Donnerstag, den 16. Januar 1890.
Jahren eine versicherungspflichtige Stellung inne gehabt haben. Bei der Altersrente sind ähnlich Erleichterungen vorgesehen. Personen, welche bereits über 40 'Jahre sind, sollen den Nachweis führen, daß sie vor- * her mindestens 141 Wochen in versicherungspflichtiger
Nun fragt es sich: Unter welchen Bedingungen und Boraussetzungen haben die Versicherten Anspruch auf Gewährung der Jnvaliditätsrente oder der Altersrente? Dazu ist außer dem Nachweise der Erwerbsunfähigkeit bezw. des gesetzlich vorgesehenen Alters erforderlich: ■ die Zurücklegung der vorgeschriebenen Wartezeit, 2
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^o^ne Unfall erreichten sie den amerikanischen
Die Besitzungen des Bruders Daniel's lagen einige Kilometer von der Stadt Puebla entfernt.
I Begierig die neue Erbschaft in Augenschein zu nehmen und anzutreten, brach Daniel mit seiner Familie sogleich nach dem neuen Bestimmungsort auf.
Ein ehemaliger Zouave, der Verwalter der neuen Besitzung, welcher nach dem mexikanischen Feldzuge im | Lande geblieben war und hier geheirathet hatte, empfing Daniel.
Daniel war nicht wenig enttäuscht, als er von dem Verwalter genaue Auskunft über Alles erhalten hatte. —
Das Wohngebäude wäre in Frankreich vielleicht etwa zehntausend Franks werth gewesen, dafür warm die Ländereien ziemlich weit ausgedehnt. Man war allgemein der Ansicht, daß sich auf denselben werthvolle Mineralien finden würden ; auch hatte man bereits Nachgrabungen angestellt, aber man mußte das eben begonnene Werk sortsetzen, und hierzu bedurste es vor allen Dingen Geld. Mißglückte die Sache, so war das Geld fortgeworfen, und einen sonstigen Werth hatte die ganze Besitzung kaum.
Daniel machte zwar eine bitterböse Mime, über die Aussicht, daß ihm die viel gepriesene Erbschaft möglicherweise mehr Verlust als Gewinn brächte; aber jetzt schon zu verzweifeln, dazu lag keine Veranlassung vor. Im Gegmtheil mußte er sich ungesäumt muthig
11 Pfg. für die 1. Lohnkl.
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dm Leistung von Beiträgen. Die Wartezeit bei der Invalidenrente beträgt 5 Beitragsjahre; bei der Altersrente 30 Beitragsjahre. Als ein solches Jahr gelten, entgegen dem Kalenderjahre, nur 47 Wochen. So sind also bei der Invalidenrente 235, bei der Altersrente 1410 Beitragswochen nvthig. Nicht über ein Jahr andauernde Krankheitsfälle, sowie die Militär-Dienstzeit werden als Wartezeit mit angerechnet, wenn auch keine Beiträge geleistet worden sind. Die Leistung von Beiträgen betr., so sind dieselben vom Gesetz zur Hälfte den Versicherten, zur Hälfte bereit Arbeitgebern auferlegt. Letztere können dm Arbeitern den zu leistenden Beitrag vorschießen, sie sind aber berechtigt, bei Lohnauszahlung die Vorschüsse in Abrechnung zu brin- gen Die Höhe der Beiträge richtet sich' nach der Lohnklasse, welcher der Versicherte angehört und so sind zunächst vier Lohnklassen vorgesehen. Die erste Klasse umfaßt einen jährlichen Verdienst bis einschließlich 350 Mk., die zweite bis einschließlich 550 Mk die dritte bis einschließlich 850 Mk. und die vierte bis einschließlich über 850 Mk. Einem Ueberein- kommen zwischen Arbeitern und Arbeitgebern ist es überlassen, der Versicherung einen höheren Lohn zu Grunde zu legen. Es hat dies zur Folge, daß zunächst die Beiträge und später die Rente erhöht wird Der wöchMtliche Beitrag ist für die ersten zehn Jahre festgesetzt auf
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de* 4.. 13 Pfg. Die Minimalrente nach Ablauf der fünfjährigen Wartezeit (o x 47 = 235 Beitragswochen) beträgt demnach M. 114,70 in der 1., M. 124 10 in der/ , Ä 131,15 in d-r 3. nnd 140,55 in d" 4. Lohnklasse.. Ein Höchstbetrag der Rente ist nicht festgesetzt, jedoch kann dieselbe in der 4. Lohnklasse bei einem Alter von 73 Jahren bis auf 500 M. erhöht Werden. Bei Bemessung der Altersrente wird von Selten der Versicherungs-Anstalt ein Beitrag nicht gewahrt, sondern nur von Seiten des Reiches 50 Mk DieVersicherungsanstalt hat zu leisten : in der 1. Klasse 4 Pfg., in der 2. 6, in der 3. 8, in der 4 10 Pfg k^?A^swoche. Dreißig Jahre Wartezeit sind gleich 1410 Wochen. Die Minimalrente in der 1. Lohnklasse betagt M. 106,40, also nicht ganz 9 M. per Monat. Die Maximalrente in 4. Lohnklasse 191 M. oder monatlich nicht ganz 16 M. Die Rente wird monatlich im Voraus bezahlt. Weiblichen Personen, die Mindestens für fünf Beitragsjahre Zahlungen geleistet haben, wird bei ihrer Verheirathung die Hälfte der für sie geleisteten Beiträge zurückerstattet. Damit geht aber jeder spätere Anspruch auf Invalidenrente öer= wrm. Auch bei Sterbefällen regelt sich diese Rückqe- währung in gleicher gesetzlich vorgeschriebener Form.
