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Samstag, den 17. November 1894. 21. Jahrgang
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mit Untrrhaltnngs-Keitagr Sterne und Kiumen".__
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Endlich kam der langersehnte Tag, der 14. September, der Festtag des heiligen Toribio. Jung und Alt sah demselben mit Sehnsucht entgegen. Wle ihn schon die Urahnen ersehnt und geseiert hatten, so sollte es auch weiter geschehen bis zu den fernsten Generationen. Wagen voll Proviant wurden auf die Höhe des Berges geschickt mit den nöthigenUtensilien. Tage lang war gekocht und gebacken und oben wurden heute große Feuer angezündet, das Festessen noch zu ver-
6. Kapitel.
Still wie die Nacht, tief wie das Meer O Mensch, muß Deine Liebe sein!
Wie Glockenklang so voll und hehr Und wie das Licht der Sonne rein.
Wohnt solche Lieb' im Herzen Dir, Dann darfst Du um den Himmel werben. Verkleidet geht ein Engel hier, Er träumt von Seligkeit im Sterben.
als spräche aus schieden sie, zu anzuknüpfen.
Dolores.
Roman von Th. K-
(8. Fortsetzung.)
Der Grubenbetrieb war in vollem Gange, die Zahl der Arbeiter war schon um das Vierfache vermehrt und wurde täglich erhöht; man baute Wege und Magazine. Don Juan hatte zu fehr günstigen Bedingungen für das kommende Jahr eine bedeutende Lieferung Erz abgeschlossen und diese mußte erzielt werden, selbst wenn die Kosten für Arbeiter und Transport höher kommen sollten, als es bei einer längeren Frist der Fall gewesen wäre. Tag und Nacht wurde gearbeitet. Marcial vergaß die Warnung des alten Steigers; er hatte nur sein Ziel vor Augen.
Der erste völlig antipathische Eindruck Pablo's auf Marcial wurde durch die sich stets gleich bleibende freundliche Zuvorkommenheit des Ersteren verwischt. Zu jeder Stunde war Pablo mit Rath und That zur Hand und stets bereit, auf die Ideen Marcial's einzugehen, uneigennützig, wie Marcial glaubte. Sie brachten bald viele Stunden gemeinschaftlich zu, tauschten ihre Ansichten aus und wurden unzertrennliche Freunde. Nur Dolores Namen wurde niemals von ihnen erwähnt. Wieder saßen sie Abends auf dem Balkon in vertraulicher Unterhaltung zusammen, als Pablo plötzlich Ton und Thema des Gespräches wechselte.
(*) Das Kommunalabgabengesetz.
(Fortsetzung.)
Zwei Grundsätze beherrschen das Gemeindeabgabengesetz, der eine, daß die Befugniß der Gemeinden, direkte Gemeindesteuern (Zuschläge zu den direkten Staatssteuern) zu erheben, beschränkt wird, der andere, daß die Gemeindebesteuerung, wenn auch nicht ausschließlich, so doch vorwiegend auf die Realsteuern gegründet, die Einkommensteuer dagegen in den Hintergrund gedrängt und ermäßigt werden soll.
Der Grundsatz,die Einschränkung des direkten Steuerbedarfs, kommt im § 2 des Gesetzes zum Ausdruck, wonach die Gemeinden von der Befugniß, Steuern zu erheben, nur insoweit Gebrauch machen dürfen, als die sonstigen Einnahmen, insbesondere aus dem Gemeindevermögen, aus Gebühren und Beiträgen, zur Deckung ihrer Ausgaben nicht ausreichen. Durch direkte Gemeindesteuern (Zuschläge zu den direkten Staatssteuern) darf überhaupt nur der Bedarf aufgebracht werden, welcher nach Abzug des ^Auskommens der direkten Steuern von dem gesammten Steuerbedarfe verbleibt. Unter indirekten Steuern versteht man in der Praxis solche, welche man von einer Person erhebt, von der man annimmt, daß sie dieselben auf andere Personen abwälzen werde, die man eigentlich treffen will, so daß also der zunächst Besteuerte die Steuern nur vorschießt. Jedoch können indirekte Steuern auch aus dem unmittelbar Betroffenen liegen bleiben. Man zählt zu den indirekten Steuern die meisten Verbrauchs- und Gebrauchs-Abgaben und sämmtliche steuerartigen Gebühren mit Einschluß der Verkehrs- steuern. Unter die indirekten Steuern verweist das Knmmunalabgabengesetz auch die Besteuerung der Lustbarkeiten und die Hundesteuer. Die Besteuerung der Lustbarkeiten ist unter Wegfall der bisherigen Be- fchränkungen vollständig den Gemeinden überlassen, ein gesetzliches Hinderniß, nichtöffentliche Lustbarkeiten zu besteuern, besteht nicht mehr, doch dürfte es kaum in der Absicht des Gesetzes liegen, jede Lustbarkeit oder jedes kleine Tanzvergnügen in einem Privathause zur Steuer heranzuziehen. Hinsichtlich der Hundesteuer sind die Gemeinden an die bisherigen Steuersätze nicht mehr gebunden.
