1889
Samstag, den 30. März.
Erstes Blatt
Verknechtung) gesetzt; später wurde dies dahm gemildert, daß die unebenbürtige Frau nicht den Stand de« Manne» erlangte, die gesetzlichen An» prüche auf Wittwenversorgung nicht hatte und ?aß die Kinder dem Stand der Mutter, nicht de» Vaters, d. h. der „ärgeren" Hand folgten. Im mutigen Recht hat die Ebenbürtigkeit im allge» meinen ihre Bedeutung verloren, da alle Staatr- Ärger gleichen Stand und gleiches Recht haben; eine Ausnahme besteht nur hinsichtlich des Thron- olgerecht« und des Privatfürstenrecht«, d. h. hin- lchtltch der Ehen und der Erbfähigkeit de« sogen. ,ohen Adel«. Es besteht der Grundsatz, daß sie den vormaligen hohen Reichsadel bildenden, durch Reichsstandschaft ausgezeichneten Familien von Geburt» wegen alle» überragen und nur untereinander standesmäßige Ehen ein» gehen können. Zu diesen Höchst-rwählten gehören sie jetzigen deutschen Regentenhäuser und die vor» mal» souveränen, durch die Neugestaltung Deutsch» land» um die Landeshoheit gekommenen (mediati- irten oder standesherrltchen) Familien. Mtt- »lieder derselben können durch Heirathen mit abwärt« stehenden Personen den Gatten und in allen olchen Ehen erzeugten Kindern weder ihren Stand noch Namen, noch die ihnen zukommenden Re» gierungsrechte und sonstigen Auszeichnungen mit- theilen.
Em Erkenntniß des Reichsgericht« von 1881 spricht darüber solgende RechtSgrundsätzr au«: a) die Ehe eine« Manne« vonhohem Adel mit einer dem Bürgerstande angehörigen Frau ist al« eine Mißheirathung anzusehen, bei welcher also, trotz» dem sie eine vollkommene und wahre Ehe rst, dre Frau nicht in den Stand de« Manne« eintrüt, vielmehr ihren bisherigen Stand beibehält; b) da» Verlangen auf Aberkennung de» Recht» zum Gebrauch de« Titel« und des Wappens eines adeligen Hauses kann im Wege der Cwilklage geltend gemacht werden; c) zur Anstellung dieser Klage ist jedes Mitglied der Familie sür befugt zu erachten. Doch fehlt e» nicht an früheren Beispielen de» Gegentheils, namentlich im anhaltischen und olden» burgischen Hause. E« entscheiden hier die HauS- gesctze. Ehen des niederen Adel» mit bürgerlichen Frauen find al« e b e n b ü r t i g e zu betrachten und gewähren den Abkömmlingen die Stander- rechte des Vater« mit Lurnahme der Fähigkeit zum Eintritt in solche Stiftungen, deren Statut die Mitgliedschaft von dem adeligen Stande sowohl der väterlichen al« der mütterlichen Vorfahren abhängig macht. Den außerdeutschen Regentenhäusern ist da« EoenbürtigkeitrPrinzip in obigem Sinne fremd. In der That gibt e« nur in Deutschland morganatische Ehen. In England besteht nicht« dergleichen; e« gibt da weder Hau«- noch sonstige Gesetze, welche den Prinzen oder Prinzesstnnen, den Herzögen, Marquis, Earls und Lord« irgend eine Einschränkung bezüglrch der Eheverhältnifie vorschreiben. Für die Angehörigen des königlichen Hauses besteht nur die einzige Vorschrift, daß sie die Einwilligung dr» regierenden Souverän» (also gegenwärtig der Königin) haben müffen, und