Die Uebergangs-Periode betreffend, so ist die Invalidenrente nach 5 Jahren, die Altersrente erst gar nach 30 Jahren zahlfähig, was zur Folge hat, das; in den ersten fünf Jahren überhaupt keine Rente gezaytt wirv. Dielen Fall nun berücksichtHmo/hat das Gesetz mildernde Bestimmungen getroffen. § 156 sagt ausdrücklich: Für Versicherte, welche während der ersten fünf Kalenderjahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erwerbsunfähig werden und für welche während der Dauer eines Vereinsjahres auf Grund der Ver- stcherungspflicht die gesetzlichen Beiträge entrichtet worden sind, vermindert sich die Wartezeit für die Invalidenrente um diejenige Zahl von Wochen, während deren sie nachweislich vor Jnkraftreten des Gesetzes jedoch innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit in einem Arbeits- oder Dienst- Verhältmß gestanden haben, welches nach diesem Gesetze die Versicherungspflicht begründen würde.
Somit ist es also von großer Wichtigkeit, wenn
* Das Inkrafttreten des Alters- und
Invaliditäts-Gesetzes.
In der unlängst zu Magdeburg stattgehabten Haupt- Versammlung des St. Norbertus-Vereins hielt der Land- und Reichstags-Abgeordnete Hr. v. S t r o m b e ck einen sehr interessanten Vortrag über das Gesetz betr. die Jnvaliditäts- und Alters-Versicherung. Der Redner betonte von vorn herein, wie wir einem Bericht der 'Köln. Vztg.' entnehmen, daß er eine Kritik des Ge- fttzes nicht beabsichtige. Die schweren Bedenken des Centrums seien durch die Zeitungen hinreichend be- kannt. Man habe jetzt mit der Thatsache zu rechnen, daß das Gesetz erlassen sei und nun komme es darauf an, die weiteren Kreise des Volkes, für welche das Gesetz bestimmt ist, mit demselben bekannt zu machen, und sie darauf hmzuweisen, wie rathsam es sei, schon jetzt erforderliche Schritte zu thun, damit die Vortheile, welche das in Rede stehende Gesetz biete, gesichert wurden. 9 1 ’
Als Termin der vollständigen Inkraftsetzung des Gesetzes ist der 1. Januar bezw. 1< April 1891 ins Auge gefaßt. Erft nach vollständiger Jnkrafttretung beginnt die Zahlung der Versicherungsbeiträge, zugleich aber auch der Anspruch auf Gewährung der Alters- und Jnvaliden-Rente, welche jeder Versicherte hat
Das Gesetz unterscheidet nun zwei große Gruppen Versicherter und zwar solche Personen, welche kraft des Gesetzes gezwungen sind, sich zu versichern — Ver- j sicherungspflichtige, sowie solcher Personen, welche nur das Recht, nicht die Pflicht der Versicherung haben —
ol c’9e versicherte. Versicherungspflichtig sind vom 1b. Lebenswahre an 1. die gegen Lohn oder Gehalt be- schaftigten Arbeiter, Gehülfen, Gesellen, Lehrlinge oder Dienstboten; 2. Betriebsbeamte sowie Handlungs-Ge- 9ästen- und -Lehrlinge (ausschließlich der in Apotheken beschäftigten Gehülfen und Lehrlinge), welche einen ^ahres-Lohn oder Gehalt nicht über 2000 Mk. be-
sowie 3. die gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Personen der Schiffsbesatzung deutscher Seefahr- I jeiige und von Fahrzeugen der Binnen-Schifffahrt. Der Bundesrath kann die Versicherungspflicht auch ausdehnen auf Personen, die nicht in fester Arbeit stehen, z B auf Dienstmänner.