Das Gebiet der Verbrauchsabgaben ist theils durch das Gemeindeabgabengesetz (§ 14), theils durch den Zollvereinsvertrag sehr beschränkt. Mit Recht verwirft das Gesetz die indirekten Steuern auf unentbehrliche Lebensmittel (Fleisch, Kartoffeln, Brod u. a.). Die gestattete Wildpretsteuer wird einen nennenswerthen Ertrag kaum abwerfen, sie ist zudem schwierig zu kon- troliren. Untersagt ist die Besteuerung von Wein und Branntwein. Es verbleibt somit nur die Be- steuerung des Bieres. Diese ist den Gemeinden gestattet in der Weise, daß der höchste Steuersatz für das in eine Gemeinde von auswärts eingeführte Bier 65 Pfg. für ein Hektoliter und für das in einer Ge-
Deutsches Reich.
Berlin, 15. November.
* Fast die ganze Presse spiegelt das immer zunehmende Unbehagen wieder, mit dem das Volk die Gestaltung der innerpolitischen Lage verfolgt, besonders in Preußen, wo man die richtigen Minister nicht finden zu können scheint und von den alten einer nach dem andern zurücktritt. Bismarck allein hat beiläufig 25 Minister verbraucht und unter dem „neuen Kurs" scheint's nicht besser zu gehen. Gerade die Unstetigkeit desselben mag aber auch der Grund sein, worin die Schwierigkeiten der gegenwärtigen Krisis zu finden sind; denn wo alle Tage der Wind umschlagen kann, ist nicht gut Steuermann spielen. Am regsamsten ist der ostelbische Bund der Landwirthe angesichts der Krisis, der nichts Angelegentlicheres zu thun hat, als die neuen Minister auf seine Forderungen zu verpflichten. Wie es scheint, gehen aber die
Schatz, nach dem ich umsonst gerungen, zu nehmen?" — Marcial war tief gerührt. Er reichte still dem Freunde die Hand, der geifterbleich ihm gegenüber saß. Wie edel erschien ihm Pablo! Wie männlich hatte derselbe seine Gefühle niedergekämpft, um sein und der Geliebten Glück zu sichern! Stumm und bewegt schauten Beide den leichten Dampfwolken ihrer Cigarre nach, ihnen das Orakel der Zukunft. Dann aufgeregt, um ein weiteres Gespräch
meinde gebraute Bier 50 Prozent der staatlichen Brausteuer beträgt. Nach einem Erkenntnisse des Oberverwaltungsgerichts ist die Gemeinde nicht verpflichtet, für das in ihr gebraute, aber nach auswärts ausgeführte Bier die Gemeindesteuer zurückzuvergüten; da aber die meisten preußischen Gemeinden nach dem Jn- krafttteten des Gemeindeabgabengesetzes vom 1. April 1895 ab eine Gemeindebiersteuer werden eingeführt haben, und sonach fast überall eine Gemeindesteuer vom eingeführten Bier erhoben werden wird, würde gewissermaßen eine Doppelbesteuerung eintreten, wollte man das ausgeführte Bier auch in der Gemeinde, in welcher es gebraut und aus welcher es ausgeführt wird, mit der Gemcindebiersteuer belegen. Es erscheint deshalb eine Rückvergütung der Steuer für das in einer Gemeinde gebraute, aber aus derselben ausgeführte Bier rathsam.