selbst diese Vorschrift tritt außer Kraft, sobald der oder die H<.irath«- lustige 25 Jahre zählt. In diesem Falle ist e» für den oder dieselbe nur nöthig, den Geheimrath (Privy council) von der beabsichtigten Heirath zu benachrichtigen. Zwölf Kalendermonate später darf er oder sie heirathen, fall» nicht beide Häuser de» Parlamente« Einspruch erheben sollten; ein geradezu undenkbarer Fall. Dieser Gebrauch des englischen Adel» ist sehr vernünftig. Der Adel wird dabei lange nicht fo sehr zu einer hochmüthrgen vom Volke verhaßten Kaste, wie e» aus dem (Kontinente häufig der Fall ist, er Hai auch eher
die Möglichkeit, fich wirthschaftlich, körperlich und sittlich gesund zu erhalten. Ist er »los an die Heiralh mit Seinesgleichen gebunden, o führt da» leicht zu schlimmen Dingen, wobei unpaffende Ehen, Convenienzheirathen, die den Frieden der Ehe und da» Glück der Kinder lödten, noch da» Wenigste sind; ferner kommen leicht Verarmung und körperlicher und geistiger CretiniSmu». Der ärmste Adel ist der deutsche, weil er jedem Kinde vererbt wird und e» so mit der Zeit eine ungeheure Masse verarmter und herabgekommener adeliger Junker und Fräulein im Lande gibt. Man kann da» in Bayern, Oesterreich und Preußen ehr häufig beobachten. Da die Auffrischung de» Vermögen» mit bürgerlichem Blute untersagt ist oder große Schwierigkeiten hat, so häufen fich die Verwandtschaft-Heirathm und diese bringen wieder eine bedenkliche Entartung der Race an Körper und Geist. Auch da» kann man häufig beobachten.
Abgesehen von der Ebenbürtigkeit bestehen für Prinzen und Prinzesfinen noch andere Ehehinder» Nisse. Da» hauptsächtlichste liegt auf dem Gebiete der Religion. Ein russischer Prinz z. B. darf keine katholische oder protestantische Maid heirathen, wenn ste nicht zur griechisch-orthodoxen Kirche übertritt. Ein englischer Prinz darf keine Katholikin freien, und deßhalb find ihm Oesterreich, Italien, Belgien und Frankreich verschlossen, wenn er auf die Brautschau zu gehen Lust empfindet. Oesterreichische, italienische, spanische und protugie- fische Prinzen würden alle Ansprüche auf Thron u. s. w. verlierm, wenn fie eine Katholikin heirathen sollten. Al« vor einigen Jahren Herzog Paul von Mecklenburg eine katholische Frau heirathete und die katholische Kinder-Erziehung zugab, mußte er aurdrücklich auf sein Erbrecht in Mecklenburg verzichten.
Deutsches Reich
Berlin, 29. März.
* Die Hochwassernachrichten lauten fortgesetzt trübe, besonder« ist Posen schwer heimgc- sucht. Die Piekler Niederung ist nach zweifachem Bruch der Sommerwälle überschwemmt.
• Der Besuch de« Zaren in Deutschland ist sür die Osterzeit, der de« Kaiser« von Oester- reich für Mai, nach anderen Mittheilungen erst für Anfang August, in Ausstcht gestellt.
* lieber ein neue« Gefecht in O st a f r i k a wird gemeldet, daß da« deutsche Kanonenbdot „Schwalbe bei Kandutschi 230 Mann landete und den Ort niederbrannte. Ein Deutscher und sechs Ausstän- dische wurden verwundet. Der Widerstand läßt überall nach.