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mich dann in Paris niederzulaffen. „Wenn wir einmal das Vermögen unsers Bruders haben", fuhr er dann nach einer Pause fort, „können wir ruhig nach Pans gehen, dort find dann unsere Kinder bei uns und unter unserer Obhut . . . Alice kann dort eine Partie machen, die sie hier in Ewigkeit nicht finden wird, und auch Du wirst dann endlich einmal ein anderes Leben führen können, als hier in diesen Wäldern."
Die Schilderung, welche Daniel seiner Gattin von der Zukunft entworfen hatte, war zu verlockend als daß sie ihren Widerstand noch festgehalten hätte.
„Nur noch ein Punkt beunruhigt mich", sagte sie sinnend. Zu einer solch großen Reise bedürfen wir viel, viel Geld, woher sollen wir es nehmen?
„Ich habe bereits hieran gedacht", erwiderte Daniel de Serves. „Aber dies bildet gar keine Schwierigkeit: da wrr doch nicht mehr hierhin zurückkehren wollen, so brauchen wir ja hier unseren Besitz, der uns doch fast nichts einbringt, nicht zu behalten."
„Du hast Recht."
Herr de Serves machte sich sogleich an's Werk, um einen Käufer für sein Eigenthum zu finden. Zu seiner größten Freude fand sich auch sehr bald ein solcher Käufer in der Person eines ftüheren sehr reichen Pariser Kaufmannes, welcher einen kleinen Landsitz suchte, auf welchen er sich zurückziehen wollte.
Der Handel war bald abgeschloffen, und einige vierzehn Tage später konnte Daniel de Serves mit seiner Familie die Reise antieten.
Die Versicherungs-Anstallen, deren für die Provinzen je eine, bei kleineren Staaten für mehrere zusammen je eine mit einer selbstständigen Behörde errichtet wird, können in einzelnen Lohnklassen bei nicht gefährlichen Gewerben die Wochenbeiträge herabsetzen, bei gefährlichen Gewerben dagegen erhöhen. Jnvaliden- mt$ derjenige nicht dauernd erwerbsunfähig Versicherte, der während eines Jahres ununterbrochen erwerbsunfähig ist, für die weitere Dauer seiner Erwerbsunfähigkeit. Wird dieselbe aber vorsätz- bei Begehung eines durch strafgerichtliches Urtheil festgestellten Verbrechens zugezogen, dann wird
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60 M., das Reich einen solchen von 50 Mk Die Versicherungs-Anstalt hat außerdem noch zu gewähren
: für jede vollendete Beitragswoche in der 1 Lohnklaste ■ 2 Pfg., in der 2. 6 Pfg., in der 3. 9 Pfg. und in
Daniels Geheimniß.
Nach dem Französischen von I. Rüttger s.
(5. Fortsetzung.)
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9ÜnJti9eS Zusammentreffen von verschiedenen Umstanden hatte es Daniel sehr leicht gemacht, den beabsichtigten Verkauf seiner Güter in' der Soloqne wirmÄi^Eer plausibel zu machen, ohne seine wirkliche Absicht verrathen zu müssen.
sp/'®“ $atte « .8“ ihr gesagt, „was uns der Notar dort drüben geschrieben hat. „Sollen wir die Ländereien verkaufen, wenn sie nicht im besten Kultur- Zustande sind, so können uns große Verluste nicht aus- KnAoSeni96ftCn§ Xet-ober drei Jahre müssen die- 'Aben gehörig bewirthschaftet werden, wenn die ganze Erbschaft einigen Werth haben soll." 9 8
„Aber so weit, so weit über's Meer ..." warf die Frau ängstlich ein. „Schon die lange Seefahrt..."
„Ich weiß dies Alles wohl," erwiderte Daniel, konnen wir übrigens auch wohl nicht hier Einsamkeit wie vergraben in den dichten kalbern, bleiben. Und wir sind nicht reich genug, um 2 ""derswo meberzulassen . . . Dazu muß Rav« bald in Pension, und Alice kann ihre Jugend nicht hier mdieser Abgeschlossenheit vertrauern ..." Qihäifnr Mexiko sind wir noch weiter von aller Zivilisation", meinte Madame de Serves.
hnrt s 9etol& aber meine Absicht ist es auch nicht d--i d-ubm z- bleiben, fonbem' zm-chulchrw. um
______17. Jahrgang
Fuldaer Zeitung.
) < viuia Eoei in oruioa. m ■— Druck»u.!Verlag der Fuldaer Actiendruckerei (PH. Reuß).
3 Mk. 64 Pfg. per Kalenderjahr, o. 20 - v ,
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