestraft.
§ 13.
Diese Anordnung tritt mit dem 15. Februar 1890 in Kraft.
Fulda, am 20. Dez. 1889.
Der Oberbürgermeister (gez.) F- Rang.
Zur vorstehenden Anordnung ertheilt der Bürger -Ausschuß hiermit die Genehmigung.
Fulda, den 20. Jan. 1890.
Der Ausschuß-Vorsteher (gez) Reuß.
Vorstehende Anordnung über die Erhebung und Sicherstellung der Verbrauchs - Auflage von Branntwein rc. in der Stadt Fulda wird hierdurch aus Grund des § 75 der Gemeindeordnung vom 23. Oktober 1834 unter Hinweis aus das Gesetz vom 16. April 1846 erlassen.
Cassel, den 29. Jan. 1890.
Der Regierungs-Präsident In Vertretung
(gez.) S chw arzenberg.
AI. 797.
Donnerstag, 13. Februar,
Abends 7 Uhr, Versammlung. Zahlreiches Erscheinen erwünscht. [341
Theater in Fulda.
Freitag, 14. Februar e.
Benefiz für C. Kraus.
Die Augen der Liebe.
Lustspiel in 3 Akten von Wilhelmine von Hillern.
Einladung.
Zu dem am Fast- nachts-Sonntag, d«*n 16. Februar, Abends 7 Uhr, im Saale der Frau Ww. Giesel stattfindenden
Tanzkränzchen.
Masbn u. Kostüme sind erlaubt. (Eintritt sür Herren 1 W.; eine Dame stet; jede weitere Dame 20 Pf. ladet ergebenst ein
Der Sängerchor
des Arbeiter Fortbildungs-Vereins.
Frischeste Schellfische
eingetroffen [335
Carl Kräh, Gemüsemarkt.
Brosig’s Mentholin
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Tag wieder [221
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„ Rum [91
„ Bittern
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Wird veröffentlicht.
Fulda, am 8. Febr. 1890.
Der Oberbürgermeister F. Rang.
Man verlange überall
QD I I
CHOCOLAT NI ENI ER