Für was alles eine Gebrauchssteuer von einzelnen Gemeinden in Aussicht genommen ist, hat man in letzter Zeit aus den öffentlichen Blättern zu ersehen vielfach Gelegenheit gehabt. Vorgeschlagen, und zwar als L u x u s st e u e r n, sind beispielsweise Steuern für den Gebrauch von Klavieren, Fahrrädern, Kutschen, Pferden, auch für das Halten von Dienstboten. Das liest sich alles fehr schön, oder auch nicht, und es ist vielleicht nicht schwer, dergleichen Steuern vorzuschlagen, doch um so schwerer ist die Besteuerungsausführung. Welche Schwierigkeiten, Umständlichkeiten und Mißstände stellen sich dieser entgegen! Ist denn thatsächlich überall der Besitz eines Klaviers, Fahrrads, eines Dienstboten, eines Wagens u. s. w. ein Luxus, gehört dieser Besitz bei vielen nicht vielmehr zum Lebensbedürfniß? sicherlich hat ein Wittwer mit 6 kleinen Kindern 2 Dienstboten nicht zum Vergnügen, sondern weil er sie haben muß. Ein Klavier hat so mancher zur nöthigen Ausbildung oder zum Erwerb des Lebensunterhalts, einen Wagen so mancher für sein Geschäft. Demgegenüber gibt es freilich auch Fälle, wo das Halten von Dienstboten aus Eitelkeit oder allzugroßer Bequemlichkeit geschieht, ein Wagen lediglich Vergnügungszwecken, ein Fahrrad vorzugsweise dem Sport dient, ein Klavier einfach zur Ausstattung gehört, ohne daß es thatsächlich nöthig ist; das aber alles festzustellen und zu unterscheiden, wo die Grenze anfängt und aufhört zwischen Gebrauch aus Bedürfniß und zwischen Gebrauch aus Vergnügen und Luxus, ist sehr schwer. Es ist deshalb zu warnen vor Besteuerung des Gebrauchs solcher Gegenstände, hinsichtlich derer schwer zu unterscheiden ist, ob der Besitz dem Luxus oder dem noth- wendigen Lebensbedürfnisse dient, vor indirekten Steuern, deren Erhebung und Kontrole Schwierigkeiten und Umständlichkeiten bereitet, und vom finanziellen Standpunkte aus vor Steuern, welche keinen nennenswerthen Ertrag liefern. Einmal wird damit eine unverhältniß- mäßige Belästigung der Steuerzahler herbeigeführt, zum andern verschlingen die Kosten der Erhebung einer
^Freund, Du liebst Dolores, warum wagst Du nicht, ihr Deine Liebe zu gestehen ? Was hindert Dich, bei den Eltern um ihre Hand anzuhalten? Es gibt kein zweites Weib wie sie! Ich gebe mein Seien, meine Seligkeit für ihren Besitz!" sagte er mit leidenschaftlicher Begeisterung. .
Marcial wechselte die Farbe, seine Stirnabern schwollen an und kälter wie gewöhnlich sagte er dann:
„Warum bemühst Du Dich denn nicht um sie?" Pablo sah ihn vorwurfsvoll an.
„WelcheFrage! Ich sehe, Du kennst meine Freundschaft nicht, Du bist nicht fähig, sie zu begreifen. — So sei es drum gesagt: Weil Du sie liebst! Ich bm nicht im Stande, dem Freunde in den Weg zu treten und mich hinter seinem Rücken um ihre Gunst zu bewerben. Gestehe mir in dieser Stunde, daß ich mich geirrt und Du wirst sehen, ob es für mich noch ein Hinderniß gibt, das ich zu überwinden scheue, oder ein Glück, das ich nicht freudig für sie aufopferte. Ich habe sie geliebt als Kind, als Knabe und als Mann — ja, zu jeder Zeit! Aber — muß ich Dir den Blic ihrer Augen erklären bei Deinem Eintritt? Den raschen Farbenwechsel? Das glückselige Lächeln, welches um ihre Lippen spielt, wenn sie Deinen Worten lauscht? — Trage ich nicht schwer genug an ihrer Zurücksetzung!" sagte er bebend. „Muß ich auch noch meinem glücklichen Rivalen helfen, mit zuckendem Herzen bitten, den
solchen Steuer und der Kontroleführung einen großen Theil des Ertrages dieser Steuer. Die Einführung nur solcher indirekter Steuern erscheint zweckmäßig, von welchen nach sorgfältigster Prüfung aller einschlagender Verhältnisfe die Ueberzeugung gewonnen ist daß die Besteuerung ein Objekt trifft, das zum nothwendigsten Lebensbedürfniffe nicht gehört, daß erner die Erhebung und Kontroleführung keine zu chwierige und für die Behörden sowohl wie für die Steuerzahler keine zu umständliche ist, und daß nach Abzug der Erhebungs- und Kontroleführungskosten durch den Reinertrag der Steuer thatsächlich eine nennenswerthe Einnahme für die Gemeindekasse erzielt wird.
Gebühren und Beiträge find zu erheben von denen, welchen einzelne Einrichtungen der Gemeinde besonders zu gute kommen. Gebühren für die Benutzung von Gemeindeeinrichtungen, z. B. von Kanalisations-,Wasserleitungs-,öffentlichen Schlachthaus- und anderen Anlagen, Beiträge zu den Kosten für Herstellung und Unterhaltung von Gemeindeeinrichtungen, z. B. Pflasterungen, Trottoirs n. a.
Erst wenn die Gemeinde ihre Grund- und Hausbesitzer und Gewerbetreibenden mit den nöthigen Beiträgen und Gebühren belastet hat, wenn sie ferner nicht unterlassen hat, die zulässigen indirekten Steuern einzufilhren, wenn sie endlich auch aus ihrem Gemeindevermögen und ihren gewerblichen Unternehmungen die größtmöglichsten Ueberschüsse herausgezogm hat, und wenn dann noch ein Gemeindebedarf zu decken übrig bleibt, erst dann ist sie nach dem Gesetze berechtigt, direkte Steuern (Zuschläge zu den vom Staate veranlagten Realstenern und zu der Einkommensteuer) zu erheben.
(Schluß folgt.)