• Neben dem Reichstag tagten heute beide Häuser des preußischen Landtag». Da» Tl b g e- ordnetenhau» nahm die Novelle zum Stempel» steuergesetz nach den Kommisfionsanträgen an. Die Bestimmung, wonach das Gesetz mit dem 1. Apnl d. I. in Kraft treten sollte, wurde gestrichen, da e» bi» zu diesem Zeiipunkl nach Lage der Sache noch nicht erlassen werden kann. Eine längere Debatte veranlaßt eine von der Kommission vorgeschlagene Resolmion um Vorlegung eine« Gesetz» entwmf«, durch welchen der Jmmobiliarstempel derart ermäßigt werden soll, daß bei Berechnung bet stempelpflichtigen Summe von dem Kaufpreise der Betrag Der von dem Erwerber übernommenen Hypotheken und Grundschulden, soweit fie Forder» ungen Dritter darstellen, in Abzug gebracht wird. Diese Resolution fand namentlich seitens de« Finanzministers Widerspruch und schließlich be» schränkte fich da« Hau» darauf, einfach eine Ermäßigung der Stempelstreuer bei GrundstückSver» laufen zu beantragen. Dann wurden Wahlprüf-
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♦ Morganatische und ebenbürtige Ehen.
Die Vermählung de» Prinzen Mxander von Battenberg mit der Sängerin Frl. Loifinger und die Nachricht, daß da« neuvermählte Paar al« Graf und Gräfin von Hartenau leben werde, hat hie Frage der morganatischen Ehen wieder ange» regt. Morganatische Ehe (matrimonium ad mor- ganaticam, d. h. MorgengabSehe oder ad legem Salicam), auch Ehe zur linken Hand, hieß ur- sprünglich eine mit der Bestimmung abgeschlossene Ehe, daß ihre Wirkungen für Frau und Kind fich nicht auf die gesammle bürgerliche Stellung de« Manne» und sein ganze» Vermögen, sondern nur auf einen von demselben al» Morgengabe bestimmten Werth beziehen sollen. Unebenbürtigkeit be« anderen Theist» konnte die Veranlassung sein, doch kamen auch morganatische Ehen unter Ebenbürtigen vor, um namentlich durch zweite Verheirathungen die Kinder der ersten Ehe nicht allzu sehr zu be- nachtheiligen und eine zu große Zersplitterung de« Familiengutes zu hindern. Jetzt find derartige Ehen standesungleiche, wo die nicht ebenbürtige Frau von den StandkSvorrechtcn des Mannes und der vollen Erbfolge völlig ausgefchlcsseu ist und auch die Kinder hierin der linken oder ärgeren Hand folgen, d. h. nur die Rechte de« niedriger stehenden Theiles erlangen. Hochgestellte Frauen können ebenfalls mit nicht ebenbürtigen Männern eine solche Ehe eingehen. Sie ist nach gemeinem Rechte nur Den regierenden Häusern und dem hohen Adel, nach preußischem Landrecht auch dem niedere« Adel und königlichen Rächen gestattet. Durch da» Reichsges.tz über die Beurkundung des Personen» standes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 ist die morganatische Ehe nicht aufgehoben.
Ebenbürtigkeit ist so viel al» Gleichheit de» Geburtsstande«. Die deutsch-mittelalterliche Gesellschaft«, und Rechtsordnung beruhte auf der strengen Scheidung der Stände, so daß Ungleichheit des Standes Ungleichbeit des Rechts bedeutete. Jeder Stand hatte sein Wergeld, das ist die bei Tödtungen und Verwundungen zu erlegende Buße; in der Verschiedenheit der Wergelder sprach fich die verschiedene Werthschätzung der Stände von Seiten der Rechtsordnung aus; höheres Wergeid bedeutete höheren Rechtsschutz. Hiermit im Zusammenhang stand der fernere Rechtssatz, daß der höher Geborene von dem niedriger Geborenen im Gericht nicht überführt werden konnte; nut ebenbürtige Personen oder Personen höheren Stande» waren fähig, über Jemand als Richter, Schöffen, Zeugen, Eidhelfer zu fungiren oder ihn zum gerichtlichen Zweikampf herauSzuforbern. Endlich war die Esenbürtigkett die Voraussetzung der Familien- genoff-nschaft und der Familienrechte; „rwrschen den verschiedenen Ständen bestand kein Connubium, d. h. keine Möglichkeit der Ehe. Anfangs waren auf Miß ehe n schwere Strafen (Todesstrafe oder